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Sonntag Martin (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3007-6

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Sonntag Martin (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 101 Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei Geldleistungen

Robert Atria

Übersicht

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I.
Anwendungsbereich
1-3
II.
Voraussetzungen und Verfahren
4-6
III.
Wiederaufnahme nach § 69 AVG
7, 8

I. Anwendungsbereich

1

§ 101 erfasst ausschließlich eine rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes - und damit eine Durchbrechung der Rechtskraft des früheren Bescheides - zu Gunsten des Vers. Die Behebung eines früheren Bescheides zu Lasten des Vers ist nur im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 69 AVG (iVm § 357 ASVG) möglich.

2

Sowohl § 101 ASVG als auch § 69 AVG betreffen nur rechtskräftige Bescheide. Wurde gegen einen Bescheid ein gerichtl Verfahren angestrengt, so ist der Bescheid außer Kraft getreten (§ 71 ASGG); gegen eine darauf ergangene gerichtl Entscheidung, auch wenn sie in der Folge vom VT durch einen Bescheid umgesetzt wurde, stehen auschließlich die Rechtsbehelfe der Nichtigkeits- und Wiederaufnahmsklage nach den § 529, 530 ZPO zur Verfügung (Teschner/Widlar/Pöltner, § 101 Anm 2a). Der „wesentliche Irrtum über den Sachverhalt“ oder „das offenkundige Versehen“ iSd § 101 stellen jedoch keinen Nichtigkeits- oder Wiederaufnahmsgrund nach den § 529 ff ZPO dar (10 ObS 6/11x).

3

§ 101 bezieht sich ausschließlich auf bescheidmäßig ausgesprochene Anor...

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