Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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6. Tätigkeitsort
3911 Für die in § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 genannten Leistungen besteht die Möglichkeit, den Ort der sonstigen Leistung durch die Verwendung einer UID in den Mitgliedstaat zu verlegen, unter dessen UID die Leistung in Anspruch genommen wurde, sofern der Gegenstand nach Erbringung der sonstigen Leistung in das Ausland versendet oder befördert wird. Im Falle der Verlagerung des Leistungsortes kommt es unter den Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 UStG 1994 zum Übergang der Steuerschuld.
Die Kfz-Werkstatt S, Salzburg, repariert mehrere Lkw des deutschen Unternehmers D. Nach Abschluss der Reparatur verbringt D die Lkw nach München. D erteilt den Auftrag ohne Verwendung einer UID.
Die Reparaturleistung wird nach § 3a Abs. 8 lit. c UStG 1994 in Österreich ausgeführt. Die Verbringung der Lkw von Deutschland nach Salzburg löst gem Art. 1 Abs. 3 Z 1 lit. e UStG 1994 keine österreichische Erwerbsteuer aus (die Lkw werden nach der Reparatur wieder nach Deutschland verbracht).
Die Kfz-Werkstätte S, Salzburg, repariert mehrere Lkw des deutschen Unternehmers D. D verwendet gegenüber S seine deutsche UID. Nach Abschluss der Reparatur verbringt D die Lkw nach München.
Die Reparaturleistung wird in Deutschland ausgeführt, weil D gegenüber S seine deutsche UID verwendet.