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Sonntag Martin (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3007-6

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Sonntag Martin (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 103 Aufrechnung

Robert Atria

Übersicht

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I.
Allgemeines
1-5
II.
Zulässigkeit der Aufrechnung
A.
Bestehen einer Hauptforderung
6, 7
B.
Zulässige Gegenforderungen
1.
Beitragsschulden (Abs 1 Z 1)
8-14
2.
Rückzuerstattende Leistungen (Abs 1 Z 2)
15-19
3.
Vorschüsse (Abs 1 Z 3)
20-23
4.
Unterschiedsbeträge bei Teilpension (Abs 1 Z 4)
24
III.
Zulässige Höhe der Aufrechnung
A.
Aufrechnungsbeschränkung nach Abs 2
25-27
B.
Festlegung der monatlichen Abzugsrate
28-30
IV.
Aufrechnung und Insolvenz
31-33a
V.
Verfahren
34-37

I. Allgemeines

1

Die Aufrechnung (Kompensation) ist die Aufhebung einer Forderung (Hauptforderung) durch eine Gegenforderung; sie wirkt als Zahlung; beide Forderungen werden - soweit sie sich decken - getilgt.

2

In der bürgerlich-rechtlichen Terminologie (und auch hier) erklärt der Aufrechnende die Aufrechnung mit der ihm zustehenden (Gegen-)Forderung gegen die (Haupt-)Forderung des Aufrechnungsgegners. § 103 und zT auch die Rsp zum ASVG sprechen hingegen davon, dass der VT die Gegenforderung (zB Beitragsschulden) auf die zu erbringenden Geldleistungen (als Hauptforderung des Vers) aufrechnet.

3

Bei einer Aufrechnung ist zunächst die Zulässigkeit der Aufrechnung dem Grunde nach und in zweiter Stufe die zulässige Höhe der Auf...

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