ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 109 Persönliche Abgabenfreiheit
1
Wenn an einem Rechtsgeschäft neben einem SVT mehrere Personen beteiligt sind, kann diese Befreiung dazu führen, dass allf Gebühren etc vollständig von diesen zu übernehmen sind (SV-Slg 40.032). Die Bestimmung kann nicht extensiv interpretiert und auf Wohlfahrtsfonds, Krankenfürsorgeanstalten usw ausgedehnt werden (VwGH 93/13/0009), auch wenn durch diese vergleichbarer Versicherungsschutz geboten wird (§ 6 ASVG, § 5, 14a ff GSVG, § 2 Abs 2 Z 2 B-KUVG). Dem Steuergesetzgeber kann in der Anknüpfung an den SV-ges definierten Begriff des SVT nicht unterstellt werden, andere als jene Einrichtungen damit bezeichnen zu wollen, welche im Normenbestand des Anknüpfungsrechtes so bezeichnet werden.
2
Zum KörperschaftsteuerG s die Definition in § 1 KStG, Betriebe gewerbl Art (BgA) sind nur beschränkt von der KSt ausgenommen (vgl § 5 Z 12 KStG). Solche Betriebe (als Beispiel genannt ein Kaffeehaus), die von SVT geführt werden, sind für das Finanzrecht als selbständige Steuersubjekte zu behandeln und damit auch körperschaftsteuerpflichtig (SV-Slg 4260, zu § 118 Abs 1 SV-ÜG 1953, VwGH 2277/53).
3
Zur Befreiung von der Umsatzsteuer s § 6 Abs 1 Z 7 UStG (Fried/Felix, Das „Umsatzsteuerproblem“ der österr SV, SozSi 1996, 764). Befreit sind (nur...