Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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8.3 Belege
2585 Der Buchnachweis ist durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit den dazugehörenden Belegen zu führen. Eine Belegsammlung reicht für sich allein nicht aus.
Ein Abnehmer (Nichtunternehmer) aus der Schweiz kauft im Inland bei einem Kunstschmied einen geschmiedeten Beleuchtungskörper. Der zivilrechtliche Preis beträgt 2.400 Euro der Nettopreis (ohne USt) 2.000 Euro. Der Abnehmer begehrt Umsatzsteuerfreiheit. Der Unternehmer legt folgende Rechnung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Knetzersdorf, am | ||
Herbst Franz | ||
Kunstschmiede | Rechnungsdatum = Lieferdatum | |
3384 Knetzersdorf 12 | ||
UID-Nr.: ATU12345678 | ||
Rechnung Nr. 1212 | ||
für | ||
Georg Sprüngli | ||
Bahnhofstrasse 123 | ||
CH-8000 Zürich | ||
1 geschmiedeter sechsarmiger Leuchter | 2.400 € | |
Im Preis sind 400 € USt enthalten. |
Der Unternehmer fertigt eine Ausfuhrbescheinigung für Umsatzsteuerzwecke, Lager Nr. U 34, als Ausfuhrnachweis aus, versieht diese mit der fortlaufenden Nr. 24 und übergibt diese zum Zwecke der Bestätigung der Ausfuhr durch das Grenzzollamt dem Abnehmer aus dem Drittland. Das Konto „Steuerfreie Ausfuhrlieferungen“ soll auch zur Erbringung des Buchnachweises die...