ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 103 Aufrechnung
Übersicht
Rz
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I. | Allgemeines | 1-5 | ||
II. | Zulässigkeit der Aufrechnung | |||
A. | Bestehen einer Hauptforderung | 6, 7 | ||
B. | Zulässige Gegenforderungen | |||
1. | Beitragsschulden (Abs 1 Z 1) | 8-14 | ||
2. | Rückzuerstattende Leistungen (Abs 1 Z 2) | 15-19 | ||
3. | Vorschüsse (Abs 1 Z 3) | 20-23 | ||
4. | Unterschiedsbeträge bei Teilpension (Abs 1 Z 4) | 24 | ||
III. | Zulässige Höhe der Aufrechnung | |||
A. | Aufrechnungsbeschränkung nach Abs 2 | 25-27 | ||
B. | Festlegung der monatlichen Abzugsrate | 28-30 | ||
IV. | Aufrechnung und Insolvenz | 31-33a | ||
V. | Verfahren | 34-37 |
I. Allgemeines
1
Die Aufrechnung (Kompensation) ist die Aufhebung einer Forderung (Hauptforderung) durch eine Gegenforderung; sie wirkt als Zahlung; beide Forderungen werden - soweit sie sich decken - getilgt.
2
In der bürgerlich-rechtlichen Terminologie (und auch hier) erklärt der Aufrechnende die Aufrechnung mit der ihm zustehenden (Gegen-)Forderung gegen die (Haupt-)Forderung des Aufrechnungsgegners. § 103 und zT auch die Rsp zum ASVG sprechen hingegen davon, dass der VT die Gegenforderung (zB Beitragsschulden) auf die zu erbringenden Geldleistungen (als Hauptforderung des Vers) aufrechnet.
3
Bei einer Aufrechnung ist zunächst die Zulässigkeit der Aufrechnung dem Grunde nach und in zweiter Stufe die zulässige Höhe der Auf...