ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 77 Ausmaß und Entrichtung
1
Die Höhe des Beitragssatzes für Selbstversicherte in der Unfallversicherung regelt § 18 der Satzung der AUVA (avsv Nr 36/2002 idF Nr 111/2011; abrufbar unter www.avsv.at).
2
Die Höherversicherung in der PV wird nicht durch den Antrag und/oder die Bewilligung, sondern durch die Zahlung des Beitrages bewirkt. Die Zahlung eines solchen Beitrages steht nach Abs 2 letzter Satz nur einem Versicherten zu. Bei einem Wegfall der Pflichtversicherung, Weiterversicherung oder Selbstversicherung in der PV besteht daher kein Recht auf eine Höherversicherung nach dem ASVG (VwGH 92/08/0164).
3
Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2014 (BGBl II 2013/434) wurden die festen Beträge gem Abs 2a mit 55,79 € und gem Abs 4 mit 103,95 €, 156,15 €, 12.097,83 € und 18.236,05 € festgesetzt.