ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 57 Beitragspflicht während einer Arbeitsunfähigkeit
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Während der Arbeitsunfähigkeit oder des Anspruches auf Wochengeld sind nur dann allg Beiträge zu entrichten, wenn der Vers Entgelt iSv § 49 erhält. Diese Regelung konkretisiert § 11, wonach die Pflichtversicherung grds mit dem Ende des Entgeltanspruches endet, und § 55, wonach die allg Beiträge grds für die Dauer der Versicherung zu entrichten sind. Der Entgeltbegriff des § 49 kommt zur Anwendung. Wird deshalb einem DN für eine Zeit des Anspruches auf laufende Leistungen aus der KV das halbe Engelt gem § 8 AngG und überdies auf Grund des Kollektivvertrages eine „betriebsfürsorgerische“ Leistung, die für sich allein weniger als 50 von 100 der vollen Geld- und Sachbezüge des betreffenden DN vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit beträgt, gewährt, so sind zwar nach § 57 Abs 1 für das halbe Entgelt, im Hinblick auf § 49 Abs 3 Z 9 nicht jedoch auch für die genannte kollektivvertragliche Leistung Beiträge zu entrichten (VwGH 1242/69). Gem § 138 besteht der Anspruch auf Krankengeld ab dem vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit. Zuschüsse des DG werden deshalb für die ersten drei Tage nicht „für die Zeit des Anspruches auf laufende Geldleistungen a...