ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 127 Leistungen bei Satzungsänderungen
1
Die Satzungen der SVT sind generelle Akte der Selbstverwaltung, die verfassungsrechtlich als Verordnung zu qualifizieren sind. Als Rechtsverordnungen sind sie gehörig kundzumachen, wobei die Veröffentlichung in der (nach § 31 Abs 3 Z 7 vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger herauszugebenden) Fachzeitschrift Soziale Sicherheit als gehörige Kundmachung dieser Rechtsvorschriften gilt (RS0053701; Tomandl, System, 13f). Es gilt für sie daher § 5 ABGB (vgl. Wolff in Klang2, I 83). Dies bedeutet, dass sie nicht zurückwirkt und daher auf vorhergegangene Handlungen und auf vorher erworbene Rechte keinen Einfluss hat, wenn nicht eine gegenteilige Regelung getroffen wird.
2
Grundsätzlich dürfen Satzungsänderungen erworbene Rechte nicht schmälern (OLG Wien , 35 R 198/85).