ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 148 Beziehungen zu den Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden
Übersicht
Rz
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I. | Allgemeines | 1 |
II. | Primat der landesgesundheitsfondsfinanzierten Anstaltspflege/Sicherstellungsauftrag der Länder | 2-5 |
III. | Aufnahmeverpflichtung (Z 1) | 6, 6a |
IV. | Punktewert (Z2) | 6b |
V. | Umfang der abgegoltenen Leistungen (Z 3) | 7 |
VI. | Datenaustausch; Verwendung der e-Card; Identitätsprüfung (Z 6) | 7a, 8 |
VII. | Regelungsumfang der Krankenanstaltenverträge (Z 10) | 9 |
I. Allgemeines
1
Das SV-Recht unterscheidet seit 1997 drei verschiedene Kategorien von KA:
LGF KA
Weitere VertragsKA (§ 149 ASVG)
Nicht-VertragsKA (§ 150 ASVG)
Bis 1996 galt jene Unterscheidung, die bezüglich der Vertragsbeziehungen krankenanstaltenrechtlich nach wie vor normiert ist; nämlich:
Öffentliche KA (§ 148 ASVG alt)
Weitere VertragsKA (§ 149 ASVG alt)
Nicht-VertragsKA (§ 150 ASVG alt)
In der täglichen Praxis entstehen viele Probleme dadurch, dass diese Begriffe nicht deckungsgleich sind; es gibt öffentliche KA, die nicht LGF-finanziert sind und umgekehrt LGF-finanzierte KA, denen kein Öffentlichkeitsrecht verliehen wurde. Dies ist darin begründet, dass die Art 15a B-VG-Vereinbarungen, die Rechtsgrundlage für die LGF-Finanzierungen sind, bei der Definition des Kreises der LGF-finanzierten KA darauf abste...