ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 98a Pfändung von Leistungsansprüchen
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§ 98a verweist zur Pfändbarkeit von Leistungsansprüchen auf die EO (näher Souhrada, Forderungsexekution und Sozialversicherung, SozSi 1992, 115; beachte danach erfolgte Novellierungen der EO).
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Unpfändbare Forderungen sind aus der UV der Teilersatz von Bestattungskosten gem § 214 ASVG (§ 290 Abs 1 Z 5 EO), aus der KV Kostenerstattungen und Kostenzuschüsse (§ 290 Abs 1 Z 6 EO) sowie generell Leistungen aus dem Unterstützungsfonds (§ 84) und besondere Unterstützungsleistungen des SVT (§ 290 Abs 1 Z 7 EO). Weitere (nicht im ASVG geregelte) unpfändbare Sozialleistungen sind das Pflegegeld, Mietzinsbeihilfen, Familienbeihilfe, das pauschale Kinderbetreuungsgeld, Schülerbeihilfen und Stipendien, Leistungen nach dem KOVG und dem OFG (§ 290 Abs 1 EO).
Beschränkt pfändbare Forderungen sind Pensionen einschließlich AZ (§ 290a Abs 1 Z 4 EO), Versehrtenrenten, Versehrtengelder, Übergangsrenten, Übergangsgelder, Ansprüche auf Familien-, Taggeld sowie Krankengeld (§ 290a Abs 1 Z 5 EO), Wochengeld (§ 290a Abs 1 Z 6 EO). Weitere (nicht im ASVG geregelte) beschränkt pfändbare Sozialleistungen sind das Arbeitslosengeld, die Notstandshilfe, Beihilfen des AMS zur Deckung des Lebensunterhalts, das Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Solche Forderungen können nur bis zum unpfändbaren Freibetrag...