Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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Judikatur VwGH zu § 27:
Voraussetzung für die Haftung des Leistungsempfängers
§ 27 Abs. 4 UStG 1994 verpflichtet den Leistungsempfänger unter bestimmten Voraussetzungen, die auf die Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für Rechnung des leistenden Unternehmers an das Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er für den dadurch entstehenden Steuerausfall auch dann, wenn er - im Innenverhältnis - einen Dritten mit der Abfuhr der Umsatzsteuer beauftragt haben sollte.
Anmeldung im Zollverfahren
Die Abgabepflichtige beantragte als Anmelderin im Zollverfahren jeweils die Befreiung der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Waren von der Einfuhrumsatzsteuer nach Art. 6 Abs. 3 UStG 1994 und gab in den Anmeldungen ihre Stellung als Fiskalvertreterin an. Sie hatte damit alle abgabenrechtlichen Pflichten zu erfüllen, die dem von ihr Vertretenen obliegen (Ruppe, UStG 19943, § 27 Tz. 44).