Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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6. Kleinbetragsrechnungen
1625 Es bleibt dem Unternehmer unbenommen, auch bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt, Entgelt und Steuerbetrag gesondert auszuweisen. Auch in Rechnungen, deren Gesamtbetrag 150 € nicht übersteigt, ist die Trennung der Entgelte nach Steuersätzen zu beachten, wenn die gelieferten Gegenstände oder die ausgeführten sonstigen Leistungen verschiedenen Steuersätzen unterliegen. Auf Rz 1623 und 1624 wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
1626 Einheitliche Leistungen, denen ein Rechnungsbetrag von mehr als 150 € entspricht, können nicht in mehreren Rechnungen abgerechnet werden. Werden jedoch – auch zum selben Zeitpunkt – mehrere Leistungen erbracht, können auch mehrere Kleinbetragsrechnungen ausgestellt werden, wenn die einzelne Rechnung den maßgeblichen Gesamtbetrag nicht überschreitet.
Randzahlen 1627 bis 1637: Derzeit frei.