Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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6.neu Generalklausel für unternehmerische Leistungsempfänger
639b § 3a Abs. 6 UStG 1994 normiert als Generalklausel für sonstige Leistungen im zwischenunternehmerischen Bereich das Empfängerortprinzip. Maßgeblich ist der Ort, an dem der Leistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat, dh., wo er sein Unternehmen betreibt. Das ist der Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden; hierbei sind der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, der Ort seines satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammen kommt, zu berücksichtigen.
Kann anhand dieser Kriterien der Ort des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit nicht mit Sicherheit bestimmt werden, so wird der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, zum vorrangigen Kriterium (vgl. Art. 10 VO (EU) 282/2011).
Hat eine natürliche Person keinen solchen Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, ist auf den Wohnsitz des Unternehmers oder auf den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen (siehe näher Art. 12 f VO (EU) 282/2011).
Allein aus dem Vorliegen einer Postan...