Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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S. 871Richtlinie des Rates vom
über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern (kodifizierte Fassung)
(2006/79/EG)
ABl. L 286 vom , S. 15-18
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 78/1035/EWG des Rates vom über die Steuerbefreiungen bei der Einfuhr von Waren in Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern wurde mehrfach erheblich geändert. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.
(2) Es empfiehlt sich, die Einfuhr von Kleinsendungen nichtkommerzieller Art mit Herkunft aus Drittländern von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern zu befreien.
(3) Aus praktischen Gründen sollten für eine solche Steuerbefreiung so weit wie möglich die gleichen Begrenzungen gelten, wie sie nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiung für die gemeinschaftliche Zollbefreiung vorgesehen sind.
(4) Es ist notwendig, für bestimmte Erzeugnisse, die gegenwärtig in den Mitgliedstaaten hoch besteuert werden, besondere Begrenzungen vorzuschreiben.
(5) Diese Richtlinie sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien unberührt lassen -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Einfuhr von Waren, die aus einem Drittland als Kleinsendungen nichtkommerzieller Art von einer Privatperson an eine andere Privatperson in einem Mitgliedstaat versandt werden, wird von Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern befreit.
(2) Im Sinne des Absatzes 1 gelten als „Kleinsendungen nichtkommerzieller Art“ Sendungen,
die gelegentlich erfolgen und
die sich ausschließlich aus Waren zusammensetzen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind, wobei diese Waren weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Besorgnis Anlass geben dürfen, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt, und
bei denen der Gesamtwert der Waren, aus denen sie sich zusammensetzen, 45 EUR nicht überschreitet, und
die der Empfänger ohne irgendeine Bezahlung vom Absender zugesandt erhält.
S. 872Artikel 2
(1) Artikel 1 gilt für die nachstehend aufgeführten Waren nur im Rahmen der folgenden mengenmäßigen Begrenzungen:
Tabakwaren:
50 Zigaretten
oder
25 Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von höchstens 3 Gramm)
oder
10 Zigarren
oder
50 Gramm Rauchtabak;
Alkohol und alkoholische Getränke:
destillierte Getränke und Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol; unvergällter Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol und mehr: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter),
oder
destillierte Getränke und Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Tafia, Sake oder ähnliche Getränke, mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger; Schaumweine, Likörweine: 1 Normalflasche (bis zu 1 Liter),
oder
nicht schäumende Weine: 2 Liter;
Parfüms:
50 Gramm
oder
Toilettenwasser: 0,25 Liter oder 8 Unzen;
Kaffee:
500 Gramm
oder
Kaffee-Extrakte und -Essenzen: 200 Gramm;
Tee:
100 Gramm
oder
Tee-Extrakte und -Essenzen: 40 Gramm.
(2) Die Mitgliedstaaten können die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse einschränken oder von der Abgabenbefreiung bei den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern ausschließen.
Artikel 3
Die in Artikel 2 aufgeführten Waren sind, wenn eine Kleinsendung nichtkommerzieller Art davon mehr als die in dem genannten Artikel festgelegten Mengen enthält, von der Zollbefreiung vollständig ausgeschlossen.
S. 873Artikel 4
(1) Der für die Anwendung dieser Richtlinie anzusetzende Euro-Gegenwert in Landeswährung wird einmal jährlich festgesetzt. Dabei sind die Sätze des ersten Werktags im Oktober mit Wirkung ab 1. Januar des darauf folgenden Jahres anzuwenden.
(2) Die Mitgliedstaaten können den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Euro-Betrag nach Umrechnung in Landeswährung auf- oder abrunden, sofern hierbei 2 EUR nicht überschritten werden.
(3) Wenn sich der in Landeswährung ausgedrückte Betrag der Steuerfreigrenze durch die Umrechnung des in Euro ausgedrückten Freibetrags vor der in Absatz 2 vorgesehenen Auf- oder Abrundung um weniger als 5 % ändern sollte, können die Mitgliedstaaten den zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung geltenden Betrag der Steuerfreigrenze beibehalten.
Artikel 5
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Artikel 6
Die Richtlinie 78/1035/EWG wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht aufgehoben. Verweisungen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweisungen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
Artikel 7
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 8
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Unterschrift
Geschehen zu Luxemburg am .
Im Namen des Rates
Der Präsident
K. Rajamaeki
Anhänge I und II nicht abgedruckt.