Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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S. 1100Durchführungsbeschluss des Rates vom - zur Ermächtigung Deutschlands, Italiens und Österreichs, eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung einzuführen, und zur Änderung der Entscheidung 2007/250/EG, um die Geltungsdauer der Ermächtigung des Vereinigten Königreichs zu verlängern
(2010/710/EU)
ABl. L 309/5 vom
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit Schreiben, die beim Generalsekretariat der Kommission am , am und am registriert wurden, haben Italien, Deutschland und Österreich um die Ermächtigung ersucht, in Bezug auf den Mehrwertsteuerschuldner eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden. Mit einem am beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben hat das Vereinigte Königreich beantragt, die Geltungsdauer der Ermächtigung des Vereinigten Königreichs gemäß der Entscheidung 2007/250/EG des Rates vom , eine von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden, zu verlängern.
(2) Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom über den Antrag Deutschlands und mit Schreiben vom über die Anträge Italiens, Österreichs und des Vereinigten Königreichs unterrichtet. Die Kommission hat Deutschland mit Schreiben vom und Italien, Österreich und dem Vereinigten Königreich mit Schreiben vom mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung der Anträge erforderlichen Angaben verfügt.
(3) Mehrwertsteuerschuldner nach Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige, der die Waren liefert. Mit den von Deutschland, Italien und Österreich beantragten Ausnahmeregelungen wird bezweckt, die Steuerschuldnerschaft auf den Steuerpflichtigen zu verlagern, der die Lieferung empfängt, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen und ausschließlich für bestimmte Produkte wie Mobilfunkgeräte und integrierte Schaltkreise.
(4) Bei bestimmten Produkten, insbesondere bei Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen, hinterziehen zahlreiche Händler nach dem Verkauf die Entrichtung der Mehrwertsteuer an die Steuerbehörden. Dagegen sind ihre Kunden zum Vorsteuerabzug berechtigt, weil sie eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten haben. Bei den extremsten Formen dieser Steuerhinterziehung werden dieselben Gegenstände im so genannten Karussellbetrug mehrmals geliefert, ohne dass an die Steuerbehörden Mehrwertsteuer abgeführt wird. Durch die Ausnahmeregelung wird in solchen Fällen der Empfänger der Lieferung als Steuerschuldner für die Mehrwertsteuer bestimmt, so dass keine Gelegenheit zuS. 1101 dieser Form der Steuerhinterziehung mehr bestünde. Die Ausnahmeregelung hätte keine Auswirkungen auf den Betrag der geschuldeten Mehrwertsteuer.
(5) Um die volle Wirksamkeit der Ausnahmeregelung zu gewährleisten und um zu verhindern, dass die Steuerhinterziehung auf andere Gegenstände oder auf die Einzelhandelsstufe verlagert wird, sollten Deutschland, Italien und Österreich geeignete Kontroll- und Mitteilungspflichten einführen. Die Kommission sollte über die speziellen Maßnahmen, mit denen die Anwendung der Ausnahmeregelung überwacht wird unterrichtet werden.
(6) Die Regelung ist dem angestrebten Ziel angemessen, da sie nicht allgemein, sondern nur für bestimmte Produktgruppen gelten soll, bei denen ein hohes Risiko besteht, dass Steuern hinterzogen werden, und bei denen das Ausmaß der Hinterziehung zu erheblichen Steuerausfällen geführt hat. Außerdem wird durch die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft das Risiko der Verlagerung der Betrugsfälle auf den Einzelhandel mit den betreffenden Produkten verringert, da Mobiltelefone in der Regel von großen Telefongesellschaften geliefert werden und da die Maßnahme auf integrierte Schaltkreise vor Einbau in Endprodukte anwendbar ist.
(7) Die Ermächtigung gilt grundsätzlich nur kurzzeitig, da sich weder mit Sicherheit beurteilen lässt, ob die Ziele der Maßnahme erreicht werden, noch kann im Vorhinein abgeschätzt werden, wie sich die Maßnahme auf die Funktionsweise des Mehrwertsteuersystems in den Mitgliedstaaten, die sie anwenden, oder in anderen Mitgliedstaaten auswirken wird.
(8) Das Vereinigte Königreich sollte ermächtigt werden, seine bestehende Ausnahmeregelung bis zum Ablauf der Ermächtigungen Deutschlands, Italiens und Österreichs weiterhin anzuwenden.
(9) Die Ausnahmeregelung hat keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Gemeinschaft -
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Deutschland ermächtigt, bei der Lieferung nachstehend genannter Gegenstände den steuerpflichtigen Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen:
Mobilfunkgeräte, d. h. Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten;
S. 1102integrierte Schaltkreise wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor Einbau in Endprodukte.
(2) Die Ausnahmeregelung findet Anwendung auf Lieferungen von Gegenständen deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens 5 000 EUR beträgt.
Artikel 2
Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Italien ermächtigt, bei der Lieferung nachstehend genannter Gegenstände den steuerpflichtigen Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen:
Mobilfunkgeräte, d. h. Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten;
integrierte Schaltkreise wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor Einbau in Endprodukte.
Artikel 3
(1) Abweichend von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG wird Österreich ermächtigt, bei der Lieferung nachstehend genannter Gegenstände den steuerpflichtigen Empfänger als Mehrwertsteuerschuldner zu bestimmen:
Mobilfunkgeräte, d. h. Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von etwaigen weiteren Nutzungsmöglichkeiten;
integrierte Schaltkreise wie Mikroprozessoren und Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung vor Einbau in Endprodukte.
(2) Die Ausnahmeregelung findet Anwendung auf Lieferungen von Gegenständen deren Steuerbemessungsgrundlage mindestens 5 000 EUR beträgt.
Artikel 4
Die Ausnahmeregelung im Sinne der Artikel 1, 2 und 3 gilt unter dem Vorbehalt, dass Deutschland, Italien und Österreich geeignete und wirksame Kontroll- und Aufzeichnungspflichten für Steuerpflichtige einführen, die Gegenstände liefern, auf die gemäß diesem Beschluss die Verlagerung der Steuerschuldnerschaft Anwendung findet.
Artikel 5
Artikel 4 der Entscheidung 2007/250/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 4
Die Geltungsdauer dieser Entscheidung endet an dem Tag, an dem die Vorschriften der Union in Kraft treten, die es allen Mitgliedstaaten ermöglichen, solche von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Maßnahmen zu erlassen, spätestens jedoch am .“
Artikel 6
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet an dem Tag, an dem die Vorschriften der Union in Kraft treten, die es allen Mitgliedstaaten ermöglichen, solche von Artikel 193 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Maßnahmen zu erlassen, spätestens jedoch am .
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Italienische Republik, die Republik Österreich und an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Unterschrift
Geschehen zu Brüssel am .
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. VANACKERE