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Sonntag Martin (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3007-6

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Sonntag Martin (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 137 Heilbehelfe

Walter Schober

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Diese Bestimmung bietet keine Definition der „Heilbehelfe“, sondern begnügt sich mit einer beispielsweisen Aufzählung. Es ist jeweils zu prüfen, ob ein bestimmtes, dem Versicherten verordnetes Mittel dem Sprachgebrauch nach einen „Behelf“ darstellt und den gesetzlichen Beispielen zwanglos zugeordnet werden kann (vgl 10 ObS 2363/96i [Lesebrille], 10 ObS 230/93 [Gerät für Kieferregulierung], 10 ObS 9/94 [Badewanne für einen körperbehinderten Versicherten], 10 ObS 286/90 = RS0083786 [Lenox-Hill-Orthese]). Abs 1 ist dahin auszulegen, dass unter „Heilbehelfen“ nur solche Behelfe zu verstehen sind, die der Heilung, Linderung oder Verhütung von Verschlimmerungen der Krankheit dienen (RS0109536). Steht bsp die Inkontinenzversorgung des Versicherten in keinem Zusammenhang mit einer Krankenbehandlung, ist sie nicht geeignet, das Gebrechen zu beseitigen, zu bessern oder auf sonstige Weise im Sinne einer Verhütung von Verschlimmerungen dieser Krankheit zu beeinflussen und ist die Gesundheit des Versicherten durch die - nicht gravierende - Inkontinenz auch nicht beeinträchtigt, so scheidet eine Sachleistungsgewährung aus dem Titel „Heilbehelfe“ nach § 137 aus (RS0109538).

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Die U...

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