Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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S. 4351.3.3 EUSt-Abzug bei Werklieferungen ausländischer Unternehmer
1854 Bei Werklieferungen durch ausländische Unternehmer ist im Zeitpunkt der Einfuhr der Bestandteile noch der leistende ausländische Unternehmer verfügungsberechtigt. Dieser wäre somit nach allgemeinen Grundsätzen zum Abzug der auf die eingeführten Bestandteile entfallenden EUSt berechtigt.
Randzahl 1855: Derzeit frei.
1855a Rechtslage ab
An die Stelle der Sonderregelung des § 2 VO BGBl. Nr. 800/1974 ist ab die Regelung auf Grund des § 2 VO BGBl. II Nr. 584/2003 getreten. Im Hinblick auf die Neufassung des § 19 Abs. 1 UStG 1994 ab wurde die Bestimmung um den Satz ergänzt, dass es hinsichtlich des auf die eingeführten Bestandteile entfallenden Entgeltes zu keinem Übergang der Steuerschuld gemäß § 19 UStG 1994 kommt.
Die Voraussetzungen für den Abzug der EUSt durch den Empfänger der Werklieferung sind:
Ein Unternehmer, der im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat,
erbringt im Inland eine Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG 1994),
führt Bestandteile des herzustellenden Werkes aus dem Drittlandsgebiet in das Inland ein,
legt über diese Bestandteile eine gesonderte Rechnung ohne USt-Ausweis und
die EUSt wurde vom Leistu...