Umsatzsteuer-Handbuch 2012
1. Aufl. 2012
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S. 678§ 25a. Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen
§ 25a Sonderregelung für Drittlandsunternehmer, die elektronische Dienstleistungen an Nichtunternehmer erbringen
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderregelung
(1) Ein Unternehmer, der im Gemeinschaftsgebiet weder Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte hat, und im Gemeinschaftsgebiet für Zwecke der Umsatzsteuer nicht erfasst ist, und der ausschließlich Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b ausführt, kann, abweichend von den allgemeinen Vorschriften, die nachstehende Sonderregelung in Anspruch nehmen. Die Abs. 2 bis 8 gelten sinngemäß, wenn der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat der Sonderregelung gemäß Art. 357 bis 369 Richtlinie 2006/112/EG unterliegt.
Steuerschuld
(2) Die Steuerschuld für die Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b entsteht mit Ablauf des Veranlagungszeitraumes, in dem die sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind.
Veranlagungszeitraum
(3) Bei der Berechnung der Steuer ist von der Summe der Umsätze gemäß § 3a Abs. 13 lit. b auszugehen, für welche die Steuerschuld im Laufe eines Veranlagungszeitraumes im Gemeinschaftsgebiet entstanden ist. Von diesem ...