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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.02.2022, RV/7102838/2021

Befugnisse eines Finanzamts bzw bestimmter Organwalter bei Durchführung einer Außenprüfung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102838/2021-RS1
Wer als Prüfer zur Vornahme einer Außenprüfung betraut ist, ergibt sich aus dem Prüfungsauftrag.
RV/7102838/2021-RS2
Wer nicht im Außenprüfungs- oder Nachschauauftrag als Prüfer genannt ist, darf eine Außenprüfung oder Nachschau gegenüber dem zu Prüfenden nicht vornehmen.
RV/7102838/2021-RS3
Für eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung, dass eine Person Prüfungshandlungen setzen darf, zusätzlich zum Bescheid betreffend den Prüfungsauftrag besteht kein Rechtsschutzinteresse.
RV/7102838/2021-RS4
Zur Vornahme jener Amtshandlungen im Zuge einer Außenprüfung, die eine Duldung der körperlichen Anwesenheit des Prüfers (der Prüfer) auf Grundstücken oder in Räumlichkeiten in der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen durch den Abgabepflichtigen voraussetzen, wie das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen, Bereitstellung eines zur Prüfung geeigneten Raums sowie von Hilfsmitteln (§ 141 BAO), Einsicht in das Rechnungswesen sowie in die sonstigen für die Abgabenerhebung wesentlichen Unterlagen (§ 144 Abs. 2 BAO) im Betrieb des Abgabepflichtigen, ist im Zuge einer Außenprüfung nicht jeder Organwalter des Finanzamts befugt, sondern nur diejenigen oder derjenige, die oder der ausdrücklich im Prüfungsauftrag gemäß § 148 Abs. 1 BAO genannt werden bzw. wird. Sollen weitere oder andere Personen mit diesen Prüfungshandlungen betraut werden, ist eine Änderung, Erweiterung oder Neuausstellung des Prüfungsauftrags erforderlich.
RV/7102838/2021-RS5
Während mit Prüfungsauftrag auch ein Organwalter einer anderen Abgabenbehörde zum Prüfer bestellt werden kann und damit dessen Einschreiten gegenüber dem zu Prüfenden legitimiert ist, kann das zuständige Finanzamt während der Außenprüfung auch durch eigene andere Organwalter, die nicht zum Prüfer im jeweiligen Verfahren bestellt wurden, gegenüber dem zu Prüfenden tätig werden, beispielsweise schriftliche Vorhalte erlassen (§ 138 Abs. 1 BAO), zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren, Schriften und Urkunden auffordern (§ 138 Abs. 2 BAO), an Besprechungen mit dem zu Prüfenden teilnehmen (§ 165 BAO) usw. Dazu gehört etwa auch die Gewährung von Akteneinsichten (§ 90 BAO).
RV/7102838/2021-RS6
Die Mitwirkung des unmittelbaren Vorgesetzten des Prüfers im Prüfungsverfahren dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens. Ebenso kann die Mitwirkung eines zur Beurteilung von Fachfragen zuständigen Finanzamtsmitarbeiters der Durchführung eines Abgabenverfahrens dienen.
RV/7102838/2021-RS7
Dass das Finanzamt Österreich infolge seines bundesweiten Aufgabenbereichs in mehrere Dienststellen untergliedert ist, ist eine Angelegenheit der inneren Organisation dieses Finanzamts. Welche Dienststelle bzw. welche Organwalter welcher Dienststelle des Finanzamts Österreich für dieses tätig werden, ist daher keine Frage der Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung der Behörde.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde des ***1*** ***2***, ***3***, ***4***, vom , Postaufgabe , gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom , mit welchem der Antrag vom , "unter Verweis auf Eingaben vom , und , betreffend Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom ) zuständig und befugt sind", abgewiesen wurde, Steuernummer ***5*** nach der am Bundesfinanzgericht in Wien über Antrag der Partei am in Anwesenheit des Beschwerdeführers, von Mag. ***12*** ***49***, des Leiters der Rechtsabteilung des Unternehmens des Beschwerdeführers, und von Hofrat Dr. ***12*** ***15*** für die belangte Behörde abgehaltenen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheids wird abgeändert.

"Der Antrag des ***1*** ***2*** vom auf bescheidmäßige Feststellung, dass das (ehemalige) Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sowie dessen (ehemalige) Organwalter Amtsdirektor ***12*** ***11***, Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** nicht zur Vornahme von Handlungen in Zusammenhang mit der bei ***1*** ***2*** zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 stattfindenden Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 ,zuständig und befugt' sind, wird abgewiesen."

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang 3

Amtshandlungsbefugnis 3

Prüfungsauftrag vom 3

Prüfungsauftrag vom 4

Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinsicht vom 4

Anträge vom 4

Urgenz vom 7

Bescheid vom 8

Beschwerde 9

Beschwerdevorentscheidung 19

Vorlageantrag 20

Vorlage 23

Eingabe vom 24

Mitteilung des Finanzamts vom 26

Weiterer Akteninhalt 26

Schreiben vom 26

Schreiben vom 37

Schreiben vom 38

Aktenvermerk vom 97

Schreiben vom 98

Mündliche Verhandlung vom 116

Urkundenvorlage vom 123

Sachverständigengebühren 124

Gutachten Prof. Dr. Thomas Keppert vom 124

1. AUFTRAG, AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG, UNTERLAGEN, AUSKÜNFTE 125

1.1. Auftrag 125

1.2. Unterlagen und Auskünfte 125

1.3. Auftragsdurchführung 125

2. BEFUND 125

2.1. Zu den Prüfungsaufträgen 125

2.2. Zum Auftreten der Abgabenbehörden 126

2.3. Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO 130

2.4. Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister 130

2.5. Prüfung der Ehegattin sowie einer Firma ohne Prüfungsauftrag und Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnis an KR ***2*** 133

3. GUTACHTEN 134

3.1. Zur Aufbauorganisation der Finanzämter 134

3.2. Zur Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung 135

3.3. Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister 140

3.4. Zur Information über die Kontenregistereinsicht 144

3.5. Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO 144

3.6. Zur Verweigerung der Akteneinsicht 145

3.7. Prüfung der Ehegattin sowie einer Firma ohne Prüfungsauftrag und Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnisses an KR ***2*** 147

4. ZUSAMMENFASSUNG 150

4.1. Zur zuständigen Abgabenbehörde 150

4.2. Zur Prüfung einer Privatperson gem § 147 BAO 151

4.3. Zur Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister 152

4.4. Zur Weitergabe von Daten unter Verletzung des Steuergeheimnisses 152

4.5. Zur Verweigerung der Akteneinsicht 152

4.6. Zur unterlassenen Information über die zweite Kontenregistereinsicht 153

Keine Einwendungen gegen die Niederschrift 153

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 153

Rechtsgrundlagen 153

Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde liegender Antrag 165

Keine ausdrückliche Regelung zur Erlassung eines Bescheids betreffend Zuständigkeit 165

Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheids 165

Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung 166

Zu den einzelnen Feststellungsanträgen 167

Zuständigkeit des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs 167

Zuständigkeit von Amtsdirektor ***12*** ***11***, Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** 168

Amtsdirektor ***12*** ***11*** 169

Amtsdirektor ***13*** ***14*** 170

Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** 173

Rechtsschutz bei Verfahrensmängeln während der Außenprüfung 174

Zur Eingabe vom und zum Eventualantrag vom 175

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids 176

Revisionsnichtzulassung 176

Verfahrensgang

Amtshandlungsbefugnis

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid des Finanzamts Österreich vom , mit welchem der Antrag vom , "unter Verweis auf Eingaben vom , und , betreffend Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom ) zuständig und befugt sind", abgewiesen wurde.

Prüfungsauftrag vom

Das Bundesfinanzgericht hat mit Erkenntnis entschieden, dass der am ausgefertigte und dem Beschwerdeführer (Bf) ***1*** ***2*** im Wege seiner damaligen steuerlichen Vertretung am ausgefolgte Prüfungsauftrag gemäß § 148 Abs. 1 BAO des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf zur Steuernummer ***5*** und zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016, unterschrieben durch Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27***, im Februar 2018 Organwalter des damaligen Finanzamts Amtstetten Melk Scheibbs (OZ 15 zu RV/7102162/2021), infolge Unterfertigung durch einen nicht für das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zeichnungsberechtigten Organwalter rechtlich nicht existent, somit ein Nichtbescheid, ist.

Prüfungsauftrag vom

Das Finanzamt Österreich erließ mit Datum gegenüber dem Bf einen weiteren mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Prüfungsauftrag betreffend Einkommensteuer 2015 und 2016, der sich vom Prüfungsauftrag vom dadurch unterscheidet, dass er eine zweite Person (***28*** ***29*** neben ***12*** ***11***) als Prüfer nennt und keine Unterschrift aufweist (OZ 20 zu RV/7102162/2021). Der Prüfungsauftrag wurde - gemeinsam mit einem Nachschauauftrag betreffend Umsatzsteuer 2017 - am vom Finanzamt Österreich amtssigniert (OZ 45 zu RV/7102838/2021). Er wurde laut Zustellnachweis am vom Bf behoben (OZ 46 zu RV/7102838/2021). Der Prüfungsauftrag vom gehört, so das Erkenntnis , unabhängig vom rechtlichen Schicksal des Prüfungsauftrags vom dem Rechtsbestand an.

Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinsicht vom

Mit /2021, bewilligte das Bundesfinanzgericht einen am eingelangten Antrag des Finanzamts Österreich auf Bewilligung von Auskunftsverlangen der Behörde nach § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) (Konteneinschau) für den Zeitraum bis hinsichtlich zahlreicher, im Beschluss näher angeführter Konten des Bf.

Gegen diesen Beschluss wurde Rekurs erhoben, das Verfahren ist beim Bundesfinanzgericht zur Zahl KR/7100001/2021 anhängig.

Anträge vom

Der Bf stellte mit an die damalige Vorständin des damaligen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, Hofrätin Dr. ***33*** ***34***-***35*** "zur persönlichen Eröffnung" adressiertem Schreiben vom , in OZ 39 des elektronisch vorgelegten Finanzamtsakts enthalten, folgende Anträge (OZ 39 zu RV/7102838/2021):

Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016

Nachschau 2017

Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom )

Abgabenkonto Steuernummer ***5***

Konteneinschau-Bewilligungsverfahren

1) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung im Falle der Nichtstattgebung meines Antrages gemäß § 76 Abs. 1 BAO

2) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung hinsichtlich der mit Schreiben vom verweigerten und mit Schreiben vom wiederholt nochmals beantragten Akteneinsicht

3) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der obig zitierten Außenprüfung zuständig und befugt sind

Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** !

Uns alle sehr fordernde und auch prägende Zeiten, in denen wir Gesetze und Verordnungen genauestens einzuhalten haben und nicht nur die Gesundheit sondern auch die hinkünftige Wirtschaftskraft unserer Republik Österreich im Fokus stehen sollte, zwingen mich zu gegenständlichem Schreiben.

Ich habe als Unternehmer derzeit nun die Aufgabe Arbeitsplätze und die Wohnversorgung zu sichern und sohin nicht die Zeit (und auch nicht die Lust), mich mit gesetzwidrigem Agieren zu beschäftigen, welches der Abgabenbehörde auch die Zeit nimmt, sich mit essentiellen Aufgaben zu beschäftigen.

Ein von mir eingeholtes weiteres Gutachten - Prof. Dr. ***47*** ***32*** - bestätigt mich neben dem bereits vorliegenden Gutachten - Univ.-Prof. Dr. ***48*** ***45*** -in sämtlichen geäußerten Beschwerdepunkten und erfolgt das bisherige Agieren in Zusammenhang mit meiner Prüfung sogar wissentlich wider lang bekannte Judikatur (auf die Ihnen jedenfalls bekannten Entscheidungen brauche ich als Laie Sie nicht hinzuweisen).

Außergewöhnliche Situationen erfordern außergewöhnliche Lösungen. Unter Verweis auf meine Eingaben vom , sowie insbesondere vom stelle ich daher den

ANTRAG

1) einer schriftliche Bescheidausfertigung, sollte meinem Ablehnungsantrag gemäß § 76 Abs. 1 BAO hinsichtlich des Organes AD ***12*** ***11*** nicht Folge gegeben werden.

2) einer schriftliche Bescheidausfertigung der Verweigerung der Akteneinsicht mit Schreiben vom und der Nichtstattgebung meines (wiederholten schriftlichen) Antrages auf Akteneinsicht vom ,

3) einer schriftliche Bescheidausfertigung, dass weder das FA Amstetten Melk Scheibbs noch dessen Organe AD ***12*** ***11***. AD ***13*** ***14*** sowie auch AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit meiner obig zitierten Außenprüfung und Nachschau zuständig und befugt sind

Ich habe unter Bedacht auf § 85 Abs. 1 BAO Anbringen zur Geltendmachung meiner Rechte oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) stets schriftlich eingebracht.

Entgegen § 85a BAO wurde bislang über meine Anbringen gemäß § 85 BAO nicht ohne unnötigen Aufschub entschieden.

Mein Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsvorschriften des AVOG und auf Achtung der Urteile des UFS sowie mein Recht auf Akteneinsicht stellen keinen Selbstzweck dar, sondern geben mir als Abgabepflichtigen Möglichkeiten zur Hand, meine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen.

Es ist denkunmöglich und ausgeschlossen, dass die Finanz wider das Gesetz und gerichtliche - rechtskräftige - Urteile agiert. In diesem Zusammenhang ist ihre persönliche Verantwortung wohl unstrittig.

Insbesondere während eines laufenden Verfahrens wird es mir als Abgabepflichtigem durch die Akteneinsicht ermöglicht, kontrollierend und vorbeugend Fehlannahmen und unzutreffenden Vermutungen der Behörden entgegenzutreten.

Der Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht ist ein Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO.

Unter Entscheidungspflicht wird die Pflicht zum bescheidmäßigen Abspruch über ein Anbringen verstanden. Entscheidungspflicht bedeutet den Anspruch auf einen die Verwaltungssache gänzlich erledigenden Bescheid. Teil- oder Zwischenerledigungen sind nicht ausreichend (vgl. Ritz, BAO 5, § 85a Tz 4, mwN).

Die Entscheidungspflicht besteht auch dann, wenn die Entscheidung - wie im Fall der Verweigerung der Akteneinsicht in einem laufenden Verfahren - nicht abgesondert anfechtbar ist (vgl. ; vgl. auch Ritz, BAO 5, § 85a Tz 11).

Die Gewährung der Akteneinsicht bedarf keines Bescheides (vgl. ).

Die Gestattung der Akteneinsicht ist ein Realakt, der nicht einer besonderen Genehmigung bedarf.

Die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Abgabenbehörde hat demgegenüber stets durch Bescheid zu erfolgen (vgl. ).

Da meinen Begehren bislang nicht entsprochen wurde und mein Verfahren völlig außerhalb jedes gesetzlichen Rahmens und mit Willkür geführt wird, ich bisher immer nur ersucht habe, die Behörde möge die gesetzlichen Bestimmungen einhalten, dieses Ersuchen aber nur auf ein tatsächliches Verhalten der Behörde gerichtet war und unstrittig mein Verlangen nach Setzung von tatsächlichen Vorgängen für sich genommen keine Verpflichtung der Behörden zur Erlassung einer Sachentscheidung auslöst, muss ich nun nach einer Wartezeit seit Sommer 2018 bzw. Sommer 2019 konkret die zitierten Anträge auf Erlassung schriftlicher Bescheidausfertigungen zu den besagten 3 Punkten stellen.

Ich darf Sie um Ihr sofortiges - unumgängliches - Einschreiten in der Sache selbst ersuchen und verweise nochmals bei dieser Gelegenheit auch auf die Sie ad personam treffenden Pflichten im Sinne § 78 StPO.

In Erwartung der Entscheidung ohne unnötigen Aufschub gemäß § 85 BAO verbleibe ich

mit vorzüglicher Hochachtung

KR ***1*** ***2***

Urgenz vom

Am gab der Bf folgendes Schreiben vom selben Tag zur Post (OZ 40 zu RV/7102838/2021):

EINSCHREIBEN
Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf
Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***
Marxergasse 4
1030 Wien

zur persönlichen Eröffnung

Wien, den

Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016

Nachschau 2017

Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom )

Abgabenkonto Steuernummer ***5***

Konteneinschau-Bewilligungsverfahren

URGENZ - VERLETZUNG DER ENTSCHEIDUNGSPFLICHT

1) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung im Falle der Nichtstattgebung meines Antrages gemäß § 76 Abs. 1 BAO

2) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung hinsichtlich der mit Schreiben vom verweigerten und mit Schreiben vom wiederholt nochmals beantragten Akteneinsicht

3) Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der obig zitierten Außenprüfung zuständig und befugt sind

Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** !

Mit Eingabe vom - also vor weit mehr als einem halben Jahr (!!) - habe ich zuletzt mein Anbringen gemäß § 85 8AO - wiederholt - überreicht.

Ich habe den

ANTRAG

1) einer schriftliche Bescheidausfertigung, sollte meinem Ablehnungsantrag gemäß § 76 Abs. 1BAO hinsichtlich des Organes AD ***12*** ***11*** nicht Folge gegeben werden.

2) einer schriftliche Bescheidausfertigung der Verweigerung der Akteneinsicht mit Schreiben vom und der Nichtstattgebung meines (wiederholten schriftlichen) Antrages auf Akteneinsicht vom ,

3) einer schriftliche Bescheidausfertigung, dass weder das FA Amstetten Melk Scheibbs noch dessen Organe AD ***12*** ***11***. AD ***13*** ***14*** sowie auch AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit meiner obig zitierten Außenprüfung und Nachschau zuständig und befugt sind.

gestellt.

Ich habe unter Bedacht auf § 85 Abs. 1 BAO Anbringen zur Geltendmachung meiner Rechte oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) stets schriftlich eingebracht.

Entgegen § 85a BAO wurde bislang über meine Anbringen gemäß § 85 BAO - so wie auch nun - nicht ohne unnötigen Aufschub entschieden. Ich darf Sie eindringlich daran erinnern, dass diese Bestimmung eine Entscheidungspflicht Ihrerseits normiert.

Mein Recht auf Einhaltung der Bestimmung des § 85a BAO, der Zuständigkeitsvorschriften des AVOG und auf Achtung der Urteile des UFS sowie mein Recht auf Akteneinsicht stellen keinen Selbstzweck dar, sondern geben mir als Abgabepflichtigen Möglichkeiten zur Hand, meine abgabenrechtlichen Interessen zu verfolgen und mich gegen gesetzwidrige behördliche Inaktivität zu wehren.

Insbesondere die Entscheidungspflicht gemäß § 85a BAO gehört zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens sowie des mir zustehenden Rechtsschutzes (vgl. zB Stoll, BAO, 2997, ,0556 oder auch 1 Ob 13/91).

Ich muss daher nun schwere Säumnis Ihrerseits - sehr verehrte Frau Hofrat - in Bezug auf die Ihnen obliegende Entscheidungspflicht gemäß § 85a BAO monieren und ersuche Sie nochmals eindringlich, den Ihnen gesetzlich normierten Pflichten nachzukommen.

Es ist denkunmöglich und ausgeschlossen, dass die Finanz auch wider die Bestimmungen der BAO agiert und ist in diesem Zusammenhang Ihre persönliche disziplinäre Verantwortung unzweifelhaft und unstrittig. Ihre Pflicht zu behördlichem Agieren würde selbst ohne § 85a BAO bestehen (siehe hiezu unter anderem uvm).

Da meinen Begehren bislang nicht entsprochen wurde und mein gesamtes Verfahren bisher entgegen gesetzlicher Bestimmungen und mit Willkür geführt wird muss ich entsprechend urgieren. Bereits im Sommer 2018 bzw. im Sommer 2019 habe ich konkret die zitierten Anträge auf Erlassung schriftlicher Bescheidausfertigungen zu den besagten 3 Punkten gestellt.

Ich habe Sie auf das Erfordernis Ihres sofortigen Einschreitens hinzuweisen.

In Erwartung der nunmehrigen Entscheidung gemäß § 85a BAO ohne jeden weiteren unnötigen Aufschub über meine Anbringen gemäß § 85 BAO verbleibe ich

mit vorzüglicher Hochachtung

KR ***1*** ***2***

Bescheid vom

Das Finanzamt Österreich erließ hierauf unter anderem mit Datum den in diesem Beschwerdeverfahren zu RV/7102838/2021 angefochtenen Abweisungsbescheid mit folgendem Spruch (OZ 5 des elektronischen Finanzamtsakts zu RV/7102838/2021, entspricht OZ 20 zu RV/7102846/2021, RV/7102847/2021 und RV/7102848/2021; die Nummerierung der weiteren elektronischen Akten weicht aus technischen Gründen von jener des Erstakts RV/7102838/2021 ab):

Der Antrag vom , unter Verweis auf Eingaben vom , und , betreffend Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom ) zuständig und befugt sind, wird abgewiesen.

Zur Begründung führte das Finanzamt Österreich aus:

Eine Bescheiderlassung nach § 92 BAO wird hier vom Antragsteller offensichtlich im Hinblick auf ein bisheriges Tätigwerden der angeführten Organe angestrebt.

Voraussetzung für eine Bescheiderlassung nach § 92 BAO ist, ein rechtliches Interesse der Partei an der begehrten Feststellung.

Ein rechtliches Interesse der Partei an der Erlassung eines Feststellungsbescheides ist nur dann zu bejahen, wenn der Feststellungsantrag im konkreten Fall als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung angesehen werden kann. Aus diesem Gesichtspunkt ergibt sich auch die Notwendigkeit, das Element der Klarstellung für die Zukunft als Voraussetzung für die Erlassung eines Feststellungsbescheides anzuerkennen, weil der Feststellungsbescheid zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung Rechte oder Rechtsverhältnisse klarstellen soll. Nur dort, wo eine Klarstellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses eine Rechtsgefährdung des Antragstellers beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu.

Festzuhalten ist, dass ein theoretisches faktisches tatsächliches Tätigwerden von Organen einer bestimmten Abgabenbehörde durch einen Feststellungsbescheid laut Antrag nicht ausgeschlossen werden kann.

Der begehrte Feststellungsbescheid war daher nicht zu erlassen.

Dieser Bescheid wurde dem Bf nachweislich am zugestellt (OZ 12 zu RV/7102838/2021).

Beschwerde

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am , erhob der Bf Beschwerde gegen den zu RV/7102838/2021 verfahrensgegenständlichen Bescheid vom (OZ 2 zu RV/7102838/2021):

Betrifft: Steuernummer ***5***

ANTRAG auf FESTSTELLUNG

der Nichtzuständigkeit des FA Amstetten Melk Scheibbs

Mir, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, wurde am der Bescheid vom der erkennenden Behörde Finanzamt Österreich, DST Wien 12/13/14 Purkersdorf zugestellt, wonach mein Antrag auf Feststellung, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD RegR ***13*** ***14*** und AD Ing. ***26*** ***27*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit meiner Prüfung gemäß § 147 BAO (Auftragsbuch.Nr. ***10***/18, Prüfungsauftrag vom ) zuständig oder befugt sind, abgewiesen wird.

Binnen offener Frist erhebe ich

BESCHWERDE

und wird der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung - auch zufolge sekundärer Verfahrensmängel - sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

I. Unstrittig ist betreffend meine Person zu Steuernummer ***5*** ein Verfahren gemäß § 144 BAO sowie § 147 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (bis ) respektive Finanzamt Österreich (seit ) anhängig.

Mit hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) folgende Bescheide wider mich erlassen:

I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe:

***11*** ***12***

Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016.

II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe:

***11*** ***12***

Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017.

Unstrittig ist, dass es rechtlich zulässig ist, dass ein Prüfer eines nicht zuständigen Finanzamtes tätig wird, indem er vom zuständigen Finanzamt betraut wird.

Dass Herr AD ***12*** ***11*** berechtigt ist als Organ des zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf zu handeln, wird von mir nicht bestritten.

Es ist zulässig, dass ein Organ nicht (dienstrechtlich) dem Personalstand der den Prüfungsauftrag erteilenden (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde angehört.

Allerdings hat das Prüforgan dann auch als Organ des zuständigen Finanzamts zu handeln.

Beide Prüfungsaufträge des vormaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wurden für die ausstellende Behörde jeweils von einer Person "i.V." mit der folgenden unleserlichen Paraphe händisch unterschrieben, was aus dem Prüfungsauftrag ersichtlich ist:

[...]

Eine dieser Paraphe ähnelnde Unterschrift findet sich auch auf einer beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am aufgenommen Niederschrift unterhalb jener von AD RegR ***13*** ***14*** und stammt von AD Ing. ***26*** ***27***:

[...]

AD Ing. ***26*** ***27*** ist wie auch AD ***12*** ***11*** und AD RegR ***13*** ***14*** gemäß dem Personen- und Organisationsverzeichnis der Österreichischen Bundesverwaltung Angehöriger der Dienststelle "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs", Einheit "Betriebliche Veranlagung Team 02".

Der einschreitende Teamleiter-Stellvertreter des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, AD Ing. ***26*** ***27*** gehört jedenfalls nicht (dienstrechtlich) dem Personalstand der den Prüfungsauftrag erteilenden (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf an.

Ebensowenig ist AD RegR ***13*** ***14*** ein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf.

Die Prüfungsaufträge sind sohin nicht von einem Organ des sachlich zuständigen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf unterfertigt und sohin nicht rechtswirksam erlassen worden.

Mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide bedürfen nach dem Gesetz weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung, wenn diese aber dann behördlich gefertigt werden, hat dies in jedem Falle durch ein zuständiges Organ zu erfolgen.

Nicht unterfertigte automatisationsunterstützt erstellte Bescheide würden als durch den zuständigen Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde genehmigt gelten (§ 96 letzter Satz BAO).

Die beiden (automationsunterstützten) Prüfungsaufträge weisen nun aber - gemäß Erklärung der Finanzprokuratur - die Unterschrift des Teamleiter-Stellvertreters des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, AD Ing. ***26*** ***27***, mit dem zusätzlichen Vermerk "i.V." (in Vertretung) aus, was gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Die Unterschrift stammt sohin von einem Organ eines örtlich und sachlich nicht zuständigen Finanzamtes.

Bescheidqualität kommt den beiden Prüfungsaufträgen bereits aus formellen Erwägungen daher nicht zu.

Mein Antrag wäre daher allenfalls zurück- und nicht abzuweisen.

II. Die erkennende Behörde führt aus, dass Voraussetzung für eine Bescheiderlassung gemäß § 92 BAO ist, dass ein rechtliches Interesse meinerseits an der begehrten Feststellung besteht.

Dieses Interesse wird verneint und kann nach Ansicht der Behörde auch ein theoretisches faktisches tatsächliches Tätigwerden von Organen einer bestimmten Abgabenbehörde durch einen Feststellungsbescheid nicht ausgeschlossen werden.

Dieser Rechtsansicht ist entgegen zu treten, die erkennende Behörde verkennt die Sach- und Rechtslage und werden auch sekundäre Verfahrensmängel (es fehlen Feststellungen zum Agieren der Organe, welche nicht (dienstrechtlich) dem Personalstand der den Prüfungsauftrag erteilenden (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf angehören) gerügt.

Gemäß § 92 BAO bedarf es eines Bescheides, wenn sie für eine einzelne Person wie mich

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) Abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

Ein Feststellungsbescheid hat über Rechte und Rechtsverhältnisse zu ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese

a) ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat,

b) es sich um ein Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder

c) wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt.

Die erkennende Behörde stellt ausschließlich darauf ab, dass ich kein rechtliches Interesse hätte und dass entgegen der 2018 gültigen Bestimmungen des AVOG hinsichtlich Zuständigkeit ein theoretisches, faktisches oder tatsächliches Tätigwerden von Organen einer nicht zuständigen Abgabenbehörde durch einen Feststellungsbescheid nicht ausgeschlossen werden kann.

Der beantragte Feststellungsbescheid dient der Abwendung bestehender und auch künftiger Gefährdung der mir gesetzlich vor allem durch das AVOG eingeräumten Rechte.

Wie der VwGH im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , ZI. 86/17/0162, unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung ausgesprochen hat, sind Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im privaten oder öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und die Vorschriften nichts anderes bestimmen. Auch einer Partei wie mir ist die Berechtigung zuerkannt, die bescheidmäßige Feststellung strittiger Punkte zu begehren, wenn der Bescheid im Einzelfall notwendiges Mittel der Rechtsverteidigung ist und insofern in meinem Interesse liegt.

Ich habe ein rechtliches Interesse daran, dass durch den beantragten Bescheid festgestellt werde, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs für mich nicht zuständig ist, diese Rechtsfrage kann auch nicht im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens entschieden werden.

Der Feststellungsantrag im konkreten Fall ist als geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung anzusehen, als Element der Klarstellung für die Zukunft und zur Abwendung zukünftiger Rechtsgefährdung.

Dort wo eine Klarstellung eines Rechtes eine Rechtsgefährdung von mir als Antragsteller beseitigen kann, kommt der Klarstellung für die Zukunft rechtliche Bedeutung zu (vgl. VwGH ZI. 90/17/0116, mwN).

III. Im Zuge meiner Außenprüfung des Klägers treten regelmäßig mehrere Organe - nicht nur der in den Bescheiden angeführte AD ***12*** ***11*** - des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15) gegenüber mir als Abgabenpflichtigem auf.

Festzuhalten ist, dass nur der in den Bescheiden vom genannte Organwalter AD ***12*** ***11*** allenfalls berechtigt wäre (geht man von der tatsächlichen Qualität von diesbezüglichen Bescheiden aus, siehe Vorbringen Punkt I.), Prüfungs- oder Nachschauhandlungen zu setzen.

Allerdings hat dann das Prüforgan AD ***12*** ***11*** als Organ des zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) zu handeln.

Hinsichtlich des Tätigwerdens von Organen des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs wurde ich von dieser Behörde mit Schreiben vom (ausgewiesener zuständiger Sachbearbeiter AD RegR ***13*** ***14***) dahingehend belehrt, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs in "Nachbarschaftshilfe" tätig ist.

Vorab ist einmal festzuhalten, dass eine Rechtsgrundlage für ein Einschreiten von in einem Prüfungs- oder Nachschauauftrag nicht bevollmächtigten oder betrauten Organen eines nicht örtlich zuständigen Finanzamts unter dem Titel einer Nachbarschaftshilfe dem Gesetz nicht zu entnehmen ist.

Das Institut der Nachbarschaftshilfe war einmal - und das nur mit bloßem Erlass - für Fälle geregelt, in denen "die Durchführung eines Prüfungsverfahrens durch Organe der örtlich zuständigen Behörde" entweder "unzulässig, nicht möglich" oder "es auch Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßig" erscheine, "die Prüfung auch Organen einer anderen Behörde" zu übertragen.

Die Nachbarschaftshilfe betraf somit ausdrücklich Fälle, in denen es zu keinem Einsatz von Organen der örtlich zuständigen Behörde kam.

Die diesbezüglichen erlassmäßigen Regelungen des Organisationshandbuch (OHB) der Finanzverwaltung wurden in der Fassung der Wiederverlautbarung vom allerdings aus gutem Grund ersatzlos gestrichen

Dies aufgrund der Entscheidungen des UFS im Zusammenhang mit der Frage der gesetzlichen Deckung der einschlägigen Bestimmungen im OHB zur Nachbarschaftshilfe zu RV/2099-W/10 sowie RV/2149-W/10.

Die seitens der Abgabenbehörde mir als Rechtsgrundlage genannte "Nachbarschaftshilfe" ist daher seit 2012 rechtlich nicht mehr existent, es wurde hier - entweder bewusst oder mehr als grob fahrlässig - trotz § 113 BAO eine falsche Rechtsbelehrung erteilt.

Sämtliche Organe weisen langjährige Berufserfahrung auf, sind geschult und in Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des AVOG und der BAO für ihr Agieren. Das Agieren der Finanzverwaltung zur Thematik der Zuständigkeit - ohne vorerst auf die inhaltlichen Fehler einzugehen - stellt sich als qualifiziert gesetzeswidrig dar und rechtfertigt jedenfalls bereits einen Feststellungsbescheid, dies auch unter Bedacht auf das öffentliche Interesse, da gerichtliche Entscheidungen des UFS negiert werden.

Trotz meiner expliziten Hinweise wurde wissentlich weiterhin darauf beharrt, dass dieses rechtswidrige Agieren völlig "rechtskonform" ist.

Da bereits aufgrund meiner laienhaften Recherchen die mir wissentlich falsch genannte Rechtsgrundlage "Nachbarschaftshilfe" gemäß OHB nicht existierte habe ich am ein Schreiben an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gerichtet und ein weiteres Schreiben am an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf.

Zunächst wurde mir seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - AD RegR ***13*** ***14*** erklärte sich als Sachbearbeiter für zuständig - mit Schreiben vom überhaupt die Zuständigkeit mit der sogenannten Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe dargelegt.

Diese Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe war tatsächlich einmal in einem bis 2012 gültigen , BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, in Punkt 8.4. geregelt. Allerdings wurde dieser Erlass in weiterer Folge aktualisiert, dies 2012 in der Fassung BMF-280000/0021-IV/2/2012. Mit diesem Erlass wurde der Punkt 8.4. neu geregelt, die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe gestrichen.

Auch in der weiteren Aktualisierung in der Fassung zu BMF-280000/0061-IV/2/2014 war keine Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe mehr enthalten.

Gemäß dem Erlass vom sowie dem Erlass ist bei Fragen der Zuständigkeit lediglich auf das AVOG - auch bei Delegierung - abzustellen.

Da es die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe demnach unstrittig bereits seit dem Erlass vom zu BMF-280000/0021-IV/2/2012 nicht mehr gibt- also seit Jahren weder in einem Gesetz noch in einem Erlass - klärte das Schreiben vom des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs {AD ***13*** ***14***) nicht die Frage der Zuständigkeit sondern verdeutlichte vielmehr die Unzuständigkeit.

Zu dieser Thematik erhielt ich aufgrund der von mir ergriffenen Rechtsbehelfe ein weiteres Schreiben vom des zuständigen Juristen des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf (HR Dr. ***12*** ***15***) und ein weiteres Schreiben vom des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (AD RegR ***13*** ***14***).

In beiden Schreiben wurde nochmals auf den vormals - bis 2012 - gültigen , BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., abgestellt.

Dieser , BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., bildet - rechtlich völlig verfehlt - nach Ansicht der Abgabenbehörde die rechtliche Grundlage für die Prüfung meiner Person nach den Bestimmungen der BAO.

Soweit diese Rechtgrundlage die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs begründet ist dies völlig rechtlich verfehlt und eine absolut unvertretbare Rechtsansicht. Überdies ist und war die gemäß § 113 BAO mir erteilte Rechtsauskunft des Finanzamtes falsch, das bisherige Verfahren evident rechts- und sogar verfassungswidrig.

Mein Recht auf Einhaltung der Zuständigkeitsordnung gemäß AVOG 2010 und mein Recht auf Entscheidung durch die zuständige Behörde (Art. 83 Abs. 2 B-VG) wurden von Anfang an rechtlich unvertretbar nicht gewahrt.

Mein rechtliches Interesse an einem Feststellungsbescheid ist daher evident und nachvollziehbar, das Verkennen dieses Interesses durch die erkennende Behörde ist als unrichtige rechtliche Beurteilung zu monieren und behaftet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Abgesehen davon erfolgt auch keine schlüssige Begründung, was als Rechtswidrigkeit zufolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt wird.

Ein bloßer Vermerk oder eine Nachbarschaftshilfe für ein aktenführendes Finanzamt reichen für die örtliche Übertragung von Aufgaben von einer Behörde an eine andere Behörde nicht aus. Hierzu bedarf es entsprechender Verwaltungsakte und nicht einem Ermessen.

Zufolge meiner Einwände wurde in einem weiteren Schreiben vom des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf darauf verwiesen, dass das prüfende Organ des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als Organ des zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf tätig wird, sich keine Änderung der Finanzamtszuständigkeit ergibt und das AVOG 2010 nicht normiert, durch welche Organe Amtshandlungen einer zuständigen Behörde zu setzen sind:

"Ich ersuche Sie daher mit den die Prüfung durchführenden Mitarbeitern des Finanzamtes Amstetten/Melk/Scheibbs in derselben Weise zusammenzuarbeiten wie Sie es mit Prüfern des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf halten würden".

Obgleich nur ein einziges Organ - nämlich AD ***12*** ***11*** -in den Bescheiden vom des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf genannt war teilt nun der Jurist dieses Finanzamtes - HR Dr. ***12*** ***15*** - mit, dass mit den die Prüfung durchführenden Mitarbeitern (sic Plural) des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs zusammenzuarbeiten ist.

Das Finanzamt merkte zu meinen Beschwerden an, dass Entscheidungen über organisatorische Maßnahmen und Aufgabenverteilungen innerhalb der Finanzverwaltung interne Angelegenheiten und nicht Gegenstand von Erläuterungen oder Erörterungen sind.

Trotz Auskunftsersuchen um Bekanntgabe, auf welcher Rechtsgrundlage die Amtshandlungen der Organe des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf nun basieren, erfolgte keine weitere Stellungnahme.

Dies dürfte wohl darin begründet sein, dass nach § 12 Abs. 4 AVOG 2010 (aF) nur die dort genannten Amtshandlungen von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden durften. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe dann als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig (§ 12 Abs. 4 letzter Satz AVOG 2010).

In allen anderen Fällen - ebenso in meinem Falle - bedurfte es des Überganges der Zuständigkeit durch Delegierung gemäß § 3 AVOG 2010.

Nur aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens für die Erhebung einer Abgabe konnte eine andere Abgabenbehörde erster Instanz mit Bescheid bestimmet werden, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen (§ 3 AVOG 2010).

Die Erlassung von Delegierungsbescheiden oblag dem für die betreffende Angelegenheit (zB Erhebung einer Abgabe, Verfahren über die Feststellung von Einkünften) zuständigen Finanzamt.

Die Erlassung von Delegierungsbescheiden liegt im Ermessen. Delegierungen können beispielsweise zweckmäßig (verwaltungsökonomisch) sein im Interesse der Konzentration der Zuständigkeiten bei einem (einzigen) Finanzamt.

Zuständigkeitsübertragungen dürfen allerdings überwiegende Interessen der Partei nicht verletzen. Solche Interessen können sich bereits aus höheren Kosten bei größerer Entfernung des jeweiligen Finanzamtes etwa zum klägerischen Wohnsitz als Partei ergeben.

Das Parteiengehör (§ 115 Abs. 2 BAO) wäre vor Erlassung des Delegierungsbescheides zu wahren. Ein Delegierungsbescheid als verfahrensrechtlicher Bescheid hätte von mir auch (abgesondert) angefochten werden können.

Würde man dem Standpunkt der beiden Finanzämter folgen, dass intern einfach Aufgaben auch an andere Finanzämter delegiert werden können und dies dem Steuerpflichtigen nicht erläutert oder erörtert werden muss wäre wohl unstrittig die Regelung des § 3 AVOG unnötig und entbehrlich gewesen. Es würde sich in diesem Fall die Frage ergeben, wieso der Gesetzgeber die Bestimmung des § 3 AVOG geschaffen hatte.

Die Rechtsansicht, dass es keiner Delegierung mittels Bescheides an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs durch das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Zusammenhang mit meinem Akt bedarf oder bedurfte, findet im Gesetz keinerlei Deckung.

Aufgrund meiner weiteren Rechtsbehelfe erfolgten mit Schreiben vom sowie Stellungnahmen des Bundesministeriums für Finanzen.

Die Zuteilung an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wurde zugestanden, dies erfolgte gemäß Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen demnach laut Organisationshandbuch (intern), Punkt 10.2.3 Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe und nicht gemäß Punkt 8.4., diesen Fehler der früheren Auskünfte hatte man seitens der Finanzverwaltung erkannt. Dieser Punkt 10.2.3 in besagtem Erlass regelt allerdings entgegen der Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen auch nur lediglich die Frage der Zuständigkeit von Maßnahmenbeschwerden (um welche es evident in meinem Falle nicht geht) und nicht die Frage einer Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe.

Verwiesen wurde darauf, dass zur Frage der Nachbarschaftshilfe bzw. zu den Zuständigkeitsregelungen von mehreren Stellen der Finanzverwaltung bereits umfassend Informationen und Beurteilungen ergangen seien und vom Kläger keine neuen Tatsachen oder Argumente vorgebracht würden.

Weshalb das Organisationshandbuch (intern), Punkt 10.2.3 Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe gemäß Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen den gesetzlichen Regelungen des AVOG derogiert oder derogieren soll wurde nicht ausgeführt, der besagte zitierte Punkt im OHB ist den veröffentlichten Ausgaben ebensowenig zu entnehmen und sohin für die Öffentlichkeit nicht einsehbar. Auch dies bedeutet ein rechtliches Interesse wenn nicht sogar öffentliches Interesse an einem Feststellungsbescheid.

Dies auch deshalb, da wohl unstrittig das Organisationshandbuch als interner Erlass für einen Rechtsunterworfenen wenig bedeutsam ist, dies nicht zuletzt aufgrund der zwingenden gesetzlichen Regelungen im AVOG.

Da die Abgabenbehörde unstrittig behördliche Zuständigkeiten auf nicht existente oder nicht anzuwendende Bestimmungen des Internen Organisationshandbuches (einen Erlass), womit die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen des AVOG nach Ansicht der Finanzverwaltung verdrängt werden, ist ein Feststellungsbescheid geboten, da nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Erlass (das OHB) einem Gesetz (dem AVOG) derogiert, was rechtlich kaum möglich und vorstellbar ist.

Die Rechtsansicht der Abgabenbehörde ist nicht nur verfehlt sondern absolut unvertretbar.

IV. Die Frage der Zuständigkeit ist auch als Vorfrage von Relevanz, ob berechtigte Zugriffe auf meine Daten durch eine zuständige Behörde erfolgten und ob durch eine unzuständige Behörde der Zugriff und in weiterer Folge auch die Veränderung der Daten erfolgte, insbesondere also auch ob ein Amtsmissbrauch im Sinne § 302 StGB gegeben ist. Dies stellt unstrittig ein öffentliches Interesse dar.

Der amtliche Zuständigkeitsbereich, also die in abstracto zustehende Befugnis eines Beamten, umgrenzt immer seine Amtsgeschäfte.

Entscheidendes Kriterium für einen Amtsmissbrauch ist das Bestehen einer Befugnis eines des Beamten, namens des Rechtsträgers als dessen Organ (in Vollziehung der Gesetze) Amtsgeschäft vorzunehmen.

Befugnis ist rechtliches Dürfen, mithin also die Erlaubnis zur Vornahme bestimmter Geschäfte, im gegebenen Zusammenhang die Erlaubnis zur Vornahme von Amtsgeschäften {Steininger, Die Amtsdelikte im StGB, ÖJZ. 1980 S. 480). Nur auf eine solche Befugnis des Beamten kommt es an.

Funktionelle oder örtliche Unzuständigkeit schließt den Missbrauch einer grundsätzlich zustehenden Befugnis keineswegs aus.

Dieser Missbrauch kann vielmehr gerade in der Verletzung solcher (örtlicher) gesetzlicher Zuständigkeitsvorschriften liegen (siehe dazu auch RZ 1984/96, EvBI 1988/104).

Unter dem Gesichtspunkt des § 302 StGB kommt es für den Umfang der Befugnis (im Namen des Finanzamtes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Rechtsgeschäfte vorzunehmen) nur auf den abstrakten Aufgabenbereich, nicht aber darauf an, ob der Beamte seinem Dienstauftrag zufolge auch konkret mit dem betreffenden Amtsgeschäft befasst war.

Der Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt erfasst ein Verhalten, das ein Beamter innerhalb seiner Befugnis, also des ihm vom Rechtsträger zugewiesenen Kompetenzbereichs setzt.

Der Beamte muss zur Vornahme des inkriminierten Amtsgeschäfts nach dessen Art berufen sein, welche Voraussetzung die Rechtsprechung üblicherweise mit Begriffen wie dem "abstrakter Aufgabenbereich" oder "in abstracto zustehende Befugnis" zum Ausdruck bringt (vergleiche dazu RS0096134, RS0096112, RS0096059, RS0096049; oder OGH zu 17 Os 12/12m).

Unstrittig ist ein Beamter eines Finanzamtes mit Prüfungen nach BAO befasst also auch zu diesen Amtsgeschäften befugt.

Ein innerhalb dieser äußersten Grenzen des (abstrakten) Aufgabenbereichs gesetztes Verhalten kann nämlich auch dann tatbildlicher Befugnismissbrauch sein, wenn der Beamte des Finanzamtes im Einzelfall sachlich, funktionell oder örtlich nicht zuständig ist oder es an einem entsprechenden Dienstauftrag mangelt (vgl dazu etwa 15 Os 95/08x; 15 Os 10/92; 16 Os 38/90; 12 Os 108/88).

Beim Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt handelt es sich um ein Sonderdelikt, dessen Unrecht im Sinn des § 14 Abs 1 zweiter Satz StGB davon abhängt, dass der Beamte als Träger der "besonderen persönlichen Eigenschaften" in bestimmter Weise - nämlich durch vorsätzlichen Fehlgebrauch der Befugnis-an der Tat mitwirkt.

Handelt er aufgrund einer Weisung oder Anordnung sind auch Bestimmungs- oder Beitragstäter (seine Vorgesetzten) zu prüfen.

Der Tatbestand verlangt auch eine Verknüpfung von Befugnismissbrauch und Rechtsschädigungsvorsatz derart, dass nach der Vorstellung des Täters die Beeinträchtigung von Rechten bewirkt werden soll.

Das vom Schädigungsvorsatz umfasste Recht muss konkret sein.

Die Verletzung allgemeiner staatlicher Kontroll- oder Aufsichtsrechte kommt als Objekt des Vorsatzes so lange nicht in Frage, als dadurch kein von der verletzten Norm - auch einer Verfahrensvorschrift - verfolgter Zweck gefährdet wird {RIS-Justiz RS0096270). Allerdings ergibt sich hieraus zwangsläufig ein öffentliches Interesse für einen Antrag gemäß § 92 BAO.

Ansprüche "auf gesetzeskonforme Abhandlung von Verfahren", "gesetzeskonforme Durchführung von abgabenbehördlichen Prüfungen", "auf Einhaltung der Verfahrens- oder Zuständigkeitsregeln", "auf gesetzeskonformes Verhalten von Beamten durch Einhaltung der Verfahrensregeln" oder "auf ordnungsgemäße Führung von Verfahren" sind in diesem Sinn keine konkreten Rechte aber von öffentlichem Interesse.

Es ist aber auch die Verletzung eines konkreten Rechts meiner Person gegeben. Vorliegend als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes ist mein Recht als Verfahrenspartei im Abgabenverfahren auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art 83 Abs 2 B-VG) und mein Anspruch als Verfahrenspartei auf Aufhebung gesetzwidriger Akte oder Prüfungsaufträge (vgl dazu VfSIg 15.720).

Der OGH hat zu 14 Os 97/18 y entschieden, dass Missbrauch der Amtsgewalt bei Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht nur dann in Betracht kommt, wenn der Beamte damit rechnet, dass sein Befugnisfehlgebrauch zu einer "materiell unrichtigen" Entscheidung führen werde. Die Verletzung der Verfahrensvorschriften reicht nach OGH also aus.

Wären die Organe des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs nicht tätig und wären mir nicht falsche Rechtsauskünfte erteilt worden, wäre ich als der betroffene Abgabepflichtige nicht in meiner subjektiven Rechtssphäre betroffen (vgl dazu auch OGH zu 17 Os 24/17 h; auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten4, 232 ff und 541).

Beamte, die wider besseres Wissen gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, missbrauchen ihre Befugnis wissentlich.

Darüber hinaus wird in meinem Falle ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, das Verfahren werde infolge der Gesetzesverletzung (Verletzung der Verfahrensvorschrift) mit einer inhaltlich unrichtigen Entscheidung enden.

