Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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4.3.1 Besteuerungsverfahren in Österreich
3875 Hinsichtlich Übergangs der Steuerschuld siehe § 19 Rz 2601 f.
Randzahlen 3876 bis 3878: Derzeit frei.
3879 Wird in Rechnungen über sonstige Leistungen im Sinne des Art. 3a Abs. 1 bis 4 und 6 UStG 1994 abgerechnet, so hat der leistende Unternehmer seine UID anzugeben. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem leistenden Unternehmer eine von einem Mitgliedstaat erteilte UID und gilt gem Art. 3a UStG 1994 die Leistung als in diesem Mitgliedstaat erbracht, ist auch diese UID in der Rechnung anzugeben.
Randzahlen 3880 bis 3887: Derzeit frei.