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Sonntag Martin (Hrsg.)

ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

5. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3007-6

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Sonntag Martin (Hrsg.) - ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

§ 79 Sonstige Bestimmungen

Johannes Derntl

Übersicht

Rz


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I.
Rückforderung gem § 69 bei freiwilliger Versicherung
2
A.
Bescheinigung für die vorläufige Krankenversicherung
3
B.
Rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung
4-6
II.
Beitragseinbringung bei Selbstversicherung in der Krankenversicherung
7, 8
III.
Abführung der PV-Beiträge bei Selbstversicherung gem § 19a
9

I. Rückforderung gem § 69 bei freiwilliger Versicherung

Diese Regelung enthält unter dem Titel „Sonstige Bestimmungen“ spezielle Anordnungen für die freiwillige Versicherung im Allgemeinen sowie für einige Fälle der Selbstversicherung.

2

Zu Ungebühr (vgl § 69 Rz 4) entrichtete Beiträge zur freiwilligen Versicherung können wie bei der Pflichtversicherung zurückgefordert werden. Auf die Motive der Entrichtung der Beiträge zur Selbstversicherung stellt das Gesetz nicht ab (VwGH 2008/08/0255; vgl § 69 Rz 11). In zwei Fällen kommt es zur Durchbrechung des ansonsten auch für freiwillige Beiträge geltenden Grundsatzes des Ausschlusses der Rückforderung im Falle einer Leistungsgewährung. § 79 enthält somit für freiwillig geleistete Beiträge, insb auch für die Selbstversicherung in der KV, eine Begünstigung für die Vers gegenüber § 69. Diese Begünstigu...

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