Sowohl der Staat wie auch ich haben jedenfalls das Recht zu verlangen, dass ein Beamter die Dienstvorschriften und gesetzlichen Zuständigkeiten einhält, dass er sein Amt pflichtgemäß ausübt, dass der Staat Aufsichts- und Prüfungsrechte wahrnehmen kann, dass die jeweiligen Verfahrensvorschriften eingehalten werden.

Alles das sind aber in dieser Form abstrakte Rechte, deren Verletzung noch keine Strafbarkeit auslöst. Werden aber die Verfahrensvorschriften wie in meinem Falle rundweg übergangen ist dieses Verhalten amtsmissbräuchlich.

Bereits unter diesem punctum zeigt sich, dass nicht nur rechtswidrig agiert wurde sondern auch in klassischer und lehrbuchhafter Weise dahingehend agiert wurde, was der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 302 StGB unter Strafe stellt. Dies verdeutlicht auch die Notwendigkeit eines Feststellungsbescheides.

V. Die Abgabenbehörde verkennt die Bestimmung des § 92 BAO und behaftet derart den Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Das Abweichen von der klaren Gesetzeslage ist unvertretbar und lässt keine sorgfältige Überlegung erkennen. Das verstößt selbst gegen die guten Sitten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.

Ein Feststellungsbescheid ist aber auch schon deswegen geboten, da weitere Fragen der Abgabenbehörde in Widerspruch zu dem gemäß Art 8 EMRK gewährten Grundrecht auf Achtung meines Privat- und Familienlebens und auch in der nach DSG und DSGVO gesicherten Datenschutzrechte meiner Person und der Verletzung meines Bankgeheimnisses stehen.

Die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides ist unrichtig und bedeutet inhaltliche Rechtswidrigkeit. Die Behörde liefert auch keine Begründung für ihre Rechtsansicht, es ist nicht erkennbar, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gekommen ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtet. Diesen gesetzlichen und durch die Judikatur ebenso gebotenen Anforderungen wurde jedenfalls nicht entsprochen.

Selbst aus der formelhaft zitierten gesetzlichen Grundlage im Bescheid ist dies nicht ableitbar, woher die Überlegungen des nicht vorhandenen rechtlichen Interesses stammen und weshalb die übrigen im § 92 BAO genannten Voraussetzungen nicht zu erörtern sind oder nicht zutreffen.

Dieser Begründungsmangel führt zu einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, da dies eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes hindert. Ich als Partei werde über die von der Behörde angestellten Erwägungen nicht unterrichtet und somit an der Verfolgung meines Rechtsanspruches gehindert.

Die belangte Behörde wäre bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid gelangt, der angefochtene Bescheid bereits wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben ist.

VI. Der Bescheid selbst ist jedenfalls auch mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes behaftet, da die Rechtsnorm falsch ausgelegt wurde. Der Bescheidspruch ist aber nicht nur wegen unzutreffender Auslegung der Rechtsvorschrift inhaltlich rechtswidrig sondern auch, da entscheidungserhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt respektive gar nicht erhoben wurden. Nötige Feststellungen werden infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung nicht getroffen, Beweisergebnisse übergangen oder unrichtig irrtümlich wiedergegeben, was ebenso als Verfahrensfehler gerügt wird und auch inhaltliche Rechtswidrigkeit bedeutet.

VII. Unter Verweis auf mein Vorbringen stelle ich den

ANTRAG

das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und in Stattgebung meiner Beschwerde gegen den Bescheid vom Folge geben, den Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an die Behörde I. Instanz zurückverweisen in eventu in der Sache selbst erkennen und den Feststellungsbescheid erlassen.

Beschwerdevorentscheidung

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt Österreich die zu RV/7102838/2021 verfahrensgegenständliche Beschwerde als unbegründet ab (OZ 15 zu RV/7102838/2021) und führte dazu aus:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden Bf) bringt vor:

"Binnen offener Frist erhebe ich
BESCHWERDE
und wird der gegenständliche Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, unrichtiger rechtlicher Beurteilung - auch zufolge sekundärer Verfahrensmangel - sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

[Es folgt die Wiedergabe der Punkte I. bis VII. der Beschwerde wie oben dargestellt]

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der beantragte Feststellungsbescheid diene laut Vorbringen der Abwendung bestehender und auch künftiger Gefährdung der dem Bf gesetzlich vor allem durch das AVOG eingeräumten Rechte.

Das AVOG ist mit Ablauf des aus dem Rechtsbestand ausgeschieden. Somit gibt es das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs nicht mehr, respektive gehören die Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27*** auch nicht dieser nicht existenten Behörde an. Ein Tätigwerden einer nicht existenten Behörde ist denkunmöglich, somit können die Rechte des Bf durch diese auch nicht gefährdet werden.

Das Fehlen eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 92 BAO für die begehrte Feststellung der Unzuständigkeit des FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27*** iZm der den Bf betreffenden Außenprüfung ist daher in Ansehung der vorstehenden Ausführungen jedenfalls gegeben und evident.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Bf nachweislich am zugestellt (OZ 20 zu RV/7102838/2021).

Vorlageantrag

Mit Schreiben vom , zur Post gegeben am selben Tag, stellte der Bf im Beschwerdeverfahren betreffend den zu RV/7102838/2021 verfahrensgegenständlichen Bescheid vom Vorlageantrag (OZ 24 zu RV/7102838/2021):

Betrifft: Steuernummer ***5***

VORLAGEANTRAG

Mir, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, wurde am die Beschwerdevorentscheidung vom der erkennenden Behörde Finanzamt Österreich, DST Wien 12/13/14 Purkersdorf zugestellt und stelle ich binnen offener Frist den

ANTRAG

auf Entscheidung über meine Beschwerde vom {Vorlageantrag) gegen die Abweisung meines Antrages vom hinsichtlich Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, die Unzuständigkeit des vormaligen Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs sowie deren Organe im Zusammenhang mit meiner Außenprüfung zu erkennen.

Die Beschwerdevorentscheidung ist mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung behaftet.

I. Unstrittig ist - respektive war - betreffend meine Person zu Steuernummer ***5*** ein Verfahren gemäß § 144 BAO sowie § 147 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (bis ) respektive Finanzamt Österreich (seit ) anhängig.

Mit hat das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) folgende Bescheide wider mich erlassen:

I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe:

***11*** ***12***

Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016.

II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe:

***11*** ***12***

Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017.

Eine rechtswirksame und ordnungsgemäße Zustellung dieser beiden Bescheide wurde von mir bis zuletzt bestritten, meiner Ansicht nach kommt - respektive kam - Bescheidqualität den beiden Prüfungsaufträgen auch bereits aus formellen Erwägungen nicht zu.

II. Nun wurden mir die gleichlautenden Bescheide des Finanzamtes Österreich vom ordnungsgemäß postalisch zugestellt, nämlich

I) Bescheid über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung - Gegenstand der Außenprüfung ist die Einkommensteuer für den Zeitraum 2015 bis 2016 - gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Prüfung beauftragten Person nachzukommen habe sowie

II) Nachschauauftrag, wonach ich eine Nachschau - Gegenstand der Nachschau ist die Umsatzsteuer für den Zeitraum 2017 - gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten gegen der folgenden mit der Nachschau beauftragten Person nachzukommen habe.

über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2015-2016 sowie ein (gleichlautender) Nachschauauftrag vom gemäß § 144 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 2017 zugestellt.

III. Entgegen meiner Beurteilung geht die Abgabenbehörde davon aus, dass die Bescheide vom jeweils durch Vorweisen an meine steuerliche Vertretung am ordnungsgemäß zugestellt wurden.

Mit dem Bescheid vom über einen Prüfungsauftrag, wonach ich eine Außenprüfung gemäß § 147 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten nachzukommen habe und dem Nachschauauftrag vom , wonach ich eine Nachschau gemäß § 144 BAO zu dulden und meinen Mitwirkungspflichten nachzukommen habe, wurde entschieden, dies formell und materiell rechtskräftig, unanfechtbar im Wege eines ordentlichen Rechtsmittelverfahren mit Bindung der Abgabenbehörde an diese erlassenen, formell rechtskräftigen Bescheide.

Mit den gleichlautenden Bescheiden vom wurde über die gleiche Rechtssache noch einmal entschieden.

IV. Der Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass eine Abgabenbehörde in ein und derselben Sache nicht zweimal entscheiden darf (Unwiederholbarkeit, Einmaligkeitswirkung). Dieser in der Bundesabgabenordnung nicht ausdrücklich verankerte Grundsatz, gehört aber zu den grundlegenden Pfeilern der Verfahrensordnung (siehe , ) und ist mit dem Begriff "Rechtskraftwirkung von Bescheiden" untrennbar verbunden.

Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft eines Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiederholbarkeit in derselben Sache nochmals eine Entscheidung, ohne dazu ermächtigt zu sein, ist der Bescheid zwar rechtswidrig, aber gleichwohl gültig und wirksam. Ein derartiger Bescheid erwächst seinerseits in Rechtskraft (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68 Rz 49). Der später erlassene Bescheid beseitigt dabei den früher erlassenen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , ZI. 2001/12/0148).

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH beseitigt dann, wenn zwei rechtswirksame Bescheide über die idente Sache (hier jeweils die Außenprüfung gemäß § 147 BAO sowie die Nachschau gemäß § 144 BAO) vorliegen, der später erlassene Bescheid den früher erlassenen.

Bei der - hier zu bejahenden - Identität der Sache tritt somit der spätere Bescheid zur Gänze an die Stelle des früheren.

Durch die unstrittige Erlassung (also Zustellung) der Bescheide vom haben die Bescheide vom ex nunc ihre Wirkung verloren, ebenso die auf diesen Bescheiden weiters basierenden Bescheide.

Eine Bescheidbeschwerde ist wegen Fehlens der Beschwerdeberechtigung dann zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in seinen Rechten nicht verletzt sein kann. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn ein späterer Bescheid einen früheren Bescheid beseitigt hat.

Zur Zeit der Einbringung der Beschwerde stand der damit bekämpfte Bescheid vom noch im Rechtsbestand, da er auf den Bescheiden vom basierte.

Die Beschwerde war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zulässig. Ebenso war ich als Beschwerdeführer auch noch formell und materiell beschwert.

Eine Zurückweisung wegen (ursprünglicher) Unzulässigkeit der Beschwerdeerhebung kommt daher nicht in Betracht, eine Abweisung überhaupt nicht.

Mit Erlassung der Bescheide vom , welche die Bescheide vom aufhoben, konnte ich als Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in meinem als Beschwerdepunkte in der Beschwerde geltend gemachten Rechten durch die früheren Bescheide verletzt sein (vgl. im Umkehrschluss ZI. 2001/12/0148, sowie Erkenntnis des ZI. 94/17/0159, mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Vorjudikatur; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, bei E 17 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Im Zeitpunkt der BVE am standen beide Bescheide vom überhaupt nicht mehr in Rechtswirksamkeit.

Es wurde im Verfahren offenbar, dass ich als Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde und nicht mehr beschwert bin, weshalb - rechtlich richtig - meine Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen gewesen wäre.

Aus rechtlicher Sicht liegt eine materielle, also inhaltliche Derogation nach dem Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" (Erklärung: die spätere erlassene Rechtsnorm hebt die früher erlassene auf, wobei nicht nur generelle Rechtsnormen wie Gesetze und Verordnungen, sondern auch Bescheide als individuelle, nach außen in Erscheinung tretende individuelle Rechtsnormen zu sehen sind) ohne formeller ausdrücklicher Aufhebung, vor (siehe auch VwGH Erkenntnis vom , ZI. Ra 2015/11/0027).

Eine fortwirkende Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nicht zu erkennen.

Soferne mit der BVE meine Beschwerde als unbegründet abgewiesen wird ist dies daher rechtlich verfehlt.

V. Unter Verweis auf meine Darlegungen in diesem Antrag sowie in meiner Beschwerde stelle ich den

ANTRAG

auf Entscheidung über meine Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht dahingehend, das Bundesfinanzgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen und gemäß meinen rechtlichen Ausführungen in dem nunmehrigen Antrag meine Beschwerde vom für gegenstandslos geworden erklären und das Beschwerdeverfahren einstellen in eventu die Beschwerde zufolge materieller Klaglosstellung zurückweisen.

Vorlage

Mit Bericht vom legte das Finanzamt Österreich die verfahrensgegenständliche Beschwerde gemeinsam mit drei weiteren Beschwerden des Bf dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:

Bezughabende Normen

§§ 76, 90, 92 BAO, Kapitalabfluss-Meldegesetz

Sachverhalt und Anträge

Sachverhalt:

1

Beantragt wurde ein bescheidmäßiger Abspruch über die Befangenheit eines Organs.

Mangels subjektiven Ablehnungsrechts und diesbezüglichen Antragsrechts des Beschwerdeführers wurde der Antrag zurückgewiesen.

2

Beantragt wurde der bescheidmäßige Abspruch über eine nach Ansicht des Beschwerdeführers verweigerte Akteneinsicht.

Mangels Antragsrechts auf Erlassung eines Bescheides, der allenfalls von Amts wegen zu ergehen hätte, wurde der Antrag zurückgewiesen. Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf Akteneinsicht wurden darüber hinaus nur per e-mail und somit unwirksam eingebracht.

3

Beantragt wurde, bescheidmäßig festzustellen, dass das FA Amstetten Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der durchgeführten Außenprüfung zuständig und befugt sind.

Mangels Rechtsschutzinteresses, insbesondere ist das FA Amtstetten Melk Scheibbs nicht mehr existent, wurde der Antrag abgewiesen.

4

Beantragt wurde, bescheidmäßig festzustellen, dass ein bestimmter nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz gemeldeter Abfluss kein Kapitalabfluss im Sinne des Gesetzes ist. Der Antrag wurde mangels ausreichender Offenlegung des Sachverhalts abgewiesen.

Beweismittel:

vorgelegte Dokumente

Stellungnahme:

Auf die Beschwerdevorentscheidungen wird verwiesen.

Es wird beantragt, die Beschwerden abzuweisen.

Die Verfahren wurden in der Reihenfolge der vorgelegten angefochtenen Bescheide im elektronisch vorgelegten Akt des Finanzamts zu folgenden Geschäftszahlen des Bundesfinanzgerichts erfasst:

Verfahren 1 laut Vorlagebericht: RV/7102848/2021

Verfahren 2 laut Vorlagebericht: RV/7102847/2021

Verfahren 3 laut Vorlagebericht: RV/7102838/2021

Verfahren 4 laut Vorlagebericht: RV/7102846/2021

Die Zitate von Ordnungszahlen des elektronischen Akts des Finanzamts beziehen sich auf den Akt RV/7102838/2021.

Eingabe vom

Mit Schriftsatz vom (vorab mit E-Mail vom selben Tag übermittelt und am selben Tag zur Post gegeben) ergänzte der Bf seine Beschwerde wie folgt:

Ich, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, habe mit Anbringen vom den Antrag auf Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, dass das FA Anstellen Melk Scheibbs respektive deren Organe AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit meiner Außenprüfung gemäß Prüfungsauftrag vom des vormaligen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf zuständig und befugt sind, gestellt.

Dem gegenständlichen Antrag wurde nicht Folge gegeben, ich habe den Vorlageantrag gestellt, das BFG möge über meine Beschwerde vom gegen die Abweisung meines Antrages vom hinsichtlich Erlassung einer schriftlichen Bescheidausfertigung, die Unzuständigkeit des vormaligen Finanzamtes Anstellen Melk Scheibbs sowie deren Organe im Zusammenhang mit meiner Außenprüfung zu erkennen und habe Rechtswidrigkeit des Inhaltes und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der BVE releviert.

Wie das BFG in seinem Erkenntnis vom zu RV/7102162/2021 ausführt, liegt überhaupt kein rechtswirksamer Prüfungsauftrag vom des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vor, da die Erledigung namens des damaligen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf von einem Bediensteten eines anderen damaligen Finanzamtes ohne Approbationsbefugnis für das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf unterfertigt wurde, ist kein wirksamer Bescheid ergangen.

Es liegt vielmehr ein Nichtbescheid vor (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts, z. B. ; ; sowie eine Vielzahl großteils unveröffentlichter Entscheidungen).

Ein von einem nicht approbationsbefugten Bediensteten unterschriebener Bescheid ist der Behörde nicht zuzurechnen. der Bescheid ist - anders als bei der bloßen Überschreitung einer erteilten Approbationsbefugnis - absolut nichtig (vgl. ; ; ).

Zur Zeit der Einbringung meiner nunmehriger Beschwerde stand der bekämpfte Bescheid vom des Finanzamtes Österreich noch im Rechtsbestand und basierte auf dem nun durch das BFG als absolut nichtig erkannten Prüfungsauftrag vom des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf.

Die Beschwerde war damit im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung zulässig. Ebenso war ich als Beschwerdeführer auch noch formell und materiell beschwert.

Mit dem Erkenntnis des zu RV/7102162/2021, mit welchem die absolute Nichtigkeit meiner Außenprüfung erkannt wurde, bin ich als Beschwerdeführer jedoch nicht mehr in meinem als Beschwerdepunkte in der Beschwerde geltend gemachten Rechten durch die früheren Bescheide und dem darauf basierenden Verfahren verletzt sein (vgl. im Umkehrschluss ZI. 2001/12/0148, sowie Erkenntnis des ZI. 94/17/0159, mit weiteren Nachweisen aus Lehre und Vorjudikatur; weiters die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 6, bei E 17 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Es wurde im Verfahren offenbar, dass ich als Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde und nicht mehr beschwert bin, weshalb - rechtlich richtig - meine Beschwerde zufolge absoluter Nichtigkeit des Prüfungsauftrages als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen ist.

Eine fortwirkende Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nicht zu erkennen.

Unter Verweis auf meine Darlegungen in dieser nunmehriger Beschwerdeergänzung stelle ich vorsichtshalber auch den

ANTRAG

das Bundesfinanzgericht möge in der mündlichen Verhandlung aufgrund der absoluten Nichtigkeit des Prüfungsauftrages gemäß § 147 BAO vom des vormaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf meine Beschwerde vom für gegenstandslos geworden erklären und das Beschwerdeverfahren einstellen in eventu die Beschwerde zufolge materieller Klaglosstellung zurückweisen.

Mitteilung des Finanzamts vom

Das Finanzamt Österreich teilte über Anfrage des Gerichts vom mit E-Mail vom mit, dass der Nachname von Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** richtig "***27***" und nicht "***27a***" laute; dieser sei seit im Ruhestand. Das Gutachten von Dr. ***32*** sei seitens des Bf in den Abgabenverfahren nicht vorgelegt worden.

Weiterer Akteninhalt

Der zu RV/7102838/2021 elektronisch vorgelegte Akt des Finanzamts enthält noch folgende weitere Dokumente mit Bezug auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren:

Schreiben vom

Mit Datum schrieb der Bf an "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, ..., via Email ***13***.***14***@bmf.gv.at voraus" (das in OZ 25 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" enthaltene 24seitige PDF ist offenbar ein Auszug aus einem anderen Schreiben des Bf, Seiten 168 bis 191):

Sehr geehrter Herr Amtsdirektor !

Eingangs möchte ich nochmals betonen, dass es mir wirklich ferne liegt zu querulieren oder die Erhebungen im Zusammenhang mit meiner Person zu verzögern, mir geht es lediglich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie um Achtung von Parteirechten.

Die mir bekanntgegebene Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist rechtlich völlig verfehlt und unrichtig, demnach das Agieren des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs evident rechtswidrig und sogar verfassungswidrig.

Die mir gegenüber inhaltlich getätigten Vorhalte sind ebenso inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien.

Um zu dokumentieren dass diese Behauptungen meinserseits fundiert und belegbar sind darf ich in merito im einzelnen ausführen wie folgt:

I. Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angezweifelt und um Aufklärung ersucht.

Zunächst wurde mir seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) mit Schreiben vom die Zuständigkeit mit der sogenannten Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe dargelegt.

Diese Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe war tatsächlich einmal in einem bis 2012 gültigen , BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, in Punkt 8.4. geregelt.

Allerdings wurde dieser Erlass in weiterer Folge aktualisiert, dies 2012 in der Fassung BMF-280000/0021-IV/2/2012.

Mit diesem Erlass wurde der Punkt 8.4. neu geregelt, die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe gestrichen. Auch in der weiteren Aktualisierung in der Fassung zu BMF-280000/0061-IV/2/2014 war keine Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe mehr enthalten.

Gemäß dem Erlass vom sowie dem Erlass ist bei Fragen der Zuständigkeit lediglich auf das AVOG - auch bei Delegierung - abzustellen.

Da es die Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe demnach unstrittig bereits seit dem Erlass vom zu BMF-280000/0021-IV/2/2012 nicht mehr gibt - also seit mehr als 6 Jahren weder in einem Gesetz noch in einem Erlass - klärte das Schreiben vom des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) nicht die Frage der Zuständigkeit sondern verdeutlichte vielmehr die Unzuständigkeit.

Zu dieser Thematik habe ich ein weiteres Schreiben vom des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf (HR Dr. ***12*** ***15***) und nunmehr auch ein Schreiben vom des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) erhalten.

In beiden Schreiben wird auf den vormals - bis 2012 - gültigen , BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., abgestellt.

Dieser , BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., bildet nach Ansicht des die rechtliche Grundlage für die Prüfung meiner Gebarung nach den Bestimmungen der BAO.

Soweit diese Rechtsgrundlage die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs begründet ist dies völlig rechtlich verfehlt und die Rechtsauskunft des Finanzamtes falsch, demnach das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs unzuständig und das bisherige Verfahren evident rechts- und sogar verfassungswidrig.

Wie bereits in meinem Schreiben vom festgehalten, habe ich zunächst die seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am ausgehändigte Auflistung der Abfrage aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister zwecks Einzeldokumentation abzuarbeiten.

Ich habe in weiterer Folge festgestellt, dass diese Liste laut Kontenregisterabfrage unrichtig und unvollständig war, falsche Daten darin enthalten waren und diese Ihrerseits übergebene Liste der Konten gemäß KontRegG auch mit dem amtlichen Kontenregister selbst nicht übereinstimmt, also nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammt (gleichwohl dies als Quelle genannt wurde), und habe dies auch umgehend bekanntgegeben.

Gemäß § 115 Abs. 1 BAO ist es eigentlich nicht meine Aufgabe nach Fehlern in der Sachverhaltsermittlung und den Erhebungsergebnissen der Abgabenbehörde zu suchen. Prinzipiell sollte ich als Rechtsunterworfener davon ausgehen dürfen, dass Vorhalte oder Ersuchen mit amtlichen Erhebungsergebnissen oder amtlichen Feststellungen gemäß der BAO inhaltlich richtig sind.

Das bisherige Agieren der Abgabenbehörde in meiner Causa hat mich jedoch sensibilisiert und mehr als nur zur Vorsicht gemahnt, zumal ich auf Auskunftsverlangen und Ersuchen respektive Antrag um Manuduktion gemäß § 113 BAO bis dato ohne Nachricht geblieben bin.

Im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom (AD ***13*** ***14***) wird dazu ausgeführt, dass diese Liste penibel überprüft und nachkontrolliert wurde. Meine Kritik wird darin weitestgehend zurückgewiesen, beim Übertragen in das Dateiformat Excel waren einige wenige maßgebliche Datenfehler aufgetreten, die nunmehr saniert wurden.

III. In dieser meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am übergebenen Liste der Konten gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG waren 36 Girokonten sowie 164 Einlagekonten gelistet.

In den meinerseits über das amtliche FinanzOnline eingeholten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG waren 180 Konten gelistet, sohin um 16 Konten weniger als in der obig genannten Liste des Finanzamtes gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG.

Daraus konnte zwangsläufig nur der Schluss gezogen werden, dass die Liste des Finanzamtes nicht aus einer Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG stammen kann, da 16 Konten zusätzlich erfasst sind, welche in der über das amtliche FinanzOnline durchgeführten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG überhaupt nicht existieren.

IV. Auch inhaltlich war die Auflistung als Vorhalt per se widersprüchlich und nicht stimmig. Ich habe aus diesem Grunde auf die in mühsamer Kleinarbeit eruierten Fehler hingewiesen, dies wie folgt:

a) In der besagten Liste fanden sich in den Positionen 1-50 diverse Sparbücher (Einlagekonten) bei der ***50*** AG (welche aus dem Register nach dem KontRegG nicht ersichtlich sind).

Daraus ergab sich für mich eine Differenz von 50 (I!) Konten, welche bei meiner Abfrage nicht existieren, in der Liste des Finanzamtes jedoch aber schon.

Ich habe daraufhin begonnen, alle noch vorhandenen Sparbücher zu sichten.

[...]

V. Ich bin aufgrund meiner Eingabe davon ausgegangen, dass die inhaltlich völlig falsche Auflistung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs rechtsstaatlichen Prinzipien folgend überarbeitet wird.

Diese Rechtsansicht meinerseits wird auch Im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom (AD ***13*** ***14***) bestätigt, wird dazu auch ausgeführt, dass diese Liste penibel überprüft und nachkontrolliert wurde.

Meine Kritik wird darin weitestgehend zurückgewiesen, beim Übertragen in das Dateiformat Excel waren einige wenige maßgebliche Datenfehler aufgetreten, die nunmehr saniert wurden.

Ich werde zu Punkt IX. ausführen und belegen, dass diese überarbeitete Liste nach wie vor nicht plausibel und unrichtig ist, Konten doppelt erfasst werden und von einer peniblen und genauen Nachkontrolle wohl eher wenig die Rede sein kann.

Die mir gegenüber inhaltlich in der Auflistung der Konten getätigten Vorhalte sind inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebuna durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs weiterhin inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien, im Detail wird dies zu Punkt IX. ausgeführt.

VI. Ich habe von meiner Möglichkeit der Gewährung von Parteiengehör während des erstinstanzlichen Verfahrens von Anfang an Gebrauch gemacht.

In Bezug auf das Recht auf Parteiengehör ist den Parteien des Abgabenverfahrens gemäß § 115 Abs. 2 BAO Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Jegliche Nichtbeachtung meiner Ausführungen zieht einen Verfahrensmangel wegen Verletzung des Parteiengehörs nach sich, abgesehen von dem Umstand, dass der Vorhalt per se bereits materiell unrichtig ist.

Ebenso habe ich am auch Akteneinsicht genommen um zu prüfen, ob Sachverhaltselemente einbezogen werden, welche mir als Partei nicht bekannt sind und sohin gegen das Überraschungsverbot verstoßen und welche allenfalls in die rechtliche Würdigung fallen.

Die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht wurde von mir behauptet und habe ich aufgezeigt, welche Fehler der Behörde bei ihrer bisherigen Aufarbeitung und Auflistung unterlaufen sind und was bei Durchführung der von mir geforderten respektive angeregten Ermittlungen zu erwarten wären bzw. welche Feststellungen im Vorhalt respektive der besagten Liste hätten getroffen werden müssen.

Ich habe schon bisher substantiiert Verfahrensmängel behauptet, deren Relevanz für den Verfahrensausgang und das Verfahren selbst offenkundig sind.

Ich erachte mich durch das bisherige Verfahren bereits in meinem subjektiven Recht auf Parteiengehör und die Durchführung der Erhebung der für die zur Beurteilung der Rechtsfrage erforderlichen Beweise von Amtswegen verletzt.

Mein Hinweis auf fehlende und unrichtige Feststellungen des Finanzamts verdeutlicht die Aufgabe der Abgabenbehörde, alle erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, um das Bestehen oder Nichtbestehen einer allfälligen Abgabenpflicht zu beurteilen.

[...]

Im Sinne einer immer der Wahrheitsfindung dienenden Ermittlungstätigkeit steht nur der Zeitpunkt der Wahrung des Parteiengehörs in der Disposition der Abgabenbehörde, jedoch nicht die Frage, ob Beweismittel zu Gehör zu bringen sind.

Im Sinne des rechtsstaatlichen Prinzips hat ein Abgabepflichtiger ausnahmslos das Recht, über jene Beweismittel Kenntnis zu erlangen, die in seinem Abgabenverfahren (gegen ihn) verwendet werden. Die Behörde ist verpflichtet, das Parteiengehör von Amts wegen zu wahren.

Bis dato hat es aber die Abgabenbehörde es verabsäumt, sich konsequent mit meinem Vorbringen auseinanderzusetzen, dies unter Außerachtlassung meiner Mitwirkungspflicht.

Verfahrensrechtlich sind jene Grundsätze zu beachten, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren erarbeitet hat (siehe die Nachweise bei Ritz, BA03).

VII. Ergo bin ich davon ausgegangen, dass die Abgabenbehörde ihre bisherigen Säumnisse bei der Sachverhaltsermittlung - beginnend mit den Konten - sanieren und die ursprüngliche Liste den Tatsachen entsprechend bearbeiten wird, dies unter Beachtung meines Vorbringens hinsichtlich der Fehler.

Umso mehr ist mein Erstaunen, dass mir nun eine überarbeitete Auflistung zugestellt wird, welche die meinerseits aufgezeigten Fehler nur marginal berücksichtigt und wiederum inhaltlich unrichtig respektive falsch ist. Die Darstellung, dass penibel überprüft und nachkontrolliert wurde ist für mich nicht nachvollziehbar.

Es handelt sich auch nicht um einige wenige maßgebliche Datenfehler, welche beim Übertragen in das Dateiformat Excel aufgetreten sind, ebensowenig wurden diese Fehler in der überarbeiteten Liste saniert.

Bevor ich wiederum in merito auf die einzelnen Punkte eingehe stelle ich bereits jetzt einen Ablehnungsantrag unter Berufung auf § 76Abs. 1 lit. c BAO, wonach sich "Organe der Abgabenbehörden ... der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,...

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", haben.

Sonstige wichtige Gründe sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen (, RZ1984, 252). Dabei genügt meine Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (vgl. zB ).

Es reicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (vgl. zB 90b A135, 136/89, JBI 1990, 122). Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird (. JBI 2004, 325).

Bloß sachliche Differenzen führen nicht zur Befangenheit (zB Publikation einer Rechtsmeinung, . RZ 1989, 282; , 60b90/05m; glA zB Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19JN Tz 10; aM nur LGZ Wien , 47 R 643/92 ua, EFSIg 72.758).

Rechtswidrige Vorgangsweisen aber wie insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften können Befangenheit begründen (vgl. ; Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19JN Tz 9; Mayr, in Rechberger, ZPO3, § 19JN Tz 6).

Eine Strafanzeige der Partei allein begründet noch keine Befangenheit (, ZjVB 1985/1/324; , 98/09/0204, ZfVB 2002/282).

Im Konnex mit begründeten Vorwürfen (zB Disziplinaranzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerden) gegen den Organwalter kann dies unter Umständen zur Befangenheit führen.

Die Umstände, dass mein Parteivorbringen völlig ignoriert wird, auch in der behördlich überarbeiteten Liste unzählige Fehler enthalten sind, die behördliche Liste wiederum nicht dem Kontenregister gemäß KontRegG entstammt, begründen eine Befangenheit und zeigt mein Vorbringen bisher, dass die Unbefangenheit in Zweifel steht.

Abgesehen von dem Umstand, dass die Frage der Unzuständigkeit überhaupt zufolge völlig fraglicher Rechtsgrundlage im Raum steht.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen.

Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Hierzu zählt auch die Beantwortung von (wohl inhaltlich richtigen) Vorhalten.

Mir wird aufgebürdet, in Erfüllung meiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln Inhalt von Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen.

Dies obwohl Methode, Art der Ermittlung und Ermittlungsergebnis völlig unklar und fehlerhaft sind.

Angesichts der vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gewählten Vorgangsweise (keinerlei Bekanntgaben und falsche respektive unrichtige Vorhalte, die auch trotz Vorbringen mit Hinweisen meinerseits weiterhin falsch und unrichtig vorgehalten werden) ist es nicht weiter verwunderlich, dass auch ich mangels Konkretisierung nur marginal einwenden und Vorbringen kann.

Erspart sich das Finanzamt - wie im gegenständlichen Fall - Ermittlungsaufwand so wird dies zwangsläufig mit Kassation eines Bescheides enden.

Dies schon deshalb, weil die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zukommt.

Bis dato wurden diese aber nur "einseitig" (Sicht des Prüfers) ermittelt und sind meine Einwände gänzlich unberücksichtigt geblieben, zumal sich das Finanzamt nicht veranlasst gesehen hat, diesbezüglich nähere Ermittlungen anzustellen, geschweige denn die Methode und deren Ergebnisse mir gegenüber offen zu legen. Damit leidet das Verfahren jetzt bereits an einem eklatanten Begründungsmangel.

Vorsichtshalber stelle ich hiermit auch den obig ausgeführten Ablehnungsantrag.

VIII. Ich habe nun die seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom (AD ***13*** ***14***) als penibel überprüft und nachkontrolliert bezeichnet - überarbeitete Auflistung der Abfrage aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister in der nun verbesserten Version (in der Folge Version II) zwecks Einzeldokumentation wieder begonnen abzuarbeiten.

Ich habe völlig unerwartet festgestellt, dass auch diese verbesserte Liste laut Kontenregisterabfrage (Version II)

- unrichtig und unvollständig ist,

- falsche Daten darin enthalten sind,

- und auch diese Ihrerseits übergebene Liste der Konten gemäß KontRegG auch mit dem amtlichen Kontenregister selbst nicht übereinstimmt, also nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammt (gleichwohl dies als Quelle genannt wurde).

Ich bin bereits mehr mit der Suche nach Fehlern in der Sachverhaltsermittlung beschäftigt als dass ich in merito auf den Sachverhalt eingehen kann.

Nach wie vor ist die Auflistung, der Vorhalte bzw. das Ersuchen

- in Widerspruch mit dem Kontenregister gemäß KontRegG,

- Konten werden doppelt geführt,

- Kontodaten sind unrichtig und

- fehlen Konten auch in der nunmehrigen Auflistung Version II.

IX. Dazu wieder quasi pars pro toto wie folgt:

In dieser überarbeiteten Liste der Konten gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegC sind nun 39 Girokonten sowie 160 Einlagekonten gelistet.

a) In den meinerseits über das amtliche FinanzOnline eingeholten Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG sind allerdings nach wie vor wieder nur 180 Konten gelistet.

Wieso mehr Konten in der Liste des Finanzamtes gemäß behaupteter amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG existieren als im Kontoregister selbst ist für mich nach wie vor nicht klar. Ich ersuche um Aufklärung.

Die Einlagekonten 1,2 sowie 10 waren - wie von mir ausgeführt - de facto Girokonten und derart ein zweites Mal in der Liste des Finanzamtes erfasst.

b) Obwohl ich darauf hingewiesen habe, dass diese Konten schon als Girokonten erfasst sind werden diese nun unter den Positionen 37, 38 und 39 nochmals als Girokonten geführt.

[...]

Ich ersuche um Aufklärung weshalb 3 Konten doppelt geführt werden.

c) In der ursprünglichen Liste fanden sich in den Positionen 1-50 diverse Sparbücher (Einlagekonten) bei der ***50*** AG (welche aus dem Register nach dem KontRegG nicht ersichtlich sind).

Daraus ergab sich für mich eine Differenz von 50 (!!) Konten, welche bei meiner Abfrage nicht existieren, in der Liste des Finanzamtes jedoch aber schon.

Diese 50 Konten wurden in der der überarbeiteten Liste auf 47 korrigiert, da die Positionen 1,2 und 10 nun als Girokonten (doppelt) erfasst wurden

Diese 47 Konten finden sich ein zweites Mal in den Positionen 53-99 wieder, dies als 47 Einlagekonten. Ich habe ausdrücklich im Rahmen meines Parteiengehörs (siehe mein Schreiben vom ) auf diesen Umstand hingewiesen. Quasi pars pro toto:

[...]

Diese Auflistung lässt sich 47x insgesamt tätigen.

Alle Konten sind irrtümlich doppelt erfasst und können von mir nur einmal erklärt werden.

Offenbar gab es gar keine penible Nachkontrolle der Finanzverwaltung, dies ist denkunmöglich.

Ebensowenig sind Datenfehler bei irgendeiner Übertragung aufgetreten.

Eine erfolgte Fusion einer Bankengruppe ist Grund für eine Datenänderung und für maximale Verwirrung bei der Finanzverwaltung, welche ich - ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gäbe -aufklären muss damit mir dies nicht zum Nachteil gereicht.

Die Bank meldet aufgrund der Fusion die Änderung der Kontoverbindung hinsichtlich Prüfziffer und Bankleitzahl, weshalb ab die neue Bezeichnung des Kontos geführt und auch so im Kontenregister gemäß KontRegG erfasst wird.

Woher allerdings die Daten des FA Amstetten Melk Scheibbs stammen ist weiterhin völlig offen und unklar.

Nach wie vor geht das Finanzamt davon aus, dass diese Spareinlagen bis Position 50 bis aktuell und an diesem Tag aufgelöst wurden.

Meiner Eingabe vom wird nicht gefolgt, obwohl ich darauf verwiesen habe, dass diese Annahme nachweislich unrichtig respektive falsch ist. Aus den Sparbüchern selbst ist ersichtlich, dass diese Einlagen allesamt erst am - also fast 2 Jahre später - aufgelöst wurden.

Dadurch war und ist für mich weiterhin die Erfassung des Zahlenmateriales durch die Abgabenbehörde fraglich, ebenso wird die inhaltliche Richtigkeit bestritten, die Liste stimmt auch weiterhin nicht mit dem amtlichen Kontenregister nach dem KontRegG überein.

47 Konten werden trotz meines Hinweises logischerweise doppelt geführt und kann ich aber nur einmal erklären, unrichtige Vorhalte kann ich auch niemals richtig beantworten.

Eine Nichtbeantwortung hätte aber für mich drastische Konsequenzen, angefangen von Schätzung bis hin zu einem gerichtlichen Strafverfahren mit einer angedrohten mehrjährigen Haftstrafe und existenzvernichtender Geldstrafe.

d) Die Fehler und Ungereimtheiten erstrecken sich trotz angeblicher penibler Nachkontrolle durch die gesamte Auflistung. In meinem Schreiben vom habe ich darauf verwiesen, dass ein Sparbuch 3x gelistet wurde.

Kontenregisterauszug Liste Nr. 51 ***95*** Region ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Kontenregisterauszug Liste Nr. 52 ***95*** Region ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Kontenregisterauszug Liste Nr.163 ***95*** Region ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Wie aus der Kontonummer nur unschwer zu ersehen ist wird dieselbe Spareinlage wird 3 x (dreifach) geführt, die entsprechende Einlage beträgt tatsächlich nur einmal den Betrag von EUR 400.000, - und kann von mir natürlich nur 1 x allenfalls belegt werden.

Die penible Nachkontrolle der Finanzverwaltung hat nun warum auch immer ergeben, dass

Kontenregisterauszug Liste Nr. 52 ***95*** Region ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

als irrtümlich doppelt erfasst gestrichen wird, allerdings

Kontenregisterauszug Liste Nr. 51 ***95*** Region ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

Kontenregisterauszug Liste Nr.163 ***95*** Region ***16***

***80*** ***81*** ***82*** Einlagenkonto -

nach Ansicht der Finanzverwaltung unterschiedliche Konten sind. Die Erwägungen der Finanzverwaltung bleiben für mich ein Rätsel, welche auch trotz Nachfragen und Urgenzen geschickt nicht aufgeklärt werden.

Würde man dem Vorhalt des Finanzamtes mit Annahme von 2 verschiedenen Konten folgen bewirkt dies allein einen fraglichen Betrag in Höhe von EUR 400.000,- (I!) den ich zwangsläufig - da nicht existent - nicht und niemals erklären kann.

Ich kann also eine fragliche Mittelherkunft nicht aufklären, weil es diese fragliche Mittelherkunft gar nicht gibt und der Vorhalt des Finanzamtes selbst falsch, unrichtig und nicht einmal ansatzweise nachvollziehbar ist.

Wieso unterschiedliche Daten seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs jeweils zu diesem Konto geführt werden, die aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG überhaupt aber nicht ersichtlich sind bleibt weiterhin offen und ist dies ein klassischer und lehrbuchhafter Fall für den Datenschutz.

Klar ist aber für mich und für jeden unbeteiligten Beobachter, dass das Daten- und Zahlenmaterial in der Liste entgegen der Darstellung des Finanzamtes weiterhin nicht aus dem Register gemäß KontRegG stammt.

Weiterhin sind nahezu 1/3 der Konten in der Auflistung, welche als Liste der Konten gemäß amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG übergeben wurde, tatsächlich nicht existent, sobald dies über das amtliche FinanzOnline nach dem KontRegG überprüft wird.

[...]

X. Falsche (= "unechte") Daten im Sinne des StGB sind solche, die nicht von der Person oder aus der Quelle stammen, die als Hersteller bzw Aussteller angegeben ist.

[...]

XI. Faktum est dass es in Anbetracht der aufgezeigten Umstände - sohin aus wichtigen Gründen - es mir auch unmöglich sein wird, bis alle Dokumentationen zu übermitteln und den mir obliegenden Pflichten gemäß § 143 BAO zu entsprechen.

Es fehlen auch mehrere Konten, welche ebenfalls von Bedeutung für Fragen der Mittelherkunft und Mittelverwendung sind.

Offenbar werden aufgrund von Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz zum Anlass genommen, nicht nur diesbezüglich Überprüfungen sondern umfassend Prüfungshandlungen vorzunehmen.

Der bisherige Verfahrensverlauf hat mir verdeutlicht, dass Umbuchungen ein- und desselben Kapitalbetrages seitens der Abgabenbehörde multipliziert werden. Selbst Konten werden warum auch immer doppelt geführt.

Aus meinem Akt sind die Meldungen für 2015 bis 2018 (Abfragedatum ) ersichtlich, es werden Kapitalabflüsse von EUR 26.468.679,00 angenommen welche ich zu erklären habe.

Meine Darlegung, dass ich über keine 26 Mio Euro an privaten Kontoständen verfüge, muss ich ohne gesetzliche Aufzeichnungspflichten nun im Detail beweisen.

Ob dieses Agieren der Abgabenbehörde gesetzlich gedeckt ist kann ich als Rechtsunkundiger naturgemäß ebenso nicht beurteilen. Wenn keine Aufzeichnungspflichten bestehen kann wohl eher nicht eine Verpflichtung zur Vorlage einer genauen Dokumentation oder zur Vorlage von Kontoständen oder Kontobewegungen bestehen.

Ob Kapital einer Privatperson einer Außenprüfung nach § 147 BAO zugänglich ist oder gemäß § 143 BAO beauskunftet werden muss kann ich ebenso wiederum nicht beurteilen und stellt sich die Frage der Verfassungskonformität.

XII. Ich soll gemäß Aufforderung des Finanzamtes unter Berufung auf das Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) Auskünfte über Kapitalabflüsse von Privatkonten erteilen.

Das Ersuchen selbst ist zufolge Beschränkung auf Stichtage wenig spezifiziert, beschränkt sich auf die Kapitalabflüsse weder betraglich noch sachlich, bezieht sich weiters auch hinsichtlich auf ein Datum vor Inkrafttreten des KapMeldeG.

Es wird von mir als Privatperson verlangt, Zweck, Verwendung und Herkunft der Mittel zu erläutern. Mein einziger Wunsch nach Erklärung und Erläuterung, warum und wie ich in Anbetracht die gesetzlichen Bestimmungen und unter Bedacht auf DSGVO verpflichtet werden kann, Auskünfte über Kapitalabflüsse und Vermögensverschiebungen von meinen Privatkonten zu erteilen, dies auch allenfalls hinsichtlich dritter Personen oder Unternehmen, denen das abgeflossene Kapital zugeflossen ist, wurde bis dato nicht erfüllt.

Ziel des KapMeldeG ist, dass Zahlungsflüsse von Privatpersonen ab entdeckt, nachvollzogen und allenfalls auch steuerlich verwertet werden können.

Der zitierte § 12 KapMeldeG enthält die an die Behörde gerichtete Bestimmung, bei Kapitalabflüssen die einlangenden Meldungen dem Dokumentationsregister gemäß § 114 BAO hinzuzufügen.

Daneben dürfen diese Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen vorhandenen Daten und für damit Im Zusammenhang stehende Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143, 144 BAO) oder Außenprüfungen (§ 147 BAO) herangezogen werden.

Weitere steuerliche Bestimmungen, wie über den genauen Umfang der Auskunftspflichten, enthält das KapMeldeG nicht.

§ 12 KapMeldeG zitiert wörtlich "zum Zweck der Betrugsbekämpfung" und besagt nicht "zum Zweck der Abgabenerhebung" eines Abgabepflichtigen iS § 77 BAO.

Diese Formulierung wurde sicher überlegt gewählt.

§ 12 KapMeldeG geht als lex specialis §114 BAO vor, eine Beweislastumkehr ist weder § 12 KapMeldeG noch § 114 BAO zu entnehmen.

Es können zwar auch Maßnahmen nach § 143 BAO BAO gesetzt werden, welcher auf § 114 BAO abstellt, nicht aber auf den § 12 KapMeldeG.

Gemäß § 143 BAO soll ich als Auskunftsperson Auskunft geben, ein Auskunftsersuchen ist ein Vorhalt im Sinne § 161 BAO. Diese Bestimmung hat jedoch die Prüfung von Abgabenerklärungen zum Inhalt.

Bedenken gegen die Richtigkeit meiner Abgabenerklärungen wurden mir erstmals im Schreiben vom vorgehalten, dies allerdings nur pauschal.

ich möchte nur wissen, wieso ich als Privatperson eine Auskunftspflicht für Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten habe, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.

Es wäre mehr als leicht eine derartige entsprechende Bestimmung in die BAO aufzunehmen, bis jetzt gibt es das aber nicht, was einen Grund haben dürfte.

Aus § 119 BAO folgt auch, dass nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen ist, also gesetzliche Bestimmungen und gewisse Voraussetzungen vorhanden sein müssen.

Eine Offenlegungspflicht für Kapitalabflüsse gibt es weder im § 12 KapMeldeG noch im §114 BAO.

Sollte mir der Vorwurf der Steuerhinterziehung, Steuerunehrlichkeit oder des Steuerbetruges gemacht werden könnte ich den Wunsch nach Offenlegung verstehen.

in meinem Fall aber geht es um Erkundungsbeweise ohne Anbindung an die konkrete Situation, dies unter Verletzung meines Datenschutzgrundrechtes und das mir gemäß Art 8 EMRK gewährte Grundrecht auf Achtung meines Privatlebens.

Ungeachtet dessen habe ich jeden einzelnen Kapitalabfluss mit Eingabe vom sowie nochmals mit (zuletzt 43 Seiten) unter Anschluss von Kontoauszügen dokumentiert, was offenbar aus Sicht der Abgabenbehörde unzureichend warum auch immer ist.

Überhaupt entspricht das Auskunftsverlangen gemäß § 143 BAO auch nicht den Bestimmungen der §§ 170ffBAO.

Ich ersuche nach Klärung der Zuständigkeit und allfälliger Zustellung eines entsprechenden Delegierungsbescheides um Vorhalt einer inhaltlich richtigen Auflistung und stelle daher den

ANTRAG

1) bis zum Vorliegen einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten gemäß KontRegG die zum gesetzte Frist jedenfalls zu erstrecken,

2) ab Vorliegen und Zustellung einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten eine angemessene Frist von zumindest weiteren 6 Wochen zwecks Kontrolle und Stellungnahme gemäß § 143 BAO zu setzen

3) jedenfalls amtswegig den Sachverhalt aufgrund der evident falschen Daten auf das Vorliegen von Tatbeständen gemäß §§ 225a StGB, 223 StGB, 293 StGB sowie § 302 StGB zu prüfen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

KR ***1*** ***2***

Schreiben vom

Mit Datum schrieb der Bf an "Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***, Herr HR Dr. ***12*** ***15***, ..., Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, Herr AD ***12*** ***11***, ..., via Email ***33***.***34***-***35***@bmf.gv.at, via Email ***12***.***15***@bmf.gv.at, via Email ***13***.***14***@bmf.gv.at, via Email ***12***.***11***@bmf.gv.at" (in OZ 26 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" enthaltenes 15seitiges PDF):

Sehr geehrte Damen und Herren !

