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Sonntag Martin (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3007-6

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Dokumentvorschau
Sonntag Martin (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 90a Zusammentreffen eines Anspruches auf Versehrtenrente mit einem Anspruch auf Krankengeld oder Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit nach § 104a GSVG

Robert Atria

1

§ 90a normiert ein Ruhen der VR (§§ 203 ff) bzw des Versehrtengeldes (§ 212) im Ausmaß eines gleichzeitig bezogenen KG (§§ 138 ff) bzw einer Unterstützungsleistung für Selbständige nach § 104a GSVG (diese dem KG ähnliche Leistung wurde durch das SVÄG 2012 mit Wirkung ab eingeführt; die Leistung beträgt täglich 28,40 € (Wert 2014; 2013: 27,73 €) und gebührt ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit bis zu einer Höchstdauer von 20 Wochen für ein und dieselbe Krankheit). Vom Ruhen erfasst wird auch die Zusatzrente für Schwerversehrte gem § 205a (§ 205a Abs 2), nicht jedoch die Sonderzahlungen zur Rente (§ 105 Abs 3) und der Kinderzuschuss gem § 207 (§ 95 Abs 1).

2

Das Ruhen gilt nur für den Fall, dass die Arbeitsunfähigkeit (und damit der daraus resultierende Krankengeldanspruch) Folge des Arbeitsunfalls (AU) oder der Berufskrankheit (BK) ist und nicht auf eine sonstige Krankheit zurückzuführen ist.

3

Die Regelung kommt bei unselbständigen ASVG-Vers regelmäßig erst „in der zweiten Phase“ nach einem AU bzw Beginn einer BK zur Anwendung...

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