Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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S. 709§ 31. Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung der § 11 und 30 sowie Art. 11 des Anhanges ist auch – sofern es sich um zivilrechtliche Bestimmungen handelt – der Bundesminister für Justiz betraut.