Sehr geehrter Herr AD ***14*** !

Ich darf den Eingang Ihres Schreibens vom sowie der nach Ihren Angaben durch die Finanzverwaltung nun penibel nachkontrollierten Liste der Konten gemäß amtlicher Kontenregisterabfrage nach dem KontRegG durch Zustellung am bestätigen.

Ich danke weiters auch dafür, dass auf der Auflistung der Daten aus dem zentralen Kontenregister auf jeder Seite - wie von mir gewünscht - der amtliche Stempel des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angebracht wurde.

Ich werde nun - wie angekündigt - diese Auflistung wiederum inhaltlich darauf prüfen, ob diese tatsächlich aus dem Kontenregister gemäß KontRegG stammt, keine Fehler oder mehrfache Erfassung gegeben und auch sämtliche Konten erfasst sind, da diese Liste die Grundlage für die schlüssige Darstellung meiner gesamten Geldgebarung gemäß Ihrer Mitteilung ist.

Ich möchte nochmals betonen, dass es mir wirklich ferne liegt zu querulieren oder die Erhebungen im Zusammenhang mit meiner Person zu verzögern, mir geht es lediglich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie um Achtung von Parteirechten.

I. Ich habe von Anfang bis dato an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angezweifelt und um Aufklärung ersucht.

Zunächst wurde mir Ihrerseits - FA Amstetten Melk Scheibbs - mit Schreiben vom (AD ***14***) die Zuständigkeit mit Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe dargelegt.

Zu dieser Thematik habe ich ein weiteres Schreiben vom des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf (HR Dr. ***12*** ***15***) und nunmehr nochmals Ihrerseits das Schreiben vom des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***14***) erhalten, wonach gemäß , BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, dies rechtlich zulässig ist.

Ich werde dies nachprüfen und danke vorab für diese amtliche verbindliche Rechtsauskunft und Manuduktion im Sinne § 113 BAO.

Zur Frage der Zulässigkeit der Prüfung meiner Person nach § 147 BAO führen Sie im Schreiben vom aus, dass ich zu Aufzeichnungen verpflichtet bin, da ich mehrheitlich seit Dezember 2014 an der (ehemaligen) ***6*** GmbH beteiligt bin und daraus im steuerlichen Sinne Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 22 Z.2 EStG) beziehe, weshalb meine bisherige Behandlung dieser Einkünfte in den Abgabenerklärungen 2015 und 2016 als nichtselbständige Einkünfte auch unrichtig ist.

Dieser Rechtsansicht muss ich bereits vorab entschieden mit aller Vehemenz entgegentreten, es ist auch nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher Feststellungen Sie zu dieser rechtlichen Schlussfolgerung gelangen.

Selbst wenn ich Ihre rechtliche Meinung teilen würde - was nicht der Fall ist - ergibt sich aus den Einkommensteuerrichtlinien, RZ 5202, dass ich selbst dann nicht zu Buchführungspflichten verhalten wäre.

[...]

Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs geht allerdings ohne Prüfung der näheren Umstände meiner tatsächlichen Tätigkeit davon aus, dass dies jedenfalls Einkünfte aus selbständiger Arbeit sein müssen.

[...]

III. Weiters ist dem Schreiben vom zu entnehmen, dass die Abgabenbehörde auch prüft, ob eine weitere bisher nicht deklarierte Einkunftsquelle besteht.

Ich verwehre mich gegen die ex ante Kriminalisierung meiner Person, ich ersuche den Verdacht umgehend zu konkretisieren und die mir die entsprechenden Dokumente und Beweise auszuhändigen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

KR ***1*** ***2***

Schreiben vom

Am gab der Bf ein mit diesem Tag datiertes, 445 Seiten umfassendes Schreiben an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zur Post (auf Grund des Umfangs in OZ 31 bis 33 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" Teil 1 bis 3 enthaltenes PDF):

Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016

Nachschau 2017

Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom )

Abgabenkonto Steuernummer ***5***

Konteneinschau-Bewilligungsverfahren

Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** !

Mit Schreiben vom des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde mir Ihre Mitteilung als Vorständin über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.

Ich werde nachstehend ausführen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG nicht vorliegen.

[...]

Eine nähere Darstellung des Inhalts, der den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bekannt ist, und insbesondere eine Wiedergabe der Eingaben des Bf im Verwaltungsverfahren enthält, würde den Umfang der gegenständlichen Entscheidung sprengen.

Auch wenn im Antrag vom auch auf das Schreiben vom verwiesen wird, ist dieser Verweis so zu verstehen, dass mit dem Schreiben vom das bisherige Verfahren aus Sicht des Bf detailliert dargestellt wurde und dies zur näheren Information dient.

Konkretes, das über den Antrag vom hinausgehend für die in diesem Beschwerdeverfahren zu entscheidende Frage wesentlich ist, lässt sich dem Schreiben vom ebenso wenig wie den Schreiben vom und entnehmen.

Im Folgenden sind einige Auszüge wiedergegeben, wobei die diversen vom Bf dargestellten Eingaben immer wieder Wiederholungen früherer Eingaben enthalten.

...

A. Prozedere des Finanzamtes in meinem Fall

Mit hat zu meiner Abgabenkontonummer - Steuernummer ***5*** das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) einen Bescheid über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer 2015-2016 sowie einen Nachschauauftrag gemäß § 144 BAO betreffend Umsatzsteuer 2017 erlassen.

In beiden Bescheiden wurde seitens des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) auf die Duldungspflicht verwiesen und dass ich als Abgabepflichtiger gegenüber dem mit der Prüfung beauftragen ***12*** ***11*** nachzukommen habe.

Am nahm der Prüfer ***12*** ***11*** vorab telefonisch Kontakt mit meiner steuerlichen Vertretung auf und übermittelte nach diesem Telefonat mit eMail die beiden Bescheide:

[...]

Per wurde seitens meiner steuerlichen Vertretung ***17*** Burgenland Steuerberatung GmbH bestätigt, dass der Prüfungsauftrag zur Kenntnis genommen wird und eine Ausfertigung ausgefolgt wurde.

Nach Kenntnis des Bescheides und Ausfolgung einer Ausfertigung an meine vormalige steuerliche Vertretung fand am ein persönliches Treffen des Prüfungsorganes ***12*** ***11*** und Herrn Mag. ***64*** ***46*** - ***17*** Burgenland Steuerberatung GmbH - als meinem Vertreter in ***83***, ***84*** in den Räumlichkeiten der Steuerberatungskanzlei statt.

Über Vorhalt, weshalb im eMail als Absender das Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15) und nicht das bescheiderlassende Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) aufscheine, erklärte der Prüfer ***12*** ***11*** - welcher sich gesetzeskonform identifizierte - dass er im Rahmen Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe als Beamter des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15) die Prüfung durchführe.

Bei diesem Treffen hat der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15), Herr AD ***12*** ***11***, bereits einen Ordner mit Unterlagen vorbereitet - Deckblatt dieses Ordners war ein Formular Aktenvermerk über Betriebsbesichtigung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15) mit einer Lichtbildaufnahme meiner Person - und meinen steuerlichen Vertreter informiert, dass aufgrund vieler Kapitalabflüsse von meinen Konten sämtliche Bewegungen von Kapital zu klären sind.

Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz wurden sohin seitens der Finanzverwaltung zum Anlass genommen, nicht nur diesbezüglich Überprüfungen aufzunehmen sondern umfassend gleich Prüfungshandlungen mich betreffend vorzunehmen.

Zusätzlich zu den von meiner steuerlichen Vertretung bei der Besprechung vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit meinen Einkünften wünschte der Prüfer AD ***12*** ***11*** im Gespräch die Jahreslohnzettel 2015 und 2016.

Das Sekretariat der ***17*** Burgenland Steuerberatung GmbH übermittelte noch während dem Termin die verlangten Dokumente.

Gleich nach dem Termin ersuchte der Prüfer noch um Übersendung der Lohnkonten 2015 und 2016 um hier den Sachbezug PKW prüfen zu können.

Auch diesem Ersuchen des Prüfers wurde durch die ***17*** Burgenland Steuerberatung GmbH prompt entsprochen.

[...] [Es folgen weitere Ausführungen zum Prüfungsverlauf]

[Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung des Bf vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf:]

[...]

Sehr geehrter Herr ***11***,

wir haben den Bescheid aber den Prüfungsauftrag betreffend einer ertragsteuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2015-2016 gemäß § 147 BAO, den Nachschauauftrag für die Umsatzsteuer 2017 gemäß § 144 BAO und Ihre Aufstellung über die "Kapitelabflussmeldung" am entgegengenommen bzw am erhalten und Herrn KR ***1*** ***2*** unverzüglich weitergeleitet.

Herr KR ***1*** ***2*** ist als pflichtbewusster Steuerpflichtiger gerne bereit Ihnen sämtliche Fragen lückenlos m beantworten. Da sämtliche angeführte Kapitalbewegungen den Privatbereich von Herrn KR ***1*** ***2*** betreffen, welche aus in Österreich versteuerten Einkünften resultieren, ersucht Herr KR ***1*** ***2*** Sie höflichst um Übermittlung eines schriftlichen Fragenkataloges.

Dieser gewünschte schriftliche Fragenkatalog soll nicht nur eine Auflistung von Kapitalbewegungen umfassen, sondern soll detaillierte beschriebene Fragen beinhatten, welche - unter Anführung der gesetzlichen Grundlage - auf die einzelnen Geldbeträge in jener Form eingehen, dass hinreichend konkretisiert das Ziel bzw der Zweck jeder einzelnen Frage zum Ausdruck kommt.

Herr KR ***1*** ***2*** bittet um Verständnis für diese Vorgehensweise. Diese folgt lediglich als Vorsichtsmaßnahme gegenüber von Missverständnissen, welche ihn seine über 25-jährige unternehmerische Tätigkeit in Österreich gelehrt hat. Die Beantwortung einer nicht hinreichend konkretisierten Frage betreffend der einzelnen Kapitalbewegungen könnte das Risiko mit sich tragen, dass die Beantwortung eventuell zu einem verfälschten Gesamtbild und damit verbunden eventuell zu einer unrichtigen Würdigung seitens der Finanzverwaltung führen.

Herr KR ***1*** ***2*** möchte abschließend nochmals hervorheben, dass diesen Kapitalbewegungen ausschließlich in Österreich versteuerte Einkünfte zu Grunde liegen.

Ich wurde vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf überdies mit Note vom auch davon verständigt, dass die Abgabenbehörde eine Kontenregistereinsicht vorgenommen hatte.

Ebenso ging ein weiteres eMail vom mit Fragen des Prüfers zu.

[...]

Meinem Ersuchen um einen Fragenkatalog wurde seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs entsprochen:

[E-Mail von ***12*** ***11*** an den damaligen steuerlichen Vertreter vom :]

Sehr geehrter Hr. Mag. ***46***!

Bezugnehmend auf Ihr Mail und unser gestriges Telefonat schicke ich Ihnen folgende Fragenliste.

Die Rechtsgrundlage für diese Fragen finden sich in der BAO. Insbesonders wird auf die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht verwiesen.

Da Hr. KR ***2*** steuerlich vertreten ist, wird auf eine weitere Rechtsbelehrung verzichtet.

Um Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen zu den Kapitalabflüssen laut der bereits übermittelten Aufstellung in jedem einzelnen Fall hinsichtlich folgender Sachverhalte wird ersucht:

• Wo befanden sich die Mittel vor dem Abfluss und wie lange? (Kontoauszüge aus AT erforderlich)

• Aus welchen Quellen stammten die Mittel, bevor sie veranlagt wurden?

• Wurden diese Mittel damals ordnungsgemäß versteuert?

• Wurde für die Erträgnisse dieser Kapitalanlagen im Inland Kapitalertragsteuer bezahlt? (Nachweise erforderlich)

• Wechselten die Mittel nach dem Abfluss die/den Eigentümerin/Eigentümer und wenn nicht, was geschah damit?

• Wurden die Mittel erneut ertragsbringend veranlagt und wenn ja, wo und wie lange? (Bank-Kontoauszüge erforderlich)

Hat oder hatte Hr. KR ***2*** Einkünfte im Ausland? (Wenn ja, wann und wie lange, welche und in welcher Höhe - Details und Nachweise erforderlich)

Hat oder hatte Hr. KR ***2*** Wertpapiere oder Spareinlagen im Ausland? (Wenn ja, wann und wie lange, welche und in welcher Höhe - Details und Nachweise erforderlich)

Weiters sind von meinem Mail vom noch folgende Fragen offen:

Die Liegenschaft ***85*** wurde im Oktober 2016 gekauft. Darauf befand sich ein Zinshaus mit aufrechten Mietverhältnissen It. Kaufvertrag.

Laut dem im Grundbuch hinterlegtem Kaufvertrag Beilage 1 wurde zumindest damals eine mtl. Bruttomiete von € 11.034,- erzielt. Wo wurden diese Mieteinnahmen erfasst?

Wie erfolgte die Finanzierung des Kaufpreises von € 740.000,-- (bitte evtl. Darlehensvertrag samt den Nebenabreden zur Besicherung, Rückzahlung und Laufzeit übermitteln)?

Bei den Kapitaleinkünften wurden Werbungskosten (Zinsen) für aufgenommene Kredite geltend gemacht.

Dabei stellt sich bei den aufgenommenen Krediten die Frage nach dem Zusammenhang mit der Darlehensvergabe an die drei Firmen.

Um Vorlage von Unterlagen, aus denen dieser Zusammenhang festgestellt werden kann, wird ersucht.

Hinsichtlich der aufgenommen Darlehen habe ich zu Prüfungsbeginn die Frage nach der Besicherung der Kredite gestellt.

Aufgrund der sehr niedrigen Bank-Kreditzinsen muss eine erstklassige Besicherung vorliegen.

Um Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen (Kreditverträge samt Nebenabreden etc.) wurde ersucht.

Ich ersuche um Klärung dieser Fragen samt Vorbereitung aller relevanten Unterlagen und danach (frühestens ab ) um einen Gesprächstermin mit Ihnen und Hr. KR ***2*** in Wien bei der ***17***.

Mit freundlichen Grüßen

***12*** ***11***

[...]

Obwohl trotz meines Ersuchens um konkrete Fragen - wozu der Prüfer auch gemäß BAO verpflichtet wäre - nur allgemeine Fragen gestellt wurden hat meine steuerliche Vertretung mit Schreiben vom eine mehr als ausführliche Darstellung im Zusammenhang mit dem Fragenkatalog des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs übermittelt, dazu einen gesamten Ordner an Unterlagen und Beweisen (insgesamt 203 Seiten) vorgelegt:

[Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf z. H. Herrn ***11***:]

[...]

Sehr geehrter Herr ***11***,

bezugnehmend auf Ihr E-Mail vom dürfen wir anbei auf die Fragen zu den einzelnem Kapitalabflüssen eingehen. Zur leichteren Bearbeitung der einzelnen Kapitalabflüsse haben wir Ihre Liste der Kapitalabflüsse um Nummern erweitert und werden themenbezogen zu diesen Nummern referenzieren.

Die erforderlichen Beilagen zu den einzelnen Kapitalabflüssen werden unter den jeweiligen Referenznummern zusammengefasst.

Ad 1) Kapitalabfluss € 105.000,00 vom

Herr KR ***1*** ***2*** hat am der ***76*** Immobilien GmbH ein Darlehen iHv € 165.000,00 gewährt. In der Beilage finden Sie das Kontoblatt ans der Buchhaltung der ***76*** Immobilien GmbH, den Kontoauszug betreffend der Überweisung iHv € 165.000,00 und zwei Kontokorrentkreditvereinbarungen, abgeschlossen zwischen Herrn KR ***1*** ***2*** und der ***76*** Immobilien GmbH mit einem revolvierend, ausnutzbaren Rahmen iHv € 1.500.000,00 und IHv € 600.000,00

[...] [Darstellung weiterer Abflüsse, ein Betrag von 400.000 € vom bzw. von 373.479,50 € vom ist nicht enthalten]

Ad 32) Kapitalabfluss € 400.000,00 vom

Am wurden von Frau Ulrike Wagner 9 Pferde um € 400.000,00 gekauft In der Beilage finden Sie den Kaufvertrag und den Kontoauszug zur Überweisung.

In der Beilage dürfen wir Ihnen noch eine Aufstellung der Kreditverträge, beginnend mit dem Jahr 1993, übermitteln, wobei wir Ihnen die Kreditverträge, welche im Prüfungszeitraum 2015 -2017 abgeschlossen wurden, vorlegen dürfen.

Ich hoffe wir konnten Ihnen anhand dieser oben angeführten Erläuterungen verbunden mit den Beilagen die Herkunft der Quellen nachweisen. Die Geldmittel befanden sich vor dem Kapitalabfluss stets auf österreichischen Konten bzw Sparbüchern, sodass anfällige aus der ertragsbringenden Veranlagung resultierende Zinserträge durch den von den Kreditinstituten verpflichtend vorzunehmenden Kapitalertragsteuerabzug der Endbesteuerung unterworfen wurden.

Herr KR ***2*** hatte weder Einkünfte aus dem Ausland, noch ausländische Kapitaleinkünfte aus dem Fürstentum Lichtenstein bzw der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Besonderen oder ausländische Kapitaleinkünfte im Allgemeinen. Diesbezüglich darf ich in diesem Zusammenhang auf die eidesstattliche Erklärung verweisen.

Herr KR ***2*** bezog ua Einkünfte aus Kapitalvermögen aus der Gewährung bzw Weiterleitung von Darlehen an verschiedene Kreditnehmer. Diesen Kapitaleinkünften, welchen mangels Kapitalertragsteuerabzug keiner Endbesteuerung unterliegen, wurden als Werbungskosten die Zinsaufwendungen aus den aufgenommen Krediten gegenübergestelit, da diese Zinsaufwendungen im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen. Als Nachweis darf ich Ihnen exemplarisch auf den beiliegenden Kredit abgeschlossen am zwischen der ***50*** AG und Herrn KR ***2*** verweisen, aus dem eindeutig der Zweck der Kreditgewährung "Liquiditätsbeschaffung für Firmengruppe" hervorgeht.

Abschließend möchten wir noch festhalten, dass sämtliche Überweisungen von Herrn KR ***2*** von legitmierten Konten bzw Sparbüchern erfolgten und entweder wiederum auf legitimierten Konten bzw Sparbüchern von Herrn KR ***2*** oder auf legitimierte Konten von anderen Personen im Staat Österreich überwiesen wurden.

In diesem Zusammenhang ist hervorzuheben, dass bereits Kreditinstitute neben ihren allgemeinen Sorgfaltspflichten im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung verpflichtet sind die Identität der Kunden festzustellen und zu überprüfen und die unter Berücksichtigung dieser Schutznorm die Herkunft des Geldes zu überprüfen.

Ferner wurden in Österreich im Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) die 4. Geldwäsche-Richtlinie umgesetzt, indem die Vorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusbekämpfung für die Kreditinstitute zusammengefasst wurden, wodurch die Finanzmarktaufsicht als Kontrollorgan der Kreditinstitute eine einheitliche und Übersichtliche rechtliche Grundlage für ihre Aufsichtstätigkeit erhalten hat.

[...]

Der zuständige Prüfer beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs replizierte darauf wie folgt:

[...]

I. Umgehung des mir gewährten Rechtsschutzes gemäß § 299 BAO

Mit wurde mir der Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO zur Kenntnis gebracht und eine Ausfertigung ausgefolgt.

Mit habe ich gemäß § 299 BAO die Aufhebung dieses Prüfungsauftrags gemäß § 147 BAO vom beantragt, dies wie folgt:

[...] [Der Inhalt des Antrags vom ist im Erkenntnis wiedergegeben]

Mit Bescheid des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom wurde mein Antrag vom gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Prüfungsauftrags gemäß § 147 BAO vom abgewiesen. Gegen diesen abweisenden Bescheid habe ich mit Eingabe vom Beschwerde erhoben:

[...] [Der Inhalt der Beschwerde vom ist im Erkenntnis wiedergegeben]

Es ist zuzubilligen, dass mein Antrag und mein beim BFG nunmehr anhängiges Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit § 299 BAO keine Vorfrage betreffen, da die Abgabenbehörde als Hauptfrage selbst zu beurteilen hat, ob ich Unternehmer oder Privatperson bin und ob § 147 BAO in meinem Falle zur Anwendung zu gelangen hat.

Nur die Abgabenbehörde ist zur Feststellung, ob jemand steuerrechtlich Unternehmer oder Privatperson ist, sachlich zuständig.

Der Ausgang des Verfahrens vor dem BFG aufgrund meines Antrages nach § 299 BAO in Bezug auf die steuerrechtliche Unternehmereigenschaft ist aber insoferne von Relevanz als durch ein Gericht nun beurteilt wird, ob die Hauptfrage seitens des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf überhaupt richtig beurteilt wurde.

Ich mache geltend, dass verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte meiner Person verletzt werden, die Beurteilung der Anwendbarkeit des § 147 BAO in meinem Falle willkürlich ist und mit der nunmehrigen Vorgangsweise der Konteneinschau der mir einfach-gesetzlich in der BAO gewährte Rechtsschutz umgangen wird.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach ständiger Rechtsprechung des VfGH vorliegen, wenn bei der Erlassung einer Entscheidung Willkür geübt wurde (zB , Rz 12; Ehrke-Rabel in Doralt/RuppeSteuerrecht 117 Tz 54 ff).

Die Vorgangsweise des Finanzamtes steht mit der verfassungsrechtlichen Vorgabe eines "faktisch effizienten Rechtsschutzes" bis zur abschließenden Erledigung meines Rechtsschutzgesuchs (grundlegend VfSIg 11.196/1986) in unauflösbarem Widerspruch.

Der 7. Abschnitt der BAO regelt unter seiner Überschrift "Rechtsschutz", §§ 243 bis 292 BAO sind mit "Ordentliche Rechtsmittel", §§ 293 bis 310 BAO mit "Sonstige Maßnahmen" überschrieben.

Ein Antrag nach § 299 BAO bietet mir sohin nach seiner Diktion bereits Rechtsschutz, stellt also einen "ordentlichen Rechtszug" im Sinne der Judikatur des VwGH dar.

Es ist auch anerkannt, dass ein Antrag nach § 299 BAO und ein "Rechtsmittel" einander nicht ausschließen (vgl. ).

Ich hege Bedenken, dass diese Vorgangsweise des Finanzamtes - Konteneinschau trotz eines anhängigen Rechtsschutzverfahrens nach § 299 BAO - mit dem der österreichischen Bundesverfassung innewohnenden rechtsstaatlichen Prinzip vereinbar ist.

[...] [Es folgen weitere Ausführungen zur Konteneinschau, die Gegenstand des Verfahrens zum /2021 war]

II. Verkennung der Bestimmungen des KontRegG und Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau

[...] [Fortsetzung der Ausführungen zur Konteneinschau, die Gegenstand des Verfahrens zum /2021 war]

A. Prozedere des Finanzamtes in meinem Fall

Mit hat zu meiner Abgabenkontonummer - Steuernummer ***5*** das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) einen Bescheid über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer 2015-2016 sowie einen Nachschauauftrag gemäß § 144 BAO betreffend Umsatzsteuer 2017 erlassen.

In beiden Bescheiden wurde seitens des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) auf die Duldungspflicht verwiesen und dass ich als Abgabepflichtiger gegenüber dem mit der Prüfung beauftragen ***12*** ***11*** nachzukommen habe.

Am nahm der Prüfer ***12*** ***11*** vorab telefonisch Kontakt mit meiner steuerlichen Vertretung auf und übermittelte nach diesem Telefonat mit eMail die beiden Bescheide:

[...]

Per wurde seitens meiner steuerlichen Vertretung ***17*** Burgenland Steuerberatung GmbH bestätigt, dass der Prüfungsauftrag zur Kenntnis genommen wird und eine Ausfertigung ausgefolgt wurde.

Nach Kenntnis des Bescheides und Ausfolgung einer Ausfertigung an meine vormalige steuerliche Vertretung fand am ein persönliches Treffen des Prüfungsorganes ***12*** ***11*** und Herrn Mag. ***64*** ***46*** - ***17*** Burgenland Steuerberatung GmbH - als meinem Vertreter in ***83***, ***84*** in den Räumlichkeiten der Steuerberatungskanzlei statt.

Über Vorhalt, weshalb im eMail als Absender das Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15) und nicht das bescheiderlassende Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) aufscheine, erklärte der Prüfer ***12*** ***11*** - welcher sich gesetzeskonform identifizierte - dass er im Rahmen Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe als Beamter des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15) die Prüfung durchführe.

Bei diesem Treffen hat der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15), Herr AD ***12*** ***11***, bereits einen Ordner mit Unterlagen vorbereitet - Deckblatt dieses Ordners war ein Formular Aktenvermerk über Betriebsbesichtigung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (FA15) mit einer Lichtbildaufnahme meiner Person - und meinen steuerlichen Vertreter informiert, dass aufgrund vieler Kapitalabflüsse von meinen Konten sämtliche Bewegungen von Kapital zu klären sind.

Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz wurden sohin seitens der Finanzverwaltung zum Anlass genommen, nicht nur diesbezüglich Überprüfungen aufzunehmen sondern umfassend gleich Prüfungshandlungen mich betreffend vorzunehmen.

Zusätzlich zu den von meiner steuerlichen Vertretung bei der Besprechung vorgelegten Unterlagen im Zusammenhang mit meinen Einkünften wünschte der Prüfer AD ***12*** ***11*** im Gespräch die Jahreslohnzettel 2015 und 2016.

Das Sekretariat der ***17*** Burgenland Steuerberatung GmbH übermittelte noch während dem Termin die verlangten Dokumente.

Gleich nach dem Termin ersuchte der Prüfer noch um Übersendung der Lohnkonten 2015 und 2016 um hier den Sachbezug PKW prüfen zu können.

Auch diesem Ersuchen des Prüfers wurde durch die ***17*** Burgenland Steuerberatung GmbH prompt entsprochen.

[...]

[Es folgen Ausführungen zum Prüfungsverlauf sowie die gänzliche oder teilweise Wiedergabe folgender Dokumente:]

• Auszug aus einer E-Mail von ***12*** ***11*** an die damalige steuerliche Vertretung ohne ersichtlichem Datum offenbar betreffend übermittelte Dokumente

• E-Mail von ***12*** ***11*** an die damalige steuerliche Vertretung vom mit einer Auflistung von Kapitalabflussmeldungen

• Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung an "Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zH Herrn ***11***" vom mit dem Ersuchen um Vorlage einer detaillierten Fragenliste

• E-Mail von ***12*** ***11*** vom an die damalige steuerliche Vertretung mit einigen Fragen

• E-Mail von ***12*** ***11*** vom an die damalige steuerliche Vertretung mit einer Fragenliste

• Schreiben der damaligen steuerlichen Vertretung vom an ***12*** ***11*** mit Äußerungen zu insgesamt 32 Kapitalabflussbeträgen

• E-Mail von ***12*** ***11*** vom an die damalige steuerliche Vertretung mit dem Ersuchen um Urkundenvorlagen und Fragen

• Schreiben des Bf vom an "Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zH Herrn ***11***" mit Ausführungen insbesondere zu einem "Predictive Analytic BP Leitfaden 2017 (BP Leitfaden 2017) vom "

• Unterlage "Betriebsprüfung: Risikofallauswahl durch das PACC aufgrund von Kapitalzufluss- und abflussmeldungen der Banken" (Unterlage Seminar Oberlaa)

Am fand ein Termin in den Büroräumlichkeiten der ***17*** in ***83*** statt, die Besprechung wurde auf meinen Wunsch in einem Memo festgehalten:

[Memo der damaligen steuerlichen Vertretung vom über eine am stattgefundene Besprechung zwischen AD ***13*** ***14*** (Teamleiter), AD ***12*** ***11***, KR ***1*** ***2***, Mag. ***64*** ***46*** und MMag.Dr. ***62*** ***63*** (beide ***17*** Burgenland)]:

[...]

Ziel dieses Termins war es den Umfang der Prüfung und die weiteren Prüfungsschritte zu besprechen.

Eingangs wurde von Herrn KR ***2*** die Frage gestellt, ob es sich im gegebenen Anlass um eine politische Prüfung handelt und warum das Finanzamt Amstetten die Prüfung durchführt und nicht das Wohnsitzfinanzamt von Herrn KR ***2***.

Seitens des Teamleiters AD ***14*** wurde eine politische Prüfung verneint. Ferner wurde des Öfteren darauf hingewiesen, dass es sich lediglich um eine tourliche Außenprüfung handelt und es keine besonderen Hervorkomnisse gibt. Die Prüfung wird vom Finanzamt .Amstetten durchgeführt um die Personalüberlastung bei den Finanzämtern in Wien zu überbrücken. Das Finanzamt Amstetten hat zB 15 größere Fälle im Zusammenhang mit Kapitalabflussmeldungen vom Finanzamt Wien zugeordnet bekommen.

Herr ***2*** hat in weiterer Folge erneut darauf hingewiesen, dass aus seiner Sticht keine Prüfung iSd des Kapitalabfluss-Meldegesetzes erfoiderlich ist, da zu keiner Zeit Kapitalzuflüsse aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein stattgefunden haben und sämtliche Kapitalab- und -Zuflüsse von legitmierten Konten bzw Sparbüchern österreichischer Kreditinstitute erfolgten und entweder wiederum auf legitimierte Konten bzw Sparbücher österreichsicher Kreditinstitute von Herrn KR ***2*** selbst oder auf legitimierte Konten österreichischer Kreditinstitute von anderen Personen im Staat Österreich überwiesen wurden.

[...]

Herr KR ***2*** hat Herrn AD ***14*** und Herrn AD ***11*** ersucht seine Stellungnahme zu würdigen und schriftlich anzumerken, wenn die Finanzverwaltung die Ansicht von Herr KR ***2*** nicht teilt.

Herr AD ***11*** hat daraufhin hingewiesen, dass Kreditinstitute zwar die Herkunft des Geldes zu überprüfen haben, aber nicht überprüfen können, ob sämtliche Geld« in Österreich der Besteuerung unterworfen wurden und dass die Finanzverwaltung anhand der steuerlichen Gesetzesbestimmungen ehre Abgabenprüfung durchführt.

[...]

Herr AD ***11*** hat nach den Ausführungen von Herrn KR ***2*** eine Übersicht über Konten und Sparbücher ausgeteilt, auf welchen Herr KR ***2*** entweder zeichnungs- oder verfügungsberechtigt ist. Da es sich bei dieser Übersicht auch um Geschäftskonten bzw Sparbücher der Firmengruppe um Herrn KR ***2*** handelt wurde vereinbart, dass diese Liste auf Privatkonten von Herrn KR ***2*** und auf Geschäftskonten der Firmengruppe aufgeteilt wird. Auf Vorschlag von Herrn AD ***14*** wird von den Privatkonten eine Stichprobe gezogen.

Herr KR ***2*** ersucht um schriftliche Mitteilung der gewünschten Konten unter Bezeichnung des konkreten Kontos, unter Nennung des Prüfungszweckes und unter Darlegung der gesetzlichen Grundlage für die gewählte Stichprobe. Anschließend ist KR ***2*** gerne bereit zu den einzelnen Stichproben Stellung zu beziehen.

Ferner hat Herr KR ***2*** seine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung erteilt, dass seine steuerlichen Vertreter, Mag. ***46*** und MMag-Dr. ***63*** (beide ***17*** Burgenland), von den Daten aus dem Bankkontoregister Kenntnis erlangt haben.

Abschließend wurde vereinbart, dass die Liste dar Konto und Sparbücher auf den privaten und betrieblichen Bereich aufgeteilt wird und danach gemeinsam mit diesem Memo an die Finanzverwaltung übermittelt wird. Die Finanzverwaltung wird den Fragenkatalog vom (E-Mail von Ham ***11*** vom ; 06:58) um die Erkenntnisse der Stellungnahme von Heim KR ***2*** vom , um das Ergebnis der Besprechung vom und um den Inhalt dieses Memo's verbunden mit der adaptierten Liste anpassen und direkt an ***17*** Burgenland übermitteln. Ferner wird die Finanzverwaltung auf die Stellungnahme von Heim KR ***2*** vom schriftlich eingehen.

[...]

Das FA Amstetten Melk Scheibbs übermittelte mir mit Schreiben vom eine Äußerung zu den verfahrensrechtlichen Grundlagen.

[Schreiben von ***13*** ***14***, Kopf Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, vom an den Bf zu Handen seiner damaligen steuerlichen Vertretung:]

[...]

Als für die gegenständliche Prüfung (Auftragsbuch-Nr. ***10***/18) verantwortlicher Teamleiter und Approbant darf ich auf Ihr oben genanntes Schreiben eingehen, das Sie an das Finanzamt mit der Bitte um Gegenäußerung richteten. Die nachfolgende Äußerung geht auf keine Prüfungssachverhalte ein sondern beschränkt sich auf die Verfahrensgrundlage.

Unser Gespräch am .

Diesem Gespräch waren schon der Prüfungsbeginn ( im Beisein der steuerlichen Vertretung) und ein die Prüfung vorbereitender Schriftverkehr (u.a. Fragenliste des Prüfers vom sowie eine schriftliche Beantwortung vom ) vorausgegangen.

Im Zuge unseres persönlichen Gesprächs bei Ihrem Steuerberater am wurden auf Ihre Frage hin - über die konkreten Gründe zur Fallauswahl sowie über die vorliegende Akten- und Informationslage bzw. auch über die sog. Nachbarschaftshilfe für das aktenführende Finanzamt Wien 12/13/14/Purkersdorf gesprochen. In diesem - so meine ich -sehr positiven Gespräch konnten einige ihrer Bedenken ausgeräumt werden, wobei Sie auch Ihre Bereitschaft zur erhöhten Mitwirkung in diesem Prüfungsverfahren signalisiert haben. In einem von Ihnen gewünschten Memo vom wurden dankenswerter Weise die wichtigsten Gesprächsinhalte von Herrn MMag. Dr. ***63*** (Kanzlei ***17***) auch festgehalten.

[...]

Bevor auf den Leitfaden eingegangen wird sei erwähnt, dass die eigentliche Rechtsgrundlage der gegenständlichen Prüfung die von ihnen nicht erwähnte Bundesabgabenordnung (BAO) darstellt. Die Bedeutung und die gegenseitigen Rechte und Pflichten in verfahrensrechtlicher Hinsicht brauchen an dieser Stelle nicht im Detail abgehandelt werden, da Sie steuerlich gut vertreten sind.

Es sei lediglich erwähnt, dass die Finanzverwaltung keinen Grund für eine Prüfung nennen muss, wodurch die BAO bei einem (rein verfahrensrechtlichen) "Bescheid über einen Prüfungsauftrag* ein abgesondertes Rechtsmittel gar nicht vorsieht (§ 148 Abs. 4 BAO). Es wurde In der Begründung des Prüfungsauftrags hingewiesen, dass die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen kann, was sich aus § 147 (1) BAO ergibt. Der konkrete Auswahlgrund für die Prüfung Ist Ihnen zwischenzeitig bekannt (Parteiengehör, Akteneinsicht), einer Begründung oder gar Rechtfertigung der Finanzverwaltung dafür bedarf es - wie erwähnt - aber nicht.

[...]

Ebenso ging mir ein weiteres mail des Finanzamtes zu:

[E-Mail von ***12*** ***11*** vom an die damalige steuerliche Vertretung:]

[...]

Von meinem Teamleiter Hr. ***14*** haben Sie die gewünschte Stellungnahme mit erhalten.

Konkret auf die Prüfung bezogen, bleiben somit noch immer doch viele Sachverhaltsfragen zu klären.

Im Anhang übersende ich Ihnen eine Arbeitsmappe mit den Aufstellungen zu den Kapitalabflüssen, Kreditkonten sowie den Girokonten.

Ich habe versucht, darin alle bisher vorgelegten Unterlagen vollständig und umfassend darzustellen.

Dieses Mail ersetzt bzw. ergänzt nun alle bisherigen Mails.

Ihre zusammengestellten Unterlagen zu den Kapitalabflüssen habe ich durchgesehen und eine überarbeitete Aufstellung erstellt, die ich Ihnen im Anhang übermittle. Daraus ist ersichtlich, dass in sehr vielen Fällen weiterhin unklar ist, woher das Geld stammt und ob diese Mittel ordnungsgemäß versteuert wurden (verwiesen wird auch auf die diesbezüglichen Fragen It. Mail vom ). Auch einzelne andere Fragen habe ich dazu vermerkt.

Ich ersuche um Übermittlung aller vollständigen Konten (Darlehen von oder an Hr. KR ***2***, Verrechnungskonten etc.) betreffend Hr. KR ***2*** bei allen seinen Beteiligungen (***79*** Bau AG, ***6*** AG ehemals ***76***, ***6*** GmbH, ***78*** Immobilien und eventuell noch andere?) vom - . Fr. ***31*** hat mir bisher nur die Zinsverrechnungskonten geschickt.

In der erhaltenen Aufstellung Kreditverträge ab 1993 fehlen die Detaildaten (Datum Kreditaufnahme, Kreditnehmer, Kreditbetrag, Verwendung, Rückzahlung, Sicherheit etc.).

Ich ersuche um Ergänzung dieser Daten.

Ersucht wird außerdem, die Stände , , nachzuweisen.

Bitte legen Sie auch alle bisher noch fehlenden Kreditverträge samt Nebenabsprachen vor, die diese Stichtagen betreffen.

Zu den vorgelegten Darlehensverträgen ergaben sich Fragen, die im angefügten Excel-Blatt und tw. in meiner letzten Mail angeführt wurden. Ich ersuche um Stellungnahme und Vorlage von Unterlagen zu diesen Fragen im Zusammenhang mit der Besicherung:

- tw. fehlende (Teil)/Besicherung

- fremde Liegenschaften (Eigentümer, Vereinbarungen etc.)

- Treuhandschaft: Vorlage von Unterlagen oder Erklärung von Hr. KR ***2***

- Freundschaftskredite (auch im Zusammenhang mit Kapitalabflüssen

- - zeitliche Differenzen und Zwischenfinanzierung

- Erklärung über (keine) Nebenabsprachen etc.

Auch wenn im Gespräch mit Hr. KR ***2*** sich einzelne Information ergeben haben, ersuche ich doch zur Verhinderung vom Missverständnissen um eine vollständige schriftliche Beantwortung.

Weiters sind von meinem Mail vom noch folgende Fragen offen bzw. wird um Vorlage von Unterlagen ersucht:

Die Liegenschaft ***85*** wurde im Oktober 2016 gekauft. Darauf befand sich ein Zinshaus mit aufrechten Mietverhältnissen It. Kaufvertrag.

Laut dem im Grundbuch hinterlegtem Kaufvertrag Beilage 1 wurde zumindest damals eine mtl. Bruttomiete von € 11.034,-- erzielt. Wo wurden diese Mieteinnahmen erfasst?

Bei den Kapitaleinkünften wurden Werbungskosten (Zinsen) für aufgenommene Kredite geltend gemacht.

Dabei stellt sich bei den aufgenommenen Krediten die Frage nach dem Zusammenhang mit der Darlehensvergabe an die drei Firmen.

Um Vorlage von Unterlagen, aus denen dieser Zusammenhang festgestellt werden kann, wird ersucht.

Hinsichtlich der Girokonten wurde die von Dr. ***63*** erhaltene Aufstellung übernommen. Dabei fehlt die Zuordnung eines Girokontos und es ergaben sich Fragen zur "***6***" - auf das Excel Blatt wird verwiesen.

Ich ersuche um Klärung und Stellungnahme dieser Fragen samt Übermittlung aller relevanten Unterlagen.

Mit freundlichen Grüßen

***12*** ***11***

Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs

[...]

Diesem e-mail angeschlossen waren mehrere Excel-Tabellen zur Abarbeitung.

Aufgrund dieses e-mails habe ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde und eine Beschwerde beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf hinsichtlich ungewöhnlicher Prüfungsmethoden und des Verdachtes des Amtsmissbrauches wider den Prüfer AD ***12*** ***11*** überreicht und dargelegt, dass ich sämtliche Kredite mit einem Volumen von rund € 12,15 Mio offengelegt habe, der Prüfer dies aber nicht in seiner Auflistung berücksichtigt.

Mein Vorbringen - insbesondere der Hinweis, dass dies Privatkonten seien, die einer Außenprüfung gar nicht unterliegen - bleibt unberücksichtigt und wird sogar ignoriert, der Prüfer versuche überdies mich als unkooperativ und Informationsverweigerer darzustellen.

Gleichzeitig wurde seitens meiner steuerlichen Vertretung am eine Stellungnahme zum Fragenkatalog übermittelt.

[E-Mail der damaligen steuerlichen Vertretung des Bf an ***13*** ***14*** vom :]

Sehr geehrter Herr AD ***14***

in der Beilage dürfen wir ihnen die Antworten zum Fragenkatalog von Herrn AD ***11*** üb ermitteln.

Ich darf Ihnen mitteilten, dass Herr KR ***2*** heute per Post beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eine Beschwerde wegen Verdachts des Amtsmissbrauchs gegen Herrn AD ***12*** ***11*** und eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht ha.

Fragenkatalog

[...]

[Es folgen Ausführungen zum Fragenkatalog und zur Vorlage angeforderter Unterlagen]

Am fand eine Besprechung meiner steuerlichen Vertretung und des Teamleiters des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, Herrn AD ***13*** ***14***, statt. Auch diese Besprechung wurde in einem Memo festgehalten:

[Memo der damaligen steuerlichen Vertretung vom über eine am stattgefundene Besprechung zwischen AD ***13*** ***14***, Mag. ***64*** ***46*** und MMag.Dr. ***62*** ***63***]:

[...]

Herr AD ***14*** teilte mit, dass die Amtsbeschwerde von Heran KR ***2*** vom hohe Wellen innerhalb der Finanzverwaltung geschlagen hat und mittlerweile die Leiterin des Finanzamtes 12/13/14/Purkersdorf (Frau Dr. ***34***-***35***), die Leiterin des Finanzamtes Amstetten/Melk/Scheibbs, Frau Dr. ***37***, als auch der Regionalmanager Ost, Herr Dr. ***65***, in den Sachverhalt von Herrn KR ***2*** eingebunden sind.

Herr AD ***14*** hat betont, dass die Finanzverwaltung durch die Amtsbeschwerde von Herrn KR ***2*** nicht eingeschüchtert ist und, dass die abgabenrechtliche Außenprüfung ihren normalen Ablauf nehmen wird. Die Vorgesetzten von Herrn AD ***11*** und Herrn AD ***14*** teilen laut Aussage von Herrn AD ***14*** den Prüfungsverlauf bzw Prüfungsmethoden von Herrn AD ***11***. Ferner wurde mitgeteilt, dass Herr AD ***11*** die Prüfung von Herrn KR ***2*** fortsetzen wird.

[...]

Ungeachtet der Beschwerde vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass trotz der Offenlegung der Kreditverträge die Herkunft des Geldes nicht beantwortet wurde, da in der Zwischenzeit die Kredite bereits zurückgeführt hätten werden können und somit die Quelle der Geldmittel nicht ersichtlich ist.

Ich schaltete aus diesem Grunde die Anwaltskanzlei ***66*** Partner Rechtsanwälte GmbH (MMag. ***67***) und den SV StB Mag. ***68*** ein, welche am Akteneinsicht nahmen.

[Memorandum von MMag. ***69*** ***67*** vom über einer Akteneinsicht im Beisein von AD ***14***, AD ***11***, StB Mag. ***68***, RA MMag. ***67*** am ]:

[...]

1. Allgemeines

Am hat eine Akteneinsicht samt Besprechung zum Status Quo der abgabenrechtlichen Außenprüfung gem. § 147 BAO von Herrn KR ***1*** ***2*** mit Herrn AD ***13*** ***14*** und Herrn AD ***12*** ***11*** in den Räumlichkeiten des FA Amstetten statt.

Dabei wurde der bisherige Verlauf der Prüfung noch einmal rekapituliert und auch die offenen Fragen bzw weitere Vorgehensweise erörtert.

2. Akteneinsicht

Gewährt wurde die Akteneinsicht sowohl in die vorhandenen physischen Akten, als auch in den elektronischen Akt (über den Bildschirm von AD ***14***). Dabei wurden eine aktualisierte Aufstellung "Kapitalflussmeldungen", die vorliegenden Kapitalflussmeldungen (inkl. 2018), ein mit handschriftlichen Notizen versehenes Email von Dr. ***63*** an AD ***14*** vom , sowie die Aufstellung der Kreditverträge von Herrn KR ***2*** übergeben (siehe Anhang).

Des Weiteren konnten wir uns vergewissern, dass gemäß elektronischem Akt, Herr KR ***2*** hinsichtlich der Kapitalabflussmeldungen elektronisch als Risikokandidat ausgewählt und ausschließlich durch Zufall dem FA Amstetten zugewiesen wurde. Es liegen im elektronischen Akt keine weiteren Informationen vor - insbesondere keine Informationen hinsichtlich eines ev. Finanzstrafverfahrens, oder sonstigen Hervorkommnissen.

3. Besprechung Sachverhalt

Inhaltlich ist festzuhalten, dass den Prüfern insbesondere die Diskrepanz zwischen dem versteuerten Einkommen der letzten 20 Jahre (laut deren Auskunft rund EUR 500.000,-) und der hohen Kapitalabflüssen von Privatkonten in Millionenhöhe aufklärungsbedürftig erscheint und sich auch sämtliche von Ihnen gestellten Fragen darauf beziehen.

Dabei wird von den Prüfern auch betont, dass sie aufgrund der Einkünfte von Herrn KR ***2*** aus Vermietung und Verpachtung und seiner vielen Bankkonten, diesen quasi wie einen (Einzel-) Unternehmer prüfen und deshalb auch die dafür vorgesehenen Fragen stellen und Nachweise anfordern.

Im Detail wurde unter anderem besprochen, dass selbstverständlich das hohe Eigenkapital (rd EUR 6 Mio), sowie die aushaftenden Forderungen gegenüber den Gesellschaften (rd EUR 1,8 Mio) zu Gunsten von Herrn KR ***2*** gerechnet werden. Sie bestätigen auch, dass sie derzeit keinen Anhaltspunkte für Treuhandkonstruktionen haben. Kritisch sehen sie jedoch, dass Herr KR ***2*** von Banken Kredite erhält, die durch Grundstücke besichert wurden, welche im Eigentum "Dritter" stehen und diese dafür keine Gegenleistung erhalten.

Es wird auch kurz das Thema Anzeige wegen Amtsmissbrauchs und Dienstaufsichtsbeschwerde angesprochen. Dies sei nicht sonderlich förderlich gewesen, wird aber in Bezug auf ein faires Verfahren sich höchstens insoweit auswirken, dass die Prüfer noch mehr darauf bedacht sind, hier zu einer sauberen und gut dokumentierten ordentlichen Lösung zu kommen. Einer Verlegung des Verfahrens nach Wien würden sie nicht im Wege stehen, halten sie aber in Kenntnis der Situation für völlig ausgeschlossen.

Beide Prüfer haben schließlich betont, dass es mitnichten in Ihrem Interesse ist, hier besonders hart zu prüfen oder unbedingt ein Ergebnis liefern zu müssen, sie jedoch die offenen Fragen und Themen klären müssen, insbesondere nachdem dieser Fall mittlerweile so hohes Aufsehen in der Finanz erregt hat.

Sollten die Fragen unbeantwortet bleiben bzw die erforderlichen Nachweise nicht erbracht werden, behalten sie sich vor, den Prüfungszeitraum bis zum Geschäftsjahr 2008 (Verjährungsfrist) zu erweitern und eine Öffnung der Bankkonten zu beantragen.

