Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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1.3.6 Nachweisführung und erforderliche Belege
1863 Der Unternehmer muss grundsätzlich neben der Bemessungsgrundlage der eingeführten Gegenstände und der entrichteten EUSt auch den Tag der Entrichtung fortlaufend aufzeichnen (siehe § 18 Abs. 2 Z 6 UStG 1994). Es ist ausreichend, wenn der Unternehmer die EUSt unter Hinweis auf die Belege aufzeichnet, aus denen sich die Bemessungsgrundlage, die EUSt und der Zeitpunkt der Entrichtung ergibt.
1864 Der Nachweis der Höhe der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten EUSt müssen mittels eines zollamtlichen Originalbeleges (zB Eingangsabgabenbescheid, Berufungsvorentscheidung und dgl) erfolgen.
1865 Hinsichtlich des Nachweises des Entrichtungstages kommen zB ein zollamtlicher Quittungsvermerk, ein Einzahlungsbeleg mit WE - Nr. bzw. dem erfassten Zeitraum oder ein Eingangsabgabenbescheid (= Mitteilung nach Art. 221 ZK, in welcher der Abgabenbetrag detailliert ausgewiesen wird) mit Entrichtungsvermerk des Spediteurs in Betracht.
1866 Die Mitteilung nach Art. 221 ZK erhält der Anmelder (bei Anmeldung/indirekt ist dies der Spediteur) mit dem Tagesauszug (aus dem der Tag der Entrichtung hervorgeht). Da nur eine entrichtete EUSt abgezogen werden kann, benötigt der Empfänger der Lieferung eine Erklärung des Spediteurs, der über ein Zahlungsaufschubkonto verfügt bzw. der Post, dass die geschuldete EUSt bis zum 15. des Folgemonats beim Hauptzollamt entrichtet wird. Der Leistungsempfänger kann sich die EUSt dann für den Monat der tatsächlichen Entrichtung abziehen.
1867 Ein Beleg, in dem die gesamten Eingangsabgaben in einem pauschalierten Satz in einer Summe angegeben sind, reicht für die Vornahme des Vorsteuerabzuges nicht aus, es sei denn, es handelt sich um den Inhaber einer Sammelbewilligung und die Entrichtung der Eingangsabgaben für die betreffenden Fälle ist auf Grund der vorgelegten Tagesauszüge nachvollziehbar.
1868 In bestimmten Fällen werden durch das Zollamt auch Ersatzbelege ausgestellt, die diesfalls als Nachweis gelten.
1869 In Fällen, in denen der Inhaber einer Sammelanmeldung für einen Teil der in der Sammelanmeldung zusammengefassten Waren nicht selbst, sondern ein anderer Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, können vom Begünstigten (= Inhaber einer Sammelanmeldungsbewilligung) vorgelegte Ersatzbelege (zB Ersatzbeleg für Zwecke des Vorsteuerabzuges, Lager Nr. U 35) zollamtlich bestätigt werden, wenn die Überwachungszollstelle gleichzeitig auf der Sammelanmeldung/Auftrag zur buchmäßigen Erfassung (Lager-Nr. Za 130) die tw Ungültigkeit für den Vorsteuerabzug vermerkt und derS. 438 Wortlaut der zu bestätigenden Ersatzbelege entsprechend abgeändert wird. Es ist daher auf den Ersatzbelegen der Satz „Der dem Anmelder (Fa...) erteilte Abgabenbescheid wurde hinsichtlich dieses Betrages für Zwecke des Vorsteuerabzuges ungültig gemacht“ zu ersetzen durch den Satz „Die Sammelanmeldung für den Monat.../... des Begünstigten (Fa...) wurde hinsichtlich dieses Betrages für Zwecke des Vorsteuerabzuges ungültig gemacht (Bewilligung vom...Zl...)“. Die „Erklärung des Anmelders“ auf dem Ersatzbeleg ist insoweit den Erfordernissen anzupassen, dass an Stelle der auf dem Vordruck des Ersatzbeleges aufscheinenden WE-Nr. die Sammelanmeldung für den jeweiligen Zeitraum anzugeben und der Vermerk „laut Tagesauszug“ durch „laut Tagesauszug der Bank vom...“ zu ergänzen ist.