ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 153 Zahnbehandlung und Zahnersatz
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-3 |
II. | Zahnbehandlung (Abs 1) | 4-6 |
III. | Zahnersatz (Abs 2) | 7-11 |
IV. | Ambulatorien (Abs 3 und 3a) | 12-15 |
V. | Kostenbeteiligung/Kostenzuschuss | 16-23 |
I. Allgemeines
1
Der Erbringung der Leistung von Zahnbehandlung und Zahnersatz ist vom Gesetzgeber als eigener Aufgabenkreis des KVT ausgewiesen; nur das GSVG weist diese Leistungen dem VF der Krankheit zu (Binder in Tomandl, System 264/35). Da Zahnbehandlung und Zahnersatz ein Konglomerat aus dem VF der Gesundheitserhaltung (bloße Untersuchung des Zahnzustandes), der Krankenbehandlung (eigentliche Zahnbehandlung) und der Hilfe bei körperlichen Gebrechen (Zahnersatz) ist, können für die Bestimmung des Inhaltes des Abs 1 Satz 1 und der darauf beruhenden Satzung des KVT die für die Krankenbehandlung und den Zahnersatz im besonderen getroffenen Bestimmungen, insb die allgemeinen Behandlungsgrundsätze, wie in § 133 Abs 2 und § 154, determinierend herangezogen werden (10 ObS 174/93).
2
Die Zahnbehandlung und der unentbehrliche Zahnersatz müssen somit auch ausreichend und zweckmäßig sein, dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 133 Abs 2). Zweckmäßig ist der Zahnersatz, wenn die gesetz...