ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 112a Verstöße gegen besondere Auskunfts- und Einsichtsgewährungspflichten
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Abgesehen von diesen vorgesehenen Geldstrafen durch die BezVBeh spielt bei der Erfüllung der gesetzlichen Auskunftspflichten die Durchgriffshaftung eine wesentliche Rolle. Der AufG, der nicht bekannt gibt, an wen er seinen Bauauftrag weitergegeben hat, gilt bis zur gegenteiligen Auskunft als unmittelbarer AufG. Es kann daher in diesem Fall gegen ihn eine Haftung geltend gemacht werden (vgl § 67a Rz 38).