Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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3.3.6 Vermietung und Verpachtung
482 Die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (einschließlich Gebäuden und Räumlichkeiten) ist unecht befreit (§ 6 Abs. 1 Z 16 UStG 1994). Dies gilt nicht für die Vermietung für Wohnzwecke, für die Beherbergung, für die Vermietung von Maschinen und Betriebvorrichtungen, für die Vermietung von Garagen und Abstellplätzen für Fahrzeuge sowie von Campingplätzen. Auf die Befreiung kann aber verzichtet werden (§ 6 Abs. 2 UStG 1994). Die Entgelte unterliegen in diesem Fall dem Normalsteuersatz. Insofern die Steuerbefreiung nicht zur Anwendung kommt (zB bei Vermietung für Wohnzwecke) und auch keine persönliche Steuerbefreiung vorliegt (dies ist bei gemeinnützigen Sportvereinen der Fall), ist Umsatzsteuerpflicht gegeben, da im Rahmen der VermögensverwaltungS. 853 Liebhaberei nicht vermutet wird (siehe Rz 467). Die Steuerbefreiung gemäß § 6 Abs. 1 Z 25 UStG 1994 erstreckt sich nicht auf die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken, da es sich um keine persönliche Steuerbefreiung handelt, sondern begünstigte Vereine nur mit den in den Befreiungsbestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 18, 23 und 24 UStG 1994 angeführten Umsätzen – und nicht mit sämtlichen Umsätzen – befreit sind.