ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 136 Heilmittel
Übersicht
Rz
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I. | Allgemeines | 1-6 |
II. | Heilmittel | 7-11 |
III. | Judikatur | 12-20a |
IV. | Rezeptgebühr (Abs 3 bis 6) | 21 |
I. Allgemeines
1
Gemäß § 31 Abs 3 Z 12 obliegt dem HV die Herausgabe eines Erstattungskodex (vormals Heilmittelverzeichnis) der SV für die Abgabe von Arzneispezialitäten auf Rechnung eines SVT im niedergelassenen Bereich; in dieses Verzeichnis sind jene für Österreich zugelassenen, erstattungsfähigen und gesichert lieferbaren Arzneispezialitäten aufzunehmen, die nach den Erfahrungen im In- und Ausland und den nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine therapeutische Wirkung und einen Nutzen für Patienten und Patientinnen im Sinn der Ziele der Krankenbehandlung (§ 133 Abs 2) annehmen lassen (vgl insb Rebhahn in SV-Komm § 136 Rz 24 ff).
2
Jedes vertriebsberechtigte Unternehmen einer in Österreich zugelassenen lieferbaren Arzneispezialität kann einen Antrag auf Aufnahme in den Erstattungskodex stellen; der HV kann aber auch von sich aus das Verfahren starten. In weiterer Folge wird die HEK befasst, welche als unabhängiges Beratungsgremium eine allgemeine Empfehlung abgibt. Regelungen zur Aufnahme und Streichung aus dem Erstattungskodex enthalten die § 351c ff.
3
Der Erstattung...