Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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11. Sonderfälle des Ortes der sonstigen Leistungen
621 Die Sonderregelungen des § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 (idF bis ) und des § 3a Abs. 11 UStG 1994 betreffen sonstige Leistungen, die von einem Unternehmer, der sein Unternehmen vom Drittlandsgebiet aus betreibt, erbracht werden und die im Inland genutzt oder ausgewertet werden.
Sonstige Leistungen, die der Werbung oder der Öffentlichkeitsarbeit dienen (vgl. § 3a Rz 577 bis 579), werden dort genutzt oder ausgewertet, wo die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit wahrgenommen werden soll. Wird eine sonstige Leistung sowohl im Inland alsS. 159 auch im Ausland genutzt oder ausgewertet, ist darauf abzustellen, wo die Leistung überwiegend genutzt oder ausgewertet wird.
622 Die Regelung im § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994 (idF bis ) und im § 3a Abs. 11 UStG 1994 in der Fassung ab erstreckt sich (ausgenommen der Fall der Vermietung von Beförderungsmittel, diesbezüglich siehe § 3a Rz 623) nur auf sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer sind. Bei diesen Leistungen kann bis zum § 27 Abs. 4 UStG 1994 (Einbehaltung und Abfuhr der USt), nicht jedoch § 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz UStG 1994 (Übergang der Steuerschuld) zur Anwendung gelangen. Ab kann es auch bei juristischen Pers...