ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 122 Anspruchsberechtigung während der Dauer der Versicherung und nach dem Ausscheiden aus der Versicherung
Übersicht
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I. | Allgemeines | 1-3 | |
II. | Zeitliche Voraussetzungen | ||
A. | Versicherungsfall der Krankheit | 4 | |
B. | Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit | 5 | |
C. | Versicherungsfall der Mutterschaft | 6 | |
III. | Verlängerung des Versicherungsschutzes | ||
A. | Schutzfristfälle (Abs 2) | 7, 8 | |
B. | Sonderregelung Mutterschaft | 9-12 | |
C. | Sonderregelung für Angehörige (Abs 3a) | 13 |
I. Allgemeines
1
§ 122 regelt die Anspruchsberechtigung auf Leistungen aus der KV
während der Dauer der Versicherung (Abs 1 lit a) und
nach dem Ausscheiden aus der Versicherung (Abs 1 lit b und Abs 2).
2
Der Regelfall ist der, dass Anspruch auf Leistungen aus der KV (nur) während der Dauer der Versicherung besteht; ausnahmsweise wird der Versicherungsschutz auch auf die Zeit nach Ende der Versicherung ausgedehnt, wobei diese Ausdehnung wieder wegfallen kann (vgl § 122 Abs 2 und 3).
3
Die genaue Festlegung des Zeitpunkts des Eintritts des VF, insb auch des VF der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, ist schon im Hinblick auf die Formulierung des § 122 notwendig. Hinsichtlich Beginn und Ende der Pflichtversicherung siehe § 10-12, der Selbstversicherung § 16 Abs 3 und 6 s...