Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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4.1 Vermittlung von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungen und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen
3856 Eine Vermittlung liegt vor, wenn der Vermittler den Beförderungsvertrag oder den Vertrag über eine Leistung, die mit einer innergemeinschaftlichen Beförderung im Zusammenhang steht, im Namen und für Rechnung seines Auftraggebers abschließt. Die Vermittlung einer innergemeinschaftlichen Güterbeförderung wird an dem Ort erbracht, an dem die Beförderung des Gegenstandes beginnt (Art. 3a Abs. 4 UStG 1994). Dies gilt unabhängig davon, wie sich der Ort der Beförderungsleistung nach Art. 3a Abs. 2 UStG 1994 bestimmt. Verwendet jedoch der Empfänger der Vermittlungsleistung eine UID,S. 753 die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist, so gilt die Vermittlungsleistung als in dem Gebiet des anderen Mitgliedstaates ausgeführt (Art. 3a Abs. 1 UStG 1994).
Der in Frankreich ansässige Unternehmer U beauftragt den österreichischen Vermittler V, die Beförderung eines Gegenstandes von Brüssel nach Paris zu vermitteln. Die Beförderung des Gegenstandes wird durch den Frachtführer F ausgeführt. U verwendet gegenüber V seine französische UID.
Grundsätzlich wäre der Ort der Vermittlungsleistung nach Art. 3a Abs. 4 UStG 1994 nach dem Abgangsort der Güterbeförderung (Brüssel) ...