Sonntag Martin (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3007-6

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Sonntag Martin (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 99 Entziehung von Leistungsansprüchen

Robert Atria

Übersicht

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I.
Allgemeines
1–6
II.
Wegfall der Leistungsvoraussetzungen (Abs 1)
7–15
III.
Verletzung der Pflicht zur Nachuntersuchung (Abs 2)
16–19
IV.
Zeitliche Wirksamkeit (Abs 3)
20, 21

I. Allgemeines

1

Bei der Entziehung handelt es sich wie beim Erlöschen (§ 100) um einen Fall der Beendigung des Leistungsanspruchs. Wd bei einem Erlöschen der Leistungsanspruch automatisch endet, ist für eine Entziehung eine bescheidmäßige Feststellung erforderlich.

2

§ 99 erfasst nur „laufende Leistungen“, also Leistungen, die auf bestimmte oder unbestimmte Dauer gewährt und in regelmäßig wiederkehrenden Zeiträumen flüssiggemacht werden (Teschner/Widlar/Pöltner, § 99 Anm 1a); Hauptanwendungsfall in der Praxis ist die Entziehung einer IP/BUP sowie von Waisenpensionen (zur Sonderregelung der Neufeststellung einer AZ s § 296 Abs 3).

3

§ 99 kennt zwei Entziehungsgründe: den Wegfall der ursprünglich gegebenen Voraussetzungen für den Leistungsanspruch (Abs 1) und die Nichtmitwirkung des Vers an einer vom VT angeordneten Nachuntersuchung (Abs 2).

4

Die Beweislast für den Entziehungsgrund, also zB für die behauptete Verbesserung des Gesundheitszustandes, trägt der VT (RS0083813); gelin...

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