Sonntag Martin (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3007-6

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Sonntag Martin (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 121 Art der Leistungen

Walter Schober

Übersicht

Rz


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I.
Leistungsarten
1, 2
A.
Pflichtleistungen (Abs 1 Z 1)
3–7
B.
Freiwillige Leistungen (Abs 1 Z 2)
8
II.
Rechtliche Durchsetzung
9–13

I. Leistungsarten

1

Die KV-Leistungen werden nach § 117 entweder als Sachleistungen (zB Anstaltspflege, ärztliche Hilfe, Zahnbehandlung und Zahnersatz etc) oder als Geldleistungen (Krankengeld, Wochengeld, Kostenzuschüsse) erbracht. Diese Unterscheidung zieht rechtliche Konsequenzen, insb bei der Mehrfachversicherung nach sich (§ 128). Dies deshalb, weil bei der Mehrfachversicherung Geldleistungen aus jeder der in Betracht kommenden Versicherungen gebühren; Sachleistungen sind hingegen nur einmal zu erbringen (Binder in Tomandl, System, 187).

2

§ 121 unterscheidet zwischen Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen, wobei idR KV-Leistungen als Pflichtleistungen erbracht werden (vgl Rz zu § 117).

A. Pflichtleistungen (Abs 1 Z 1)

3

Nur auf Pflichtleistungen, entweder als gesetzliche Mindestleistungen oder als satzungsmäßige Mehrleistungen, besteht ein Rechtsanspruch. Der Unterschied zwischen den satzungsmäßigen Mehrleistungen (vgl Flemmich, Die satzungsmäßigen Mehrleistungen im Bereich der gesetzlichen KV, SozSi 1991, 119; Flemmich, K...

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