Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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12.1 Erhöhter Steuerausweis
1733 Der Unternehmer schuldet für einen Umsatz grundsätzlich jenen Steuerbetrag, der sich bei Heranziehung des Entgeltes unter Anwendung des entsprechenden Steuersatzes ergibt. Hat der Unternehmer jedoch in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag ausgewiesen, so schuldet er diesen Betrag auf GrundS. 410 der Rechnung. Das Gleiche gilt auch für Gutschriften, soweit der Gutschriftempfänger hinsichtlich des ausgewiesenen Steuerbetrages der Gutschrift nicht widerspricht.
Zu einer Steuerschuld aufgrund der Rechnungslegung kommt es auch bei Kleinbetragsrechnungen (§ 11 Abs. 6 UStG 1994) mit unrichtiger (= überhöhter) Steuersatzangabe. Die Angabe des Bruttoentgeltes in Verbindung mit dem Steuersatz hat bei Kleinbetragsrechnungen die Wirkung eines gesondert ausgewiesenen Steuerbetrages.
Beispiel:
1734
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Entgelt | 2.350 € |
+ 20 % USt (fehlerhafte Berechnung) | 490 € |
Gesamtrechnungsbetrag, der auch bezahlt wird | 2.840 € |
Der Unternehmer schuldet 490 € (473,33 € auf Grund des Umsatzes und 16,67 € auf Grund der Inrechnungstellung), obwohl die Steuer (20 % von 2.350 €) nur 470 € beträgt. Der Rechnungsempfänger kann bei Zutreffen der Voraussetzungen gemäß § 12 UStG 1994 den ausgewiesene...