ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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Vor § 89 ff (Überblick über die Ruhensfälle)
Übersicht
Rz
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I. | Allgemeines | 1-5 | ||
II. | Überblick über die Ruhensfälle | |||
A. | Allgemeine Ruhensfälle | 6, 7 | ||
S. 614 | B. | Besondere Ruhensbestimmungen | ||
1. | Bei Leistungen der KV | 8-10 | ||
2. | Bei Leistungen der UV | 11-14 | ||
3. | Bei Leistungen der PV | 15-18 |
I. Allgemeines
1
Vom Ruhen spricht man, wenn trotz bestehenden Leistungsanspruchs die Leistungspflicht des VT vorübergehend nicht besteht, weil das zugrundeliegende Sicherungsbedürfnis (zeitweilig) weggefallen ist (zur Abgrenzung von anderen Leistungsausschlüssen s § 88 Rz 2).
2
Das Ruhen kann die gesamte Leistung umfassen (zB bei Haft oder Auslandsaufenthalt nach § 89; so auch der Wegfall einer vorzAP bei langer Versdauer bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 253b Abs 2 alt) oder nur in einem bestimmten Ausmaß erfolgen (zB Anrechnung des Krankengeldes auf eine Versehrtenrente nach § 90a).
3
Für die Feststellung des Ruhens ist idR (im Umfang der Bescheiderlassungspflicht über die gewährte Leistung) ein Bescheid zu erlassen und ist der Bescheid eine Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 367 Abs 2; RS0085523); die Rechtsfolgen des Ruhens gelten jedoch schon mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes (§ 96).
4
Der Leistungsbezieher hat d...