Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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2.9.1 Leistungen von Rundfunkunternehmen
1276 Die Ermäßigung gemäß § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994 ist nicht auf öffentlichrechtliche Rundfunkunternehmen beschränkt.
1277 Auch Rundfunkunternehmer, deren Programme nicht auf drahtlosem terrestrischen Weg sondern mittels Satelliten oder über Kabelnetze verbreitet werden, fallen – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – unter die Bestimmung.
1278 Begünstigt ist allerdings nur der „programmschöpfende“ Rundfunk. Notwendig ist, dass es sich um eigene, dh. selbst hergestellte, Programme handelt. Die bloße Programmweiterleitung ist kein Anwendungsfall des § 10 Abs. 2 Z 9 erster Fall UStG 1994 (der „passive“ Kabelrundfunk ist daher nicht begünstigt, fällt allerdings – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – unter die Ermäßigung nach § 10 Abs. 2 Z 9 zweiter Fall UStG 1994).
1279 Zu den Rundfunk- und Fernsehrundfunkentgelten gehört zB das Programmentgelt des ORF, nicht aber die Rundfunkgebühr auf Grund des Rundfunkgebührengesetzes, BGBl. I Nr. 159/1999. Eine von Rundfunkunternehmen zu leistende Vergütung für die Einhebung des Entgelts beim Kunden stellt keine Entgeltsminderung sondern eine Entgeltsverwendung dar.
Leistungen, die nicht durch Rundfunk- und Fernsehrundfunk...