Schließlich werden sie, so Fragen offen bzw Beträge ungeklärt bleiben, dies zum Anlass für eine Schätzung nehmen und einen daraus resultierenden Bescheid erlassen. Aus heutiger Sicht können sie aber nicht sagen, in welcher Höhe sich eine solche Schätzung überhaupt belaufen könnte, insbesondere da wir sie explizit auch darauf hingewiesen haben, dass eine solche Schätzung auch hinreichend von ihnen begründet werden müsste."

[...]

Ich habe mich dann einige Tage nach dieser Akteneinsicht dazu entschieden mich hinkünftig selbst zu vertreten, da mir niemand - auch nicht meine steuerrechtlichen Berater - die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs erklären konnte.

Niemandem war die Prüfungsmethoden des AD ***12*** ***11*** verständlich.

Niemand konnte mir erklären, wieso ich überhaupt im gegenständlichen Verfahren fiktiv als Unternehmer obgleich tatsächlich Privatperson geprüft wurde und werde.

Ich habe am dem für mich zuständigen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf daher mitgeteilt, dass ich mich hinkünftig selbst vertrete.

Ich habe den Prüfungsauftrag als gesetzwidrig bezeichnet, die Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs gerügt, inhaltliche Rechtswidrigkeit des bisherigen Verfahrens und auch die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und Anträge gestellt.

[Wiedergabe eines Schreibens des Bf an Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***12*** ***11***, via Email ***12***.***11***@bmf.gv.at, via Email ***13***.***14***@bmf.gv.at:]

Betrifft: Steuernummer ***5***

I. Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom

Einkommensteuer 2015-2016

II. Nachschauauftrag Umsatzsteuer 2017

Sehr verehrte Herren,

ich gebe vorab bekannt, dass ich mich ab sofort im anhängigen Prüfungsverfahren selbst vertreten werde. Meine Daten gebe ich aktuell wie folgt bekannt:

[...]

A.) Ich vertrete nach wie vor die Rechtsansicht, dass der Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom entweder rechts- respektive gesetzwidrig ist oder aber falsch interpretiert wird, was sich in Diskrepanzen zwischen Prüfungsauftrag und tatsächlicher Prüfung zeigt.

[...]

Auf § 143 BAO werden die bisherigen Fragen explizit seitens des Finanzamtes nicht gestützt.

B.) Ungeachtet dessen werde ich nochmals Auskünfte auf sämtliche bisherigen Fragen erteilen, soweit mich dies betrieblich betrifft.

[...]

C.) Ich werde daher nach bestem Wissen und Gewissen sämtliche Fragen aus den Fragekatalogen AD ***11*** vom , und zuletzt noch einmal zu beantworten.

[...]

Mit Schreiben vom teilte mir nun das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf- ***12*** ***11*** - ein Ersuchen um Ergänzung / Auskunft mit. Es wurde um Ergänzung betreffend Bankkredite, Bankeinlagen und Girokonten ersucht und zwar wie folgt:

[...]

Ich habe nachstehende Stellungnahme dazu abgegeben:

Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf

Herr AD ***12*** ***11***

[...]

via Email ***12***.***11***@bmf.gv.at

via Email ***33***.***34***-***35***@bmf.gv.at

Betrifft: Steuernummer ***5***

Ersuchen um Ergänzung/Auskunft vom (AD ***11***)

Sehr geehrter Herr AD ***11***,

Am habe ich den eingeschriebenen Brief vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf mit ersuchen um Ergänzung/Auskunft unterschrieben von Ihnen am erhalten.

Aus diesem Dokument ist ersichtlich, dass nun das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf für meine Prüfung organisatorisch und notorisch zuständig ist.

[...]

Ich bin mit Ihren Darstellungen der Ergänzungspunkte sehr verblüfft.

Zitat:" Bei dem Besprechungstermin vom mit MMag. ***69*** ***67***, Rechtsanwalt der Kanzlei ***66*** Partner (von Ihnen mit Vollmacht vom ausgestattet) sowie Hr. Mag. ***70*** ***68***, Steuerberater (durch mündliche Vollmacht von MMag. ***67*** in Subvollmacht als Sachverständiger beigezogen) wurden die Eckpfeiler für eine zügige einfache Abwicklung des Prüfungsverfahren besprochen."

Ihre Darstellung suggeriert einen Besprechungstermin, bei dem der Prüfungsverlauf besprochen wird und eine zügige Abwicklung der Prüfung in Aussicht gestellt wird.

Hier handelt es sich aber Ihrerseits um eine große LÜGE da es sich bei diesem Termin ausschließlich um eine Akteneinsicht gehandelt hat.

[...]

Der Auftrag meinerseits war, Akteneinsicht zu nehmen und nicht mehr und nicht weniger.

Es wurden keine Vereinbarungen mit Ihnen getroffen noch irgendwelche Zugeständnisse unsererseits gegeben.

[...]

Über Ihr im Betreff angeführtes Schreiben bin ich aus folgenden Gründen sehr verwundert und auch enttäuscht:

Meine Selbstvertretung in diesem Prüfungsverfahren ist ihnen nachweislich bekannt.

Der Inhalt meines Schreibens vom ist Ihnen ebenfalls bekannt, in dem ich sämtliche Ihrer Fragen vom nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet habe.

Meine Fragen und mein Verlangen nach Rechtsbelehrung in meinem Schreiben vom wurde von Ihnen rechtswidrig ignoriert.

Aus diesem Grund fordere ich Sie nochmals auf folgende Fragen zu beantworten und meinem Verlangen nach Rechtsauskunft It. BAO § 113 nachzukommen.

[...}

[Schreiben des Bf an Hofrat Dr. ***12*** ***15***, Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom (O 32, 187 ff.]

[...]

Es wurde mir bei einer nunmehrigen Akteneinsicht am eine überarbeitete Liste vorgewiesen, welche mir nun den Verfahrensvorschriften entsprechend zugestellt wird.

Bei dieser Akteneinsicht habe ich wiederum feststellen müssen, wie einseitig und nahezu schikanös seitens des Prüfers agiert wird.

[...]

Es wird von mir als Privatperson unter Verweis auf § 147 BAO verlangt, Zweck, Verwendung und Herkunft der Mittel zu erläutern.

Mein einziger Wunsch nach Erklärung und Erläuterung, warum und wie ich in Anbetracht der gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet werden kann, Auskünfte über Kapitalabflüsse und Vermögensverschiebungen von meinen Privatkonten zu erteilen, dies auch allenfalls hinsichtlich dritter Personen oder Unternehmen, denen das abgeflossene Kapital zugeflossen ist, wurde bis dato nicht erfüllt.

Ich halte dieses Ersuchen, dass ich umfassend Auskünfte erteilen möge in Anbetracht der DSGVO mehr als bedenklich respektive gesetz- und unionsrechtswidrig.

Ziel des KapMeldeG ist, dass Zahlungsflüsse von Privatpersonen ab entdeckt, nachvollzogen und allenfalls auch steuerlich verwertet werden können.

§ 12 KapMeldeG enthält die an die Behörde gerichtete gesetzliche Bestimmung, bei Kapitalabflüssen die einlangenden Meldungen dem Dokumentationsregister gemäß dem § 114 BAO hinzuzufügen.

Daneben dürfen diese Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen vorhandenen Daten und für damit Im Zusammenhang stehende Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143, 144 BAO) oder Außenprüfungen (§ 147 BAO) herangezogen werden.

Weitere steuerliche Bestimmungen, wie über den genauen Umfang der Auskunftspflichten, enthält das KapMeldeG nicht. § 12 KapMeldeG zitiert wörtlich "zum Zweck der Betrugsbekämpfung" und besagt nicht "zum Zweck der Abgabenerhebung" eines Abgabepflichtigen iS § 77 BAO. Diese Formulierung wurde sicher überlegt gewählt.

§ 12 KapMeldeG geht als lex specialis §114 BAO vor, eine Beweislastumkehr ist weder § 12 KapMeldeG noch § 114 BAO zu entnehmen.

Maßnahmen nach § 143 BAO BAO stellen auf §114 BAO ab, nicht aber auf § 12 KapMeldeG.

Gemäß § 143 BAO soll ich weiters als Auskunftsperson Auskunft geben, ein Auskunftsersuchen ist ein Vorhalt im Sinne § 161 BAO. Diese Bestimmung hat jedoch die Prüfung von Abgabenerklärungen zum Inhalt. Bedenken gegen die Richtigkeit meiner Abgabenerklärungen wurden mir aber (noch) nicht vorgehalten.

ich möchte wissen, wieso ich als Privatperson eine Auskunftspflicht für Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten habe, wenn keine besonderen Umstände vorliegen. Es wäre mehr als leicht eine derartige entsprechende Bestimmung in die BAO aufzunehmen, bis jetzt gibt es das aber nicht, was einen Grund haben dürfte.

Aus § 119 BAO folgt auch, dass nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen ist, also gesetzliche Bestimmungen und gewisse Voraussetzungen vorhanden sein müssen.

Eine Offenlegungspflicht für Kapitalabflüsse gibt es weder im § 12 KapMeldeG noch im § 114 BAO.

Sollte mir der Vorwurf der Steuerhinterziehung, Steuerunehrlichkeit oder des Steuerbetruges gemacht werden könnte ich den Wunsch nach Offenlegung im Sinne der Vorschriften des FinStrG respektive der StPO verstehen.

In meinem Fall aber geht es um Erkundungsbeweise ohne Anbindung an die konkrete Situation, dies unter Verletzung meines Datenschutzgrundrechtes und das mir gemäß Art 8 EMRK gewährte Grundrecht auf Achtung meines Privatlebens.

[...]

Bei der Akteneinsicht am habe ich verfahrensrechtliche Fragen an den Teamleiter AD ***14*** beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gestellt und wurde ich für Auskünfte gemäß § 113 BAO sowie AuskunftspflichtG an Sie verwiesen. Aus diesem Grunde darf ich nachstehende weitere Fragen respektive Begehren - auch unter Bedacht auf § 113 BAO - an Sie richten:

[...]

Ebenso habe ich am auch Akteneinsicht genommen um zu prüfen, ob Sachverhaltselemente einbezogen werden, welche mir als Partei nicht bekannt sind und sohin gegen das Überraschungsverbot verstoßen und welche allenfalls in die rechtliche Würdigung fallen.

[...]

Bevor ich wiederum in merito auf die einzelnen Punkte eingehe stelle ich bereits jetzt einen Ablehnungsantrag unter Berufung auf § 76 Abs. 1 lit. c BAO, wonach sich "Organe der Abgabenbehörden ... der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,...

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", haben.

Sonstige wichtige Gründe sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen (. RZ1984, 252). Dabei genügt meine Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (vgl. zB ).

Es reicht, dass der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (vgl. zB 90b A135, 136/89, JBI 1990, 122). Die Befangenheit ist nicht restriktiv auszulegen, sodass im Zweifelsfall Befangenheit anzunehmen sein wird (. JBI 2004, 325).

Bloß sachliche Differenzen führen nicht zur Befangenheit (zB Publikation einer Rechtsmeinung, . RZ 1989, 282; , 60b90/05m; glA zB Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19JN Tz 10; aM nur LGZ Wien , 47 R 643/92 ua, EFSIg 72.758).

Rechtswidrige Vorgangsweisen aber wie insbesondere die Verletzung von Verfahrensvorschriften können Befangenheit begründen (vgl. ; Ballon, in Fasching, Kommentar2, § 19JN Tz9; Mayr, in Rechberger, ZPO3, § 19JN Tz 6).

Eine Strafanzeige der Partei allein begründet noch keine Befangenheit (, ZfVB 1985/1/324; , 98/09/0204, ZfVB 2002/282).

Im Konnex mit begründeten Vorwürfen (zB Disziplinaranzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerden) gegen den Organwalter kann dies unter Umständen zur Befangenheit führen.

Die Umstände, dass mein Parteivorbringen völlig ignoriert wird, auch in der behördlich überarbeiteten Liste unzählige Fehler enthalten sind, die behördliche Liste wiederum nicht dem Kontenregister gemäß KontRegG entstammt, begründen eine Befangenheit und zeigt mein Vorbringen bisher dass die Unbefangenheit in Zweifel steht.

Abgesehen von dem Umstand, dass die Frage der Unzuständigkeit überhaupt zufolge völlig fraglicher Rechtsgrundlage im Raum steht.

Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Hierzu zählt auch die Beantwortung von (wohl inhaltlich richtigen) Vorhalten.

Mir wird aufgebürdet, in Erfüllung meiner Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln Inhalt von Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Dies obwohl Methode, Art der Ermittlung und Ermittlungsergebnis völlig unklar und fehlerhaft sind.

Angesichts der vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gewählten Vorgangsweise (keinerlei Bekanntgaben und falsche respektive unrichtige Vorhalte, die auch trotz Vorbringen mit Hinweisen meinerseits weiterhin falsch und unrichtig vorgehalten werden) ist es nicht weiter verwunderlich, dass auch ich mangels Konkretisierung nur marginal einwenden und Vorbringen kann.

Erspart sich das Finanzamt - wie im gegenständlichen Fall - Ermittlungsaufwand so wird dies zwangsläufig mit Kassation eines Bescheides enden.

Dies schon deshalb, weil die Aufgabe, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Erhebung der Abgaben wesentlich sind in erster Linie der Abgabenbehörde erster Instanz zukommt. Bis dato wurden diese aber nur "einseitig" (Sicht des Prüfers) ermittelt und sind meine Einwände gänzlich unberücksichtigt geblieben, zumal sich das Finanzamt nicht veranlasst gesehen hat, diesbezüglich nähere Ermittlungen anzustellen, geschweige denn die Methode und deren Ergebnisse mir gegenüber offen zu legen. Damit leidet das Verfahren jetzt bereits an einem eklatanten Begründungsmangel.

Vorsichtshalber stelle ich hiermit auch den obig ausgeführten Ablehnungsantrag.

[...]

Offenbar werden aufgrund von Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz zum Anlass genommen, nicht nur diesbezüglich Überprüfungen sondern umfassend Prüfungshandlungen vorzunehmen. Der bisherige Verfahrensverlauf hat mir verdeutlicht, dass Umbuchungen ein- und desselben Kapitalbetrages seitens der Abgabenbehörde multipliziert werden. Selbst Konten werden warum auch immer doppelt geführt.

Aus meinem Akt sind die Meldungen für 2015 bis 2018 (Abfragedatum ) ersichtlich, es werden Kapitalabflüsse von EUR 26.468.679,00 angenommen welche ich zu erklären habe. Meine Darlegung, dass ich über keine 26 Mio Euro an privaten Kontoständen verfüge, muss ich ohne gesetzliche Aufzeichnungspflichten nun im Detail beweisen.

Ob dieses Agieren der Abgabenbehörde gesetzlich gedeckt ist kann ich als Rechtsunkundiger naturgemäß ebenso nicht beurteilen. Wenn keine Aufzeichnungspflichten bestehen kann wohl eher nicht eine Verpflichtung zur Vorlage einer genauen Dokumentation oder zur Vorlage von Kontoständen oder Kontobewegungen bestehen. Ob Kapital einer Privatperson einer Außenprüfung nach § 147 BAO zugänglich ist oder gemäß § 143 BAO beauskunftet werden muss kann ich ebenso wiederum nicht beurteilen und stellt sich die Frage der Verfassungskonformität.

XII. Ich soll gemäß Aufforderung des Finanzamtes unter Berufung auf das Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) Auskünfte über Kapitalabflüsse von Privatkonten erteilen.

Das Ersuchen selbst ist zufolge Beschränkung auf Stichtage wenig spezifiziert, beschränkt sich auf die Kapitalabflüsse weder betraglich noch sachlich, bezieht sich weiters auch hinsichtlich auf ein Datum vor Inkrafttreten des KapMeldeG.

Es wird von mir als Privatperson verlangt, Zweck, Verwendung und Herkunft der Mittel zu erläutern. Mein einziger Wunsch nach Erklärung und Erläuterung, warum und wie ich in Anbetracht der gesetzlicher Bestimmungen und unter Bedacht auf DSGVO verpflichtet werden kann, Auskünfte über Kapitalabflüsse und Vermögensverschiebungen von meinen Privatkonten zu erteilen, dies auch allenfalls hinsichtlich dritter Personen oder Unternehmen, denen das abgeflossene Kapital zugeflossen ist, wurde bis dato nicht erfüllt.

Ziel des KapMeldeG ist, dass Zahlungsflüsse von Privatpersonen ab entdeckt, nachvollzogen und allenfalls auch steuerlich verwertet werden können.

Der zitierte § 12 KapMeldeG enthält die an die Behörde gerichtete Bestimmung, bei Kapitalabflüssen die einlangenden Meldungen dem Dokumentationsregister gemäß § 114 BAO hinzuzufügen.

Daneben dürfen diese Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen vorhandenen Daten und für damit Im Zusammenhang stehende Aufsichtsmaßnahmen (§§ 143, 144 BAO) oder Außenprüfungen (§ 147 BAO) herangezogen werden.

Weitere steuerliche Bestimmungen, wie über den genauen Umfang der Auskunftspflichten, enthält das KapMeldeG nicht.

§ 12 KapMeldeG zitiert wörtlich "zum Zweck der Betrugsbekämpfung" und besagt nicht "zum Zweck der Abgabenerhebung" eines Abgabepflichtigen iS § 77 BAO.

Diese Formulierung wurde sicher überlegt gewählt.

§ 12 KapMeldeG geht als lex specialis § 114 BAO vor, eine Beweislastumkehr ist weder § 12 KapMeldeG noch § 114 BAO zu entnehmen.

Es können zwar auch Maßnahmen nach § 143 BAO BAO gesetzt werden, welcher auf § 114 BAO abstellt, nicht aber auf den § 12 KapMeldeG.

Gemäß § 143 BAO soll ich als Auskunftsperson Auskunft geben, ein Auskunftsersuchen ist ein Vorhalt im Sinne § 161 BAO. Diese Bestimmung hat jedoch die Prüfung von Abgabenerklärungen zum Inhalt.

Bedenken gegen die Richtigkeit meiner Abgabenerklärungen wurden mir erstmals im Schreiben vom vorgehalten, dies allerdings nur pauschal.

Ich möchte nur wissen, wieso ich als Privatperson eine Auskunftspflicht für Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten habe, wenn keine besonderen Umstände vorliegen.

Es wäre mehr als leicht eine derartige entsprechende Bestimmung in die BAO aufzunehmen, bis jetzt gibt es das aber nicht, was einen Grund haben dürfte.

Aus § 119 BAO folgt auch, dass nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen ist, also gesetzliche Bestimmungen und gewisse Voraussetzungen vorhanden sein müssen.

Eine Offenlegungspflicht für Kapitalabflüsse gibt es weder im § 12 KapMeldeG noch im § 114 BAO.

Sollte mir der Vorwurf der Steuerhinterziehung, Steuerunehrlichkeit oder des Steuerbetruges gemacht werden könnte ich den Wunsch nach Offenlegung verstehen.

in meinem Fall aber geht es um Erkundungsbeweise ohne Anbindung an die konkrete Situation, dies unter Verletzung meines Datenschutzgrundrechtes und das mir gemäß Art 8 EMRK gewährte Grundrecht auf Achtung meines Privatlebens.

Ungeachtet dessen habe ich jeden einzelnen Kapitalabfluss mit Eingabe vom sowie nochmals mit (zuletzt 43 Seiten) unter Anschluss von Kontoauszügen dokumentiert, was offenbar aus Sicht der Abgabenbehörde unzureichend warum auch immer ist.

Überhaupt entspricht das Auskunftsverlangen gemäß § 143 BAO auch nicht den Bestimmungen der §§ 170 ff BAO.

[...]

Da mir geraten wurde wieder den Datenschutzbeauftragten über die Vorkommnisse zu informieren habe ich am den DSB Dr. ***57*** ***42*** kontaktiert. Ebenso habe ich den Rechtsschutzbeauftragten SC Dr. ***43*** ***44*** über die weiteren Entwicklungen in Kenntnis gesetzt.

Aus Gründen der Fairness und Transparenz wurde meinerseits ein Schreiben auch an die beiden involvierten Finanzämter hinsichtlich meiner Bedenken übermittelt.

Konkret ging es um die Vorwürfe

1) von schwerwiegenden Verstößen wider die DSGVO sowie die Abänderung von Daten aus dem Register gemäß KontRegG,

2) den Antrag auf Sicherung der durch die für mich unzuständige Behörde Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs verarbeiteten Daten fraglicher Herkunft,

3) die falschen Rechtsauskünfte und die Unkenntnis des Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs hinsichtlich der gesetzlichen Bestimmungen,

4) die Verletzung des Parteiengehörs und die Verstöße gegen § 113 BAO.

[...]

[In der Folge wird auch ein Schreiben des Bf vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***, und an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, wiedergegeben (OZ 32, 232 ff.)]:

[...]

Sehr geehrte Frau HR Dr. ***34***-***35***,

Sehr geehrter Herr AD ***14***!

Ich habe mehrmals betont, dass ich nicht querulieren oder die Erhebungen im Zusammenhang mit meiner Person verzögern möchte, die Art und Weise wie jedoch seitens der Finanzverwaltung agiert wird - mir geht es lediglich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie um Achtung von Parteirechten - ist ungeheuerlich.

Die mir im Schreiben vom bekannt gegebene Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist rechtlich völlig verfehlt und unrichtig, demnach das Agieren des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs evident rechtswidrig, sogar verfassungswidrig und das bisherige Verfahren ergo nichtig.

Die mir gegenüber inhaltlich getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontReaG - waren ebenso inhaltlich falsch, sind trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO, dem Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien.

Um zu dokumentieren dass diese Behauptungen meinerseits fundiert und belegbar sind darf ich in merito im einzelnen ausführen wie folgt:

I. Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angezweifelt und um Aufklärung ersucht.

Zunächst wurde mir seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) mit Schreiben vom die Zuständigkeit mit der sogenannten Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe dargelegt.

Diese Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe war tatsächlich einmal in einem bis 2012 gültigen , BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, in Punkt 8.4. geregelt.

Allerdings wurde dieser Erlass in weiterer Folge aktualisiert, dies 2012 in der Fassung BMF-280000/0021-IV/2/2012.

Mit diesem Erlass wurde der Punkt 8.4. neu geregelt, die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe gestrichen.

Auch in der weiteren Aktualisierung in der Fassung zu BMF-280000/0061-IV/2/2014 war keine Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe mehr enthalten.

Hintergrund war Inkrafttreten des AVOG per , seit diesem Zeitpunkt war die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe obsolet, da die Zuständigkeiten abschließend geregelt wurden.

Gemäß dem Erlass vom sowie dem Erlass ist bei Fragen der Zuständigkeit lediglich auf das AVOG - auch bei Delegierung - abzustellen.

Da es die Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe demnach unstrittig bereits seit dem Erlass vom zu BMF-280000/0021-IV/2/2012 nicht mehr gibt - also seit mehr als 6 Jahren weder in einem Gesetz noch in einem Erlass - klärte das Schreiben vom des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) nicht die Frage der Zuständigkeit sondern verdeutlichte vielmehr die Unzuständigkeit.

Zu dieser Thematik habe ich ein weiteres Schreiben vom des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf (HR Dr. ***12*** ***15***) und nunmehr auch ein Schreiben vom des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) erhalten.

In beiden Schreiben wird auf den vormals - bis 2012 - gültigen , BMF-280000/0016-IV/2/2010, Finanzverwaltung, Punkt 8.4., abgestellt.

Dieser , BMF-280000/0016-IV/2/2010, Organisationshandbuch der Finanzverwaltung, Punkt 8.4., bildet nach Ansicht des die rechtliche Grundlage für die Prüfung meiner Gebarung nach den Bestimmungen der BAO.

Soweit diese Rechtsgrundlage die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs begründet ist dies völlig rechtlich verfehlt und die Rechtsauskunft des Finanzamtes falsch, demnach das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs unzuständig und das bisherige Verfahren evident rechts- und sogar verfassungswidrig, daher ergo nichtig.

Abgesehen davon beruht die Prüfung für die Jahre 2015 und 2016 auf § 147 BAO, wobei ich wohl unstrittig nicht zur Führung von Aufzeichnungen in diesen Jahren verpflichtet bin.

Demzufolge war auch die bisherige Manuduktion gemäß § 113 BAO unrichtig und rechtlich verfehlt.

II. Wie bereits in meinem Schreiben vom festgehalten, habe ich zunächst die ursprünglich seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs meiner vormaligen steuerlichen Vertretung ***17*** am ausgehändigte Auflistung der Abfrage aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister zwecks Einzeldokumentation abgearbeitet.

Ich habe in weiterer Folge festgestellt, dass diese Liste laut Kontenregisterabfrage

- unrichtig und unvollständig war,

- falsche Daten darin enthalten waren

- und diese Ihrerseits übergebene Liste der Konten gemäß KontRegG auch mit dem amtlichen Kontenregister selbst nicht übereinstimmt, also nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammt (gleichwohl dies als Quelle genannt wurde).

und habe dies auch umgehend bekanntgegeben.

[...]

Das bisherige Agieren der Abgabenbehörde in meiner Causa hat mich jedoch sensibilisiert und mehr als nur zur Vorsicht gemahnt, zumal ich auf Auskunftsverlangen und Ersuchen respektive Antrag um Manuduktion gemäß § 113 BAO bis dato ohne Nachricht geblieben bin.

Im Schreiben des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom (AD ***13*** ***14***) wird dazu ausgeführt, dass diese Liste nun penibel überprüft und nachkontrolliert wurde. Meine Kritik wird darin weitestgehend zurückgewiesen, beim Übertragen in das Dateiformat Excel waren einige wenige maßgebliche Datenfehler aufgetreten, die nunmehr saniert wurden.

Meine nachstehenden Ausführungen werden verdeutlichen dass von einer peniblen Überprüfung und Nachkontrolle nicht einmal ansatzweise die Rede sein kann.

[...]

Ich kann also eine fragliche Mittelherkunft nicht aufklären weil es diese fragliche Mittelherkunft gar nicht gibt und der Vorhalt des Finanzamtes selbst falsch respektive unrichtig ist.

[...]

Bis dato hat es aber die Abgabenbehörde es verabsäumt, sich konsequent mit meinem Vorbringen auseinanderzusetzen, dies unter Außerachtlassung meiner Mitwirkungspflicht. Verfahrensrechtlich sind jene Grundsätze zu beachten, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verfahren erarbeitet hat (siehe die Nachweise bei Ritz, BAO3).

[...]

Bevor ich wiederum in merito auf die einzelnen Punkte eingehe stelle ich bereits - abgesehen davon dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs ohnehin aufgrund der bekanntgegebenen Rechtsgrundlage unzuständig ist - jetzt einen Ablehnungsantrag unter Berufung auf § 76 Abs. 1 lit. c BAO, wonach sich "Organe der Abgabenbehörden ... der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,...

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen", haben.

[...] [Es folgt eine Wiederholung der diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben an Hofrat Dr. ***12*** ***15***, Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom (O 32, 187 ff.)]

Die Umstände, dass falsche Rechtsauskünfte erteilt werden, gegen § 113 BAO verstoßen wird, mein Parteivorbringen völlig ignoriert wird, auch in der behördlich überarbeiteten Liste unzählige Fehler enthalten sind, die behördliche Liste wiederum (entgegen ausdrücklicher Erklärung) nicht dem Kontenregister gemäß KontRegG entstammt, begründen eindeutig eine Befangenheit und zeigt mein Vorbringen in klassischer und nahezu lehrbuchhafter Weise bisher schon, dass die Unbefangenheit in massivem Zweifel steht.

Abgesehen von dem Umstand, dass die Frage der Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs überhaupt zufolge völlig fraglicher oder nicht gegebener Rechtsgrundlage im Raum steht.

[...]

Bei der am stattgefundenen Akteneinsicht habe ich eine Auflistung Kontoverlauf zu meiner Steuernummer für den Zeitraum von 1997(!!!) bis 2018 (welche allerdings nur Nachforderungen ohne Dokumentation von Zahlungen und ohne festgesetzte Einkommensteuer enthält) im Akt vorgefunden, welche offenbar dokumentieren soll, dass ich quasi ärmlich lebe, mit meinem Einkommen nicht einmal meine Lebenshaltungskosten decken könnte, die meinerseits getätigten Geldbewegungen zwangsläufig deshalb keinesfalls nachzuvollziehen sind.

Diese Auflistung übersieht und übergeht Firmenbeteiligungen meinerseits, Beteiligungen Dritter, Verwertung von Verlustvorträgen, etc und ist daraus nicht einmal ansatzweise ersichtlich, welches Einkommen ich tatsächlich lukriert habe.

Diese Auflistung verkennt auch den Unterscheid zwischen einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung.

Dies dokumentiert auch, dass der Prüfer nicht nur - nicht nachvollziehbar - Kapitalabflüsse multipliziert sondern auch durch nicht näher erläuterte Auflistungen seit 1997 (welche ein Einkommen einem AMS-Bezug entsprechend wohl veranschaulichen oder darlegen soll) ex ante mich zu kriminalisieren versucht.

[...]

Wiederum ist das bereits von mir dargestellte Problem, dass offenbar in Unkenntnis wirtschaftlicher Faktoren eine statische anstelle einer dynamischen Betrachtung vorgenommen wird, was die Ermittlungsmethodik ad absurdum führt. Es ist allerdings eine "Stimmungsmache" gegen mich ersichtlich um offenbar Ermittlungen gegen mich zu rechtfertigen, welche jeglicher Rechtsgrundlage entbehren.

[...]

XII. Ich soll gemäß Aufforderung des Finanzamtes unter Berufung auf das Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) Auskünfte über Kapitalabflüsse von Privatkonten erteilen.

[...] [Es folgt eine Wiederholung der diesbezüglichen Ausführungen im Schreiben an Hofrat Dr. ***12*** ***15***, Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, vom (O 32, 187 ff.)]

Ich stelle hiemit die

ANTRÄGE

1) nach Klärung der Frage der Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs und nach Zustellung eines entsprechenden Delegierungsbescheides um Vorhalt einer inhaltlich richtigen abschließenden Auflistung jener Konten, welche beauskunftet werden sollen,

2) in eventu über den Ablehnungsantrag gemäß Pkt. VII meiner nunmehrigen Eingabe zu entscheiden soferne meine Einrede der Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs verworfen wird,

3) bis zum Vorliegen einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten gemäß KontRegG die zum gesetzte Frist jedenfalls auf unbestimmte Zeit zu erstrecken,

4) ab Vorliegen und Zustellung einer inhaltlich richtigen Auflistung der Konten eine angemessene Frist von zumindest weiteren 6 Wochen zwecks Kontrolle und Stellungnahme gemäß § 143 BAO zu setzen,

5) jedenfalls von Amts wegen den Sachverhalt aufgrund der evident falschen Daten auf das Vorliegen von Tatbeständen gemäß §§ 225a StGB, 223 StGB, 293 StGB sowie § 302 StGB zu prüfen.

[...]

Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf-HR Dr. ***12*** ***15***-teilte mit Schreiben vom mit, dass keine Prüfung als Privatperson Gegenstand sei sondern betriebliche Einkünfte erzielt werden und damit § 147 BAO im Hinblick auf das laufende Außenprüfungsverfahren jedenfalls anwendbar ist.

Mit meinem Verweis auf das AVOG sei ebenso nichts zu gewinnen, da das prüfende Organ als Organ des zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf tätig sei und sich sohin keine Änderung der Finanzamtszuständigkeit ergebe.

Das AVOG regelt seiner Ansicht nach nicht durch welches Organ Amtshandlungen einer zuständigen Behörde zu setzen sind.

Ebenso wurde seitens der Abgabenbehörde darauf verwiesen, dass alle Daten aus dem Kontenregister gemäß § 1 Abs. 1 KontRegG stammen.

Ich habe die Ausführungen Dris. ***15*** nachrecherchiert, mit Schreiben vom eine Replik erstattet und unter einem auch wieder den Rechtsschutzbeauftragten informiert:

[...]

[Aus einem Schreiben des Bf an Hofrat Dr. ***12*** ***15*** vom , OZ 32, 259 ff.]

[...]

Nunmehr führen Sie allerdings im Schreiben vom aus, dass das prüfende Organ als Organ des zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf tätig wird, sich keine Änderung der Finanzamtszuständigkeit ergibt und das AVOG 2010 nicht normiert, durch welche Organe Amtshandlungen einer zuständigen Behörde zu setzen sind.

Sie merken an, dass Entscheidungen über organisatorische Maßnahmen und Aufgabenverteilungen innerhalb der Finanzverwaltung interne Angelegenheiten und nicht Gegenstand von Erläuterungen oder Erörterungen sind.

Auf welcher Rechtsgrundlage basieren nun die Amtshandlungen des Organes des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Zusammenhang mit meiner Person ?

Denn nach § 12 Abs. 4 AVOG 2010 können nur die dort genannten Amtshandlungen von allen Abgabenbehörden vorgenommen werden. Bei der Durchführung dieser Amtshandlungen sind die Organe als Organe des jeweils zuständigen Finanzamtes tätig (§ 12 Abs. 4 letzter Satz AVOG 2010).

In allen anderen Fällen bedarf es des Überganges der Zuständigkeit durch Delegierung gemäß § 3 AVOG 2010.

[...]

Würde man Ihrem Standpunkt respektive Ihrer Auffassung folgen, dass intern einfach Aufgaben auch an andere Finanzämter delegiert werden können und dies dem Steuerpflichtigen nicht erläutert oder erörtert werden muss wäre unstrittig die Regelung des § 3 AVOG unnötig und entbehrlich.

Es würde sich in diesem Fall die Frage ergeben, wieso der Gesetzgeber die Bestimmung des § 3 AVOG geschaffen hat.

Wieso bedarf es keiner Delegierung mittels Bescheides an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs durch das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Zusammenhang mit meiner Person ?

[...]

Ich habe am auch Akteneinsicht genommen um zu prüfen, ob Sachverhaltselemente einbezogen werden, welche mir als Partei nicht bekannt sind und sohin gegen das Überraschungsverbot verstoßen und welche allenfalls in die rechtliche Würdigung fallen.

[...]

Umso mehr ist mein Erstaunen, dass Sie - sehr geehrter Herr Hofrat- ebenso von der nunmehrigen Richtigkeit der Auflistungen ausgehen, zumal Sie sämtliche Unterlagen gesichtet haben und mit der maßgeblichen Rechtslage und auch dem Kontenregister gemäß § 1 Abs. 1 KontReG vertraut sind.

Die Darstellung, dass penibel überprüft und nachkontrolliert wurde ist für mich nicht nachvollziehbar. Bedauerlicherweise ist Ihren Schreiben keine Begründung zu entnehmen, weshalb Sie meine Auffassung nicht teilen.

Es handelt sich auch nicht entgegen der Darstellung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs um einige wenige maßgebliche Datenfehler, welche beim Übertragen in das Dateiformat Excel aufgetreten sind, ebensowenig wurden diese Fehler in der überarbeiteten Liste saniert.

Aus diesen Gründen habe ich auch einen Ablehnungsantrag unter Verweis und Berufung auf § 76 Abs. 1 lit. c BAO, wonach sich "Organe der Abgabenbehörden ... der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,...

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen",

haben.

[Die weiteren Ausführungen entsprechen im Wesentlichen jenen beispielsweise im Schreiben des Bf vom an das "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Herr AD ***13*** ***14***, ..., sowie in anderen Schreiben des Bf]

[...]

Die Prüfung für die Jahre 2015 und 2016 beruht auf § 147 BAO, wobei ich wohl unstrittig nicht zur Führung von Aufzeichnungen in diesen Jahren verpflichtet bin.

Demzufolge war auch die bisherige diesbezügliche Manuduktion gemäß §113 BAO unrichtig und rechtlich verfehlt

XV. Ich ersuche um Ihre werte Stellungnahme und würde es bedauern mich an die Volksanwaltschaft wenden zu müssen.

[...]

Mit Schreiben vom setzte sich das BMF Kommunikation zu BMF-***86***-GS/KO/2018 in Verbindung, es wurde darauf verwiesen, dass laut OHB Punkt 10.2.3. gemäß Nachbarschaftshilfe das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs tätig wäre, noch verwirrender waren allerdings die Ausführungen, dass die Kontenregisterabfrage 222 Kontoverbindungen ergeben habe.

Mit Schreiben vom habe ich Mag. ***40*** ***22*** beim BMF Kommunikation kontaktiert, ebenso den Rechtsschutzbeauftragten da noch mehr Konten zutage getreten waren und mir die "Ersatzdaten" völlig unbekannt gewesen sind, auch den DSB Dr. ***57*** ***42*** im Hinblick auf die zwischenzeitig aufgetretenen und datenschutzrechtlich bedeutsamen Änderungen im Zusammenhang mit den Konten im amtlichen Kontenregister.

[...]

Ich habe in Anbetracht dieser Korrespondenz ein Gutachten eines Universitätsprofessors für Finanzrecht - Univ. Prof. Dr. ***48*** ***45*** - eingeholt, da ich ständig darauf verwiesen wurde, dass unrichtige Sachverhaltsfeststellungen der Behörde im Wege des in der jeweiligen Verfahrensvorschrift vorgesehenen Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen sind.

[OZ 33, 313 ff.]

"Universitätsprofessor Dr. Michael Tanzer, Institut für Finanzrecht, Universität Wien

GUTACHTENDE STELLUNGNAHME

zu Rechtsfragen betreffend Kapitalabflussmeldungen, Einsichten in das Kontenregister und darauf folgende Ermittlungsmaßnahmen der Abgabenbehörden bei Herrn Kommerzialrat ***1*** ***2***, Vorstand der ***6*** AG.

I. Der förmliche Rechtsrahmen für Prüfungen von Kapitalabflüssen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG, BGBl 2015/116 idgF)

Zunächst ist auftragsgemäß zu untersuchen, welche Arten von Ermittlungsschritten den Abgabenbehörden rechtlich zur Verfügung stehen, um Kapitalabflussmeldungen, welche gemäß den §§ 2 ff KapMeldeG vornehmlich von den kontenführenden (inländischen) Kreditinstituten zu erstatten sind, ordnungsgemäß nachzugehen.

Hierzu ist vorweg zu bemerken, dass - neben Abflüssen von Anderkonten der rechtsberatenden Berufe - Kapitalbewegungen von "Geschäftskonten von Unternehmern" von der Meldepflicht per se ausgenommen sind. Im Verein damit, dass Konten nicht natürlicher Personen und sonstiger nicht physischer Rechtsträger vom KapMeldeG ebenfalls nicht erfasst werden, ergibt sich somit ein spezifisch eingeengtes Beobachtungsfeld nach dem bezeichneten Gesetz. Wie mit den so erhaltenen Daten umzugehen ist, offenbart § 12 Abs 1 KapMeldeG: Zunächst sind sie der elektronischen Dokumentation gemäß § 114 Abs 2 BAO hinzuzufügen.

Das in der letztgenannten Vorschrift angesprochene Dokumentationsregister dient der zeitgemäßen Archivierung von fortlaufend benötigten Daten über einen Steuerpflichtigen. So sollen zumal elektronische Nachweise über die Art einer selbständigen Erwerbstätigkeit und über das Vorliegen der hierfür notwendigen Berufsberechtigungen erbracht werden können (vgl § 16 E-Government-Gesetz, BGBl 2004/10, unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 114 Abs 2 BAO). Korrespondierend dazu verfügt § 114 Abs 2 BAO seinerseits, dass diese Dokumentation "insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen " hat.

Verständnisschwierigkeiten bereitet in diesem Zusammenhang das Wort "insbesondere". Damit öffnet sich das Dokumentationsregister auch gegenüber vergleichsweise flüchtigen Vorgängen, wie zumal und eben Kapitalabflüssen, ohne dass daraus bleibende Anhalte über den Steuerpflichtigen zu gewinnen wären.

Die schlichte Tatsache, dass es auch wiederholt zu Kapitalabflüssen gekommen ist, lässt nur den Schluss zu, dass der Pflichtige als Kontoinhaber Werte auf diesen seinen (Privat-)konten bewegt. Hinzu kommt, dass ein- und derselbe Kapitalbetrag - sofern er nur über mehrere Konten geführt wird und die entsprechende Größe erreicht - ebenso vermehrt als Abflussmeldung in Erscheinung treten muss.

Auf dieser somit durchaus nicht zielgenauen Informationsgrundlage baut sodann § 12 Abs 1 KapMeldeG wie folgt auf: ".... daneben dürfen die Meldungen ausschließlich für eine Analyse für Zwecke der Betrugsbekämpfung unter Abgleich der über den Steuerpflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten ....... herangezogen werden." Die Verfolgung anderer Zwecke als die Betrugsbekämpfung wird damit ausgeschlossen (arg "ausschließlich"). So scheiden etwa statistische Bedürfnisse oder sonst allgemeine, von bestimmten Steuerpflichtigen losgelöste, Datenabgleiche von vornherein aus. Nun tauchen "die über den Abgabepflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten" auf, die mit den jeweils gemeldeten Kapitalabflüssen in Beziehung gesetzt werden sollen.

Gerade in dieser Hinsicht zeigt sich die völlige Unzulänglichkeit der Umsetzung jenes Kontrollanliegens, das den Kapitalabflussmeldungen innewohnen soll. Denn seit dem in Verfassungsrang stehenden Endbesteuerungsgesetz (BGBl 1993/11) kommt es allgemein zur Abgeltung der Einkommensteuer für institutionelle Kapitalveranlagungen natürlicher Personen. Ebenso wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte in keiner Steuererklärung aufscheinen, sofern sie nicht antragsgemäß veranlagt werden sollen oder von Gesetzes wegen zu veranlagen sind, finden auch endbesteuerte, das heißt mit dem Abzug der Kapitalertragsteuer abgegoltene Einkünfte, nur insofern Eingang in eine Steuererklärung, als eine Veranlagung begehrt wird oder durchgeführt werden muss. Letzteres ist bei endbesteuerten außerbetrieblichen Kapitalerträgen im Einkommensteuerbereich nicht denkbar.

Dementsprechend sind sonderbesteuerte Einkünfte aus Kapitalvermögen nur dann erklärungspflichtig, wenn sie keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen und eine Regelbesteuerung gleichermaßen eine Steuerpflicht ergäbe (arg § 42 Abs 1 Z4 EStG). Die Abfuhr der Kapitalertragsteuer erfolgt gleichermaßen summarisch und damit anonym, wie bei der Lohnsteuer. Nirgendwo wird eine Individualisierung verlangt (arg § 96 und - sogleich einleitend: "gesamte Lohnsteuer ...... in einem Betrag" .... § 79 Abs 1 EStG). Dadurch sind "die über den Abgabepflichtigen im Abgabenakt vorhandenen Daten" vielfach unbrauchbar, um wirksame Kontrollen durchführen zu können. Manchmal Jahrzehnte zurückliegende und nach dem besagten Endbesteuerungsgesetz ihrerseits erbschaftsteuerfreie Erwerbe von Todes wegen können Kapitalvermögen "am Fiskus vorbei" begründet haben, deren unmittelbare Nachverfolgung mangels entsprechender Anhalte in den Steuerakten schlechthin unmöglich ist. "Ein Blinder wird nicht dadurch sehend", weil ihm eine - so betrachtet zufällige - Kapitalabflussmeldung zukommt. Dieser Entscheid des Verfassungsgesetzgebers ist verwaltungsseitig nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern stets mit zu bedenken, wenn Nachforschungen nach dem KapMeldeG angestellt werden sollen. "Mitbedenken" will besagen, dass selbst bei krassen Diskrepanzen zwischen den - auch jahrelang - erklärten Einkünften und einem gemeldeten Kapitalabfluss noch lange kein Verdacht auf Steuerunehrlichkeit bestätigt wird. Auch bloße Kontrollmitteilungen im Sinne von § 114 Abs 1 BAO (....."Nachrichten darüber ..... auszutauschen") ergeben für sich gesehen noch keinen finanzstrafrechtlichen Verdacht. Und eben solchen Mitteilungen sollen Kapitalabflussmeldungen nach dem KapMeldeG gleichstehen (vgl die Materialien AB 749 BigNR XXV. GP, 3).

II. Die rechtlichen Voraussetzungen und die Tauglichkeit der Ermittlungsschritte gemäß § 12 Abs 1 KapMeldeG

Wendet man sich nun den von § 12 Abs 1 KapMeldeG angesprochenen Ermittlungsmaßnahmen zu, so sind diese vorweg wiederum an das obenstehend erwähnte Ziel der Betrugsbekämpfung gebunden (arg ".... damit in Zusammenhang stehende ....."). Auf dieser Stufe kommt daher bestimmten Verdachtsmomenten entscheidende Bedeutung zu. Ohne einen entsprechenden Verdacht darf nämlich einem gemeldeten Kapitalabfluss rechtens nicht nachgegangen werden. Verdacht will bedeuten, dass die den Abgabenbehörden bekannte Einkommens- und Vermögenssituation des Kontoinhabers den oder die gemeldeten Kapitalabflüsse schlechthin unerklärlich erscheinen lässt. Nicht das Sammeln von Erkenntnissen um ihrer selbst willen, etwa in der Art einer "Rasterfahndung", darf das Ziel der folgenden Ermittlungsschritte sein. Stets ist vielmehr ein gezielt individuelles Vorgehen erforderlich, das allein die Umstände bei den jeweiligen Steuerpflichtigen berücksichtigt, und aus dieser Einzelperspektive Ungereimtheiten wahrnimmt, die im Sinne einer Betrugsbekämpfung aufzuklären sind. "Betrugsbekämpfung" ist zunächst ein durch die Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vorgeprägter Rechtsbegriff.

Darüber hinaus soll - so die Materialien zu § 12 KapMeldeG - allen rechtswidrigen Steuerpraktiken entgegengewirkt werden können, also nicht nur beschränkt auf den Mehrwertsteuerbetrug im Sinne der vorgenannten Verordnung (EU). Dabei zählt § 12 Abs 1 KapMeldeG sämtliche selbständig denkbaren Instrumentarien auf, die der BAO geläufig sind. Auskunftsersuchen gemäß § 143 BAO und Nachschauen nach den §§ 144 und 146 leg cit sowie regelrechte Außenprüfungen, entsprechend den §§ 147ff BAO finden in dieser Bestimmung Erwähnung. Vorweg scheidet ein Vorgehen nach den §§ 147ff BAO, also eine Außenprüfung, bei endbesteuerten privaten Kapitaleinkünften vollkommen aus. Denn diese sind niemals aufzeichnungs-, geschweige denn buchführungspflichtig. Dies wäre aber eine Voraussetzung, um eine Außenprüfung rechtens abhalten zu können (arg § 147 Abs 1 BAO, sogleich in seinem ersten Satzteil). Ebenso wenig, wie lohnsteuerpflichtige Einkünfte durch ihren Empfänger zu dokumentieren sind, müssen der Kapitalertragsteuer unterliegende außerbetriebliche Einkünfte natürlicher Personen vom Steuerpflichtigen besonders festgehalten werden. Zur Überprüfung des Abzugs dienen vielmehr Maßnahmen, die bei der auszahlenden Stelle ansetzen. Der Lohnsteuerabzug wird in seiner Ordnungsmäßigkeit nach den §§ 86ff EStG bei dem dazu verpflichteten Arbeitgeber geprüft. Die von § 88 Abs 1 EStG statuierte Verpflichtung der Arbeitnehmer, "die in ihrem Besitz befindlichen Aufzeichnungen und Belege über bereits entrichtete Lohnsteuer vorzulegen", bezieht sich dabei nicht auf originär zuführende Unterlagen. Nur jene Dokumente, die seitens des Arbeitgebers an seine Lohnsteuerpflichtigen ausgehändigt worden sind, müssen vorgehalten werden, soweit sie sich überhaupt noch in deren Gewahrsam befinden.

