Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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22. Allgemeines
22.1 § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 sieht vor, daß eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten läßt (Liebhaberei), nicht unternehmerisch ist. Umsätze aus einer solchen Tätigkeit unterliegen daher einerseits nicht derS. 90 Umsatzsteuer, andererseits können die mit einer derartigen Tätigkeit zusammenhängenden Vorsteuern nicht abgezogen werden.
22.2 Aufgrund des § 6 LVO, der eine Legaldefinition zur Liebhaberei im Bereich des UStG darstellt, können Betätigungen gemäß § 1 Abs. 1 niemals als Liebhaberei im Sinne des § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994 angesehen werden. Eine unternehmerische Tätigkeit liegt daher auch dann vor, wenn die Kriterienprüfung nach § 2 ertragsteuerlich zur Annahme von Liebhaberei führt. Bei Betätigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 deckt sich hingegen die ertragsteuerliche und die umsatzsteuerliche Beurteilung, nur hier kann Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinne vorliegen.
Für den Anwendungsbereich der LVO I (aus LHE I):
25.1 Der im Einkommensteuerrecht entwickelte Begriff „Liebhaberei“ ist grundsätzlich auch im Umsatzsteuerrecht gültig (). Daher sind die Liebhabereiverordnung sowie die ertragsteuerlichen und verfahrensrechtlichen Ausführungen dieses Erlasses - soweit nichts Ge...