Sonntag Martin (Hrsg.)
ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Jahreskommentar
5. Aufl. 2013
ISBN: 978-3-7073-3007-6
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dokumentvorschau
Sonntag Martin (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
§ 96 Beginn und Ende des Ruhens von Renten- und Pensionsansprüchen
1
Das Ruhen bzw das Wiederaufleben eines Pensions- oder Rentenanspruches wird „taggleich“ (dh nicht erst mit dem auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgenden Monatsersten) wirksam, bedarf jedoch idR einer bescheidmäßigen Feststellung (s Vor § 89 ff Rz 3).