Eigene Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten folgen aus dieser Norm keineswegs.

Über ein Auskunftsverlangen im Sinne von § 143 BAO greift § 88 EStG nicht hinaus (so auch Jakom/Lenneis, EStG 2018, § 88 Rz 1 auf S 1920). Ähnlich verhält es sich bei endbesteuerten privaten Kapitaleinkünften. Adressatin einer diesbezüglichen Prüfung kann nur jene Stelle, Organisation oder Institution sein, welche zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet war. § 147 Abs 1 BAO erlaubt Außenprüfungen unabhängig davon, ob der zu Prüfende für die den Gegenstand der Prüfung bildenden Steuerarten selbst als Abgabepflichtiger in Betracht kommt (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 147 Anm 1). Dementsprechend können auch Einrichtungen und Personen geprüft werden, die zur Verwaltung der Kapitalertragsteuer verhalten sind (vgl Koller/Schuh/Woischitzschläger, Handbuch zur Praxis der steuerlichen Betriebsprüfung, Band II, § 147 Abs 1 BAO auf Seite 3). Insofern konnte der mit dem BudBG 2011 (BGBl 2010/111) aufgehobene ausdrückliche Überwachungsauftrag im seinerzeitigen § 96 Abs 5 EStG als "rein programmatische Bestimmung" (so Kirchmayr in Doralt ua (Hrsg), EStG16, § 96 Tz 40) getrost entfallen.

Auch Nachschauen gemäß den §§ 144 und 146 BAO sind denkbar ungeeignet, um gemeldete Kapitalabflüsse vorweg zu überprüfen. Welche diesbezüglichen Erkenntnisse sollen "vor Ort", also im ureigenen Umfeld des Steuerpflichtigen, zumal in seiner Wohnung, zu gewinnen sein? Eine Nachschau ist aber ortsgebunden, ihrer Natur nach notwendig ein "Lokalaugenschein", sonst würde es sich um ein schlichtes Auskunftsverlangen handeln (Vgl Tanzer im BAO-Handbuch, 428).

Nachschauen kommen in diesem Zusammenhang erst dann in Betracht, wenn sonst ein begründeter Verdacht besteht, dass ein oder mehrere Kapitalabflüsse mit "Schwarzgeschäften" in Zusammenhang stehen und diese Vorgänge am besten ortsbezogen aufgehellt werden können. Wenn nur ein allgemeiner Verdacht gegeben ist, dass Kapitalabflüsse aus nicht gehörig versteuerten Quellen stammen könnten, bietet sich zunächst und lediglich ein Auskunftsersuchen im Sinne von § 143 BAO an, um den Sachverhalt weiter zu verfolgen. Der Steuerpflichtige wird nun als Kontoinhaber den jeweiligen Kapitalabfluss sowohl in qualitativer, wie auch in quantitativer Hinsicht zu plausibilisieren haben.

Die Klärung der steuerlichen Rechtsnatur des Kontos, von dem das Kapital abgeflossen ist, steht zuerst an: (Tatsächlich) privat oder betrieblich, mittels Abzug der Kapitalertragsteuer endbesteuert oder nicht? Über das Konto als solches vorhandene (Bank-)Unterlagen sind vorzulegen.

Dies verlangt § 143 Abs 2 Satz 2 BAO, betreffend die Einsichtnahme in Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Erhebung von Abgaben bedeutsam sein könnten. Dazu gehören etwa auch Bankbestätigungen, aus denen hervorgeht, dass der Kontoinhaber für das Konto zur freiwilligen Abfuhr der Kapitalertragsteuer optiert hat.

III. Die einer Prüfung von Kapitalabflüssen innewohnenden Grenzen

Nicht zu verwechseln mit den im vorigen Abschnitt besprochenen grundsätzlichen Fragen ist das Ansinnen, Kontoauszüge beizubringen, um den Verlauf eines Kapitalflusses nachverfolgen zu können.

Diese erst zweite Stufe möglicher Ermittlungen setzt voraus, dass berechtigte Zweifel über die steuerliche Einordnung des Kontos an sich nicht zu beseitigen waren, insbesondere und entgegen den Beteuerungen des Pflichtigen ein betriebliches Konto zu vermuten ist. Ansonsten, also wenn die ermittelnde Abgabenbehörde keine Zweifel sowohl an der Privatheit, als auch an der Endbesteuerung des Kontos hegen kann, ist Zweierlei unbedingt zu beachten

1.) Für gleichermaßen endbesteuerte wie private Kapitaleinkünfte natürlicher Personen bestehen - wie oben dargelegt - keinerlei Aufzeichnungspflichten. Damit untrennbar ist die Erkenntnis verbunden, dass derartige Einkünfte nicht beleg-(aufbewahrungs-)pflichtig sein können. Der gesamte § 126 BAO setzt in seiner Anwendbarkeit voraus, dass der Steuerpflichtige ein Rechenwerk, normbezogen eine Einnahmen-Ausgabenrechnung, zu führen hat, aus der entsprechende Aufzeichnungen entspringen, die ihrerseits auf den dazugehörigen Belegen fußen müssen. Eine derartige Notwendigkeit würde sich aber gegen den Sinn der Endbesteuerung von privaten Kapitaleinkünften in der Einkommensteuer richten, die im Regelfall nicht einmal in eine Veranlagung münden sollen. Belegpflichten abseits einer Aufzeichnungspflicht sind sehr wohl vorstellbar, bedürfen aber einer ausdrücklichen gesetzlichen Verankerung. Daran fehlt es im einkommensteuerlich endbesteuerten Privatbereich weithin.

2.) Ist zu bedenken, dass die Prüfung von KapitalABflüssen in Rede steht. Auf welches Konto das Geld hingeflossen ist, kann daher aufgrund einer bloßen KapitalABflussmeldung ebenso wenig interessieren, wie sonst die Verwendung der abgeflossenen Mittel. Heller und Steffl, zwei Autoren aus dem Kreis der obersten Finanzverwaltung, drücken sich dazu unmissverständlich wie folgt aus: "Anders verhält es sich beim Kapitalzufluss oder bei der Frage, wofür der Kapitalabfluss bestimmt war: Beides bildet mangels Maßgeblichkeit für die Erhebung von Abgaben keinen Gegenstand der Ermittlungen der Abgabenbehörde" (so Heller/Steffl, Erhebungen zu abgabenrechtlich relevanten Sachverhalten nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz, SWK 2018, 1095 (1098). Dies gilt zumindest solange, als nicht sonstige (!) besondere Verdachtsmomente aufgetaucht sind, die es naheliegend erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige Meldepflichten für Schenkungen gemäß § 121a BAO missachtet, oder gar in eine "schwarze" Einkunftsquelle investiert hat. Außerdem darf ein Kontenzufluss nicht derart qualifiziert sein, dass es ohnedies einer lückenlosen Prüfung gemäß § 12 Abs 2 KapMeldeG bedürfte.

In weiterer Folge ist aber auch die schiere Quantität eines Kontenabflusses unter Umständen beachtlich: Trotz weithin zweifelsfreier Privatheit sowie feststehender Endbesteuerung des fraglichen Kontos vermag allein die Höhe eines Abganges, in Verbindung gesetzt mit über die Jahre hinweg nur geringfügigen Einkünften laut Steuerakt, den Verdacht begründen, dass solcherart "Schwarzgeld" im endbesteuerten Privatbereich "gewaschen" werden soll. Dies ist aber auch vielseitig entkräftbar: Zunächst mag sich ein- und derselbe Kapitalbetrag derart multipliziert haben, dass es zu Zu- und Abflüssen auf mehreren Konten des Pflichtigen gekommen ist, er somit wiederholt als Abfluss zu melden war.

Des Weiteren ist an die Möglichkeit rechtens versteuerter, aber auch unversteuerter (siehe das bereits erwähnte Endbesteuerungsgesetz, BGBl 1993/11), allenfalls sehr bedeutender, Kapitalerwerbe von Todes wegen zu denken, die bereits Jahrzehnte zurückliegen mögen und die sich eben via Endbesteuerung in ihrer Gestion und ihren Erträgen an den Augen des Fiskus komplett "vorbeientwickelt" haben.

Seinerzeit ordnungsgemäß gemeldete oder vor dem Außerkrafttreten der Erbschafts- und Schenkungssteuer überhaupt versteuerte unentgeltliche Erwerbe mögen das Ihre zur Entstehung solcher Werte beigetragen haben. Zusätzlich sind einkommensteuerlich sonst nicht steuerbare Vermögenszuwächse, etwa aus der Veräußerung nicht mehr spekulationsverfangener Liegenschaften vor dem Inkrafttreten der Immobiliensteuerregimes mit Anfang April 2012 in Betracht zu ziehen. All dies wird vom steuerpflichtigen Konteninhaber zu plausibilisieren, unter Umständen auch zu belegen sein. Ansonsten verbleibt ein begründeter Restverdacht, der weitere Ermittlungsschritte nicht nur rechtfertigt, sondern geradezu erfordert.

V. Kapitalabflussmeldungen und ihre weitere Verfolgung nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG, BGBl 2015/116 idgF)

Die Verzahnung der Rechtsgehalte des KapMeldeG mit jenen des KontRegG ist logisch nicht herstellbar: Meldungen einzelner, noch dazu einseitiger Kontenbewegungen (Abflüsse!) können schwerlich erkenntnistauglich an einem gegebenen Kontenbestand im Sinne von § 2 KontRegG gemessen oder gar verprobt werden. Ganz bestimmte Vorfälle betreffend ebenso bestimmte Konten werden nicht dadurch klarer, dass sie mit der Gesamtheit jener Bankverbindungen in Beziehung gesetzt werden, welche bei Kontenabfragen gemäß § 4 KontRegG aufscheinen müssen. Hierbei wird regelmäßig eine Vielzahl von Konten sichtbar werden, die gleichermaßen Privat-, wie auch Betriebskonten sein können, nicht mehr aktiv sein müssen, aber auch dem Pflichtigen gar nicht als wirtschaftlichem Eigentümer, sondern lediglich als Vertretungsbefugtem zuzurechnen sind. Diese Datengesamtheit, aus der keinerlei Ab- und Zuflüsse ersichtlich werden, kann mit konkreten Kapitalabflüssen niemals sinnvoll in Beziehung gesetzt werden. Die Bestätigung, dass eben dieses Konto, von dem der Kapitalabfluss stammt, dem Pflichtigen zuzuordnen ist, geht inhaltlich nicht über das hinaus, was ohnedies nach dem KapMeldeG schon feststehen muss. Die Abgabenbehörden gelangen solcherart nur vom Besonderen (Kapitalabfluss) in das Allgemeine (Gesamtkontenbestand), wodurch der spezielle Sachverhalt bereits denklogisch nicht weiter aufgehellt wird.

Derartige Abfragen können nur dazu dienen, den Steuerpflichtigen mit einer Vielzahl von Konten zu konfrontieren, über die er vielleicht ebenso wenig überzeugend Auskunft zu geben vermag, wie er nicht hinlänglich imstande war, einen oder mehrere Kapitalabflüsse nach dem KapMeldeG zu plausibilisieren. Einsichten in das Kontenregister haben daher, in Verbindung gesetzt mit Mitteilungen nach dem KapMeldeG, nur den Sinn, bereits bestehende Verdachtsmomente nach der ersten Stufe in einem nächsten Schritt auszuweiten. Es wird damit eine andere Ebene der Ermittlungen betreten, die mit jener der Kapitalabflussmeldungen nichts zu tun haben kann. Aufgabe des Konteninhabers ist es jetzt zumal, bloße Zeichnungsberechtigungen von Eigenkonten sowie im letztgenannten Bereich betriebliche von privaten Beständen glaubhaft zu trennen. Weiterhin hat er den Niederschlag betrieblicher oder sonst für seine Abgabenerklärungen beachtlicher Konten in den von ihm zu führenden Büchern oder Aufzeichnungen grundsätzlich darzutun. Gelingt dies nicht, so wird allenfalls eine Konteneinschau gemäß den §§ 8 f KontRegG angezeigt sein. Dies zumindest dann, wenn die Finanzverwaltung nur auf diesem Weg Gewissheit darüber zu erlangen vermag, ob nicht "offengebliebene" Bankverbindungen rechtswidrig nicht erklärte Zuflüsse erkennen lassen.

Zusammenfassend sind alle Prüfungsmaßnahmen ab dem Einlangen einer Kapitalabflussmeldung nur dann rechtens, wenn ein Verdacht in Bezug auf ganz bestimmte Steuerunehrlichkeit(en) besteht. Das Ziehen von Erkundungsbeweisen ist hierbei ebenso unstatthaft, wie der Versuch, auf diesen Wegen einem Generalverdacht, etwa gegenüber bestimmten Wirtschaftszweigen, nachzugehen. Der betroffene Pflichtige hat das Recht zu erfahren, welche Vorwürfe gegen ihn persönlich im Raum stehen. Zwar mag es ermittlungstaktisch zunächst empfehlenswert sein, ganz bestimmte Beweismittel noch nicht kundzutun. Davon zu unterscheiden ist jedoch das Gebot der Rechtfertigung des gesamten Prozesses. Ansonsten wird den rechtlichen Voraussetzungen für amtliche Nachforschungen gemäß § 12 Abs 1 KapMeldeG keineswegs entsprochen.

Auch der oben erwähnte zweite mögliche Ermittlungsschritt, nämlich die Kontenabfrage gemäß § 4 KontRegG, ist schon zufolge ihrer voranstehend gezeigten denklogischen Unabhängigkeit von einzelnen meldepflichtigen Kapitalabflüssen besonders begründungsbedürftig. Erfolgt eine Maßnahme nach der zuletzt genannten Bestimmung im Anschluss an die Prüfung von Kapitalabflüssen, so ist behördlicherseits zunächst darzutun, welche besonderen Verdachtsmomente bestehen oder auch verblieben sind, die eine Kontenabfrage spezifisch nahelegen. § 4 KontRegG verlangt in seinem fünften Absatz zumindest hinsichtlich der zu veranlagenden Hauptsteuerarten ausdrücklich das Bestehen von "Bedenken gegen die Richtigkeit der Abgabenerklärung", die dem Steuerpflichtigen vorweg (!) vorzuhalten sind (arg "........ und der Pflichtige vorher Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.").

Ein undifferenziertes Suchen, bei dem der Betroffene völlig im Unklaren über die konkreten Anlässe bleiben muss, ist schlechthin rechtswidrig. Es ist nämlich stets zu beachten, dass bereits Kontenabfragen und nicht erst Einsichtnahmen im Sinne der §§ 8 f KontRegG das im Verfassungsrang stehende Bankgeheimnis gemäß § 38 BWG berühren und daher entsprechend schwerwiegende Eingriffe darstellen.

V. Die Besonderheiten des Gutachtenssachverhalts und deren Gesamtwürdigung

Grobe Unstimmigkeiten bestehen auch in Bezug auf die Einsichtnahme in das Kontenregister betreffend Herrn ***2***, welche gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG durchgeführt wurde. Dem Pflichtigen wurden finanzamtsseitig 222 Konten vorgehalten, wogegen eine von ihm selbst getätigte Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG nur 180 Konten ergab. Dabei scheinen etliche Konten in der Herrn ***2*** seitens der Abgabenbehörde ausgehändigten Übersicht in dessen eigener Abfrage gar nicht auf und umgekehrt.

Es muss als Selbstverständlichkeit gelten, dass Auskünfte aus dem Kontenregister stets ein- und denselben Datenbestand zu Tage fördern müssen, gleichviel, ob es sich um eine behördlich veranlasste Auskunft oder um eine Parteienabfrage handelt. Die in diesem Fall aufgetretenen krassen Ungereimtheiten verlangen unbedingt das Einschreiten des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 10 KontRegG, dessen Aufgabe es sein wird, für Aufklärung zu sorgen. Seine Funktionen erwachsen zwar aus den §§ 74a und 74b FinStrG, doch ist er auch bei Kontoabfragen außerhalb eines Finanzstrafverfahrens berufen tätig zu werden, wie sich aus dem in § 10 Abs 1 Satz 1 KontRegG enthaltenen Verweis auf § 4 Abs 1Z3 leg cit ergibt.

Schließlich wurde die gemäß § 147 BAO angeordnete Prüfung der steuerlichen Verhältnisse des Herrn Kommerzialrat ***2*** dem eigentlich zuständigen Finanzamt (Wien 12., 13., 14. und Purkersdorf/NÖ) entrückt und statt seiner das Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs/NÖ eingeschaltet. Dies erfolgte laut Behördenauskunft in der Art einer "Nachbarschaftshilfe", wie sie das Organisationshandbuch der Finanzverwaltung (OHB) vorsehen soll. Dazu ist vorweg zu bemerken, dass die ab Ende März 2014 gültige Fassung des OHB (Richtlinie des BMF280000/0061-IV/2/2014) eine derartige "Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe" (vormals Punkt 8.4.) gar nicht mehr vorsieht. Jedenfalls wurde dem zu Prüfenden kein Delegierungsbescheid im Sinne von § 3 AVOG kundgetan. Außerdem muss festgehalten werden, dass in dem Bescheid über den diesbezüglichen Prüfungsauftrag, ausgefertigt von Seiten des Finanzamts Wien 12., 13., 14. und Purkersdorf/NÖ, nur ein Organwalter eben dieser Behörde aufscheint. Die Betrauung anderer Personen, als jener, die im Prüfungsauftrag genannt sind, widerspricht somit der durch diesen Bescheid geschaffenen Rechtslage.

Das gilt umso mehr, als es sich um Amtsträger einer fremden Abgabenbehörde, nämlich des überhaupt nicht zuständigen Finanzamts Amstetten/Melk/Scheibbs/NÖ, handelt. Es ist dem Pflichtigen nicht ohne weiteres zumutbar, einer "Nachbarschaftshilfe" ausgesetzt zu werden, die auf gar keiner wahrhaften räumlichen Nähe beruht, sondern bei vielfach unerlässlichen persönlichen Vorsprachen erhebliche Wegzeiten und -Kosten verursachen muss.

I. Zusammenfassung

1.) Es fehlt in Bezug auf die gegenüber Herrn Kommerzialrat ***2*** mit Datum vom angeordnete Außenprüfung betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2015 und 2016 jegliche dem Einzelfall irgendwie Rechnung tragende Begründung.

2.) Gleiches gilt hinsichtlich des Nachschauauftrages (§ 144 BAO) vom selben Datum. Wie bei diesem Bescheid erschöpft sich auch die "Begründung" des Nachschauauftrages in einer bloß schematischen Wiedergabe des einschlägigen Gesetzestextes der BAO.

3.) Auch sonst geben die bislang gepflogenen Ermittlungsweisen der Abgabenbehörden Anlass zu der Vermutung, dass ein völlig undifferenziertes Suchen im Gange ist, bei dem der Betroffene gänzlich im Unklaren darüber gelassen wird, welche konkreten Verdachtsmomente für ein steuerunehrliches Verhalten überhaupt vorliegen könnten. Derartige Maßnahmen würden nicht nur gegen die einschlägigen Vorschriften der BAO verstoßen, sondern auch gegen das Kapitalabfluss-Meldegesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, im Einzelnen gegen § 12 Abs 1 KapMeldeG und gegen § 4 Abs 5 KontRegG.

4.) Wurde Herr Kommerzialrat ***2*** im Zuge des Prüfungsgeschehens einer "Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe" ausgesetzt, die aus seiner Sicht räumlich gar nicht bestehen kann. Es wurde nämlich das geografisch entfernt von Wien situierte und völlig unzuständige Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs/NÖ mit der Durchführung der Außenprüfung betraut, ohne dass ein Delegierungsbescheid gemäß § 3 AVOG ergangen wäre und auch ohne verwaltungsinterne Rechtsgrundlage. Denn die schon seit Ende März 2014 und zuvor ab dem Jahr 2012 gegoltene Fassung des Organisationshandbuchs der Finanzverwaltung (OHB) sieht solches gar nicht mehr vor, und das mit gutem Grund, ist doch zwischenzeitig das AVOG 2010 in Kraft getreten. Derartige "Nachbarschaftshilfen" bedürfen seither wohl auch nach der Einschätzung der Finanzverwaltung der Erlassung eines Bescheides. Außerdem widerspricht diese "Auslagerung" dem Bescheid über die Anordnung der fraglichen Außenprüfung.

5.) Überhaupt nicht nachvollziehbar erscheint schließlich die Tatsache, dass Herrn Kommerzialrat ***2*** aufgrund einer behördlichen Kontenabfrage gemäß § 4 Abs 1 Z 3 KontRegG wesentlich mehr und auch andere Bankverbindungen vorgehalten wurden, als sie für ihn selbst in einer Abfrage nach § 4 Abs 4 leg citfeststellbar gewesen sind. Diese krassen Ungereimtheiten müssen vorerst den Rechtsschutzbeauftragten gemäß §10 KontRegG beschäftigen.

Alle in diesem Gutachten getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt müssen naturgemäß auf den Angaben und Unterlagen beruhen, welche von seinem Auftraggeber gemacht und zur Verfügung gestellt worden sind."

Unter dieser Voraussetzung gelangt der Gutachter zu dem Schluss, dass die bisherigen Vorgangsweisen der Abgabenbehörden im Zusammenhang mit Kapitalabflussmeldungen und Kontenabfragen betreffend Herrn Kommerzialrat ***2*** in ihrer rechtlichen Begründetheit durchaus zweifelhaft erscheinen müssen.

Aufgrund der meine Bedenken bestätigenden gutachterlichen Stellungnahme habe ich mich im Dezember 2018 an den Steuerombudsmann gewandt, da nach wie vor keine Aufklärung zu gewinnen war.

[OZ 35, 324 ff]

Bundesministerium Finanzen
Steuerombudsmann Mag. ***60*** ***61***
Johannesgasse 5
1010 Wien

Wien, den

Betrifft: Steuernummer ***5***

I. Prüfungsauftrag Einkommensteuer 2015-2016

II. Nachschauauftrag Umsatzsteuer 2017

Sehr geehrter Herr Mag. ***61*** I

Ich darf mich in meiner Causa vertrauensvoll an Sie wenden und Ihnen unter Anschluss der bisherigen Korrespondenz den Stand der Sach- und Rechtslage skizzieren.

Es liegt mir wirklich ferne zu querulieren oder Erhebungen im Zusammenhang mit meiner Person und Prüfung meiner steuerlichen Gebarung zu verzögern, die Art und Weise wie jedoch seitens der Finanzverwaltung in meinem Falle agiert wird - mir geht es lediglich um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie um Achtung von Parteirechten - wird von mir nicht toleriert.

Anlass für die Erhebungen und Ermittlungen im Zusammenhang mit meiner Person sind Meldungen zufolge des Bundesgesetzes über die Meldepflicht von Kapitalabflüssen und von Kapitalzuflüssen (Kapitalabfluss-Meldegesetz).

Die Zuständigkeit für die Prüfung wurde vom Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs übertragen, dies mit der Begründung "Nachbarschaftshilfe".

Mit dem dortigen für meinen Akt nach Ansicht der Abgabenbehörde zuständigen Prüfer AD ***12*** ***11*** und dessen Teamleiter AD ***13*** ***14*** kam es zu massiven Diskussionen, da ich den modus operandi der Prüfer nicht einmal ansatzweise nachvollziehen konnte und auch weiterhin nicht kann.

Auf meine konkreten Frage, was genau von ihm gewünscht wird, repliziert der Prüfer, dass ich alle Konten nach Stichtagen offenzulegen habe. Eine Begründung ist nach wie vor ergangen.

Ein undifferenziertes Suchen, bei welchem ich nicht aufgeklärt werde, welcher konkrete Verdacht besteht, verstößt gegen die BAO, KapMeldeG sowie KontRegG.

Ich darf dies nur kurz anhand eines einzigen kurzen Beispieles veranschaulichen :

Ich habe 5 Privatkonten bei der

1. ***50*** AG

2. ***51*** AG

3. ***52*** AG

4. ***53***

5. ***54***

Im Jänner 2014 wird mir von der ***50*** AG ein Privatkredit in der Höhe 500.000 € gewährt und auf mein Privatkonto überwiesen.

Im Februar 2015 überweise ich von diesem Privatkonto bei der ***50*** AG den Betrag von 500.000 € auf mein Privatkonto der ***51*** AG.

Im Juni 2015 überweise ich von meinem Privatkonto bei der ***51*** AG besagte 500.000 € auf mein Privatkonto bei der ***52*** AG weiter.

Im Jänner 2016 überweise ich von diesem Privatkonto bei der ***52*** AG die Summe von 500.000 € auf mein Privatkonto bei der ***53***.

Im September 2016 überweise ich von diesem Privatkonto bei der ***53*** den Betrag von 500.000 € auf mein Privatkonto bei der ***54***.

Fakt ist, dass nach allen Überweisungen 500.000 € auf meinem Privatkonto bei der ***54*** liegen. Es steht fest, dass ich nach wie vor über 500.000 € verfüge, welche mir als Kredit gewährt wurden.

Die Folgen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz sind:

1) Kapitalabfluss 02/2015 gemeldet ***50*** AG - 500.000 €

2) Kapitalabfluss 06/2015 gemeldet ***51*** AG - 500.000 €

3) Kapitalabfluss 01/2016 gemeldet ***52*** AG - 500.000 €

4) Kapitalabfluss 09/2016 gemeldet ***53*** - 500.000 €

Resultat ist, dass nach Ansicht des Prüfers AD ***11*** Kapital von 2 Mio. € nun als ungeklärt erscheint und die Mittelherkunft fraglich ist, steuerliche Unehrlichkeit im Raum steht.

Obwohl ich Kreditverträge offenlege und veranschauliche, dass es sich um Umschichtungen von Kapitalvermögen im privaten Bereich handelt, führt der Prüfer Kapital mit 2 Mio. € in seiner Excel Tabelle als ungeklärt an.

Dies führt jede Prüfung nach der BAO bei einer Vermischung mit Erhebungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz ad absurdum. Die mehrfache Bewegung eines ein- und desselben Betrages multipliziert den Betrag, in meinem Fall 500.000,- € auf eine ungeklärte Summe von 2 Millionen EURO.

Als Vorstand einer Aktiengesellschaft hat mich ein derartiges Agieren zwangsläufig zum Nachdenken, zur intensiven Prüfung der Rechtsgrundlagen sowie zur Prüfung, ob eine derartige Vorgangsweise der Abgabenbehörde rechtskonform ist, angeregt.

Dies nicht zuletzt deshalb, da sämtliche Mittel auf legitimierten Konten seit langer Zeit erliegen, die Herkunft der Gelder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen und Finanzmarktrichtlinien bereits seitens der Banken geprüft wurde.

Alle privaten Kredite meinerseits im Ausmaß von rund 12,5 Mio € seit 2011 wurden von mir übrigens offengelegt.

Ich habe mich bei demfür mich zuständigen Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf direkt bei Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** beschwert, Stellungnahmen der Abgabenbehörde ergingen seitens Herrn HR Dr. ***12*** ***15***.

Da die Antworten als wenig befriedigend zu bezeichnen waren habe ich auch im Zusammenhang mit Fragen des Kontoregisters bei SC Dr. ***43*** ***44***, des Datenschutzes bei Dr. ***57*** ***42*** und disziplinarrechtlichen Agenden bei Mag. ***55*** ***56*** interveniert.

Selbst die Stellungnahme des BMF durch Mag. ***40*** ***22***, welcher sich in der Sache einschaltete, ist rechtlich als verfehlt anzusehen, was mir durch ein Gutachten eines Universitätsprofessors für Finanzrecht - Univ. Prof. Dr. ***48*** ***45*** - belegt wird.

Zuletzt wurde ich mit Schreiben vom zu BMF-***97***/0025-GS/PM/2018 (Dr. ***57*** ***42***, Mag. ***58*** ***59***) darauf hingewiesen, dass unrichtige Sachverhaltsfeststellungen der Behörde im Wege des in der jeweiligen Verfahrensvorschrift vorgesehenen Rechtsmittelverfahrens geltend zu machen sind.

Ein derartiges Agieren impliziert zwangsläufig verfassungsrechtliche Bedenken, auch unter Bedacht auf § 254 BAO, da die Wirksamkeit dieses von mir dann angefochtenen Bescheides auch mit einem Rechtsmittel nicht gehemmt wird.

Insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe von mir nicht aufgehalten werden kann. Ob einem Antrag nach § 212a BAO stattgegeben wird ist ebenso Ermessen der Behörde.

Die Abgabenbehörde übersieht, dass willkürliche und nicht nachvollziehbare Berechnungen unzulässig und auch unter Bedacht auf den Zweifelsgrundsatz in einem Abgabenverfahren nicht verwertbar sind und es mein Recht ist, auf die Unzulänglichkeiten und das Agieren der Abgabenbehörde praeter legem nicht erst in einem Rechtsmittelverfahren (besser Wohl Rechtsbehelfsverfahren) hinzuweisen.

Nach der Rechtsprechung des EuGH gebietet der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte, dass jeder - also auch ich - demgegenüber eine beschwerende Entscheidung getroffen werden soll, in die Lage versetzt werden muss, seinen Standpunkt in sachdienlicher Weise vortragen zu können (vgl. C-32/95 P, C-395/00 u.a.). Die Rechtsansicht dass rechtliches Gehör durch die Möglichkeit der Wahrnehmung von Rechten in einem Rechtsmittelverfahren, wobei die Wirksamkeit der Entscheidung nicht gehemmt ist, gegeben ist verkennt das Gemeinschaftsrecht sowie auch die österreichischen rechtsstaatlichen Prinzipien.

Die mir seitens der Abgabenbehörde bekanntgegebene Rechtgrundlage für die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist ebenso rechtlich völlig verfehlt und unrichtig, demnach das Agieren des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs evident rechtswidrig, ebenso wiederum sogar verfassungswidrig und das bisherige Verfahren ergo nichtig.

Auch die mir gegenüber inhaltlich getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontRegG - sind ebenso inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO, dem Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien.

Um zu dokumentieren dass diese Behauptungen meinserseits fundiert und belegbar sind darf ich in merito im einzelnen kurz ausführen wie folgt:

Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs in meinem Falle angezweifelt und um Aufklärung ersucht.

Zunächst wurde mir seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) mit Schreiben vom die Zuständigkeit mit der sogenannten Nachbarschaftshilfe /Verwaltungshilfe dargelegt.

... [Es folgen Wiederholungen aus bisherigen Eingaben des Bf]

Es bedarf keiner weiteren Erörterung, dass soweit diese Rechtgrundlagen die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs begründen sollen dies völlig rechtlich verfehlt und die Rechtsauskunft der Abgabenbehörde falsch ist.

Demnach ist das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs unzuständig und das bisherige Verfahren evident rechts- und sogar verfassungswidrig, daher ergo nichtig.

Abgesehen davon beruht die Prüfung für die Jahre 2015 und 2016 auf § 147BAO, wobei ich wohl unstrittig nicht zur Führung von Aufzeichnungen in diesen Jahren verpflichtet bin.

Demzufolge war auch die bisherige Manuduktion meiner Person - ich vertrete mich im Verfahren seit selbst - gemäß § 113 BAO unrichtig und rechtlich verfehlt.

II. Ich habe ständig die mir seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ausgehändigten Auflistungen der Abfragen aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister zwecks Einzeldokumentation abgearbeitet.

Ich habe dabei festgestellt, dass diesen Liste laut Kontenregisterabfragen ...

[...] [Es folgen Wiederholungen aus bisherigen Eingaben des Bf]

VI. Die mir vorliegende gutachterliche Stellungnahme Dris. ***45*** bestätigt mich in meinen Bedenken, dies nicht allein zufolge unterschiedlicher Ergebnisse bei Auskünften aus dem Kontoregister.

Es muss als Selbstverständlichkeit gelten, dass Auskünfte aus dem Kontenregister stets ein- und denselben Datenbestand zu Tage fördern müssen, egal ob es sich um eine behördlich veranlasste Auskunft oder um eine Parteienabfrage handelt.

Diese Ungereimtheiten erfordern das Einschreiten des Rechtsschutzbeauftragten gemäß § 10 KontRegG, ebenso des Datenschutzbeauftragten.

Da nicht nur ich sondern eine Vielzahl von Staatsbürgern mit fraglichen, falschen respektive von Amts wegen zu löschenden Daten der Abgabenbehörde konfrontiert sind ist das Erfassen der Fakten sowie der bezughabenden Begründungen relevant um eine begründete Änderung der Rechtslage einzufordern, allenfalls auch des KontRegG, des Kapitalabfluss-Meldegesetzes, des DSG und der DSGVO.

Die derzeitige seitens der Abgabenbehörde interpretierte Rechtslage führt nämlich dazu, dass der Datenbestand der Abfragen der Finanzämter nicht transparent ist und der Rechtsunterworfene keine Möglichkeit für ein Rechtsmittel oder eine Richtigstellung hat.

Ebenso wird dem Rechtsunterworfenen durch das Kontenregister gemäß KontRegG vorgespielt, dass in diesem sämtliche seiner Kontendaten erfasst wären während faktisch die Finanzämter zusätzliche andere Daten wie Ersatzdaten erfassen, welche der Rechtsunterworfene nicht einmal einsehen kann und nicht beauskunftet erhält.

Vorschriften die die "Ersatzdaten" des Kontenregisters gemäß KontRegG regeln und wie ein Rechtsunterworfener diese auf deren Richtigkeit prüfen kann, gibt es nicht.

IV. Ich darf Ihnen das Gutachten Dris. ***45*** - welches meine Bedenken vollinhaltlich bestätigt - beilegen und bin Ihnen für Ihre Bemühungen vorab bereits verbunden.

Mit dem Ersuchen um Prüfung der Sach- und Rechtslage sowie den besten Wünschen für das bevorstehende Weihnachtsfest und das kommende Jahr 2019 verbleibe ich in Erwartung Ihrer Stellungnahme

[...]

Bis zum heutigen Tage ist mir noch keine Stellungnahme des Steuerombudsmannes zugegangen.

Da ich als Privatperson nach § 147 BAO geprüft werde habe ich im Jänner 2019 - wie bereits erwähnt - einen Antrag gemäß § 299 BAO beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eingebracht über welchen abweisend entschieden wurde.

Ein Beschwerdeverfahren beim BFG ist anhängig.

Da ich keine Antwort oder Stellungnahme im Zusammenhang mit den Kontendaten und auch keine Aufklärung bezüglich der seitens Mag. ***40*** ***22*** angeführten "Ersatzdaten", welche für den Steuerzahler über FinanzOnline nicht einsehbar sind, erhielt, habe ich im Jänner 2019 weiters auch eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde eingebracht.

Das Verfahren ist offen.

[OZ 35, 342 ff]

Österreichische Datenschutzbehörde
Wickenburggasse 8
1080 Wien

Wien, den

Ich, KR ***1*** ***2***. ***4***.***3*** erhebe als Beschwerdeführer

Beschwerde

an die Datenschutzbehörde gemäß Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) respektive gemäß Art 2 § 24 DSG in der Fassung des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 und des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 gegen das

Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Marxergasse 4,1030 Wien

als 1. Beschwerdegegner

sowie das

Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Graben 7, 3300 Amstetten

als 2. Beschwerdegegner

wegen Verletzung in meinem Grundrecht auf Geheimhaltung gemäß § 1 Abs. 1 DSG sowie wegen Verstoß gegen die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art 5 DSGVO sowie die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten gemäß Art 6 bzw. 9 DSGVO, ebenso wegen Verstoß gegen die Bestimmungen des KontRegG im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Speicherung von Kontodaten und Verletzung des Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO).

Ebenso wird eine Verletzung im Recht auf Auskunft in Folge teils unvollständig und teils unrichtig und nicht erteilter Auskunft releviert.

Zu meinen Behauptungen erlaube ich nachstehendfolgenden Sachverhalt mitzuteilen und beantrage, dass die Datenschutzbehörde eine Verletzung meiner Rechte feststellt.

[...]

Ich behaupte mit meiner Beschwerde auch eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung infolge unzulässiger Zugriffe auf Daten fraglicher Herkunft, dies überdies durch eine nicht zuständige Behörde (wobei letzterer Umstand nicht in die Prüfkompetenz der Datenschutzbehörde fällt, als Vorfrage zu Art. 4Z10 DSGVO aber zu beurteilen ist).

[...]

Ich habe schriftlich die Abgabenbehörde um Auskunft ersucht, jedoch keine Antwort erhalten und habe ich zuletzt auch unter Verweis auf das AuskunftspflichtG urgiert.

[...]

Die genannten Zugriffe waren - soweit der ermittelte Datenbestand mehr als die gemäß § 4 Abs. 4 KontRegG ersichtlichen Konten ergibt - unzulässig, weil es keine rechtliche Begründung dafür gab.

Damit steht aber weiters auch fest, dass diese Zugriffe durch einen "Dritten" erfolgt sind, weil die abfragende Stelle Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs "nicht befugt war, meine personenbezogenen Daten zu verarbeiten."

Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen die verfahrensgegenständliche Zugriffe daher der Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO.

Die Beschwerdegegner haben mich als Beschwerdeführer dadurch in meinem Recht auf Geheimhaltung verletzt, indem sie meine personenbezogenen Daten über einen zulässigen Zeitraum hinaus verarbeitet haben und die fraglichen Daten als aus dem Kontoregister stammend wider besseres Wissen erklärt wurden.

Meine personenbezogenen Daten wurden über einen gesetzlich zulässigen Zeitraum hinaus gespeichert und wurde ich als Beschwerdeführer dadurch in meinem Recht auf Geheimhaltung verletzt.

[...]

Die längere Aufbewahrungsdauer (seit 1997) meiner personenbezogenen Daten und veralteter und teils sogar unrichtiger und falscher Daten über die Zweckerreichung hinaus ist ohnehin datenschutzrechtlich nicht gerechtfertigt.

[...]

In meinem Falle wurden "Name, Geburtsdatum und Kontodaten" vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Marxergasse 4,1030 Wien als 1. Beschwerdegegner an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Graben 7, 3300 Amstetten als 2. Beschwerdegegner übermittelt, von letzterem fraglich und mit falschen Daten verarbeitet.

[...]

Die Daten wurden rechtswidrig erlangt bzw. wurden diese in einer Art. 3 EMRK widersprechenden Weise ermittelt. Die Beschwerdegegner dürfen diese Daten aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nicht einmal einem abgabenrechtlichen Verfahren zugrunde legen.

Dem Verfahren zur Abgabenerhebung nach den Bestimmungen der BAO ist ein Beweisverwertungsverbot grundsätzlich fremd. Nach § 166 BAO kommt zwar als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

In ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof bisher ausgesprochen, dass die Verwertbarkeit eines Beweismittels auch dadurch nicht ausgeschlossen wird, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte (vgl. dazu etwa das Erkenntnis vom , ZI. 2007/13/0078, mwN).

Aufgrund der datenschutzrechtlichen Regelungen können hievon falsche und unrichtige Daten aber keinesfalls erfasst sein, allein aufgrund des Verfassungsranges. Die bisherige Judikatur erscheint in Anbetracht der nunmehrigen Bedeutung des Datenschutzes auch hinterfragenswert, zumal das datenschutzrechtliche subjektive Recht auf Löschung durch eine Regelung in der einfach-gesetzlichen BAO obsolet wäre.

[...]

Die Prüfung meiner Person durch die Abgabenbehörden beruht auf der Prüfung von Kapitalabflüssen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz. Gemäß § 12 Abs. 1 KapMeldeG bestimmt die Zwecke und Zielsetzungen, setzt ebenso die Grenzen für abgabenbehördliches Agieren.

Die rechtlichen Voraussetzungen unter Bedacht auf die Ermittlungsschritte der Beschwerdegegner erscheinen nicht eingehalten. Das Sammeln von Daten ist gesetzlich nicht gedeckt.

Die Verwendung der Daten stellt einen unrechtmäßigen Eingriff in mein Recht auf Geheimhaltung meiner Daten dar. Ich bin daher durch die Beschwerdegegner im Recht auf Geheimhaltung verletzt worden.

[...]



Ich rüge an dieser Stelle nicht das abgabenrechtliche Prüfungsverfahren per se, da diese Prüfung nicht Aufgabe der Datenschutzbehörde sondern Frage eines Rechtsmittelverfahrens.

Die Frage, ob und in welchem Abschnitt des abgabenrechtlichen Verfahrens ein Prüfungsauftrag vorlag, wie dieser lautete und ob er dem materiellen Abgabenrecht und den Verfahrensvorschriften entsprochen hat, ist hier nicht näher zu prüfen.

Die 1. Beschwerdegegnerin darf zulässigerweise aus dem Kontoregister und aus FinanzOnline Daten ermitteln.

Die Problematik in meinem Fall ist, dass Daten danach verändert wurden und teilweise bekanntgegebene Daten entgegen anderslautender Erklärung nicht aus dem Kontoregister gemäß KontRegG stammen.

Die Erklärung der 2. Beschwerdegegnerin war hiezu, dass bei der Übertragung in ein anderes Format Fehler unterlaufen seien. Meine Ausführungen werden belegen, dass diese Erklärung nicht stimmen kann und eine Schutzbehauptung darstellt.

[...]

Die Rechtsansicht, dass es keiner Delegierung mittels Bescheides an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs durch das sachlich und örtlich zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Zusammenhang mit meiner Person, findet im Gesetz keinerlei Deckung.

[...]

Tatsache ist, dass die bisherigen Auskünfte und Ausführungen selbst des Bundesministeriums für Finanzen inhaltlich rechtlich völlig verfehlt sind, die angezogenen Bestimmungen wohl nicht nur in meinem Fall sondern unzähligen anderen Fällen auch als Grundlage für eine Zuständigkeit herangezogen werden und in der Vergangenheit auch wurden, dies im Zusammenhang mit der Verarbeitung von Daten durch eine unzuständige Behörde.

Das Finanzamt gründet Zuständigkeiten auf das Organisationshandbuch (einen Erlass), ewomit die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen des AVOG verdrängt werden sollen.

Es derogiert nach Ansicht der Finanzverwaltung ein Erlass einem Gesetz, was rechtlich kaum möglich und vorstellbar ist.

Die Frage der Zuständigkeit wird als Vorfrage Relevanz haben, ob berechtigte Zugriffe auf meine Daten durch eine zuständige Behörde erfolgten und ob durch eine unzuständige Behörde die Veränderung meiner Daten erfolgte.

[...]

f) Unter Verweis auf meine Darlegungen stelle ich als betroffene Person den

Antrag

die Datenschutzbehörde möge eine Verletzung der mir nach DSG sowie DSGVO eingeräumten Rechte feststellen.

[...]

Ich habe von Anfang an die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs angezweifelt und um Aufklärung ersucht.

Mit Schreiben vom teilte mir SC Dr. ***43*** ***44*** mit - ich möchte an dieser Stelle betonen, dass besagter Beamter sich der Sache wirklich angenommen hatte - dass sich die Bearbeitung meines Anliegens leider verzögert habe, da umfangreiche Recherchen nötig waren.

Besonders langwierig erwies sich der Bereich "fehlende" Konten, weil er mit der Datenlage des Kontenregisters und den Protokollierungen der Abfragetätigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs im Kontenregister nicht in Einklang zu bringen war.

Im Schreiben wird festgehalten, dass es irrtümlich Mehrfacherfassungen gab die eindeutig erkennbar sind, ebenso das Finanzamt die Ergebnisliste der Stammdatenabfrage irrtümlich unvollständig erstellt hat.

Mehr als erstaunt war ich aber darüber, dass trotz meines Antrages auf Sicherung der fraglichen Daten mir seitens des Rechtschutzbeauftragten mitgeteilt wurde, dass ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des Finanzamtes vom nicht mehr vorliegt und für diesen Stichtag nicht mehr herstellbar ist.

Ich habe aus diesem Grunde am neuerlich Akteneinsicht genommen, Einsicht in den "Papierakt" wurde mir gestattet, eine Einsicht in den elektronischen Akt jedoch nicht.

Mit Schreiben vom wurde mir seitens AD ***13*** ***14*** mitgeteilt, dass umfassende Einsicht in die prüfungsrelevanten Aktenteile - also Teile des Aktes - bereits stattgefunden habe, eine neuerliche Akteneinsicht derzeit keine anderen Inhalte hervorbringen würde und weiters ein Ersuchen um Einsicht an das aktenführende Finanzamt gerichtet werden müsste oder könnte.

Ich habe mit Schreiben vom sohin Einsicht in meinen elektronischen Akt beantragt.

Beim vorangegangenen Termin hatte ich nämlich festgestellt, dass Steuerdaten meiner Ehegattin ***71*** ***2*** im Zusammenhang mit Abfragen des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - ohne einen Prüfungsauftrag - aus ihrem Finanzamt-Akt beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, Steuernummer 08 ***72*** in meinem Prüfungsakt erliegen.

Ebenso erliegen - wieder ohne einen Prüfungsauftrag - auch steuerliche Daten der ***73*** Bau AG in meinem Akt, seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs hatte ein ***26*** ***27a*** am - also überhaupt vor Beginn meiner abgabenbehördlichen Prüfung, der Bescheid meiner Prüfung datiert vom - diese Abfragen beim Finanzamt Wien 1/23 durchgeführt.

Sowohl seitens Frau ***71*** ***2*** wie auch seitens der ***73*** Bau AG erfolgten in diesem Zusammenhang Sachverhaltsdarstellungen an die BIA Finanz und Beschwerden beim Datenschutzbeauftragten des BMF Dr. ***57*** ***42***.

Der Stand der Ermittlungen ist mir nicht bekannt.

Ich habe das Ergebnis der Recherchen des Rechtsschutzbeauftragten SC Dr. ***43*** ***44*** überprüft und wie folgt repliziert:

[...]

Unfassbar ist für mich, dass ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des Finanzamtes vom nun nicht mehr vorliegt und für diesen Stichtag auch nicht mehr herstellbar ist.

Deswegen auch insbesondere unerklärlich, da eben genau wegen dieser fragwürdigen Abfragen meinerseits Disziplinaranzeigen erstattet und eine Sachverhaltsdarstellung zur amtswegigen Prüfung auf Straftatbestände der Finanzverwaltung überreicht wurde.

Ich habe bei mehreren Stellen beantragt die fraglichen Daten - welche nachweislich trotz entgegenstehender behördlicher Behauptung nicht aus dem Kontoregister gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG stammen - sofort zu sichern, da unerklärlich ist wie die Abgabenbehörde das Daten- und Zahlenmaterial erfasste.

Ebenso habe ich seit langem um Auskunft und um Manuduktion ersucht, an welche Behörde ich mich zu wenden habe um die von mir gewünschten Information zu erhalten und welche Behörde die unrichtigen Daten des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs sichern kann.

Reagiert wurde nicht.

Meine Eingaben wurden nicht entsprechend gewürdigt, nun ist das Bundesverwaltungsgericht sowie die Datenschutzbehörde mit der Klärung dieser Fragen befasst.

[...]

Ergebnis Ihres Studiums meines Aktes ist-Zitat:

"Ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des FA vom liegt nicht vor und ist nach Auskunft der Experten des BRZ für diesen Stichtag vom FA nicht mehr herstellbar."

Tatsache ist, dass plötzlich jetzt das Ergebnis der Datenabfrage nun nicht mehr vorliegt, auch nicht wiederherstellbar ist und der Datenschutzbeauftragte dies nach seiner - eingehenden - Prüfung meines Aktes für völlig unbedenklich erachtet hat.

Dies ist in einem Rechtsstaat undenkbar und entzieht sich meiner Vorstellungskraft.

Selbst unter Bedacht auf Ihre Ausführungen aber verstehe ich nicht wie Konten mit falschen Daten mir zugerechnet werden können. Bei 59 aus dem Kontoregister nicht ersichtlichen Konten gibt es falsche Daten.

Erklären Sie mir bitte wie falsche Daten mir zugerechnet werden können.

Erklären Sie mir bitte warum falsche Daten mir zugerechnet werden können.

