ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 144 Gewährung der Pflege in Krankenanstalten, die über Landesgesundheitsfonds finanziert werden, oder der medizinischen Hauskrankenpflege
Übersicht
Rz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Anstaltspflege | 1-5 | |
A. | Rückforderung von Pflegegebühren | 6-8 | |
B. | Leistungspflicht bei Alkoholintoxikation | 9-11 | |
II. | Medizinische Hauskrankenpflege | 12, 13 |
I. Anstaltspflege
1
Unter dem im ASVG nicht definierten Begriff „Anstaltspflege“ ist die durch die Art der Krankheit erforderte, durch die Notwendigkeit ärztlicher Behandlung bedingte einheitliche und unteilbare Gesamtleistung der stationären Pflege in einer - nicht gem Abs 4 ausgenommenen - Krankenanstalt zu verstehen. Sie bezweckt - wie die Krankenbehandlung im Sinn des § 133 - die Wiederherstellung, Festigung oder Besserung der Gesundheit, Arbeitsfähigkeit und Selbsthilfefähigkeit, tritt aber insofern hinter die Krankenbehandlung zurück, als sie als Leistung der KV erst beansprucht werden kann, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht mehr ausreicht, um eine Krankheit durch ärztliche Untersuchung festzustellen und sodann durch Behandlung zu bessern oder zu heilen (RS0106685).
2
Gem Abs 1 ist die Anstaltspflege als Sachleistung zu gewähren, wenn und solange es die Art der Krankheit erfordert. Der...