Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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S. 848 3.1.3.4 Eigenverbrauch durch sonstige Leistungen (§ 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994)
458 Neben den Fällen des Verwendungseigenverbrauchs kann auch dann ein Eigenverbrauch vorliegen, wenn der Verein im Unternehmensbereich andere sonstige Leistungen ausführt, die außerunternehmerischen Zwecken oder dem Bedarf des Personals dienen. Ob eine Vorsteuerabzugsberechtigung bestand, ist dabei - im Unterschied zum Verwendungseigenverbrauch gemäß § 3a Abs. 1a Z 1 UStG 1994 - unerheblich.
Leistungen für den Bedarf des Personals, die als bloße Aufmerksamkeiten zu beurteilen sind, unterliegen nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Zu den anderen sonstigen Leistungen für nichtunternehmerische Zwecke im Sinne des § 3a Abs. 1a Z 2 UStG 1994 gehören einerseits die unentgeltliche Erbringung reiner Dienstleistungen (zB Kantinenumsätze), andererseits aber auch die Verwendung eines unternehmerischen Gegenstandes für nichtunternehmerische Zwecke, wenn damit gleichzeitig ein Dienstleistungsanteil verknüpft ist, dem nicht bloß untergeordnete Bedeutung zukommt.
Beispiel:
Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW samt Fahrer an einen leitenden Vereinsfunktionär für seine Privatfahrten.
Unabhängig davon, ob für das Fahrzeug ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen werden konnte, liegt ein Leist...