Das versteht niemand. Wenn ich nur ein Fahrzeug habe können mir auch nicht falsche oder ähnliche Daten wie andere Kennzeichen oder Fahrgestellnummern zugerechnet werden.

Es wird Aufgabe anderer Behörden wohl sein zu eruieren wieso falsche Daten - welche im amtlichen Kontoregister nicht existieren und die aus einer Abfrage stammen, wo das Ergebnis plötzlich nicht mehr vorliegt - mir zugerechnet werden oder zugerechnet werden können.

Wieso unterschiedliche Daten seitens des FA Amstetten Melk Scheibbs zu Konten geführt werden, die aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG überhaupt aber nicht ersichtlich sind, klärt auch Ihr Schreiben nicht, bleibt weiterhin offen und ist dies ein klassischer und lehrbuchhafter Fall für den Datenschutz.

Aus dem Kontenregister gemäß KontRegG sind keine unterschiedlichen Laufzeiten ersichtlich, in der Auflistung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs jedoch schon.

Die Daten im Kontenregister korrespondieren auch mit den seitens der Bank gemeldeten Daten, was ich durch Bestätigung der Bank nachgewiesen habe. Welche Fehler sollen hier der Bank unterlaufen sein ?

Der Vergleich der Liste des Finanzamtes gemäß KontRegG zu meiner Liste aus dem Kontoregister gemäß KontRegG verdeutlicht, dass die Auflistung des Finanzamtes nicht aus dem amtlichen Kontoregister sondern woher auch immer stammt und inhaltlich falsch ist. Dies wünsche ich zu klären. Und wie ich Ihrem Schreiben entnehme lässt sich dies leider nunmehr nicht klären. Das kann und darf es meines Erachtens nach in einem Rechtsstaat nicht geben.

[...]

Da ich keine Rückantwort im Zusammenhang mit meinem Antrag mir Einsicht in meinen elektronischen Akt zu gewähren oder einen entsprechenden Datenträger auszufolgen seitens der Abgabenbehörde erhielt habe ich weiters per die Verweigerung der Akteneinsicht gerügt.

[OZ 33, 376 ff]

Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs
Frau Vorständin Mag. Dr. ***36*** ***37***
Graben 7
3300 Amstetten
via e-mail ***36***.***37***@bmf.gv.at voraus

Wien, den

Betrifft: Steuernummer ***5***

Ersuchen um Einsicht in den elektronischen Akt

Sehr geehrte Frau Vorständin !

Mit Eingabe vom habe ich um Einsicht in meinen elektronischen Akt, welcher zufolge Nachbarschaftshilfe / Verwaltungshilfe beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs geführt wird, ersucht.

Wenngleich ich selbst nach wie vor die Zuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als "prüfendes" Finanzamt zufolge Verstoßes gegen die zwingenden Bestimmungen des AVOG bestreite ist zufolge der derzeitigen Rechtsansicht der Abgabenbehörden Ihr Finanzamt für meine Belange zuständig.

Das AVOG kennt keine Unterscheidung zwischen "aktenführendem" und "prüfendem" Finanzamt. Woher die Begriffe im e-mail Ihres Finanzamtes (AD ***14*** vom ) stammen ist mir aus dem Gesetz nicht erklärlich.

Bei einer Akteneinsicht in den "Papierakt" am beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs waren mir Akteinteile - ergo nur Teile meines Aktes - zur Einsicht ermöglicht worden, welche neue Fragen für mich aufwerfen.

Diese Aktenteile - also Teile des Aktes - beinhalteten gemäß Erklärung AD ***13*** ***14*** die relevanten elektronischen Aktenteile.

Was aus meinem elektronischen Akt relevant ist oder nicht oder aber zur Geltendmachung oder Verteidigung meiner abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. obliegt meiner Ansicht nach nicht der Beurteilung von AD ***13*** ***14***.

Ich habe daher schriftlich mit ersucht mir Einsicht in meinen gesamten elektronischen Akt zu gewähren oder mir einen Datenträger mit den bezughabenden Unterlagen zu übermitteln.

Mit Schreiben vom wurde mir seitens AD ***13*** ***14*** mitgeteilt, dass umfassende Einsicht in die prüfungsrelevanten Aktenteile - also Teile des Aktes - bereits stattgefunden habe, eine neuerliche Akteneinsicht derzeit keine anderen Inhalte hervorbringen würde und weiters ein Ersuchen um Einsicht an das aktenführende Finanzamt gerichtet werden müsste oder könnte.

Eine weitere Akteneinsicht wurde mir ergo verweigert.

Hiezu ist vorab festzuhalten, dass gemäß § 50 BAO die Abgabenbehörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und - wenn Anbringen einlangen, zu deren Behandlung sie nach ihrer Ansicht nicht zuständig ist - diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen hat.

Ein Antrag an eine unzuständige Behörde kann jedoch auch von dieser wegen Unzuständigkeit durch Bescheid zurückgewiesen werden, auch die Verweigerung einer Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens kann durch eine Verfahrensanordnung untersagt werden.

Gemäß § 90 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Gemäß § 78 Abs 1 BAO ist Partei im Abgabenverfahren der Abgabepflichtige (§ 77 BAO).

Ich darf mich sohin bei Ihnen als Vorständin des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs bezüglich der Verweigerung der Akteneinsicht in meinen elektronischen Akt beschweren, die bereits bisher vom Rechtschutzbeauftragten festgestellten Mängel in meinem Verfahren sind - davon gehe ich zumindest aus -Ihnen wohlbekannt.

Obgleich auch Sie - werte Frau Vorständin - sich mit meinem Akt, meinen Eingaben (mit Vorwürfen straf- und dienstrechtlicher Verfehlungen) und dem modus operandi Ihrer Beamten eingehend beschäftigt hatten sind Ihrer Stellungnahme vom keine diesbezüglichen Feststellungen zu entnehmen.

Meine Vermutung, dass mir keine Akteneinsicht gewährt wird, ist dass

- eine Prüfung nicht nur meiner Person sondern mehrerer- unbeteiligter- Personen und Firmen ohne Prüfungsauftrag stattgefunden hat,

- Daten ohne jeglichen Prüfungsauftrag widerrechtlich beschaffen und verarbeitet wurden,

- schwere Verstöße gegen zwingende Bestimmungen der BAO, des DSG sowie der DSGVO gegeben sind,

- der Verdacht auf Vorliegen eines Amtsmissbrauches im Sinne § 302 StGB sich aus dem Akt erhärtet und mir diese Informationen nicht zugänglich gemacht werden sollen.

Ich verwehre mich gegen die Weigerung Ihres Finanzamtes mir Akteneinsicht in meinen elektronischen Akt zu gewähren.

[...]

Die Verweigerung der Akteneinsicht durch das Finanzamt und meine Vermutung, dass hier etwas "vertuscht" werden soll haben mich dazu bewogen, mich ebenfalls in meinem Fall an BIA Finanz zu wenden.

Bundesministerium für Finanzen
Büro für Interne Angelegenheiten
HR Dr. ***55*** ***74***
Singerstraße 17-19
1011 Wien
EINSCHREIBEN

Wien, den

Betrifft: Steuernummer ***5***

Prüfungsverfahren Missstände

Sehr geehrter Herr HR Dr. ***74*** !

Mit hat zu meiner Steuernummer ***5*** das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (FA08) einen Bescheid über einen Prüfungsauftrag gemäß § 147 BAO erlassen, mir zur Kenntnis gebracht und eine Ausfertigung ausgefolgt.

Die Zuständigkeit für die Prüfung wurde vom Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf (FA08) in weiterer Folge an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (FA15) übertragen, dies mit der Begründung "Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe".

Dieses Faktum war die Ursache für meine erste Kritik, es wurden mir diverse Rechtsgrundlagen genannt, welche sich bei näherer Betrachtung als unrichtig erwiesen.

Abgesehen davon waren auch die getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontRegG - inhaltlich falsch, trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu DSG, DSGVO, dem amtlichen Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien.

Sämtliche Beschwerden meinerseits wurden seitens der Abgabenbehörden als nicht relevant zurückgewiesen, ich möchte nicht verschweigen dass ich mich aus diesem Grunde auch an die Österreichische Datenschutzbehörde mit einer Beschwerde und auch an das Bundesverwaltungsgericht mit einem Rechtsmittel gewandt habe. Diese Verfahren sind offen.

Lediglich der Rechtschutzbeauftragte SC Dr. ***43*** ***44*** hat das Agieren des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs im Detail nachvollzogen, ich hatte ihm zuvor ein meinerseits eingeholtes Gutachten des renommierten Steuerrechtsexperten Univ.-Prof. Dr. ***48*** ***45*** im Zusammenhang mit den Widrigkeiten übermittelt.

Da trotz unzähliger Anzeigen und Anträgen meinerseits auf Sicherung der Daten mir der Rechtschutzbeauftragte mitteilte, dass

"Ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage des FA vom liegt nicht vor und ist nach Auskunft der Experten des BRZ für diesen Stichtag vom FA nicht mehr herstellbar."

habe ich am eine Akteneinsicht beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (FA15) gewährt bekommen und die nächsten Missstände festgestellt.

Mein anschließend daran überreichtes Ersuchen Einsicht in den elektronischen Akt zu bekommen wurde zurückgewiesen, mir die Akteneinsicht verweigert.

Dies hat mich nun dazu bewogen mich an Sie zu wenden.

Meine Vorwürfe betreffen die allesamt beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (FA15) tätigen Beamten

AD Ing. ***26*** ***27***, AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** sowie die Vorständin und Datenschutzkoordinatorin Mag. Dr. ***36*** ***37***

und zwar wie folgt:

1) In meinem Steuerakt habe ich nahezu alle steuerlichen Daten meiner Ehegattin ***71*** ***2*** vorgefunden. Ebenso erliegen in meinem Prüfungsakt Daten der ***73*** Bau AG und hege ich die Vermutung, dass noch weitere Informationen im elektronischen Akt vorhanden sind.

Abgesehen davon, dass es Fälle geben könnte, wo ein Ehegatte kein Interesse daran hat, dass Informationen zugänglich gemacht werden (man denke an ein anhängiges Scheidungsverfahren oder ähnliches) kann es nicht einmal ansatzweise toleriert werden, dass das Steuergeheimnis durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs nicht gewahrt wird.

In Deutschland wurde hiefür § 355 StGB geschaffen, in Österreich stellt dies zumindest ein Delikt nach § 302 StGB dar.

2) Das eindeutig für ***71*** ***2*** und für die ***73*** Bau AG unzuständige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (FA15) hat ohne einen Prüfungsauftrag gemäß BAO geprüft.

Weiters erliegen auch Abfragen beim Zollamt sowie in der Abteilung 1/9 Betrugsbekämpfung Steuer und Zoll durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (FA15) hinsichtlich ***71*** ***2*** im Akt, ob sie Gelder geschleust hätte.

Abseits eines konkreten Besteuerungsverfahrens und ohne jedweden Prüfungsauftrag sowie ohne Vorliegen gesetzlicher Grundlagen oder Verdachtsmomenten werden durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs Recherchen getätigt und überdies die Ergebnisse an Dritte preisgegeben.

) Bereits vor nahezu einem Jahr hat die Vorständin des Finanzamtes und Datenschutzkoordinatorin Mag. Dr. ***36*** ***37*** nach eingehender Prüfung des Aktes mit Schreiben vom keine Bedenken gegen ein derartiges Agieren geäußert.

[...]

Die Verstöße der Beamten des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs -nicht nur gegen die Bestimmungen des Steuergeheimnisses - haben mein Vertrauen in die gesetzmäßige Durchführung ihrer Aufgaben erschüttert.

Auch für einen unbeteiligten Beobachter ist dieses Agieren geeignet einen enormen Vertrauensverlust bei den Bürgerinnen und Bürgern nach sich zu ziehen, weil die Steuerverwaltung insgesamt durch das unrechtmäßige Handeln Einzelner in ihrer Vertrauenswürdigkeit Schaden nimmt.

Gerade aufgrund des Inkrafttretens der DSGVO in Zeiten erhöhter Wachsamkeit und Sensibilität der Öffentlichkeit in Bezug auf die Ermittlung und den Gebrauch personenbezogener Daten, insbesondere im Hinblick auf der Allgemeinheit nicht zugängliche, geschützte Daten, wie etwa diejenigen des elektronischen Abfragesystems der Finanz, muss den Beamten beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs bewusst sein, dass ihre Vorgangsweisen nicht bloß formal mangelhaft sind sondern dieses Agieren klar gegen das Strafrecht wie auch gegen ihre Dienstpflichten verstößt.

Überhaupt aber nicht nachvollziehbar ist für mich, dass diese Umstände der Vorständin - auch für den Datenschutz zuständigen Beamtin - trotz eingehender Prüfung des Aktes nicht aufgefallen sind.

5) Auf mein letztes Schreiben an die werte Frau Vorständin Mag. Dr. ***36*** ***37*** vom , in welchem ich mich dahingehend beschwere, dass mir nur Teile des Aktes zur Einsicht überlassen und Einsicht in den elektronischen Akt verwehrt wird, hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs noch nicht reagiert.

Ich lege dieses zu Ihrer Kenntnisnahme bei.

[...]

Seit dieser letzten Korrespondenz habe ich den Versuch unternommen, mittels des Sachverständigen Prof. Dr. ***47*** ***32*** Aufklärung in meinen Fall zu bringen, insbesondere auch, ob die fehlerhaften Vorhalte in Anbetracht der Ausführungen des Rechtsschutzbeauftragten bereits saniert wurden. Bis dato konnte auch er noch keinen Termin für eine Akteneinsicht erwirken.

Meine Beschwerdepunkte

I. Zuständigkeit eines Finanzamtes aufgrund des Organisationshandbuches der Finanzverwaltung unter Außerachtlassung der Zuständigkeitsregelungen des AVOG

II. Ungesetzliche Prüfung meiner Person durch das unzuständige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs ohne Delegierungsbescheid gemäß § 3 AVOG

II. Unzulässige Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO

III. Aufzuklärende schwerwiegende Verstöße gegen DSGVO. DSG sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG

IV. Vorhalt falscher Daten und nicht existenter Konten durch die Prüfer AD ***12*** ***11*** und AD ***13*** ***14*** mit der Behauptung die Daten stammen aus dem amtlichen Kontenregister

V. Ungesetzliche Prüfung der Ehegattin sowie einer unbeteiligten Firma ohne jedweden Prüfungsauftrag und überdies Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnisses

VI. Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs

sind nach wie vor offen.

B. Agieren der Abgabenbehörde praeter legem

Mit der Steuerreform 2015 wurde das sogenannte Kapitalabfluss-Meldegesetz (KapMeldeG) geschaffen. Dieses Gesetz verpflichtet alle Banken, Kapitalabflüsse ab mindestens EUR 50.000,00 von Konten oder Depots von natürlichen Personen an das Bundesministerium für Finanzen zu melden.

[...]

Ich habe als Privatperson seit 1991 über private Konten in Österreich verfügt, den ersten Kredit habe ich im Jahr 1993 aufgenommen.

Meldungen nach dem KapMeldeG mich als Privatperson und private Konten betreffend wurden seitens des Finanzamtes zum Anlass genommen, mich - mit variierenden Begründungen wie Vielzahl an Konten oder Mehrheitsbeteiligung an einer Gesellschaft - betrieblich gemäß § 147 BAO zu prüfen.

[...]

Hält ein Abgabepflichtiger den Prüfungsauftrag für rechtswidrig, so ist die Verweigerung der Mitwirkung, somit die "Provokation" einer Zwangsstrafe, ein geeigneter Weg, die Frage der Rechtmäßigkeit des Prüfungsauftrages im Rechtsmittelverfahren zu klären oder aber der Weg über § 299 BAO.

Die BAO setzt rechtliche Schranken über den Umfang von Auskunftspflichten. Der Umfang der Befugnisse der Abgabenbehörde ist auf die Ermittlung von "Abgaben" beschränkt. Keinesfalls hat die Abgabenbehörde das Recht, das Privatleben zu erforschen.

Für mich erhebt sich die Frage, ob und unter welchen Umständen private Umstände wie Kapitalabflüsse von Privatkonten auskunftspflichtig sind. Besteuerungsrelevante Sachverhalte müssen und sollen von der Finanzverwaltung nachvollzogen und kontrolliert werden können. Die Möglichkeit, in Kapitalflüsse und Zahlungsströme Einsicht zu nehmen, erleichtert der Finanzverwaltung jedenfalls eine Kontrolle.

Dem steht aber der Schutz der Privatsphäre entgegen. Einsicht in private Konten wird nur dann adäquat sein, wenn dies besondere Umstände rechtfertigen, denn andernfalls würde die BAO entsprechende Bestimmungen über die Prüfung privater Geldflüsse beinhalten.

In meinem Fall ist diese Adäquanz nicht gegeben.

Die Offenlegungspflicht beschränkt sich auf abgabenrelevante Umstände. Darüber hinausgehende für den Steuertatbestand nicht maßgebliche Informationen sind für die Steuerbemessung irrelevant und können von mir als Abgabepflichtigen nicht gefordert werden.

Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt, was alle Tatsachen vollständig offenlegt und für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhalts notwendig ist.

Die BAO bietet keine Grundlage für ein unbegründetes Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von Privatkonten, weil sich die BAO auf "Abgaben" und nicht auf private Umstände, wozu Kapitalabflüsse von Privatkonten zählen, bezieht. Auskunftsbegehren hinsichtlich Kapitalabflüssen privater Konten und Depots sind daher nur in begründeten Ausnahmefällen und dann zulässig, wenn dies der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und von Betrug dient, was einen objektiv vorliegenden Verdacht voraussetzt.

Dieser Verdacht wurde mir gegenüber noch nie geäußert, ein unspezifiziertes Abverlangen von Auskünften über Kapitalabflüsse ist ohne begründeten Verdacht nicht zulässig.

Für Kapitalzuflüsse findet sich hingegen sehr wohl eine Regelung in § 12 KapMeldeG, die eine lückenlose Überprüfung vorsieht.

Mein Grundrecht auf Datenschutz möchte ich stets gewahrt sehen, dies ist auch im DSG 2000, in Art 16 Abs 1 AEUV, Art 8 EU-GRC, der Datenschutz-RL sowie bereits vor EU-Beitritt in Art 8 EMRK (Schutz der Privatsphäre) verankert. Die staatliche Kontrolle zu Steuerzwecken, die der Beschaffung personenbezogener Daten dient, stellt unstrittig einen Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz dar.

[...]

Der EGMR hat entschieden, dass Bankunterlagen grundsätzlich Teil der von Art 8 EMRK geschützten Privatsphäre sind, und zwar unabhängig vom Inhalt und unabhängig davon, wem die Datenträger gehören oder wo sie sich befinden.

Ebenso ist bedenklich, dass das Finanzamt durch auf das KapMeldeG gestützte Auskunftsbegehren versucht, durch das Bankgeheimnis geschützte Daten zu erlangen.

Gemäß Kontenregister- und Konteneinschaugesetz dürfen Auskünfte aus dem Kontenregister in bestimmten Fällen erteilt werden, jede Abfrage und Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Kontenregister ist aber so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist.

Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen. In meinem Fall ist eigenartigerweise die Abfrage des Finanzamtes vom Februar 2018 nicht wiederherstellbar.

Die an mich allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren des Finanzamtes über Kapitalabflüsse, die sich auf das KapMeldeG stützen, erscheinen im Lichte der aktuellen Rechtslage und der Grundrechte absolut unzulässig.

Dieses Agieren des Finanzamtes ist weder durch § 12 KapMeldeG noch durch die BAO gedeckt. Diese Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse greifen in meine Grundrechte (Recht auf ein faires Verfahren, Verbot des Zwangs der Selbstbezichtigung, Recht auf Datenschutz, Schutz der Privatsphäre usw) ein und verletzt die Einleitung einer Betriebsprüfung gemäß § 147 BAO aufgrund von Meldungen nach dem KapMeldeG ebenso meine Grundrechte.

Es ist rechtswidrig, wenn die Behörde nur aus diesem Grund eine Prüfung einleitet.

EXKURS zur Darlegung der Finanzierung der Kapitalabflüsse

Im nunmehrigen Ersuchen um Stellungnahme im Zusammenhang mit der Mitteilung über einen beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau wird seitens des Finanzamtes 12/13/14 Purkersdorf festgehalten, dass aufgrund meiner deklarierten Einkünfte und der bisher bekannt gemachten finanziellen Mittel (Kreditverträge) die Finanzierung der Kapitalabflüsse weder schlüssig noch nachgewiesen ist. Aus diesem Grunde bestehen beim Finanzamt Zweifel und und ist eine Konteneinschau beabsichtigt.

[...]

Die nunmehr bestehenden Zweifel sind nur im Agieren der Abgabenbehörde begründet.

Meine Darlegungen sind schlüssig und mit Nachweisen dokumentiert.

Die angeblich bestehenden Zweifel werden jedoch seitens der Abgabenbehörde konkret wie in der BAO vorgesehen nicht näher erörtert.

Diese Berechnungen des Finanzamtes als richtig anzunehmen und meine (mathematisch unstrittig eher nicht zu widerlegenden) Darlegungen als zweifelhaft und damit den Versuch zu unternehmen, ein Gericht wie das BFG von der Angemessenheit einer Konteneinschau aufgrund der bestehenden Zweifel zu überzeugen, ist ein geradezu klassisches und exemplarisches Beispiel an Willkür.

Es stellt sich berechtigt auch die Frage nach beruflicher Qualifikation und Zuverlässigkeit sowohl des Prüfers wie auch der die Mitteilung über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau unterzeichnenden Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***.

Beide haben sich mit dem Akteninhalt nicht auseinandergesetzt.

Diese absolut nicht nachvollziehbaren Annahmen, Hypothesen und falschen Berechnungen der Abgabenbehörde sind ein Umstand, welcher hoffentlich bei abgabenbehördlichen Prüfungen nicht usus ist.

Ich werde diese Vorgangsweise nicht tolerieren und sämtliche zu Gebote stehenden Rechtsbehelfe ergreifen.

Es ist mit Sicherheit auch davon auszugehen, dass das Bundesfinanzgericht bereits aufgrund dieser Erwägungen und mathematischen Darstellungen die willkürliche und jeglichen (mathematischen) Denkgesetzen widersprechenden Ausführungen des Finanzamtes zum Anlass nimmt, dem (allfälligen) Antrag auf Konteneinschau nicht Folge geben wird.

[...]

Die Herkunft der Geldmittel wird vom Prüfer in Frage gestellt, dies ohne eine nähere Begründung. Welche Beweise ich sonst noch zu meinem diesbezüglichen Vorbringen zu erbringen hätte wurde mir nicht mitgeteilt.

Eine schlüssige Darlegung oder ein Nachweis dieses Kapitalabflusses liegt trotz der meinerseits vorgelegten Urkunden für das Finanzamt nicht vor. Warum hier Zweifel gehegt werden wird - nachvollziehbar - seitens der Abgabenbehörde nicht weiter ausgeführt. Jede nähere Ausführung zu den Zweifeln würde die Überlegungen des Prüfers AD ***12*** ***11*** ad absurdum führen.

Ungeachtet dessen wird die Mitteilung über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau von der Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***, ohne nähere Prüfung der Umstände oder Angemessenheit unterfertigt.

Meines Erachtens nach liegt hier ein Amtsmissbrauch vor, die eingeräumte Befugnis wird wissentlich missbraucht. Amtsmissbrauch begeht ein Betriebsprüfer eines Finanzamts, der bei der Prüfung eines Steuerpflichtigen die gesetzlichen Bestimmungen nicht einhält.

[...]

Der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs hat sein Ermittlungsverfahren einseitig gestaltet, sich mit meinem Vorbringen nicht auseinandergesetzt und nicht einmal ansatzweise beschäftigt und versucht nun, den Sachverhalt als ausreichend ermittelt darzustellen.

Mit dieser Vorgangsweise hat die Abgabenbehörde gegen ihre Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit dem Grundsatz der Amtwegigkeit folgend gemäß § 115 BAO verstoßen.

Das Übergehen meines Vorbringens und Negieren meiner vorgelegten Beweismittel sowie die notorisch unzulässige Multiplikation diverser Kapitalabflüsse stellt ein - wie bereits gesagt- ein an Willkür grenzendes oder überhaupt willkürliches Verhalten dar.

[...]

Bemerkenswert ist auch in diesem Zusammenhang, dass aus einem einzigen Kapitalabfluss in der Höhe von EUR 50.000,00 aber seitens des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs AD ***12*** ***11*** zu klärende Kapitalabflüsse von insgesamt EUR 200.000,00 kreiert werden.

Derart werden neben den bereits aufgezeigten EUR 6,34 Mio fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) weitere EUR 150.000,00 fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) vom Prüfer AD ***11*** geschaffen, welche durch eine Konteneinschau seiner Ansicht nach warum auch immer geklärt werden können.

Nahezu nun EUR 6,5 Mio fragliche und zweifelhafte Gelder existieren gar nicht, daran wird auch eine Konteneinschau gemäß KontReG zwangsläufig und logischerweise nichts ändern.

Die ursprünglich errechneten EUR 22,5 Mio an Kapitalabflüssen reduzieren sich bereits an dieser Stelle mathematisch auf tatsächliche Kapitalabflüsse in Höhe von EUR 16 Mio. Ein Umstand der seitens der Abgabenbehörde - ohne eine Begründung -negiert wird.

Die Berechnung und Annahme des Prüfers AD ***12*** ***11***, nämlich Kapitalabflüsse in Höhe von EUR 200.000,00 in Widerspruch zu Kontoauszug und Bestätigung der Bank als richtig anzunehmen und meine (mathematisch und logisch nicht zu widerlegenden) Darlegungen als zweifelhaft zu bezeichnen, welche eine Konteneinschau notwendig machen, ist selbst für einen mit rechtlichen Werten nicht vertrauten Durchschnittsbürger nicht schlüssig und nachvollziehbar.

[...]

Neben den bereits aufgezeigten EUR 6,34 Mio fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) und den ebenso bereits aufgezeigten EUR 150.000,00 fraglicher und zweifelhafter, tatsächlich aber überhaupt nicht existenter Geldmittel (fraglicher Herkunft) wird ein weiterer Betrag von EUR 550.000,00 vom Prüfer AD ***11*** als fragliche und zweifelhafte, tatsächlich aber überhaupt nicht existente Geldmittel (fraglicher Herkunft) geschaffen, welcher ebenso nur durch eine Konteneinschau seiner Ansicht nach warum auch immer geklärt werden kann.

Rund EUR 7 Millionen an fraglichen und zweifelhaften Geldern existieren bereits jetzt in der Realität nicht und sind fiktiv errechnet, daran wird auch eine Konteneinschau gemäß KontReG zwangsläufig und logischerweise nichts ändern.

Die ursprünglich errechneten EUR 22,5 Mio an Kapitalabflüssen reduzieren sich bereits an dieser Stelle mathematisch auf tatsächliche Kapitalabflüsse in Höhe von EUR 15,5 Mio.

[...]

Sämtliche Unterlagen wurden dem Prüfer vorgelegt. Rund € 550.000,00 werden vom Prüfer wider besseres Wissen und in Kenntnis diametral entgegenstehender Unterlagen doppelt als Kapitalabfluss gewertet, indem der Kapitalzufluss zuvor negiert wird.

[...]

FAZIT

Ohne Anbindung an die konkrete Situation und nur durch fiktive und nicht nachvollziehbare Annahmen des Prüfers AD ***12*** ***11*** gelangt die Abgabenbehörde zu der Erkenntnis, dass ich eine Summe von EUR 22,5 Mio an Vermögen (Kapitalabflüssen) nachzuweisen habe, gleichwohl real nur EUR 7,5 Mio an tatsächlichen Kapitalabflüssen überhaupt vorhanden sind.

Da ich naturgemäß die unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und ohnehin fiktiven Berechnungen des Kapitals von EUR 22,5 Mio niemals belegen kann ergeben sich jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen.

III. Der zufolge der unzulässigen Methodik des Prüfers als fraglich gewerte Betrag in der Höhe von EUR 8.354.765.55

Der Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - AD ***12*** ***11*** - kommt zu einem von ihm errechneten fraglichen Betrag in der Höhe von EUR 8,354.765,55 ungeklärter Mittelherkunft.

Vorab ist festzuhalten, wieso EUR 8,354.765,55 als ungeklärter Herkunft angesehen werden, wenn diesem Betrag Kreditzuzählungen in der Höhe von EUR 12,15Mio aus offengelegten Privatkrediten seit dem Jahr 2011 gegenüberstehen.

Der Irrtum des Prüfers bezüglich der EUR 8,35 Mio hat seine Ursache in der mehrfachen Erfassung von Kapitalabflüssen, ich darf an dieser Stelle nochmals meine Ausführungen zu den vorigen Punkten kurz aufzeigen.

[...]

Ich habe mehrfach Akteneinsicht beantragt. Diese wurde anfangs auch in den Papierakt aber nicht in den elektronischen Akt gewährt, zuletzt jedoch wurde überhaupt keine Einsicht mehr gewährt, da nach Mitteilung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (Teamleiter des Prüfers, Herr AD ***13*** ***14***) sich keinerlei Neuerungen ergeben hätten. Meine dagegen eingebrachten Beschwerden sind nach wie vor unbeantwortet.

Dem Schreiben vom ist zu entnehmen, dass eine Kontrollrechnung der Vermögensdeckung vorgenommen wurde, dieses Beweismittel wurde mir nie zur Kenntnis gebracht.

[...]

Eine Akteneinsicht wird mir verweigert, mein rechtliches Gehör verletzt.

[...]

Weitaus bedenklicher und als Amtsmißbrauch im Raum stehender Umstand ist allerdings die Tatsache, dass in der angeblichen Kontoregisterabfrage des Finanzamtes gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom - nachstehende Daten enthalten sind:

[...]

Erstens ist nicht klar, welche Aufklärung für die Jahre 2015 bis 2017 aus Konten zu gewinnen wäre, welche nach Feststellung der Finanz am eröffnet werden.

Zweitens ist aber überhaupt denkunmöglich und keine Besonderheit des KontRegG, dass eine Abfrage des Finanzamtes gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom Konten zutage bringt, deren Laufzeit mit (also Monate später) beginnt.

Am kann kein amtliches Ergebnis mit Konten vorliegen, welche überhaupt erst Monate später eröffnet werden.

Die Beilage im Schreiben vom als Ergebnis einer amtlichen Kontenregisterabfrage vom enthält Daten, welche im Abfragezeitpunkt noch nicht existiert haben.

[...]

D) Schwerwiegende Verstöße sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Konteneinschau

Die seitens des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs oder Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf erstellte und als Beilage der Mitteilung vom angeschlossene Auflistung von Konten der Abfrage vom aus dem gemäß KontRegG geführten Kontenregister enthält Daten, die im Kontenregister gemäß KontRegG überhaupt nicht aufscheinen.

[...]

Die mir gegenüber bislang inhaltlich getätigten Vorhalte - Auflistung der Konten gemäß KontRegG - sind trotz ausdrücklichem Hinweis meinerseits nach erfolgter Mängelbehebung durch das Finanzamt wiederum eklatant inhaltlich falsch und in Widerspruch zu der DSGVO, dem Kontoregister gemäß KontRegG sowie den rechtsstaatlichen Prinzipien.

Da die bisherigen Vorhalte im Sinne § 161 BAO als inhaltlich falsch zu definieren sind entfalten diese keinerlei Rechtswirkungen.

[...]

Ich habe auch das Finanzamt davon informiert, dass das amtliche Kontenregister entweder unrichtig ist oder Daten falsch sind oder verfälscht wurden.

Ich möchte den nach Ansicht der Behörde unter Umständen abgabenrelevanten Sachverhalt im Verfahren gleich umfassend darlegen und zur Kenntnis bringen, ich möchte mir nicht den Vorwurf machen lassen wollen, durch Nichtaufklärung oder allenfalls verzögertes und lückenhaftes Sachvorbringen respektive unvollständige Vorlage von Unterlagen selbst Unklarheiten oder Ungereimtheiten verschuldet zu haben.

Es war auch ursprünglich meine Intention selbst Kontoauszüge vorzulegen, da nur dann dynamisch die beabsichtigte ertragssteuerliche Ermittlung hinsichtlich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse möglich ist, welche für eine allfällige Abgabenpflicht und allfällige Erhebung von Abgaben wesentlich ist.

Ich werde aber nicht bei inhaltlich völlig falschen Vorhalten den Fehler begehen, durch Vorlage von Unterlagen noch mehr Unklarheit in das Verfahren zu bringen._Unrichtige Vorhalte kann ich niemals richtig beantworten, die Vorlage richtiger Unterlagen könnte mir zum Nachteil gereichen. Es liegt mir ferne zu querulieren, ich bestehe lediglich auf ein Agieren der Abgabenbehörde entsprechend der Gesetze.

[...]

Unter Berufung auf § 76 Abs. 1 lit. c BAO, wonach sich "Organe der Abgabenbehörden ... der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,...

wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen",

habe ich mich gegen die Ermittlungsmethodik und inhaltlich falschen und unrichtigen Vorhalte im Sinne § 161 BAO gewehrt.

Sonstige wichtige Gründe sind Umstände, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, die Unbefangenheit des Organwalters in Zweifel zu ziehen (, RZ 1984, 252).

[...]

FAZIT

Dogmatisch völlig unzulässig und verfehlt werden Rechtsinhalte des KapMeldeG und des KontRegG vermischt, aktenwidrige Annahmen der Abgabenbehörde werden auf nicht nachvollziehbare angeblich aus dem Kontenregister gemäß KontRegG vom stammende Daten gestützt, wobei diese Daten wieder aber zum Teil doppelt und auch unrichtig erfasst werden.

Da ich naturgemäß unrichtige und mehrfach erfasste Kontodaten niemals belegen kann ergeben sich jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen.

[...]

E) Zu den aufgeworfenen Detailfragen im Schreiben Mitteilung über beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau vom

[...]

Welche meiner Angaben nicht richtig sein sollen führt das Schreiben vom nicht aus.

Welche meiner Angaben nicht vollständig sein sollen führt das Schreiben vom ebenso nicht aus.

[...]

Diese Darstellung des Finanzamtes ist unrichtig, zeigt die Voreingenommenheit und den Mangel jeglicher Objektivität. Ich erspare mir jeglichen weiteren Kommentar.

[...]

c) Die Kontrollrechnung der Vermögensdeckung wird mir nicht vorgewiesen oder vorgehalten, im Gegenteil wird mir sogar die Akteneinsicht verweigert, da keine neuen erheblichen Tatsachen vorliegen. Offenbar geht das Finanzamt selbst davon aus, dass diese Berechnung von keiner Bedeutung ist, denn sonst wäre mir sicherlich Akteneinsicht gewährt worden.

[...]

e) Richtig ist, dass ich zunächst Bereitschaft signalisisert habe, ohne eine gesetzliche Verpflichtung zwecks Widerlegung der irrigen und verfehlten Berechnungen des Prüfers AD ***12*** ***11*** Saldenbestätigungen und Bankunterlagen vorzulegen. Aufgrund des modus operandi der Abgabenbehörde habe ich aber davon Abstand genommen.

[...]

F) Zusammenfassung meiner Beschwerdepunkte

Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für die Prüfung meiner Person gemäß § 147 BAO_gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG), BGBl. II. Nr. 165/2010 sowie Verletzung meines Rechtes auf ein Verfahren respektive eine Entscheidung durch die zuständige Behörde

Unzulässige Prüfung einer Privatperson gemäß § 147 BAO

Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG, da

a) Umgehung des mir gewährten Rechtsschutzes gemäß § 299 BAO

b) Verkennung der Bestimmungen des KontRegG

c) Unrichtige und unvollständige Listen der Abgabenbehörde aus Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom mit falschen Daten, welche auch nicht mit einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG übereinstimmt

d) Schwerwiegende Verstöße gegen DSGVO, DSG sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG

Vorhalt falscher Daten und nicht existenter Konten durch den Prüfer der unzuständigen Abgabenbehörde Amstetten Melk Scheibbs mit der Behauptung die Daten stammen aus einer Abfrage aus dem amtlichen Kontenregister vom

Ungesetzliche Prüfung meiner Ehegattin sowie einer unbeteiligten Firma ohne jedweden Prüfungsauftrag und überdies Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnisses

Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs

Unzulässige Methodik der bisherigen Prüfungshandlungen mit aktenwidrigen Annahmen sowie unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und fiktiven Berechnungen des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs

Verfälschung der amtlichen Kontenregisterabfrage vom , da diese angebliche Kontenregisterabfrage des Finanzamts gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom denkunmögliche - nämlich bereits in der Zukunft im Mai 2018 liegende Daten enthält und sohin unstrittig berechtigter und begründeter strafrechtlich relevanter Verdacht gegen Herrn AD ***12*** ***11***, Herr AD ***13*** ***14*** und Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** hinsichtlich Amtsmißbrauch gemäß § 302 StGB oder zumindest in eventu Datenfälschung gemäß § 225a StGB.

Völlig fragliche und strafrechtlich bedenkliche Kontoregisterabfrage des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs vom - deren Ergebnis trotz eines Sicherungsantrages meinerseits gemäß dem Rechtsschutzbeauftragten nicht mehr herstellbar ist - als Rechtfertigungsgrund für eine Konteneinschau nach dem KontRegG

Dem Antrag auf Konteneinschau wird zufolge der aufgezeigten gravierenden formeller» und ebenso auch schwerwiegenden materiellen Mängeln des gesamten bislang durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abgeführten Prüfungsverfahrens, dessen Erhebungen und Ermittlungen ungeprüft sogar mit strafrechtlich bedenklichen Unterlagen seitens der Vorständin des für mich zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Grundlage für eine Konteneinschau herangezogen wird, verständlicherweise entgegengetreten.

Es wird sohin gestellt der

ANTRAG

auf Kenntnisnahme.

KR ***1*** ***2***

Aktenvermerk vom

Laut einem Aktenvermerk vom fand an diesem Tag von 10:00 Uhr bis 13:30 Uhr eine Aktensicht durch Prof. Dr. ***32*** in dessen Kanzlei in Wien statt, an der Mag. ***57*** ***77***, Dr. ***47*** ***32***, Teamleiter Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor ***12*** ***11*** teilnahmen.

1. Was genau ist Gegenstand der Akteneinsicht

Gutachten Verfahrensablauf

2. Erfahrungen mit vorherigen Akteneinsichten

insbes. Verletzung DSGVO, Amtsgeheimnis etc.

Akteneinsicht Mag. ***67***+Mag. ***68*** - Memorandum und Unterstellung Lüge

3. Vollmacht über Akteneinsicht im Prüfungsverfahren Hr. ***2*** liegt vor

4. Ausschluss von Akteneinsicht

a) von Vollmacht nicht umfasst

Bankdaten inkl. Kapitalabflussmeldungen

Fr. ***2***, Hr. ***76***, Fr. ***75***

Firmen im Umfeld von Hr. ***2*** (Beteiligungen etc.)

b) Vermögensdeckungsrechnung, da noch Entwurf

Eckpunkte besprochen

c) Interne Protokolle, Mails, Aktenvermerke

Kopie

Ordner 5 Eingabe Hr. [***2***]

Bescheid betr PA (FA08)

PA/Notizzettel/Kapitalabflussbesprechungen

Schreiben vom

Am langte ein 505 Seiten umfassendes Schreiben des Bf vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf bei diesem ein (auf Grund des Umfangs in OZ 35 bis 38 zu Akt RV/7102838/2021 "Anbringen" Teil 1 bis 4 enthaltenes PDF; das eingangs in dieser Eingabe angesprochene Schreiben des Finanzamts vom ist auszugsweise im /2021 wiedergegeben, ebenso das Schreiben der Behörde vom ). Das Schreiben vom ist auszugsweise im /2021 wiedergegeben, die dort wiedergegebenen Passagen werden hier nicht wiederholt:

Betrifft: Außenprüfung gem. § 147 BAO der ESt 201S-2016

Nachschau 2017

Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom )

Abgabenkonto Steuernummer ***5***

Konteneinschau-Bewilligungsverfahren

Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** J

Mit Schreiben vom des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf wurde mir Ihre Ergänzung zur Mitteilung als Vorständin über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt.

Es liegen die Voraussetzungen für eine Konteneinschau gemäß KontRegG nicht vor, zumal selbst Erlässe des BMF betreffend Eigenüberträgen [zB BMF-280000/0203-IV/3/Z015) und Vorgaben im Rahmen der technischen Umsetzung der elektronischen Übermittlung von Kapitalabflussmeldungen mit Wirksamkeit ab negiert werden, überdies das Prüfungsverfahren und die Berechnungen schwerste formelle und materielle Mängel aufweisen.

Die Prüfungsmethodik mit aktenwidrigen Annahmen und mathematisch falschen und fiktiven Berechnungen (selbst die Addition der aus meinem Steuerkonto eindeutig ersichtlichen und abgeführten Beträgen an ESt ist falsch !!) trotz vorgelegter unstrittiger Unterlagen ist als verfehlt und unbrauchbar zu bezeichnen und steht einer Konteneinschau gemäß KontRegG entgegen.

Ich werde auch ausführen, dass den diversen - inhaltlich falschen - Aufforderungen zur Vorlage von Urkunden im gebotenen Ausmaß von mir stets entsprochen wurde.

Mit der Beilage zum Schreiben vom des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf wird wissentlich falsch eine Vermögensunterdeckung durch den Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs - AD ***12*** ***11*** - und dessen Teamleiter - AD ***13*** ***14*** - konstruiert und dies seitens der Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf - HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** - genehmigt.

Es ist der begründete Verdacht des Vorliegens des Tatbestandes des Amtsmissbrauches nach § 302 StGB gegeben, da

- wissentlich unrichtige Daten und wissentlich falsche Berechnungen, diese überdies mit völligen Fantasiezahlen und Hypothesen in einem Millionenbetrag (aus Punkt H) Fehler 8 in der Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung unter anderem ersichtlich ] eine Vermögensunterdeckung in täuschender Weise bescheinigen sollen,

- Verfahrensvorschriften in absolut unvertretbarer Weise verletzt und pflichtwidrig gebotene Beweisaufnahmen unterlassen werden,

- Betroffenenrechte gemäß EMRK, DSG und DSGVO nicht eingehalten werden und Ergebnisse von Datenabfragen nach dem KontRegG im Akt nicht mehr vorhanden und auch nicht mehr zu rekonstruieren sind,

- die eingeräumte Befugnis wissentlich missbraucht wird, da weder die gesetzlichen Bestimmungen noch Richtlinien des BMF eingehalten werden.

II. Vorab ist zum Schreiben der Abgabenbehörde vom - welches nach amtlicher Erläuterung eine Ergänzung zum Schreiben der Abgabenbehörde vom ist - anzumerken, dass die

1) Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung

des Finanzamtes gröbste unerklärliche materielle Mängel aufweist.

Von einem - wie es die Höchstgerichte gebieten - mangelfreien Verfahren ist diese Berechnung mehr als nur weit entfernt.

Ich werde veranschaulichen, dass die Rechnung des Prüfers bereits - wie bereits ebenso in den Vorhalten zuvor - mathematisch in einem Millionenbetrag und nicht nur im Cent-Bereich falsch ist, die Berechnungen nicht nur in einigen sondern unzähligen nachstehend erläuterten Punkten nicht stimmen.

Die Berechnungen stehen weiters auch in völligem Widerspruch zu den der Behörde vorliegenden Unterlagen.

Insbesondere wird ersichtlich sein, dass selbst die - einfache - Addition der meinerseits an Einkommensteuer geleisteten und aus meinem Steuerkonto eindeutig ersichtlichen Zahlungen dem Prüfer warum auch immer aber nicht gelingt.

In Anbetracht der bisherigen Geschehnisse und Falschberechnungen ist dies für mich mit "Schlamperei" oder einer Panne nicht mehr zu erklären, hier wird ganz bewusst eine gesetzlichen und auch logischen Prinzipien völlig widersprechende Berechnung angestellt.

Der Grundsatz, dass die Behörde der Objektivität verpflichtet ist, wird in meinem Falle seit Beginn der Prüfungshandlungen grob missachtet.

Für mich ist dies eindeutig und völlig offensichtlich nur so zu erklären, dass aus einer tatsächlich gegebenen und dem Prüfer auch bewussten "Überdeckung" wider sein besseres Wissen eine nicht vorhandene "Unterdcckung" konstruiert wird.

Auch seinem Teamleiter und der Vorständin des Finanzamtes ist dies - nicht zuletzt aufgrund jahrzehntelanger Berufserfahrung und Qualifikation - bewusst und wird dies billigend zur Kenntnis genommen, soll dies nicht zuletzt ja die Konteneinschau nach dem KontRegG rechtfertigen.

Die gesamte - überhaupt verzerrte - Berechnung entspricht auch nicht einmal im Ansatz den wissenschaftlichen Prinzipien für eine Vermögensdeckungs- und Geldflussrechnung und stellt mit ihren schweren materiellen Fehlern einen absolut untauglichen und rechtsmißbräuchlichen Versuch dar, derart einen Richter des BFG zu einer Genehmigung für eine Konteneinschau zu bewegen.

Allein aufgrund dieser weiterer evidenten und nicht nachvollziehbaren Falschberechnungen würde die weiterhin beantragte Konteneinschau den Prüfer noch mehr verwirren und wird daraus keine Aufklärung zu gewinnen sein.

Es ist mein Recht weiterhin bereits im jetzigen Verfahrensstadium zu monieren, dass falsche, willkürliche und nicht nachvollziehbare Berechnungen nicht nur absolut unzulässig sind, sondern auch unter Bedacht auf den Zweifelsgrundsatz in einem Abgabenverfahren nicht verwertbar sind.

Es ist mein Recht weiterhin auf diese offensichtlichen Unzulänglichkeiten, unrichtigen Sachverhaltsfeststellungen, inhaltlichen Rechtswidrigkeiten sowie das Agieren der Behörde praeter legem und wider das Unionsrecht nicht erst in einem Rechtsmittelverfahren (besser wohl Rechtsbehelfsverfahren) hinzuweisen.

Ich habe ein subjektiv öffentliches Recht darauf, dass ein Ermittlungsverfahren gesetzmäßig, ohne Willkür und vor allem objektiv - insbesondere ohne Falschberechnungen - abgeführt wird und sowohl mein Vorbringen wie auch der Akteninhalt selbst berücksichtigt werden.

Selbiges gilt auch für den

2) Überblick über die Aufforderung Unterlagen vorzulegen

und wurde - wie aus dem Akt ebenso ersichtlich - zu jeder einzelnen Aufforderung der Behörde - trotz deren Verstöße gegen das AVOG, das DSG, die DSGVO und sonstige rechtsstaatliche Prinzipien - stets von mir fristgerecht eine umfassende inhaltliche Stellungnahme abgegeben und vor allem auf die der Abgabenbehörde unterlaufenen Fehler mit dem Ersuchen um Mängelbehebung hingewiesen.

Die Auflistung der diversen Aufforderungen soll offenbar als "Stimmungsmache" tatsachenwidrig veranschaulichen, dass ich völlig unwillig bin, der Behörde Unterlagen vorzulegen und nur eine Konteneinschau Hilfe bringt.

Solange aber bereits die Vorhalte der Behörde falsch sind - nachstehend werden die Fehler der Behörde in jeder einzelnen zitierten Aufforderung zur Dokumentation gelistet - kann und werde ich als Rechtsunterworfener in merito wohl kaum Aufforderungen entsprechen.

Falsche Vorhalte kann ich wohl unstrittig ohnehin niemals richtig beantworten und muss ich befürchten, dass jede vorgelegte Urkunde aufgrund nicht nachvollziehbarer Interpretation durch den Prüfer mir zum weiteren Nachteil gereicht, da dies für noch mehr Verwirrung - als ohnehin aufgrund der Fehler der Abgabenbehörde - sorgt.

