ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 84 Unterstützungsfonds
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§ 84 bildet iSd § 81 die ges Grundlage für Leistungen, die in dieser Form in den leistungs- und beitragsrechtlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sind. Er begründet (wirtschaftlich gesehen) die Erbringung von Kulanzleistungen bzw den Rahmen entspr - im SV-Recht nicht vorgesehener - Rückstellungen (§ 198 Abs 8 Z 4 lit c UGB). Die rechtmäßige Verwendung von Mitteln eines Unterstützungsfonds (U-Fonds), mag damit auch persönlich eine Einschätzung der Berücksichtigungswürdigkeit eines Falles durch den verantwortlichen Entscheidungsträger verbunden sein, kann damit für sich allein kein Anlass für Haftungen nach § 424 sein. Er begründet aber dennoch keine Möglichkeit, Leistungen nach Billigkeit (ungebundenem Ermessen) zu erbringen (SVSlg 6407). Auf Leistungen aus dem U-Fonds kann in Sonderbestimmungen hingewiesen sein; vgl § 501 Abs 2, § 588 Abs 7a, § 607 Abs 19.
Leistungen aus einem U-Fonds sind nicht dazu da, Aufwandsdifferenzen zu „Marktpreisen“ auszugleichen und damit Kostenerstattungsregeln zu umgehen (§ 131 Abs 1, RS0113972). Es kann sich bei Leistungen aus einem U-Fonds um Leistungen handeln,
die zusätzlich zu bereits bestehenden leistungsrechtlichen Bestimmungen erbracht werden (zB Z...