Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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2.3.5 Elektronisch übermittelte Gutschriften
1564a Eine Gutschrift auf elektronischem Weg ist zulässig. Dabei ist die Gutschrift durch den Leistungsempfänger mit einer elektronischen Signatur zu versehen. Bei Abrechnung durch Gutschrift im EDI-Verfahren hat der Leistungsempfänger zusätzlich eine zusammenfassende Rechnung (Gutschrift) nach Maßgabe des Z 2 VO BGBl II Nr 583/2003 zu erstellen und zu übermitteln (siehe oben).