ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 102 Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes
Übersicht
Rz
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I. | Allgemeines | 1 |
II. | Leistungen der KV (Abs 1 und 2) | 2-5 |
III. | Leistungen der UV und PV (Abs 3) | 6-8 |
I. Allgemeines
1
Bei den in § 102 normierten Fristen handelt es sich um SV-rechtliche Ausschlussfristen (Präklusivfristen) und nicht um Verjährungsfristen, sodass nach Ablauf dieser Frist der Anspruch als solcher erlischt (RS0084109). Die Bestimmungen der §§ 1491 ff ABGB, insb über Hemmung und Unterbrechung sind nicht analog anwendbar (10 ObS 24/03g; Teschner/Widlar/Pöltner, § 102 Anm 1). Für die in § 102 nicht genannten Leistungen gibt es weder Verfalls- noch Verjährungsbestimmungen (RS0084109 T 3). Der Ablauf der Ausschlussfrist ist nach den § 32, 33 AVG zu berechnen (§ 357).
II. Leistungen der KV (Abs 1 und 2)
2
Generell verfallen Leistungsansprüche der KV (mit Ausnahme von Ansprüchen auf Kostenerstattung oder -zuschuss, s Rz 5) nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Entstehen (bzw nach der nachträglichen Feststellung einer Versicherungspflicht; Abs 1).
3
Bei laufenden Geldleistungen beginnt die Verfallsfrist mit dem Eintritt des VF, so zB beim KG mit Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit (§ 120). Wird somit die Leistung nicht binnen z...