ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 84a Grundsätze
Übersicht
Rz
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I. | Allgemeines | 1-1b |
II. | Pseudonymisierung (Abs 5) | 2-9 |
I. Allgemeines
1
Diese Bestimmung ist Teil jenes Regelwerkes, mit der der Bund seine Verpflichtungen aus den Vereinbarungen gem Art 15a B-VG
über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens, BGBl I 2008/105 idF 2013/199 und
über die „Zielsteuerung-Gesundheit“ (15a ZSG), BGBl I 2013/200,
umsetzt. Sie ist Basis dafür, Mittel der Sozialversicherung für die hier genannten Projekte, insb die Reformpoolprojekte nach Abs 4 (deren Basis bis Ende 2012: § 59a Abs 1 Z 11 KAKuG), und die Pseudonymsierung zu verwenden (§ 81 Abs 1). Der Österr Strukturplan Gesundheit ÖSG ist nach Art 4 der Vereinbarung 2008 bzw Art 7 Abs 5, Art 9, Art 12 Abs 4 Z 9, 15a ZSG zu gestalten; er ist Planungsunterlage für die Vertragspartner der Vereinbarungen und wird für andere Stellen nur dann beachtlich, wenn dies (wie nach Abs 1 für die SV, vgl § 338 Abs 2a, 349 Abs 2b, 424, 449) ausdrücklich vorgesehen ist. Nach § 59j Z 1 KAKuG idF BGBl I 2011/147 ist dieser Strukturplan als objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehen, somit nicht Rechtsnorm. Der Strukturplan 2010 ist auf der Homepage des BMG veröffentlicht, neben ihm bestehen regional...