Ich werde nachstehend auch - nochmals - zu jeder einzelnen Aufforderung meine Replik samt Anmerkungen und Fragen darstellen, zunächst aber in merito auf die völlig verfehlte Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung eingehen.

Auch zu

3) Nochmalige Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen

werde ich auf die bereits vorgelegten Unterlagen und unter Bedacht auf mein bisheriges Vorbringen ausführen.

III. Die Beilage Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung ist und war - nicht nur für mich - in keiner Weise verständlich und nachvollziehbar, dies abgesehen von den darin enthaltenen Fehlern in merito.

Eine derartige Tabelle überhaupt ohne jedwede nähere Erläuterung einer steuerlich nicht vertretenen Partei zu übersenden spottet meiner Ansicht nach jedenfalls bereits einmal jeglichen Erfordernissen an ein rechtsstaatliches Verfahren.

Sich bei den Berechnungen des Prüfers auch nur im Ansatz auszukennen ist nahezu unmöglich, dies auch zumal ihm eine Unmenge an Fehlern sowohl bei der richtigen Erfassung von Daten wie auch in den Berechnungen selbst unterläuft.

Es ist auch nicht zu erkennen, dass jene Fehler - welche ich oftmals und zuletzt in meiner Eingabe vom 30.8,2019 wieder gelistet und im Detail aufgezeigt habe - seitens der Behörde bis dato behoben wurden.

Ich habe mich redlich bemüht, die Gedankengänge und Überlegungen des Prüfers in seinem Tabellenkonvolut in der Beilage zum Schreiben vom zu erforschen und zu interpretieren.

Dabei musste ich feststellen, dass hier seitens des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs zum einen mit völligen Fantasiezahlen und Hypothesen gearbeitet wird und andererseits aufgrund der dem Prüfer wiederum unterlaufenen unglaublichen Rechenfehler diese Vermögensdeckungsrechnung/Geldflussrechnung bereits nicht verwertbar ist.

Nicht zuletzt werden auch mehrmals Eigenüberträge an Kapital trotzdem als Kapitalabflüsse und sohin als Ausgabe gewertet, was selbst den eigenen Erlässen des Bundesministeriums für Finanzen widerspricht, im Widerspruch zu Art, 8 EMRK zu sehen ist und auch die mir nach DSGVO und DSG gewährten Datenschutzrechte und das Bankgeheimnis missachtet.

A) Fehler 1 in der Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung

[...]

Der Grund für den Fehler liegt darin, dass weder die Veranlagung 2016 noch für 2017 bis dato vom Finanzamt durchgeführt wurde.

Einkommenssteuerbescheide wurden vom Finanzamt nicht erlassen, eine Berücksichtigung meiner Überzahlungen erfolgt daher in der Aufstellung des Prüfers nicht und finden als Einkommen keine Berücksichtigung.

Warum der Prüfer den Ausdruck "Bescheid" für 2016 und 2017 verwendet, obwohl er in Kenntnis ist, dass diese rechtlich nicht existent sind, hat seine Ursache darin, dass er effizient völlig subjektiv eine "Vermögensunterdeckung" zu konstruieren bestrebt ist und es ihm an einem objektiven Agieren mangelt.

ZWISCHENFAZIT I

Bereits Punkt 1. der Beilage Ist rechnerisch und methodisch wie aufgezeigt jetzt schon im 6-stelligen Eurobereich (!!!) falsch, derart versucht der Prüfer bewusst tatsachenwidrig ungeklärte Mittel unter Verweis auf nicht vorhandene Bescheide zu konstruieren und unternimmt den - untauglichen - Versuch darzustellen, dass mit meinem Einkommen Kredite und Zinsen nicht bedient werden können.

Die Aufstellung des Prüfers ist ohne Anbindung an die konkrete Situation, durch fiktive und nicht nachvollziehbare Annahmen geprägt und in Widerspruch zu aus dem Steuerkonto ersichtlichen Zahlungen und den vorliegenden steuerlichen Unterlagen

[...]

ZWISCHENFAZIT II

Abgesehen vom bereits wie aufgezeigt rechnerisch und auch methodisch im 6-stelllgen Eurobereich (!l!) falschen Punkt X. der Beilage ist weiters auch Punkt 4. In einem weiteren 6-stelligen Eurobereich (!!!) falsch, derart werden ungeklärte Mittel konstruiert. Diese dogmatisch völlig unzulässige und verfehlte Vorgangsweise ergibt bei der Abgabenbehörde jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen sollen.

Meine Besorgnis, dass bei der Amtshandlung andere als rein sachliche Überlegungen eine Rolle spielen könnten (vgl. zB d) ist in Anbetracht dieser massiven Fehler wohl verständlich.

Dieser Verdacht erhärtet sich mehr und mehr mit jedem weiteren Schreiben des Finanzamtes.

Die Irrtümer und Fehler des Prüfers haben sohin nicht nur ihre Ursache in der mehrfachen Erfassung von Kapitalabflüssen sondern auch in bereits mathematisch denkunlogischen Berechnungen.

[...]

H) Fehler 8 in der Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung

In seiner Tabelle zu Punkt 6 der Beilage zum Schreiben vom trifft der Prüfer folgende weitere Feststellung:

[...]

Diese Darstellung in der Tabelle Ist ein weiterer Beweis für das schikanöse und gesetzwidrige Agieren des Prüfers, welches meines Erachtens nach als amtsmißbräuchlich zu bezeichnen ist.

Gemäß Judikatur stellt jegliche Missachtung von Verfahrensvorschriften in unvertretbarer Weise - unter anderem gemäß SSt 2008/59 - das Delikt des Amtsmissbrauches dar.

Ich habe bereits nachgewiesen, dass am 07.07,2015 keine Kapitalabflussmeldung von EUR 1,500.000,00 vorhanden Ist. Auch aus der amtlichen Abfrage ist kein derartiger Kapitalabfluss zu ersehen.

Es wird seitens des Prüfers eine Ausgabe von EUR 1,500,000,00 fingiert, um derart zu bescheinigen und zu dokumentieren, dass Zweifel bestehen, welche eine Konteneinschau nach dem KontRegG als unumgänglich zeigen.

[...]

Faktisch schafft diese Berechnungsmethode des Prüfers einer Abgabenbehörde aus Schulden (nämlich dem zu bedienenden Kredit) in Höhe von EUR 1.8 Millionen ein Vermögen von gerundet EUR 8,14 Millionen (!!!).

Mit Hebelung werden ergo meine Schulden bei einer Bank seitens der Abgabenbehörde zu einem Vermögen von EUR 8,14 Mio aufgeblasen, in der letzten Finanzkrise wurde eine derartige Vorgangsweise oder Rechenmethode auch "Schneeballsystem" genannt.

Eine wundersame Geldvermehrung ist die Folge, es wird fiktiv Kapital geschaffen.

[...]

Der Prüfer erfasst nun in seiner Tabelle mit wider besseres Wissen einen Zahlungsfluss in der Höhe von EUR 1,500.000,00, obwohl ihm sämtliche Unterlagen vorliegen, dass am ein Betrag von EUR 1.800.000,00 - das Kontoblatt liegt ihm auch vor - an die ***76*** Immobilien GmbH überwiesen wurde.

[...]

Nur um hier bewusst unrichtig eine Unterdeckung im Punkt 6. der Beilage - also wissentlich falsch - zu konstruieren erfasst der Prüfer am eine Ausgabe nicht geklärter Mittel von EUR 1.500.000,00, welche es aufgrund seiner wohl unstrittigen Unterlagen gar nicht gibt.

Dies führt die Vermögensdeckungsrechnung/Geldflussrechnung des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs nun wohl endgültig ad absurdum.

[...]

ZWISCHENFAZIT III

Neben dem wie aufgezeigt im 6-stelligen Eurobereich (!!!) falschen Punkt 1. der Beilage und dem Im weiteren 6-stelligen Eurobereich (!!!) falschen Punkt 4. der Beilage ist auch Punkt 6. der Beilage im 7-stellten Eurobereich - also in Millionenhöhe (!!!) - falsch und soll dies eine Konteneinschau nun rechtfertigen.

Die Zweifel des Prüfers sind nur durch seine eigenen - von mir mehr als nur deutlich veranschaulichten - Fehlleistungen bedingt, welche ich bereits von Anfang an releviert habe.

[...]

Für mich stellt sich in Anbetracht der unzähligen Fehler in Millionenhöhe nach wie vor - wohl nicht unberechtigt - die Frage nach beruflicher Qualifikation und Zuverlässigkeit sowohl des Prüfers wie aber auch der die weitere Mitteilung über den beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau unterzeichnenden Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***.

Beide Beamten haben sich mit dem Akteninhalt überhaupt nicht auseinandergesetzt, nicht einmal grob die Berechnungen und mein Vorbringen überprüft und führt dies auch vor Augen, dass der Gesetzgeber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau neu zu betrachten haben wird.

Diese absolut nicht nachvollziehbaren Annahmen, Hypothesen und falschen Berechnungen der Abgabenbehörde sind ein Umstand, welcher im Falle meiner Prüfung besonders veranschaulicht wird, hoffentlich bei sonstigen abgabenbehördlichen Prüfungen aber nicht usus ist.

ZWISCHENFAZIT IV

Ohne die bis jetzt schon aufgezeigten Fehler der Abgabenbehörde in der Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung ergibt sich, dass in den Jahren 2015 bis 2017 mir mehr als ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen um die verwendeten Beträge zu decken, was durch eine rechnerisch korrekte und mit den Unterlagen konforme Kontrollrechnung belegt ist.

[...]

Ich habe sämtliche Eigenüberträge von einem meiner Konten auf ein anderes meiner Konten im Detail in meinen bisherigen Eingaben dargelegt.

Dies wird vom Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs mit unglaublicher Konsequenz negiert.

Aus steuerlicher Sicht sind meine Kapitalumschichtungen nicht von irgendeiner Relevanz.

[...]

ZWISCHENFAZIT V

Trotz Nachweises von Kapitalumschichtungen von einem Konto auf ein anderes Konto, welche beide mir zuzurechnen sind, werden diese Beträge mehrfach erfasst und sogar als Kapitalabflüsse gewertet. Aufgrund in weiterer Folge der Sphäre der Finanz zuzurechnenden Fehlern in der Addition multiplizieren sich Geldmittel und ergeben den Anschein von Geldmitteln fraglicher Herkunft.

Neben den aufgezeigten Berechnungsfehlern des Finanzamtes und dem methodisch unrichtigen Ansatz unterscheidet der Prüfer auch nicht in seiner Methodik zwischen der Prüfung von Kapitalabflüssen nach KapMeldeG bei einer Privatperson und einer rein betrieblichen Prüfung nach § 147 BAO.

Betriebliche Konten sind bereits von Gesetz wegen von der Banken-Kapitalabflussmeldung ausgenommen, um eben genau jene methodischen und rechnerischen Fehler zu vermeiden, welche den Erhebungen und Berechnungen der Abgabenbehörde in meinem Falle anhaften. Nur private Konten werden vom KapMeldeG umfasst.

Aufgrund dieser Fehler und bedingt durch das Verkennen der Rechtslage ergibt sich tatsachenwidrig eine "Vermögensunterdeckung", welche bei Achtung der gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben wäre.

Eine Konteneinschau ist aber auch deshalb unzulässig, da aufgrund der Kapitalabflussmeldungen allein bereits keine Zweifel an der Richtigkeit der Beträge bestehen können. Diese sind durch die entsprechende Meldung nach KapMeldeG unstrittig und ohne jeglichen Zweifel.

Das bisherige Agieren des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ist ein geradezu lehrbuchhaftes Beispiel für genau dieses unbegründete Erforschen meiner Privatsphäre.

Ich sehe die mir eingeräumten Rechte verletzt.

[...]

ZWISCHENFAZIT VI

Durch unrichtige mehrfache Erfassung von Beträgen, welche keine Ausgabe darstellen und aufgrund nicht nachvollziehbarer Annahmen über Zahlungsflüsse ergibt sich neben den aufgezeigten Rechenfehlern der Abgabenbehörde in der Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung eine "Vermögensunterdeckung" , welche sich bei einer rechnerisch korrekten und mit den Unterlagen konformen Kontrollrechnung nicht ergibt.

[...]

Dies erklärt auch die völlig falsche Vermögensdeckungsrechnung/Geldflussrechnung, die dargelegte "Vermögensunterdeckung" ist bereits aufgrund der bislang aufgezeigten Fehler nicht gegeben.

Vielmehr besteht bereits 2015 eine "Überdeckung" in Millionenhöhe, durch welche auch die Zahlungen in den Jahren 2016 und 2017 unwiderlegbar erklärt sind.

[...]

Eine Vermögensunterdeckung war weder in den Jahren 2015, 2016 noch 2017 gegeben.

FAZIT

Unter Bedacht auf die Ausführungen zu Zwischenfazit I bis Zwischenfazit VI ist die Berechnung des Prüfers in seiner Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung in Millionenhöhe falsch.

Eine richtige und die Tatsachen berücksichtigende Berechnung ergibt für die Jahre 2015 bis 2017 eine Vermögensüberdeckung und daher auch den Nachweis, dass in den genannten Jahren mir als Abgabepflichtigem stets mehr als ausreichend Geldmittel zur Verfügung standen, um die verwendeten Beträge zu decken.

Die Berechnung der Abgabenbehörde ist auf nicht nachvollziehbare Annahmen über Zahlungsflüsse gestützt und ergibt nur aufgrund der demonstrativ und nicht taxativ dargestellten Rechenfehler eine "Vermögensunterdeckung".

IV. Abgesehen von diesen unter I. bis III. bereits aufgezeigten kapitalen Fehlern in Berechnung und Methodik sind derartige Mängel auch in sämtlichen bisherigen und im Schreiben vom des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf im Detail aufgelisteten Aufforderungen und Vorhalten des Finanzamtes gegeben.

Dies in der Form, dass Konten fehlen, andere Konten mehrfach geführt werden, mir falsche Daten vorgehalten werden und trotz Hinweises meinerseits es für die Abgabenbehörde unerheblich bleibt, ob die Daten und Vorhalte stimmen oder nicht.

Ich nehme nachstehend zu jeder einzelnen Aufforderung Stellung, ich habe stets den Aufforderungen Folge geleistet und auf die enthaltenen Fehler, falschen Daten und sonstigen Unzulänglichkeiten hingewiesen, dieses gesetzwidrige Agieren gerügt.

[...]

[Es folgt im Wesentlichen eine Wiederholung der Darstellung im Schreiben vom ]

[...]

Ich habe bis Juni 2019 den Versuch unternommen, mittels eines weiteren Sachverständigen, Prof. Dr. ***47*** ***32***, Aufklärung in meinen Fall zu bringen, insbesondere auch, ob die fehlerhaften Vorhalte in Anbetracht der Ausführungen des Rechtsschutzbeauftragten bereits saniert wurden.

ad.i. Mitteilung vom auch hier wird nochmals angeführt und "neuerlich um Vorlage der geforderten Bankunterlagen gebeten!"

Ich habe dieser Aufforderung vom mit einer 445 Seiten umfassenden Eingabe entsprochen und auf die dem Prüfer neu unterlaufenen Fehler hingewiesen.

[...] [Es folgt im Wesentlichen eine Wiederholung bisheriger Eingaben]

Bezeichnend war, dass im Schreiben des Finanzamtes eine Kontenregisterabfrage vom angeschlossen war, welche gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG erstellt bereits aber in der Zukunft - nämlich im Mai 2018 - liegende Daten enthielt.

Dies ist natürlich völlig ausgeschlossen und denkunmöglich.

Dies begründet berechtigt auch einen strafrechtlich relevanten Verdacht gegen Herrn AD ***12*** ***11***, Herrn AD ***13*** ***14*** und Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** hinsichtlich Amtsmissbrauch gemäß § 302 StGB oder zumindest in eventu Datenfälschung gemäß § 225a StGB.

Eine völlig fragwürdige und strafrechtlich bedenkliche Kontoregisterabfrage des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom - deren Ergebnis trotz eines Sicherungsantrages meinerseits gemäß dem Rechtsschutzbeauftragten nicht mehr herstellbar ist - dient als Nachweis, dass ich nur unzureichend Auskunft erteile und stellt die Basis und den Rechtfertigungsgrund für eine Konteneinschau nach dem KontRegG nach Ansicht des Finanzamtes dar.

Am kann kein amtliches Ergebnis mit Konten vorliegen, welche überhaupt erst Monate später eröffnet werden.

Die amtliche Kontenregisterabfrage vom enthält Daten, welche im Abfragezeitpunkt (zwangsläufig) noch nicht existiert haben.

Hiermit ist eindeutig der Nachweis erbracht, dass die Daten der Abgabenbehörde entgegen der expliziten Angaben der Abgabenbehörde nicht aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG stammen.

Schon gar nicht aus einer amtlichen Abfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom .

Daraus folgt, dass die Abgabenbehörde die Datenquelle wissentlich unrichtig als aus dem Kontenregister gemäß einer Abfrage KontRegG stammend bezeichnet.

Über den Ursprung der Daten wird aus wiederum aufklärungsbedürftigen Umständen ein Geheimnis macht.

[...] [Es folgt im Wesentlichen eine Wiederholung bisheriger Eingaben]

Aufgrund dieser zuvor geschilderten Darlegungen ist Bedacht auf § 8 Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG. BGBI I 2015/116), festzuhalten, dass gemäß dessen Abs. 1 die Abgabenbehörde nur dann berechtigt ist, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 BAO über Tatsachen einer Geschäftsverbindung, von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn

1. begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen bestehen (was bei kapitalen Fehlern der Abgabenbehörde in der Sachverhaltsermittlung nicht angenommen werden kann),

2. zu erwarten ist, dass die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären (was bei falschen Daten der Abgabenbehörde nicht angenommen werden kann) und

3. zu erwarten ist, dass der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme (was bei bis dato unrichtigen Ermittlungen und Feststellungen nicht angenommen werden kann) steht.

Um die Klärung dieser sensiblen Fragen zu beschleunigen habe ich nochmals bei der Vorständin des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf urgiert und um Klärung ersucht, wie in einer amtlichen Abfrage des Kontoregisters vom Februar 2018 Daten von Mai 2018 enthalten sein können.

Eine Stellungnahme habe ich nicht erhalten, obwohl eine richtige Beantwortung von Vorhalten und Aufforderungen mir unter diesen gegebenen Umständen zwangsläufig nicht möglich.

Der Rechtschutzbeauftragte dem BMF teilte mir aber in der Zwischenzeit mit, dass die Abfrage entgegen der Darstellung des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs gar nicht vom sondern vielmehr vom stammte,.

Entgegen der ausdrücklichen Anordnungen des KontRegG wurde ich von dieser Abfrage nicht informiert.

Warum mir mitgeteilt wird, es würde sich um eine Abfrage vom handeln, obwohl dies in Wahrheit gar nicht der Fall ist, bleibt ebenso ungeklärt und wird auch trotz mehrfachen Machfragens nicht aufgeklärt.

Die aus bereits aufgrund der inhaltlich falschen Bekanntgaben resultierenden Fehler (die Anzahl der Konten kann sich innerhalb eines Jahres jedenfalls durch Schließung oder Neueröffnung ändern) verursachen nun Zweifel, welche für die Rechtfertigung einer Konteneinschau herangezogen werden.

[...]

Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf

Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35***

[...]

zur persönlichen Eröffnung

Wien; den

Betrifft: Außenprüfung gem. §147 8A0 der ESt 2015-2016

Nachschau 2017

Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom )

Abgabenkonto Steuernummer ***5***

Konteneinschau-Bewilligungsverfahren

1. URGENZ

Sehr geehrte Frau HR Dr. ***33*** ***34***-***35*** !

Ich komme zurück auf mein Schreiben vom , die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzbeauftragten -SC Dr. ***43*** ***44*** habe ich Ihnen zur Kenntnis ebenso übermittelt

Seiner Information nach hat das - für mich eindeutig nicht nach AVOG zuständige - Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am eine Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vorgenommen hat und ist die Beilage zu Ihrem Schreiben vom das Ergebnis dieser Kontenregisterabfrage.

SC Dr. ***43*** ***44*** hat mich auch darüber aufgeklärt, dass das unzuständige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sogar die erste Kontenregisterabfrage vom durchgeführt hat. Mir wurde aber am gemäß §4 Abs 6 KontRegG mitgeteilt, dass das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf diese Abfrage veranlasste.

Von der Abfrage am wurde ich entgegen § 4 Abs 6 KontRegG überhaupt nicht verständigt.

Sie - sehr verehrte Frau Hofrat - haben im Schreiben vom mitgeteilt, dass das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf eine Konteneinschau anstrengt und haben mir eine Beilage mit Konten mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Diese Beilage ist Ihrer ausdrücklichen Mitteilung noch die überarbeitete und Ihrer Ansicht nach richtige Aufstellung mir zurechenbarer Konten der amtlichen Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom :

"Das Finanzamt hat am eine Kontoregisterabfrage durchgeführt,.... In der Beilage wird eine Liste von Ihnen zurechenbaren Konten übermittelt..."

Das Agieren der beiden Finanzämter ist meiner Ansicht nach völlig praeter legem, willkürlich und verletzt mein Parteiengehör.

Ich darf nochmals ersuchen, mir die ominöse Kontrollrechnung der Vermögensdeckung zu übersenden, welche ich inhaltlich - allein aufgrund der bisherigen Rechenfehler und denklogischen Widersprüche der Abgabenbehörde - prüfen muss. Wie bereits unzählige Male aufgezeigt werden sowohl Betröge wie auch Konten mehrfach, woraus eine Multiplikation der Beträge resultiert.

Es ist mit rechtsstaatlichen Prinzipien unvereinbar, mir inhaltlich unrichtige Vorhalte mit falschen Daten zu übersenden und ebenso nicht zugängliche und sohin nicht überprüfbare Beweismittel heranzuziehen. Nach wie vor wird § 115 Abs 2 BAO in Konnex mit § 183 BAO, wonach kein Beweis und auch kein Ablauf einer Beweisaufnahme einer Partei verborgen bleiben darf, völlig negiert.

Sollte mir diese Berechnung nicht endlich übermittelt werden gehe ich davon aus, dass diese von keiner Bedeutung für das Verfahren ist.

Sehr geehrte Frau Vorständin, ich benötige auch Information dahingehend, ob die Beilage nun auf der Abfrage des Finanzamtes gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom - so wie Sie dies im amtlichen Vorhalt ausdrücklich festhalten - oder aber vom - so wie dies der Rechtsschutzbeauftragte SC Dr. ***43*** ***44*** festhielt - beruht.

Ihr Schreiben vom samt der inkriminierten Beilage wurde von Ihnen als Vorständin selbstredend nach Prüfung der Richtigkeit des Inhaltes - und sicher nicht ungeprüft - unterfertigt.

Verständlicherweise habe ich kein Vertrauen mehr in das Agieren der Finanzverwaltung und darf Sie daher nochmals um Ihr sofortiges Einschreiten in der Sache selbst ersuchen.

Es fehlen mir die Worte, dass ein Finanzamt mit derartigen Methoden und derartigen Fehlern eine Konteneinschau und sohin einen Eingriff in meine verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte zu rechtfertigen versucht.

Da Sie bislang der Auffassung sind, dass alles völlig in Ordnung und sogar datenschutzrechtlich unbedenklich ist, darf Ich nochmals Ihre sofortige Stellungnahme urgieren.

[...]

Eine Auseinandersetzung mit den von mir aufgezeigten Fehlern findet nach wie vor nicht statt.

Insbesondere kann dieser Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung nicht entnommen werden, dass und aus welchen Gründen der Prüfer des Finanzamtes für die einzelnen Jahre 2015 bis 2017 ermittelten Beträge als nicht aufgeklärt betrachtet.

Solcherart ist nicht nachvollziehbar, auf Grund welcher - auf ihre Schlüssigkeit zu prüfenden - Erwägungen der Prüfer zur Ansicht gelangt, dass eine Unterdeckung gegeben ist.

Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens ist strittig, absehen davon sind die Beträge um die es geht aus den Kapitalabflussmeldungen ohne jeden Zweifel ersichtlich.

Die Vermögensdeckungsrechnung / Geldflussrechnung des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs ergibt nur aufgrund der darin enthaltenen Fehler den Verdacht, dass eine Unterdeckung vorliegt und nicht geklärte Geldmittel vorhanden sind.

Einen Beweis dafür, dass die Ausgaben die bekannt gegebenen Einnahmen oder Geldmittel übersteigen und Geldquellen vorliegen, die verheimlicht werden, stellt diese Berechnung niemals dar.

Besteht für den Prüfer warum auch immer der Verdacht auf Vorliegen einer ungeklärten Vermögenserhöhung, hat das Finanzamt alle meine substantiierten Angaben und Einwendungen auf deren Richtigkeit oder Berechtigung zu überprüfen, auch wenn dies die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen nach sich zieht.

[...]

[OZ 38, 394 ff]

Da die Einlagenüberträge wider besseres Wissen als Kapitalabflüsse weiter angesehen und gewertet wurden, ebenso das Zahlenmaterial nicht richtig vom Prüfer erfasst wurde und mir die Berechnungen nicht offengelegt und erläutert wurden habe ich einen Steuerrechtsexperten - Prof. Dr. ***47*** ***32*** - mit einer Akteneinsicht und Expertise beauftragt.

Festgestellt wurde, dass kein Akten- und Inhaltsverzeichnis vorhanden ist, die urkundliche Ausfolgung der Dokumentation des Prüfungsverlaufes wurde verweigert, ebenso wurden die Behördenvermerke von einer Einsicht ausgeklammert.

Dass das bisherige Agieren des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs praeter legem ist habe ich bereits zuvor dokumentiert, daran ändert auch nichts der Verweis auf die Vorlage von Urkunden, zu deren Vorlage ich aufgrund der zuvor bereits dargestellten Rechtslage nicht verpflichtet bin.

Auch bei dem Termin am wurde seitens der anwesenden Organe des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs verkannt, dass inhaltlich beim procedere zwischen Prüfung von Kapitalabflüssen unter Bedacht auf das KapMeldeG und einer Prüfung von Zahlungsflüssen nach § 147 BAO zu unterscheiden ist.

[...]

Der Prüfer müsste bei pflichtgemäßer Überlegung aller Umstände erkennen, dass seine unvertretbare Rechtsanwendung rechtswidrig ist.

Sein Abweichen von der klaren Gesetzeslage ist unvertretbar und lässt keine sorgfältige Überlegung erkennen.

Das verstößt selbst gegen die guten Sitten und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Dem Prüfer ist bewusst, dass zum einen die zur Vorlage aufgeforderten Unterlagen ohnehin vorliegen, es aber sogar keine Rechtsgrundlage gibt, dass ich diese Unterlagen überhaupt vorlegen muss.

Schikane oder missbräuchliche Rechtsausübung ist nichts anderes als die sittenwidrige Ausübung eines Rechts. Dem Prüfer geht es auch gar nicht darum, was ich vorbringe oder dokumentiere sondern vielmehr um ein steuerlich effizientes Ergebnis. Eine missbräuchliche Rechtsausübung liegt vor, wenn zwischen den seitens der Finanzverwaltung verfolgten eigenen Interessen und meinen beeinträchtigten Interessen ein krasses Missverhältnis besteht Selbst relativ geringe Zweifel reichen bereits für die Annahme eines Rechtsmissbrauches aus. Ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.

Ein "Schikaneeinwand" kann bereits dann berechtigt sein, wenn eine Verhaltensweise der Behörde vorliegt, die das Interesse an der Wahrung durch des in Art 8 EMRK grundrechtlich verbürgten Privatbereiches, der nach DSG und DSGVO gesicherten Datenschutzrechte meiner Person und die Verletzung meines Bankgeheimnisses deutlich in den Hintergrund rückt. Noch dazu ist keinerlei Bezug zu einem möglicherweise steuererheblichen Sachverhalt zu erkennen.

[...]

Die Kapitalumschichtung interessiert den Prüfer des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs nicht einmal im Ansatz. Unterlagen mit Daten vorzulegen, welche ich berechtigt löschen kann und welche sohin nicht zu berücksichtigen sind, widerspricht den mir nach DSGVO und DSG eingeräumten Rechten.

In dieser Konstellation ist meine Auffassung, dass angesichts der Sach- und auch der Rechtslage die Interessenabwägung des Prüfers zu meinen Lasten zu einem krassen Missverhältnis führt in jedem Fall vertretbar.

Dem Prüfer unterläuft durch das Verkennen der Rechtslage, sein Abgehen von meinem Sachvorbringer und aufgrund seiner Anwendung eines unrichtiger Prüfkalküls bereits im jetzigen Stadium eine insgesamt korrekturbedürftige Fehlbeurteilung. Rechtliche Konsequenz eines berechtigten "Schikaneeinwands" begrenzt das Recht der Abgabenbehörde auf Vorlage von Unterlagen.

[...]

[Zum Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, dass ein Betrag in Höhe von 373.479,50 Euro, der aus der Auflösung eines Sparbuchs bei der der ***54***, vormals ***95*** Region ***16***, zu Nummer ***82*** mit einer Einlage von 400.000,00 Euro am stammen und vom Bf gewinnbringend veranlagt worden sein soll, "keinen Kapitalabfluss im Sinne des KapMeldeG darstellt", (OZ 38 des elektronischen Finanzamtsakts zu RV/7102838/2021, Seiten 405 bis 410) siehe das Verfahren BFG RV/7102846/2021].

[...]

Mit habe ich gemäß § 299 BAO in Stattgabe meines Antrages die ersatzlose Aufhebung dieses Prüfungsauftrags gemäß § 147 BAO vom beantragt, dies wie folgt:

[Zum Antrag auf Aufhebung des Prüfungsauftrags vom siehe das Erkenntnis ]

Mit Bescheid des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom wurde mein Antrag vom gemäß § 299 BAO auf Aufhebung des Prüfungsauftrags gemäß § 147 BAO vom abgewiesen.



Zufolge der zwischenzeitig ergangenen Entscheidung des VwGH zu Ro 2019/13/0014 vom war der von mir gestellte Antrag nach § 299 BAO jedenfalls zulässig,

im Zeitpunkt meiner Antragstellung war dies unter Bedacht auf die bisherige Judikatur fraglich gewesen.

Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf sprach sohin keine Zurückweisung, jedoch eine Abweisung aus.

Gegen diesen abweisenden Bescheid habe ich mit Eingabe vom fristgerecht Beschwerde erhoben.

[Zur Beschwerde vom siehe das Erkenntnis ]

Es ist zuzubilligen, dass mein Antrag und mein beim BFG nunmehr anhängiges und noch nicht erledigtes Beschwerdeverfahren im Zusammenhang mit § 299 BAO keine Vorfrage betreffen, da die Abgabenbehörde als Hauptfrage selbst zu beurteilen hat, ob ich Unternehmer oder Privatperson bin und ob § 147 BAO in meinem Falle zur Anwendung zu gelangen hat.

Nur die Abgabenbehörde ist zur Feststellung, ob jemand steuerrechtlich Unternehmer oder Privatperson ist, sachlich zuständig,

Der Ausgang des Verfahrens vor dem BFG aufgrund meines Antrages nach § 299 BAO in Bezug auf die steuerrechtliche Unternehmereigenschaft ist aber insoferne von Relevanz als durch ein Gericht nun beurteilt wird, ob die Hauptfrage seitens des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf überhaupt richtig beurteilt wurde.

[...]

Ich hege Bedenken, dass diese Vorgangsweise des Finanzamtes - Konteneinschau trotz eines anhängigen Rechtsschutzverfahrens nach § 299 BAO österreichischen Bundesverfassung innewohnenden rechtsstaatlichen Prinzip vereinbar ist.

[...]

Bis zu einer Entscheidung über meinen Antrag nach § 299 BAO sind aufgrund verfassungsrechtlicher und auch datenschutzrechtlicher Erwägungen weitere Prüfungsschritte unzulässig und dürfen keine weiteren Informationen erhoben werden, solange nicht in dieser Sache selbst entschieden ist.

[...]

Immerhin ergibt sich in meinem Fall die Problematik, dass mit Schreiben vom zu BMF-***87***-G5/KO/2019 das Bundesministerium Finanzen aufgrund meiner Beschwerden, dass die zwingenden Bestimmungen des AVOG nicht eingehalten werden wie folgt mitgeteilt:

"....in den letzten Monaten waren bereits eine Vielzahl an Stellen des Finanzressorts mit dem Fall befasst. Von all diesen Seiten wurde das bisherige Vorgehen der Außenprüfung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs bestätigt bzw, als korrekt beurteilt...."

Erstmals wird - dies ist Mag. ***40*** ***22*** beim BMF wirklich anzurechnen -eingestanden, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs mit meiner Außenprüfung befasst ist und nicht - so wie bisher konsequent immer behauptet- das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf.

Mein Akt wurde an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs ohne irgendeinen Bescheid im Sinne der Bestimmungen des AVOG delegiert und ist dies rechtswidrig. Die Zuständigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen (§ 50 Abs. 1 erster Satz BAO).

Eine allfällige Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen [vgl. zB /0104; ).

[...]

Da ohne mir dies mitzuteilen die Zuständigkeit für die Außenprüfung beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs liegt habe ich ohne mein Verschulden meinen Antrag gemäß § 299 BAO eigentlich bei der unzuständigen Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf überreicht.

Die unzuständige Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf hätte meinen Antrag an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs weiterleiten müssen.

Da die Zuständigkeit auf eine andere Abgabenbehörde übertragen wurde war weiters auch das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf nicht zu einer Entscheidung befugt.

Da hier schwerste Defizite in der Wahrung der Zuständigkeiten gemäß AVOG gegeben sind ist dies als weitere Verletzung meines rechtlichen Gehörs und Verletzung von Verfahrensvorschriften zu rügen

[...]

FAZIT

Ohne jeglichen Delegierungsbescheid gemäß § 3 AVOG und entgegen vormaliger amtlicher Mitteilungen ist gemäß zu BMF-***87***-GS/KO/2019 das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs mit meiner Außenprüfung gemäß § 147 BAO befasst.

[...] [Es folgen im Wesentlichen Wiederholungen bisheriger Eingaben des Bf]

[OZ 38, 479]

Ich habe mehrfach Akteneinsicht beantragt.

Diese wurde anfangs auch in den Papierakt aber nicht in den elektronischen Akt gewährt, zuletzt jedoch wurde überhaupt keine Einsicht mehr gewährt, da nach Mitteilung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs (Teamletter des Prüfers, Herr AD ***13*** ***14***) sich keinerlei Neuerungen ergeben hätten.

Meine dagegen eingebrachten Beschwerden sind nach wie vor unerledigt.

[...]

Ausdrücklich und wiederholt weise ich darauf hin, dass die Liste gemäß KontRegG unvollständig und fehlerhaft ist. Ausdrücklich und wiederholt - bezogen auf das KapMeldeG - weise ich darauf hin, dass Eigenüberträge irrtümlich als Kapitalabflüsse vom Prüfer gewertet wurden und die Auflistung der Kapitalabflüsse sohin ebenso inhaltlich falsch ist.

[...]

FAZIT

Dogmatisch völlig unzulässig und verfehlt werden Rechtsinhalte des KapMeldeG und des KontRegG vermischt, aktenwidrige Annahmen der Abgabenbehörde werden auf nicht nachvollziehbare angeblich aus dem Kontenregister gemäß KontRegG vom stammende Daten gestützt, wobei diese Daten wieder aber zum Teil doppelt und auch unrichtig erfasst werden und überhaupt erst aus 2019 stammen.

Da ich naturgemäß unrichtige und mehrfach erfasste Kontodaten niemals belegen kann ergeben sich jene Zweifel, welche nach Ansicht der Abgabenbehörde eine Konteneinschau nun rechtfertigen sollen.

[...]

Die unspezifischen auf das KapMeldeG gestützten Auskunftsverlangen des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs hinsichtlich Kapitalabflüssen sind im Vergleich zum KontRegG überschießend und bieten auch keiner dem KontRegG vergleichbaren Rechtsschutz.

[...]

Die Vorhalte des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs mit allgemein gehaltenen Auskunftsbegehren über Kapitalabflüsse von meinen Privatkonten und Eigenüberträgen an Kapital sind gesetzlich nicht gedeckt. Eine gesetzlich nicht gedeckte Betriebsprüfung ist per se in meinem Falle Begründung dafür, dass die Registerabfrage im Interesse der Abgabenergebung zweckmäßig und angemessen ist.

[...]

Die Erfassung von Zahlungsflüssen, welche keine Kapitalabflüsse sind, als Kapitalabflüsse aufgrund der Unbestimmtheit des KapMeldeG stellt auch weiters eine Verletzung des Sachlichkeitsgebotes dar, da die Erfassung dieser Beträge erst nachträglich - und dies auch nicht ohne genau diese Geldbewegungen zu erläutern - allenfalls beeinflusst werden kann.

Desweiteren ist verfassungswidrig, dass Kapitalabflussmeldungen "quasi rückwirkend"' herangezogen werden, die ich nicht mehr beeinflussen kann, selbst wenn es keine Kapitalabflüsse im Sinne des KapMeldeG sind. Es wurde mir derart verwehrt, meine Zahlungsabgänge im Hinblick auf die Eigenüberträge oder Kapitalumschichtungen so zu gestalten, dass diese nicht als Kapitalabflüsse im Sinne des KapMeldeG erfasst werden. Die Regelungen des KapMeldeG stellen keine Grundlage zur Verfügung, auf deren Basis eine sinnvolle Entscheidung getroffen werden kann, dass Zahlungsflüsse, welche keine "Kapitalabflüsse" sind nicht doch als "Kapitalabflüsse" erfasst werden.

[...]

Ich stütze mich auf die zitierten verfassungs- und unionsrechtlichen Rechtsgrundlagen zur Dokumentation des rechtswidrigen Agierens des Prüfers des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs, AD ***12*** ***11***.

[...]

XI. Sohin die Zusammenfassung meiner Beschwerdepunkte

Unzuständigkeit des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs für die Prüfung meiner Person gemäß § 147 BAO gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG), BGBl. II, Nr, 165/2010 sowie Verletzung meines Rechtes auf ein Verfahren respektive eine Entscheidung durch die zuständige Behörde

Dogmatisch verfehlte Vermischung der Inhalte des KapMeldeG und des KontRegG mit dem Inhalt des § 147 BAO unter Missachtung selbst des Erlasses des BMF betreffend Eigenüberträge (BMF-280000/0208-IV/3/2015) und den Vorgaben des BMF im Rahmen der technischen Umsetzung der elektronischen Übermittlung von Kapitalabflussmeldungen mit Wirksamkeit ab irrtümlich erfolgte Kapital-Abflussmeldungen zu berücksichtigen

Schwerste formelle und materielle Mängel des Prüfungsverfahrens und der Berechnungen

Unzulässige Prüfung einer Privatperson gemäß § 147 BAO

Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Konteneinschau nach dem KontRegG, da

a) Umgehung des mir gewährten Rechtsschutzes gemäß § 299 BAO

b) Verkennung der Bestimmungen des KontRegG

c) Unrichtige und unvollständige Listen der Abgabenbehörde aus Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs 1 KontRegG vom 21,2.2018 mit falschen Daten, welche auch nicht mit einer Abfrage gemäß § 4 Abs 4 KontRegG übereinstimmt

d) Schwerwiegende Verstöße gegen DSGVO, DSG sowie Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister gemäß KontRegG

Vorhalt falscher Daten und nicht existenter Konten durch den Prüfer der unzuständigen Abgabenbehörde Amstetten Melk Scheibbs mit der Behauptung die Daten stammen aus einer Abfrage aus dem amtlichen Kontenregister vom

Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen unter Missachtung meiner Grundrechte

Gesetzwidrige Verweigerung der Akteneinsicht und Verletzung des Parteiengehörs

Unzulässige Methodik der bisherigen Prüfungshandlungen mit aktenwidrigen Annahmen sowie unrichtigen, nicht nachvollziehbaren und fiktiven Berechnungen des Finanzamtes Amstetten Meik Scheibbs.

[...]

Dem Antrag auf Konteneinschau wird zufolge der aufgezeigten gravierenden formellen und ebenso auch schwerwiegenden materiellen Mängeln des gesamten bislang durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abgeführten Prüfungsverfahrens, dessen Erhebungen und Ermittlungen ungeprüft sogar mit strafrechtlich bedenklichen Unterlagen seitens der Vorständin des für mich zuständigen Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf als Grundlage für eine Konteneinschau herangezogen wird, verständlicherweise entgegengetreten.

Es wird sohin gestellt der

ANTRAG

auf Kenntnisnahme.

KR ***1*** ***2***

Als Beilage ./A wurde eine Übersicht über Buchungen am Abgabenkonto des Bf vom betreffend Zeiträume bis und bis vorgelegt, in welcher die Überweisungen auf das Konto hervorgehoben und mit 35.563,81 € und 38.709,51 € summiert wurden.

Mündliche Verhandlung vom

Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom :

COVID-19-Schutzmaßnahmen

[ X ] Der Richter ruft in Erinnerung, dass der Zutritt zum Gerichtsgebäude gemäß Hausordnung i. V. m. § 21 Abs. 1 Z 5 6. COVID-19-SchuMaV nur unter Vorlage eines Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 6. COVID-19-SchuMaV ("3 G"-Nachweis) zulässig ist und diese Zutrittsvoraussetzung vom Sicherheitsdienst beim Empfang zu kontrollieren war. Während des Aufenthalts im Gerichtsgebäude ist gemäß § 6 Abs. 4 6. COVID-19-SchuMaV i. V. m. § 6 Abs. 6 2. COVID-19-SchuMaV eine FFP2-Maske (§ 2 Abs. 1 6. COVID-19-SchuMaV) zu tragen und gemäß Hausordnung i. V. m. § 21 Abs. 1 Z 5 6. COVID-19-SchuMaV ein Mindestabstand von einem Meter zu anderen Personen einzuhalten.

[ X ] Angesichts der derzeitigen allgemeinen Gefährdungslage in Bezug auf COVID-19 und der konkreten Gegebenheiten des Verhandlungssaals wird gemäß § 323c Abs. 4 Z 1 Satz 2 BAO durch den Richter angeordnet:

[ X ] Im Hinblick auf den regelmäßigen Luftaustausch durch die Lüftungsanlage im Verhandlungssaal, die geringe Teilnehmerzahl an der Verhandlung sowie die voraussichtliche Dauer der Verhandlung ist eine zusätzliche Lüftung während der Verhandlung nicht erforderlich. Gegebenenfalls erfolgt eine Lüftungspause.

[ X ] Während der mündlichen Verhandlung ist von allen Anwesenden durchgehend eine den Mund- und Nasenbereich wirksam abdeckende Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard (§ 2 Abs. 1 6. COVID-19-SchuMaV) zu tragen.

Belehrung über § 87 Abs. 6, 6a und 7 BAO

Die Parteien und sonst beigezogenen Personen werden über § 87 Abs. 6, 6a und 7 BAO belehrt.

(6) Die Behörde kann sich für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift abfassen, wenn weder von der vernommenen noch von einer sonst beigezogenen Person dagegen Einwand erhoben wird. Die Schallträgeraufnahme und die in Kurzschrift abgefaßte Niederschrift sind nachträglich in Vollschrift zu übertragen. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift der Niederschrift, zu deren Abfassung sich die Behörde eines Schallträgers bedient hat, beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Schallträgeraufnahme frühestens einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gelöscht werden; ansonsten darf sie frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

(6a) Eine nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift kann unterbleiben, wenn keine der in Abs. 6 erster Satz genannten Personen spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung dagegen Einwand erhoben hat. Eine solche Schallträgeraufnahme ist auf einem Datenträger aufzubewahren.

(7) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift einer solchen Niederschrift beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

Verwendung eines Schallträgers

[ X ] Gegen die Abfassung der Niederschrift unter Verwendung einer Schallträgeraufnahme wird von niemand ein Einwand erhoben.

Förmliche Zustellung einer Abschrift der Niederschrift mit der Post

[ X ] Eine Abschrift der Niederschrift möge an die beschwerdeführende Partei mit der Post an die aktenkundige Zustelladresse übermittelt werden (Zutreffendenfalls angekreuzt).

[ X ] Eine Abschrift der Niederschrift möge an die belangte Behörde mit elektronischer Zustellung übermittelt werden (Zutreffendenfalls angekreuzt).

Belehrung über § 23 BFGG

Das Gericht weist darauf hin, dass gemäß § 23 BFGG die Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesfinanzgerichts - unter Anonymisierung personenbezogener Daten, soweit diesbezüglich ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse der Parteien besteht - grundsätzlich der Öffentlichkeit im Internet (https://findok.bmf.gv.at/) zugänglich zu machen sind, außer es stehen im Einzelfall wesentliche Interessen der Parteien oder wesentliche öffentliche Interessen entgegen.

[ X ] Seitens der Parteien werden wesentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, nicht bekannt gegeben.

Berichterstattung, Parteienvorträge

[ X ] Der Richter trägt die Sache vor und berichtet über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen oder vorangegangener mündlicher Verhandlungen.

[ X ] Die Parteien führen aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren.

Protokollierung mittels Schallträgers

[ X ] Die weitere Protokollierung erfolgt mittels Schallträgers.

[ X ] Die Schallträgeraufnahme wird gemäß § 87 Abs. 6 BAO nach der Verhandlung von Amts wegen in Vollschrift übertragen werden.

Übertragung in Vollschrift

[Ergänzt um Hinweise auf Fundstellen in den Akten des Bundesfinanzgerichts in eckiger Klammer]

Eingangs informiert der Richter, dass die mit Vorlagebericht vom vorgelegten vier Beschwerden beim Bundesfinanzgericht wie folgt erfasst wurden:

Verfahren 1 (Befangenheit) laut Vorlagebericht: RV/7102848/2021

Verfahren 2 (Akteneinsicht) laut Vorlagebericht: RV/7102847/2021

Verfahren 3 (Amtshandlungen) laut Vorlagebericht: RV/7102838/2021

Verfahren 4 (Kapitalabfluss) laut Vorlagebericht: RV/7102846/2021.

Auf Grund des Umfangs der jeweiligen Vorbringen werden jeweils gesonderte mündliche Verhandlungen zu jeder Beschwerdesache stattfinden.

Gegenstand der heutigen Verhandlung ist die eingangs näher angeführte Beschwerdesache zu RV/7102838/2021.

Ferner wird berichtet, dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom dem Finanzamt vorab zur Kenntnis gebracht worden ist, und dass das Finanzamt am mitgeteilt habe, dass der Nachname von Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** richtig "***27***" und nicht "***27a***" laute und dieser seit im Ruhestand sei. Das Gutachten von Prof. Dr. ***32*** betreffend Akteneinsicht sei seitens des Bf in den Abgabenverfahren nicht vorgelegt worden.

Der Beschwerdeführer legt den aktenkundigen [OZ 15 zu ] Prüfungsauftrag vom zur Einsicht vor. Dem Prüfungsauftrag lasse sich entnehmen, dass nur Amtsdirektor ***12*** ***11*** befugt sei, im Rahmen der Außenprüfung zu handeln. Laut der Kommentierung der sechsten Auflage von Ritz, Bundesabgabenordnung, zu § 148 in Rz 2 müsse das Prüfungsorgan als Organ des zuständigen Finanzamts handeln. Der Prüfer sei verpflichtet, sowohl die Amtsverschwiegenheit einzuhalten als auch die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht zu beachten. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht bestehe, so Ritz, Bundesabgabenordnung, 6. A., § 48a Rz 22, auch innerhalb der eigenen Abgabenbehörde.

Das Bundesfinanzgericht habe in seinem Erkenntnis betreffend die Aufhebung des Prüfungsauftrags vom festgestellt, dass Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** für das damalige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs nicht approbationsbefugt gewesen sei. Im Gutachten von Professor Dr. ***47*** ***32*** vom könne man auf Seite 35, Randzahlen 50-55 nachlesen, dass Amtsdirektor ***13*** ***14*** keine Approbationsbefugnis für das damalige Finanzamt 12/13/14 Purkersdorf gehabt habe.

