ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 76b Beitragsgrundlage für Selbstversicherte
1
Die Höhe der BGL für Selbstversicherte in der Unfallversicherung regelt § 18 der Satzung der AUVA (avsv Nr 36/2002 idF Nr 111/2011; abrufbar unter www.avsv.at).
2
Gem der Kundmachung über die Aufwertung und Anpassung nach dem ASVG, GSVG, BSVG und B-KUVG für das Kalenderjahr 2014 (BGBl II 2013/434) wurden die festen Beträge gem Abs 1 mit 16,39 € und gem Abs 4 mit 36,85 € festgesetzt.