ASVG | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
5. Aufl. 2013
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§ 53a Beiträge für Versicherte, die in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stehen
Übersicht
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I. | Unfallversicherung | 1 |
II. | Dienstgeberabgabe | 2-5 |
III. | Mehrfach geringfügige Beschäftigung | 6-9 |
I. Unfallversicherung
1
Ein Beschäftigungsverhältnis mit einem beitragspflichtigen Entgelt, das die Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs 2 nicht übersteigt, begründet nur die Teilversicherung in der UV. Entsprechend der allg Regel des § 51 Abs 3 trifft auch bei geringfügiger Beschäftigung allein den DG die Beitragspflicht für den UV-Beitrag.
II. Dienstgeberabgabe
2
Die Beschäftigung (einer Vielzahl) von geringfügigen DN konnte für einen DG in der Vergangenheit über den Entfall seiner Beitragspflicht für KV und PV mit gravierenden SV-rechtlichen Vorteilen verbunden sein. Die Folge waren Zurückdrängung der Vollversicherung und massives Auftreten prekärer Beschäftigungsverhältnisse. Dieser Tendenz wurde mit der Schaffung eines pauschalen DG-Beitrages in § 53a (BGBl I 1998/138) entgegengewirkt. Der VfGH behob diese Regelung als kompetenzwidrig: Weder eine Zuordnung zum Kompetenztatbestand „Sozialversicherungswesen“ noch zum „Abgabenwesen“ war möglich, weil die Beitragspflicht von einem Versicherungsverhältnis ...