Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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1. Voraussetzungen
3431 Im Drittland ansässige Unternehmer, die elektronische Leistungen an in der EU ansässige Nichtunternehmer erbringen, können sich – unter bestimmten Bedingungen – dafür entscheiden, nur in einem EU-Mitgliedstaat erfasst zu werden. Entscheidet sich der Unternehmer dafür, sich in Österreich erfassen zu lassen, gelten die Sondervorschriften des § 25a UStG 1994. Entscheidet sich der Unternehmer für einen anderen Mitgliedstaat und erfolgt die Umsatzbesteuerung in einem dem Besteuerungsverfahren nach § 25a UStG 1994 entsprechenden Verfahren (Art. 357 bis 369 der MWSt-RL 2006/112/EG) in einem anderen EU-Mitgliedstaat, unterliegt er ebenfalls den Sondervorschriften (zB Steuerschuld, Veranlagungszeitraum, keine Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen).
S. 680Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Sonderregelung ist, dass der Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet
weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat,
ausschließlich Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b UStG 1994 (bis : § 3a Abs. 9 lit. c UStG 1994) tätigt,
für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist und auf elektronischem Weg (Internetadresse: http://e-vat.bmf.gv.at) dem Finanzamt Graz-Stadt die Option zur Sonderregelung mitteilt.
Dies erfolgt durch einen Online-Antrag auf Registrierung seines Unterne...