Mag. ***12******49*** führt durch das Gericht befragt, ob sich dieses Gutachten in Abgabenakt des Beschwerdeführers befinde, was vom Finanzamt bislang verneint worden sei, aus, dass das Gutachten sowohl im Abgabenverfahren als auch im Amtshaftungsverfahren vorgelegt worden sei.

Der Vertreter des Finanzamts erklärt, im Akt des Abgabenverfahrens sei das Gutachten nicht enthalten. Eine Urkundenvorlage in einem Amtshaftungsverfahren bewirke nicht, dass dort vorgelegte Urkunden auch zum Abgabenakt des Klägers genommen werden.

Der Beschwerdeführer ergänzt dazu, dass in der Gebührennote von Prof. Dr. ***32*** auch zu lesen sei, dass der Arbeitsbogen keine durchnummerierten Blätter und auch kein Inhaltsverzeichnis enthalte.

Der Richter verkündet den

Beschluss,

dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, innerhalb von drei Wochen dem Gericht vorzulegen:

1. das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. ***47*** ***32*** vom samt dem Nachweis der Übermittlung an das Finanzamt im Abgabenverfahren in Kopie;

2. die vom Beschwerdeführer zitierte Gebührennote von Prof. Dr. ***47*** ***32*** in Kopie;

3. einen Nachweis der Übermittlung des Schreibens des Beschwerdeführers vom an das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, Frau Vorständin Mag. Dr. ***36*** ***37***, betreffend Ersuchen um Einsicht in den elektronischen Akt, "via e-mail ***36***.***37***@bmf.gv.at voraus" [OZ 29 zu RV/7102838/2021] nicht nur mit E-Mail, sondern auch auf dem Postweg, in Kopie.

Der Beschwerdeführer ergänzt, dass es nicht einem ordnungsgemäßen Verfahren entspreche, wenn ein Akt nicht nummeriert sei und auch kein Inhaltsverzeichnis habe, dadurch könnten Aktenteile hinzugefügt oder entnommen werden, ohne dass dies nachvollziehbar sei. Der Minimalstandard eines Behördenaktes sei vom Finanzamt nicht eingehalten werden.

Es gebe, so Seite 37, Randzahl 65 des Gutachtens von Prof. Dr. ***47*** ***32*** auch keine gesetzliche Bestimmung, die es dem damaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf erlaubt hätte, eine Approbationsbefugnis an einen Organwalter eines anderen Finanzamts zu delegieren. Hierbei wird auf dort genannte Entscheidungen des UFS verwiesen.

Aus dem Prüfungsauftrag vom ergebe sich, dass weder Amtsdirektor ***13*** ***14*** noch Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** die Befugnis gehabt haben, den gegenständlichen Akt im Wege einer Außenprüfung zu prüfen. Amtsdirektor ***12*** ***11*** habe - hier werde auf die eingangs zitierte Ansicht von Ritz verwiesen - als Organ oder Mitarbeiter des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf zu handeln gehabt.

Amtsdirektor ***12*** ***11*** habe aber den Inhalt des Außenprüfungsaktes seinen Kollegen ***13*** ***14***, Ing. ***26*** ***27*** und ***38*** ***39*** MA vom damaligen Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs offengelegt.

Zum Beweis dessen sei auf die Akteneinsicht am Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs des Beschwerdeführers vom und vom zu verweisen.

Bei der ersten Akteneinsicht am sei Amtsdirektor ***12*** ***11*** nicht zugegen gewesen, hingegen die Amtsdirektoren ***13*** ***14*** und Ing. ***26*** ***27***. Die einzige zuständige Person (Amtsdirektor ***12*** ***11***) sei bei dieser Akteneinsicht am nicht dabei gewesen.

Bei der zweiten Akteneinsicht am seien Amtsdirektor ***13*** ***14*** und ***38*** ***39*** MA anwesend gewesen, ebenfalls nicht Amtsdirektor ***12*** ***11***.

Über Befragen durch das Gericht stellte Beschwerdeführer klar, dass es nach der Akteneinsicht vom keine Amtshandlung von Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** im Prüfungsverfahren bzw. im Abgabenverfahren des Beschwerdeführers mehr gegeben habe.

Zur Einsicht vorgelegt wird vom Beschwerdeführer ein Schreiben auf dem Papier des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs vom an den Beschwerdeführer zu Handen dessen damaliger steuerlichen Vertretung [enthalten im Schreiben des Beschwerdeführers vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, OZ 35 zu RV/7102828/2021, Seiten 83 ff.]. Dieses weist im Briefkopf das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs und als Sachbearbeiter ***13*** ***14*** aus, es trägt die Unterschrift von ***13*** ***14***, Teamleiter. Aus diesem Schreiben lässt sich entnehmen, dass Amtsdirektor ***13*** ***14*** dort eingangs ausgeführt hat, dass er betreffend die gegenständliche Prüfung verantwortlicher Teamleiter und Approbant sein. Dies entspräche nicht der Aktenlage. Dies deshalb, weil Amtsdirektor ***13*** ***14*** damals keine Approbationsbefugnis des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf gehabt habe.

Aus einem Memo der ***17*** Burgenland vom über eine Besprechung vom mit Amtsdirektor ***13*** ***14*** [enthalten im Schreiben des Beschwerdeführers vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, OZ 35 zu RV/7102828/2021, Seiten 91 ff.] ergäbe sich, dass am eine Besprechung der Herren Amtsdirektor ***13*** ***14***, Mag. ***64*** ***46*** und MMag. Dr. ***62*** ***63*** in Räumlichkeiten der ***17*** Wien zur weiteren Vorgangsweise stattgefunden habe. Auch bei dieser Besprechung sei der zuständige Prüfer nicht dabei gewesen.

Wie bereits bekannt, habe der Beschwerdeführer im bisherigen Verwaltungsverfahren mehrfach versucht, herauszufinden, aus welchen Gründen ihn das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs und nicht das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf prüft.

Aus dem Memorandum vom betreffend Akteneinsicht durch die Kanzlei ***66*** Partner Rechtsanwälte GmbH [enthalten im Schreiben des Beschwerdeführers vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, OZ 35 zu RV/7102828/2021, Seiten 93 ff.], für diese anwesend Rechtsanwalt MMag. ***67*** und Steuerberater Mag. ***68***, ergäbe sich, dass an der Akteneinsicht vom nicht nur Amtsdirektor ***11***, sondern auch Amtsdirektor ***14*** teilgenommen habe. Die Akteneinsicht sei im Wege des Computers des Amtsdirektor ***14*** erfolgt. Der Prüfer Amtsdirektor ***12*** ***11*** sei nicht befugt gewesen, seinen Vorgesetzten Amtsdirektor ***13*** ***14*** Einsicht in den Abgabenakt, der betreffend den Beschwerdeführer geführt wird, zu geben. Zuständig für diesen Akt sei das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf gewesen. Einsicht in den Steuerakt nehmen hätten nur dürfen Amtsdirektor ***12*** ***11*** sowie die Vorständin des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf oder andere Organwalter dieses Finanzamtes, die mit der Sache befasst sind. In diesem Zusammenhang sei, so der Beschwerdeführer, nochmals auf § 48a BAO und § 148 BAO hinzuweisen.

Zur Einsicht vorgelegt wird vom Beschwerdeführer ferner ein Ersuchen um Ergänzung/Auskunft des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkerdorf, Sachbearbeiter ***12*** ***11***, an den Beschwerdeführer, wonach um Ergänzung betreffend Bankkredite, Bankeinlagen und Girokonten ersucht wird und das vom datiert [zitiert im Schreiben des Beschwerdeführers vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, OZ 31 zu RV/7102162/2021, Seite 127, und im Schreiben des Beschwerdeführers vom an das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf, OZ 36 zu RV/7102162/2021]. Auf der zur Einsicht vorgelegten Zweitschrift dieses Ergänzungsersuchens ist ersichtlich, dass dieses Schreiben des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf von Amtsdirektor ***13*** ***14*** am genehmigt worden ist. Es findet sich auch ein handschriftlicher Vermerk von Amtsdirektor ***14*** darauf, wonach die Frist zur Beantwortung bis zum verlängert werde.

Der Beschwerdeführer habe ferner am der Vorständin des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf unter anderem geschrieben, dass jene Informationen, die er über seine Konten aus FinanzOnline habe, nicht mit den Daten übereinstimmten, die das Finanzamt ihm vorhalte. In diesem Schreiben sei die Vorständin auch ersucht worden, die Frist zur Fragenbeantwortung ein wenig zu verlängern. Am habe daraufhin Amtsdirektor ***13*** ***14*** für die Vorständin des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf geantwortet, wobei er sich auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom bezogen habe, und zusagt, dass die Frist bis verlängert werde. Aus den weiteren Ausführungen in diesem Schreiben "Ergänzend möchte ich dazu anmerken, dass die im Ergänzungsersuchen geforderten Auszüge bzw. Saldenbestätigungen der Bank unbedingt erforderlich sind", ergebe sich, dass Amtsdirektor ***13*** ***14*** sehr wohl im Prüfungsverfahren tätig gewesen sei. Eine entsprechende gesetzliche Grundlage fehle, diese sei auch nicht angeführt. Aus diesem Schreiben gehe auch hervor, dass das Finanzamt die Liste korrigiert habe. Der Text, der dem Beschwerdeführer mit E-Mail avisiert worden sei, sei ihm auch schriftlich mit RSb zugestellt worden.

Als weiteres Dokument wird ein Schreiben des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs vom an den Beschwerdeführer von diesem zur Einsicht vorgelegt [wie bereits in der mündlichen Verhandlung zu ], das als Sachbearbeiter Amtsdirektor ***13*** ***14*** ausweist und von Amtsdirektor ***13*** ***14*** eigenhändig unterschrieben ist. Dem Schreiben lässt sich entnehmen, "Wie gewünscht sende ich neuerlich die (in geringem Ausmaß korrigierte und von der Finanzverwaltung neuerlich geprüfte) Liste Ihrer privaten Giro- und Einlagekonten zu. Schon telefonisch habe ich Ihnen die Möglichkeit geboten, sich die Frist zur Beantwortung des Ergänzungsersuchens vom bei Bedarf ein weiteres Mal erstrecken zu lassen. Als derzeitige Frist ist vorgemerkt." Beigeschlossen waren entsprechende Listen im Format A3, die mit einem Stempel des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs und der Unterschrift von Amtsdirektor ***14*** versehen sind.

Der Beschwerdeführer habe am an Hofrätin Dr. ***33*** ***34***-***35*** und Amtsdirektor ***12*** ***11*** den beiden Genannten einige Fragen betreffend den Prüfungsverlauf gestellt. Hierauf habe unter Bezug auf diese E-Mail vom Amtsdirektor ***13*** ***14*** mit E-Mail vom geantwortet. Dieser E-Mail beigefügt war ein Schreiben mit dem Briefkopf des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs und der Angabe Sachbearbeiter Amtsdirektor ***13*** ***14***, unterschrieben von Amtsdirektor ***14*** [erwähnt in der Beschwerde OZ 2 zu RV/7102838/2021, Seite 8].

Zur Einsicht vorgelegt wird vom Beschwerdeführer ferner ein Schreiben des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf vom an den Beschwerdeführer betreffend Mitteilung über beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau - Ersuchen um Stellungnahme [auszugsweise wiedergegeben im /2021], welches eigenhändig gezeichnet ist für die Vorständin von Amtsdirektor ***13*** ***14***. Aus dem Kuvert, in welchem dieses Schreiben übermittelt wurde, kann man ersehen, dass als Absender das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs genannt wird, an welches auch der Rückschein zurückzusenden sei. In diesem Schreiben kann man lesen, dass das Finanzamt am eine Kontenregisterabfrage durchgeführt und dabei eine Anzahl von222 Datensätzen erhalten habe. Allerdings könne man aus der Beilage ersehen, dass darin sechs Konten angeführt sind, hinsichtlich derer die Abfrage nach diesem Abfragedatum erfolgt sein muss.

Der Beschwerdeführer legt Wert auf die Feststellung, dass Amtsdirektor ***12*** ***11*** und Amtsdirektor ***13*** ***14*** seine Kontodaten nie für das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abfragen haben dürfen.

Zur Einsicht vorgelegt werden vom Beschwerdeführer zwei Schreiben des Rechtsschutzbeauftragten des BMF Sektionschef i. R. Dr. ***43*** ***44*** vom und vom , wobei in beiden Schreiben davon die Rede ist, dass es sich um das Ergebnis von den Beschwerdeführer betreffenden Kontoregisterabfragen durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gehandelt habe.

Der Beschwerdeführer legt seine Sicht eines möglichen politischen Hintergrunds des gegenständlichen Prüfungsverfahrens dar:

[...]

Bereits zwei Wochen nach dem Erwerb des Hotelkomplexes hätten eine Reihe von Prüfungshandlungen betreffend ihn und andere Personen aus den Gesellschaften und die Gesellschaften eingesetzt. Mag. ***40*** ***22*** vom BMF und Amtsdirektor ***13*** ***14*** vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs seien die Hauptakteure gewesen.

Mag. ***40*** ***22*** habe in seinen Schreiben vom , vom und vom dem Beschwerdeführer jedes Mal unter anderem dargelegt, dass eine Kontenregisterabfrage durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vorgenommen und dass die Prüfung und das Vorgehen der Außenprüfung des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs als korrekt beurteilt worden sei.

Nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz und dem einschlägigen Erlass des Bundesministers für Finanzen (Punkte 1.2. und 1.3. des Erlasses) sei das Vier-Augen-Prinzip zu wahren. Diese Vorschrift des Vier-Augen-Prinzips nach dem Kontenregister- und Konteneinschaugesetz sei im gegenständlichen Fall nicht eingehalten werden. Das Finanzamt habe am eine zweite Abfrage aus dem Kontoregister gemacht, von dieser sei der Beschwerdeführer entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 6 KontRegG nicht verständigt werden. Hierbei habe es sich um einen schweren Verstoß gegen das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz gehandelt.

Der Beschwerdeführer ersucht ausdrücklich, sein Vorbringen in der Verhandlung vom im Verfahren zu vor dem auch hier erkennenden Gericht zum Beweis für die Richtigkeit seiner Angaben auch im hier gegenständlichen Verfahren zu würdigen.

Abschließend wird vom Beschwerdeführer folgender Eventualantrag gestellt:

"Sollte das erkennende Gericht der Ansicht sein, dass die Nichtigkeit des abgabenbehördlichen Prüfungsauftrages vom den hier bekämpften und auf diesen aufbauenden Bescheid nur mit einfacher Rechtswidrigkeit behaftet, ersuche ich der Beschwerde Folge zu geben und die Entscheidung der Abgabenbehörde zufolge Rechtswidrigkeit aufzuheben."

Seitens des Vertreters des Finanzamts wird auf den angefochtenen Bescheid und auf die Beschwerdevorentscheidung verwiesen.

Insbesondere sei auf die Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag hinzuweisen, dass eine fortwirkende Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht zu erkennen sei. Gleiches gelte für das ergänzende Vorbringen vom .

Im Ergebnis sei nach Ansicht des Finanzamtes die Voraussetzung für die Erlassung des mit Beschwerde begehrten Bescheides nicht gegeben. Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs gebe es nicht mehr, es gebe daher auch keine Organwalter dieses Finanzamts mehr. Deswegen wäre das Begehren auf die Erlassung des begehrten Bescheides abzuweisen.

Dies wird vom Beschwerdeführer bestritten. Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sei nunmehr eine Dienststelle des Finanzamts Österreich. Die Dienststelle 15, das ehemalige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, bearbeite den Fall weiter.

Der Beschwerdeführer erklärt abschließend, alle seine Anträge aufrechtzuerhalten.

Der Richter verkündet den

Beschluss,

dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.

Urkundenvorlage vom

Mit Schreiben vom kam der Bf dem Beschluss vom nach [OZ 58]:

Ich, KR ***1*** ***2***, geboren ***25***, ***4***, ***3***, lege dem erkennenden Gericht nachstehende Unterlagen vor:

1) Das Gutachten Dris. ***47*** ***32*** ist in Kopie angeschlossen. Dieses Gutachten wurde im Verfahren betreffend die seitens des Finanzamtes beantragte Bewilligung einer Konteneinschau gemäß § 8 KontRegG vorgelegt und erliegt nachweislich im Akt des BFG zu KE/5100001/2021.

2) Das Schreiben Dris. ***47*** ***32*** vom samt Bezug auf die Gebührennote ist in Kopie angeschlossen.

3) Das Schreiben vom wurde vorab via e-mail und mit normaler Post übermittelt. Dieses Schreiben wurde überdies am - mittels Einschreiben - dem Bundesministerium für Finanzen unter Hinweis auf Mißstände im Prüfungsverfahren übermittelt.

Da der Akt des Finanzamtes kein Aktenverzeichnis, ebenso kein Inhaltsverzeichnis und keine Nummerierung nach ON oder Seitennummerierung enthält ist es naturgemäß schwer, übermittelte Eingaben des Beschwerdeführers aufzufinden.

Es wird gestellt der

ANTRAG

auf Kenntnisnahme.

Sachverständigengebühren

Die ***32***, ***89*** & Partner Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbH & Co KG teilte dem Bf mit Schreiben vom , Sachbearbeiter Mag. ***57*** ***77***, mit:

Betrifft: Kosten Sachverständigengutachten zum Verfahrensablauf

Sehr geehrter Herr KR ***2***,

am haben wir in den Räumlichkeiten unserer Kanzlei auftragsgemäß eine Akteneinsicht in den Arbeitsbogen der Außenprüfung vorgenommen. Bei dieser wurde die Außenprüfung von dem Teamleiter ***14*** und dem Prüfer AD ***11*** vertreten. Die Ergebnisse der Einsicht lassen sich wie folgt zusammenfassen:

◉ Der Arbeitsbogen enthält derzeit laut Auskunft von TL ***14*** und AD ***11*** kein Aktenverzeichnis. Es existiert auch kein Inhaltsverzeichnis und keine Nummerierung nach ON (auch keine Seitennummerierung).

◉ Es gibt eine chronologische Dokumentation des Teamleiters über den bisherigen Prüfungsverlauf, aus der uns mündlich vorgetragen wurde.

◉ Eine Ausfolgung dieser Dokumentation wurde uns verweigert, weil darin behördeninterne mündliche Besprechungsinhalte dokumentiert sind, die nach Ansicht der Behörde aufgrund von schutzwürdigen Interessen der beteiligten Personen von der Akteneinsicht ausgenommen sein sollen.

◉ Zusätzlich beinhaltet der Arbeitsbogen interne Behördenvermerke (wie Mails, Stellungnahmen und Aktenvermerke), zu denen aus dem gleichen Grund die Akteneinsicht verweigert wurde.

Ausgehoben wurde von uns im Rahmen dieser Akteneinsicht der Prüfungsauftrag, der behördeninterne "Notizzettel" für den Jahresprüfungsplan 2018 sowie jene internen Kapitalabflussmeldungen, die die gegenständliche Prüfung auslösten. Weiters wurde uns von der Behörde Ihr 445-seitiger Schriftsatz vom in Kopie übergeben.

Das angeforderte Sachverständigengutachten kann somit auf Basis dieser Dokumente und insbesondere der von Ihnen bereits übergebenen Unterlagen und Korrespondenzen erstellt werden.

Zum Kostenaufwand dürfen wir festhalten, [...].

Für die Verfassung des Gutachtens auf Basis der vorliegenden Unterlagen ist nach derzeitiger Einschätzung mit einem Kostenaufwand von weiteren [...].

Die gesamten Kosten des Gutachtens werden somit voraussichtlich [...]betragen.

[...].

Gutachten Prof. Dr. Thomas Keppert vom

Immobilien- und Wirtschaftstreuhänder Prof. Dr. Thomas Keppert, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Immobilienverwalter, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Kostenrechnung, Steuerberatung. Bilanzierung und Buchführung, Unternehmensbewertung. Wirtschaftsprüfung, Immobilienbewertung, Wohnungseigentum (Nutzwertgutachten), erstattete am ein 70 Seiten umfassendes "Sachverständigengutachten im Abgabenverfahren ABR ***10***/18 des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf gegen KR ***1*** ***2***" [OZ 59]. Hieraus folgende Auszüge (Fußnoten werden teilweise im Text wiedergegeben, teilweise nicht):

1. AUFTRAG, AUFTRAGSDURCHFÜHRUNG, UNTERLAGEN, AUSKÜNFTE

1.1. Auftrag

Tz 1 Mit Schreiben vom wurde ich von Herrn KR ***1*** ***2*** zu einer gutachtlichen Stellungnahme beauftragt, da ihn betreffende Meldungen nach dem Kapitalabfluss-Meldegesetz seitens der Abgabenbehörde zum Anlass genommen worden seien, "nicht nur diesbezüglich Überprüfungen, sondern umfassend Prüfungshandlungen mich betreffend vorzunehmen".

Mit diesem Schreiben wurden detaillierte Darlegungen zu verschiedenen Themenbereichen erteilt, [...]

1.2. Unterlagen und Auskünfte

Tz 3 Bei der Gutachtensausarbeitung standen im Wesentlichen folgende Unterlagen zur Verfügung:

[...]

Tz 4 Auskünfte wurden im Rahmen der Befundaufnahme keine eingeholt.

1.3. Auftragsdurchführung

Tz 5 Am fand eine Akteneinsicht in den Räumlichkeiten meiner Kanzlei statt, bei für die Abgabenbehörde Teamleiter AD ***13*** ***14*** und der Außenprüfer AD ***12*** ***11*** anwesend waren.

Tz 6 Befund und Gutachten wurde danach in den Monaten Dezember 2019 bis März 2020 erstellt.

2. BEFUND

2.1. Zu den Prüfungsaufträgen

Tz 7 Vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf wurden am jeweils die beiden folgenden Bescheide an "***1*** ***2***, ***4***, ***3***" erlassen:

- Bescheid über einen Prüfungsauftrag [...]

- Nachschauauftrag [...]

TZ 8 Die Prüfungsaufträge weisen die folgenden Begründungen auf:

[...]

Tz 9 Diese beiden Prüfungsaufträge wurden für die ausstellende Behörde jeweils von einer Person "iV" mit der folgenden unleserlichen Paraphe händisch unterschrieben (nachstehendes Beispiel entnommen aus dem Prüfungsauftrag zur Außenprüfung):

[...]

TZ 10 Eine dieser Paraphe uU zumindest entfernt ähnelnde Unterschrift findet sich auf einer beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs am aufgenommen Niederschrift unterhalb jener von AD ***13*** ***14*** und stammt von einer Person namens AD ***26*** ***27***:

[...]

TZ 11 Ing ***26*** ***27*** scheint -- wie auch AD ***12*** ***11*** und AD ***13*** ***14*** - im Personen- und Organisationsverzeichnis der Österreichischen Bundesverwaltung als Angehöriger der Dienststelle "Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs", Einheit "Betriebliche Veranlagung Team 02" auf (Help.gv.at, Personen- und Organisationsverzeichnis der österreichischen Bundesverwaltung, abgefragt am ....)

2.2. Zum Auftreten der Abgabenbehörden

Zur Frage, welche Behörde bzw welches Organ im Zuge der laufenden Außenprüfung gegenüber KR ***2*** auftritt, liegen neben den schon erwähnten Prüfungsaufträgen insbesondere die folgenden Schriftstücke zur Befundaufnahme vor:

- Email Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***12*** ***11***) vom 21. Februar 20182, mit dem der damaligen steuerlichen Vertretung ***17*** der Prüfungsauftrag übermittelt und um Information ersucht wurde, wo und wenn die Prüfung erfolgen könne.

- Email Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***12*** ***11***) vom 21. Februar 20183, mit dem die steuerliche Vertretung um Übermittlung der Lohnkonten 2015 und 2016 ersucht wurde. In diesem Schreiben wurde ua festgehalten, dass "die damalige ***6*** GmbH nach meinem Wissen jetzt die ***6*** AG ist aus der Hr. ***2*** Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht. Daher sind auch die nsA Bezüge weggefallen".

- Email Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***12*** ***11***) vom , mit dem der damaligen steuerlichen Vertretung Exceldateien zu den Kapitalabflussmeldungen übermittelt wurden.

- Am wurde KR ***2*** vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf davon verständigt, dass die Abgabenbehörde eine Kontenregistereinsicht vorgenommen habe.

- Am , 9. März und gingen der steuerlichen Vertretung weitere Emails mit prüfungsspezifischen Fragen des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs (AD ***12*** ***11***) zu.

- Memo der ***17*** vom 3. April 20186 als Zusammenfassung einer am bei der ***17*** Wien mit "Herrn AD ***13*** ***14*** (Teamleiter), Herrn AD ***12*** ***11*** (beide Finanzamt Amstetten), KR ***1*** ***2***, Mag ***64*** ***46*** und MMag Dr ***62*** ***63*** (beide ***17*** Burgenland)" abgehaltenen Besprechung. Laut diesem Memo habe AD ***14*** dargelegt, dass die Prüfung vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs "durchgeführt" werde "am die Personalüberlastung bei den Finanzämtern in Wien zu überbrücken. Das Finanzamt Amstetten hat zB 15 größere Fälle im Zusammenhang mit Kapitalabflussmeldungen vom Finanzamt Wien zugeordnet bekommen".

- Schreiben Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) vom betreffend "Ihre Stellungnahme vom zur laufenden Außenprüfung gem § 147 BAO der ESt 2015-2016". Mit diesem Schreiben tritt AD ***14*** "als für die gegenständliche Prüfung (Auftragsbuch-Nr ***10***/18) verantwortlicher Teamleiter und Approbant ..." auf. Der Abgabenpflichtige wurde ua darüber belehrt, dass "die eigentliche Rechtsgrundlage der gegenständlichen Prüfung" die BAO sei. Demgegenüber würde der von KR ***2*** in seiner Stellungnahme erwähnte "BP Leitfaden 2017" nur eine "Serviceleistung" der "Abteilung PACC ... für nachgeordnete Dienststellen" darstellen. Folglich würde sich die Frage nicht stellen, ob dieser Leitfaden zur Anwendung komme. "Im Zuge unseres persönlichen Gesprächs bei Ihrem Steuerberater am wurden - auf Ihre Frage hin - über die konkreten Gründe zur Fallauswahl sowie über die vorliegende Akten- und Informationslage bzw auch über die sog. Nachbarschaftshilfe für das aktenführende Finanzamt Wien 12/13/1 4 Purkersdorf gesprochen".

- Email Finanzamt Amstetten Mel]; Scheibbs (AD ***12*** ***11***) vom 12. April 20187, in dem dieser ua auf die "von meinem Teamleiter Hr ***14***" erhaltene ,Stellungnahme mit " verweist.

- Memo der ***17*** vom als "Zusammenfassung der Besprechung vom mit Herrn AD ***13*** ***14*** betreffend der abgabenrechtlichen Außenprüfung von Herrn KR ***1*** ***2*** der Jahre 2015-2016". Demnach seien ua laut Darstellung von AD ***14*** "mittlerweile die Leiterin des Finanzamtes 12/13/14/Purkersdorf (Frau Dr ***34***-***35***), die Leiterin des Finanzamts Amstetten/Melk/Scheibbs, Frau Dr ***37***, als auch der Regionalmanager Ost, Herr Dr ***65*** in den Sachverhalt von Herrn KR ***2*** eingebunden". Die "Vorgesetzten von Herrn AD ***11*** und Herr AD ***14***" würden "den Prüfungsverlauf bzw [die] Prüfungsmethoden von Herrn AD ***11***" teilen.

- Stellungnahme des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs (Mag Dr ***36*** ***37***) vom betreffend die Beschwerden über die Anwendung von ungewöhnlichen Prüfungsmethoden und Verdacht auf Amtsmissbrauch von AD ***11*** bzw Dienstaufsichtsbeschwerde gegen AD ***11*** wegen Verdacht auf Amtsmissbrauch: Dieses Schreiben erging als "zuständige Behördenleiterin und Vorgesetzte" von AD ***11***. Dieser werde aufgrund der Dienstaufsichtsbeschwerde nicht von seinen Verpflichtungen als Prüfer entbunden, daher wird die abgabenrechtliche Prüfung gem § 147 ff BAO von ihm fortgesetzt. Eine laufende Berichterstattung über den Prüfungsverlauf werde nicht als erforderlich erachtet, "da eine laufende Kommunikation mit dem zuständigen Teamleiter bzw Herrn ***11*** stattfindet".

- "Notizzettel zu 08 ***90*** - Jahresprüfungsplan 2018" ausgedruckt am : Auf diesem Notizzettel zum Jahresprüfungsplan scheint als Sachbearbeiter "***14*** ***13*** FA Amstetten Melk Scheibbs" auf (Beilage 5/1).

Die am gleichen Tage ausgedruckten Kontrollmitteilungen über die Kapitalabflüsse wurden von "***14*** ***13***" als "Hardcopy für ***13***.***14***@bmf.gv.at/10. 80.100. 20" erstellt (Beilage 5/2 bis Beilage 5/6).

- Memorandum ***66*** Partner Rechtsanwälte GmbH vom betreffend ,Akteneinsicht und Besprechung FA Amstetten iS abgabenrechtliche Außenprüfung gem § 147 BAO von Herrn KR ***1*** ***2*** der Jahre 2015-2016 sowie Nachschau 2017". Diesem Memorandum ist ua zu entnehmen, dass Teilnehmer dieser Besprechung ua AD ***14*** und AD ***11*** gewesen waren. Eine Akteneinsicht sei in die vorhanden physischen Akten "als auch in den elektronischen Akt ( über den Bildschirm von AD ***14***)" gewährt worden.

- Schreiben Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) vom , mit dem KR ***2*** "korrigierte Listen" zu den Giro- und Einlagekonten übermittelt wurden.

-Schreiben Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD Dr ***36*** ***37***) vom zur "Beschwerde betreffend der Anwendung von ungewöhnlichen Prüfungsmethoden und Verdacht auf Amtsmissbrauch von Herrn AD ***11*** bei der abgabenrechtlichen Prüfung der Jahre 2015 -2016 von Herrn KR ***1*** ***2*** " und zur "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen AD ***12*** ***11*** wegen Verdacht auf Amtsmissbrauch von Herrn KR ***1*** ***2***".

- Ersuchen um Ergänzung/Auskunft des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf (AD ***12*** ***11***) vom , mit dem KR ***2*** ua zur Vorlage näher bezeichneter Unterlagen aufgefordert wurde

- Schreiben Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (Dr ***12*** ***15***) vom betreffend " Ihr Schreiben vom ": ""... bringe Ihnen die nachstehende Rechtslage zur Kenntnis: Dadurch, dass die Prüfung einem Organ einer anderen Behörde übertragen wird, wird die örtliche Zuständigkeit für die Bescheiderlassung nicht berührt. Der/die Prüfer/in wird als Organ der Örtlich zuständigen Behörde, dh des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf tätig. Der Prüfungsauftrag wird aus diesem Grunde auch vom zuständigen Finanzamt genehmigt. Angemerkt wird, dass gegen einen Prüfungsauftrag als verfahrensleitende Verfügung ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig ist. Alle Maßnahmen zur Durchführung und Verwaltung einer Prüfung obliegen dem prüfenden Finanzamt. Die Genehmigung der abschließenden Bescheide obliegt wieder dem zuständigen Finanzamt. Ich ersuche Sie daher mit den die Prüfung durchführenden Mitarbeitern des Finanzamtes Amstetten/Melk/Scheibbs in derselben Weise zusammenzuarbeiten wie Sie es mit Prüfern zB des FA Wien 12/13/14 Purkersdorf halten würden".

- Email Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (SB ***13*** ***14***) vom betreffend " Fristverlängerung für Beantwortung Auskunftsersuchen vom ".

- Schreiben Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (***13*** ***14***) vom , mit dem KR ***2*** die "heute angesprochenen" korrigierten Listen Girokonten und korrigierte Liste Einlagenkonten übermittelt wurden.

- Niederschrift Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (***13*** ***14***) vom über die Akteneinsicht vom in Gegenwart von AD ***26*** ***27*** und Herrn ***23*** ***76*** (Vertrauensperson und Zeuge). Im Zuge dieser Akteneinsicht wurde ua der Bescheid "Prüfungsauftrag" erläutert und als rechtliche Grundlage § 147 BAO "sowie das AVOG" genannt.

- Schreiben Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (***13*** ***14***) vom , mit dem "neuerlich die (in geringem Ausmaß korrigierte und von der Finanzverwaltung neuerliche geprüfte) Liste Ihrer privaten Giro- und Einlagekonten" zugesendet wurde.

- Email Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) vom betreffend "Antwort auf Ihren Antrag vom sowie auf Ihre Email vom ".

- Schreiben Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***13*** ***14***) vom betreffend " Ihre Rückfrage bezüglich Stand des Prüfungsverfahrens (ohne Datum, Mail vom ) nach Ihrem Antwortschreiben vom sowie Auskunft zu Fragen im niederschriftlichen Antrag vom ". In diesem Schreiben wurde ua dargelegt, aus welchen Gründen nach Ansicht der Behörde noch kein Prüfungsabschluss erfolgen könne.

- Schreiben Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (Dr ***12*** ***15***) vom betreffend "Ihr Schreiben vom , ein Schreiben mit Bezug auf die am durchgeführte Akteneinsicht, Ihr Schreiben vom '". in diesem wird ua festgehalten, dass "prüfende und zuständige Behörde" das laut AVOG zuständige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf sei, "welches auch den einen Bescheid darstellenden Prüfungsauftrag erlassen hat". Das prüfende Organ werde als Organ des zuständigen Finanzamts tätig. Dadurch ergäbe sich keine Änderung der Finanzamtszuständigkeit. Das AVOG würde nicht normieren, durch welche Organe Amtshandlungen einer zuständige Abgabenbehörde zu setzen sind.

- Der Steuerakt wurde laut (Mag ***40*** ***22***) vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf "ausgewählt und zur Prüfung an das Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs laut Organisationshandbuch (intern), Punkt 1 0.2. 3. Nachbarschaftshilfe/Verwaltungshilfe zugeteilt. Das Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs hat danach am mit der Prüfung bei der steuerlichen Vertretung ***17*** Wien begonnen "

- Schreiben BMF (Mag ***40*** ***22***) vom , GZ BMF-240101/1088-GS/K00/2018. Diesem ist ua zu entnehmen, dass das BMF "nochmals beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs nachgefragt" habe, zum Thema Konten bzw Kontenabfrage als auch zur Nachbarschaftshilfe bzw zu den Zuständigkeitsregelungen von mehreren Stellen der Finanzverwaltung bereits umfassende Informationen und Beurteilungen ergangen seien und keine Tatsachen oder Argumente vorgebracht worden seien.

- Schreiben BMF (Dr ***43*** ***44***) vom "Feststellungen des Rechtschutzbeauftragten im Bundesministerium für Finanzen (KSB) zur Kontenregisterabfrage durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs FA vom betreffend die Bankverbindungen des Herrn KR ***2***" [Hervorhebung durch den Verfasser].

- Email Finanzamt Amstetten Melk/Scheibbs, Betriebsveranlagung 02 (AD ***13*** ***14***, "Teamleiter") vom betreffend "Ihr Email vom (Akteneinsicht)".

- Schreiben Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom "Mitteilung über beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau - Ersuchen um Stellungnahme". Mit diesem Schreiben erging ua eine "Aufforderung", da die bislang im Prüfungsverfahren "gemachten Antworten bzw vorgelegten Unterlagen" nicht "für einen Fallabschluss und eine abschließende Beurteilung" ausreichen sollen.

- Schreiben Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (AD ***13*** ***14***) vom mit dem Betreff "Ergänzung zur Mitteilung über beabsichtigten Antrag auf Konteneinschau - Ersuchen um Stellungnahme" als Ergänzung zum Schreiben vom . Beide auf dem Briefpapier des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf verfasste Schreiben wurden jeweils vom AD ***14*** wie folgt unterfertigt (nachstehendes Unterschriftsbeispiel entnommen aus Schreiben vom ):

[...]

- Schreiben KR ***2*** vom an das BMF (Dr ***44***): In diesem Schreiben wurde ua darauf hingewiesen, dass in der "angeblichen Kontenregisterabfrage gemäß § 4 Abs. 1 KontRegG vom " auch Daten über Konten enthalten sind, deren Laufzeit erst am ("also Monate Später") begann.

- Schreiben BMF (Dr ***43*** ***44***) vom wonach die als Beilage des Schreiben des Finanzamts vom vorgelegte Kontenliste "das Ergebnis einer vom Finanzamt Amstetten/Melk/Scheibbs am ergänzend durchgeführten Kontenregisterabfrage" ist.

- Schreiben KR ***2*** vom an das BMF (Dr ***44***): Mit diesem Schreiben wurde ua festgehalten, dass KR ***2*** von der zweiten Kontenregisterabfrage nicht (förmlich) informiert bzw diese ihm gegenüber von der Abgabenbehörde bislang auch nicht erwähnt wurde.

- Aktenvermerk von Prof Dr ***47*** ***32*** vom über eine Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Kanzlei in ***91*** Wien, ***92*** im Beisein von AD ***14*** und AD ***11***: Im Zuge dieser Akteneinsicht wurde ua der Sachverhalt anhand einer vom Teamleiter ***14*** erstellten chronologischen Dokumentation vorgetragen. Eine Ausfolgung dieser Dokumentation wurde verweigert, weil darin behördeninterne mündliche Besprechungsinhalte dokumentiert sind, die zu schutzwürdigen Interessen der beteiligen Personen führen sollen. Aus dem gleichen Grunde wurde auch eine Akteneinsicht in die im Arbeitsbogen aufliegenden internen Behördenvermerke (wie Mails, Stellungnahmen und Aktenvermerke) verweigert.

2.3. Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO

Tz 13 Das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf begründet die Zulässigkeit der Abhaltung einer Außenprüfung gem § 147 BAO bei KR ***2*** laut Bescheid vom , Seite 46 ff soweit ersichtlich zusammenfassend wie folgt:

[...]

2.4. Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister

[...]

Tz 26 Der ebenfalls mit dieser Problematik befasste Rechtsschutzbeauftragte Dr ***43*** ***44*** nahm aufgrund der Eingaben von KR ***2*** Recherchen vor, die zusammenfassend das folgende Ergebnis erbrachten:

- "Besonders langwierig erwies sich der Bereich ,fehlende Konten', weil er zunächst mit der Datenlage des Kontenregisters und den Protokollierungen der Abfragetätigkeit des Finanzamts Amstetten/Melk/Scheibbs im Kontenregister nicht in Einklang zu bringen war".

- In der Liste des Finanzamts seien keine Konten bzw Bankverbindungen enthalten gewesen, die dem Abgabenpflichtigen nicht zuzurechnen gewesen seien.

- "Allerdings" habe es Mehrfacherfassungen gegeben ("zwei Doppelerfassungen und eine Dreifacherfassung"). Diese seien "abgesehen von der unklaren Situation bei der Dreifacherfassung eines Sparkontos bei der ***95*** (***95***) ***16***" - "eindeutig erkennbar" gewesen.

- Die Mehrfacherfassungen seien durch "unrichtige Meldungen der Banken an das Kontenregister, in einem Fall auch durch einen Übertragungsfehler des FA" entstanden.

- Das Kontoregister würde bei jedem Konto "all jene Personen, die bei einem bestehenden oder aufgelösten Konto ,Rollen' innehaben", erfassen. "Jede dieser Rollen" sei eine "eigene Bankverbindung", die im Kontenregister "gesondert gezählt" werde. Habe eine Person bei einem Konto "mehrere Rollen", würden daraus "mehrere Bankverbindungen zu diesem Konto" resultieren.

- Zur eindeutigen Zuordnung der Konten würde für jede natürliche Person ein "Bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (bPk)" gespeichert und übermittelt werden.

- "Soweit das bPk nicht ermittelt werden" kann, müsse die Bank "Ersatzdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum)" liefern. Diese Ersatzdaten würden im KontenReg gesondert gespeichert werden. Auf diese könne nur mit "Namenssuche" zugegriffen werden, wobei bei jeder einzelnen Bankverbindung zu überprüfen sei, ob diese tatsächlich der betreffenden Person zuzurechnen ist. Jede vom Finanzamt bei seiner Registerabfrage mit "Ersatzdaten und Einzelfallprüfung gefundene Bankverbindung" sei "gesondert dargestellt und ausgedruckt" werden.

- Die vom Abgabenpflichtigen bemängelten Ersatzdaten würden "mit einer Ausnahme" aus Meldungen der ,früheren ***93*** (***93***) ***94***" stammen, die alle "mit unvollständigen Daten (zumeist fehlte auch das Geburtsdatum)" gemeldet worden seien. Daher sei vom Prüfer "zusätzlich zum ,Sofortergebnis' der Abfrage mit den ,Stammdaten' ... (das auch von Herrn KR ***2*** im Wege von FON abfragbar war)" im Wege einer "exakt protokollierten Einzelfallprüfung" jede dieser Bankverbindungen sowie eine der "***95*** ***16***" darauf geprüft worden, ob sie dem Abgabenpflichtigen tatsächlich zuzurechnen waren. Das Ergebnis dieser Einzelabfragen scheine "in 59 gesonderten Ausdrucken der Ersatzdaten auf".

- Bei Abfrage des Kontenregisters "mit bPK einer Person" würden alle aktuellen und alle beendeten Bankverbindungen der betreffenden Personen in Listenform unter Angabe der Kontonummer, der konkreten Rolle und der Dauer dieser Rolle dargestellt werden. Mehrere Rollen bei einem Konto würden somit "jeweils in einem eigenen Eintrag dargestellt" werden.

- Bei einer Registerabfrage durch den Abgabenpflichtigen würden alle mit bPK versehenen Bankverbindungen gegliedert nach "Kontoinhaber" und "Vertretungsberechtigter" dargestellt werden. Bei mehreren Rollen würde in dieser Liste nur das betreffende Konto, nicht aber die Rolle dargestellt werden. Dies sei bei einem Vergleich mit dem "Ergebnis der Abfrage des FA" zu beachten. Die "Zahl der Rollen" bei einem Konto sei in FON nur durch Anklicken der Detailansicht jedes einzelnen Kontos ersichtlich. "Da eine Einzelfallprüfung für Ersatzdaten über FON nicht bewerkstelligt werden kann", sei eine Eigenabfrage aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich.

- Vom Finanzamt sei die Ergebnisliste der Stammdatenabfrage vom irrtümlich unvollständig erstellt und ausgedruckt worden. Dargestellt und ausgedruckt worden seien 10 aktuelle und 153 beendete Bankverbindungen. Auf den Seiten 1 und 2 des Ausdrucks würde sich kleingedruckt "am Anfang und Ende der Darstellung der aktuellen Bankverbindungen" folgende Hinweise befinden:

Zeilen pro Seite: 5/10/20/61

Auf Seite 2 würde sich am Beginn der Darstellung der beendeten Bankverbindungen weiters der folgende Hinweis befinden:

Zeilen pro Seite: 5/10/20/153

"Diese von allen Beteiligten nicht beachten Hinweise" sollen bedeuten, dass 61 aktuellen Bankverbindungen anstatt der 10 dargestellten und ausgedruckten zur Verfügung gestanden wären. Bei den beendeten Bankverbindungen seien alle 153 ausgedruckten und dargestellten zur Verfügung gestanden. Dieser Fehler sei vom Bundesrechenzentrum den Rechtsschutzbeauftragten mitgeteilt worden. Aus den dem Bundesrechenzentrum und dem Rechtschutzbeauftragten zuvor zur Verfügung gestandenen Protokollaufzeichnungen sei dieser Fehler nicht erkennbar gewesen, "weil das Protokoll eindeutig auswies, die FA-Abfrage sei mit der bPK erfolgt (und daher vollständig sein hätte müssen)".

- Der dem Abgabepflichtigen am im Zuge einer Akteneinsicht vorgelegte "Ausdruck der Kontenübersicht" habe 14 Seiten mit 163 dargestellten Bankverbindungen enthalten. Zudem sein dem Abgabenpflichtigen das Deckblatt (Seite 1 der Kontenübersieht) ausgefolgt worden. Diese Seite habe den oa Hinweis (Zeilen pro Seite: 5/10/20/61 enthalten und sieben aktuelle Bankverbindungen enthalten. Aufgrund des Umfangs des Ausdrucks von 14 Seiten mit 163 Bankverbindungen "sowie aufgrund der vorrangig diskutieren Excel-Ergebnisse" sei der Fehler offenbar auch nicht im Zuge einer Akteneinsicht durch den Abgabenpflichtigen aufgefallen.

- Dem Rechtschutzbeauftragten sei zum "damaligen Zeitpunkt" neben den "Kontenregister-Protokolldaten nur die Excel-Listen des FA zur Verfügung" gestanden. Die aktuellen Bankverbindungen seien darin nicht gesondert gereiht gewesen. "Ende November 2018" habe das Finanzamt dem Rechtschutzbeauftragten den Ausdruck einer Kontenregisterabfrage vom übermittelt. Die Bedeutung der oa kleingedruckten "Zeilen pro Seite" sei auch dem Rechtschutzbeauftragten nicht aufgefallen. Dieser habe versucht, Kontonummern aus den Abfragen des Abgabepflichtigen in der Kontenübersicht des Finanzamts zu finden. Da er nicht alle Nummer fand, sei ihm "klar" geworden, dass die Übersicht des Finanzamts unvollständig sein müsse, "was nur auf Grund einer technischen Fehlers geschehen sein konnte". Daher habe er die Kontenübersicht des Finanzamts an das Bundesrechenzentrum gesendet, welches in der Folge die Ursache für das Fehlen der Konten ermittelte. "Ohne Vorliegen des Ausdrucks des FA hätte der Fehler aber auch durch das BRZ nicht entdeckt werden können".

- Den von KR ***2*** "mehrfach" vorgenommenen Hinweisen, dass 44 Konten fehlen würden, sei "auf Grund der (auch vom RSB irrig angenommenen) ,Vollständigkeit' einer laut Protokollierung mit der bPK ... durchgeführten Kontenregisterabfrage zunächst nicht weiter nachgegangen worden".

- KR ***2*** habe dem Finanzamt mehrfach vorgeworfen, dass es zum ("Stichtag der Fusion der ***93*** ***94*** mit der ***93*** ***96***") Kontenschließungen "unterstellt" habe, "die aber tatsächlich nicht stattgefunden hätten". Das Finanzamt habe aber nur die Meldungen der Banken übernommen. Diese würden jeweils "den Beginn und die Beendigung einer Bankverbindung (Rolle) melden". Wenn ein Konto im Zuge einer Fusion auf einen anderen Rechtsträger übertragen werde, bedeute dies "bei der alten Bank die Beendigung des Kontos und aller mit diesem Konto bestandenen Bankverbindungen, bei der anderen Bank den Beginn eines neuen Kontos mit neuen Bankverbindungen". Somit seien "durch die Fusion" Für jede betroffene Bankverbindung zwei Meldungen an das Kontenregister erfolgt: "Von der ***93*** ***94*** die Beendigung und von der ***93*** [***96***] der Beginn einer Bankverbindung". "Im Übrigen" habe die "***93*** ***96***" im Zuge dieses Vorgangs bei den neuen Konten nicht nur die bisher fehlende bPK, "sondern bei den Girokonten noch sechs zusätzliche Rollen" gemeldet. "Dies" habe 6 zusätzliche Bankverbindungen ergeben. "Wäre bei diesen Meldungen auch zusätzlich die bPK bei den ,beendeten" Bankverbindungen nachgetragen worden, wären die Ersatzdaten von 59 auf 1 (***95*** ***16*** ...) geschrumpft".

- Das Finanzamt habe aufgrund des Umfangs der am ausgedruckten Kontoübersichten mit zusätzlich 59 Blättern für die Ersatzdaten entschlossen, "daraus eine eigene Liste zu erstellen" und diese in März 2018 an KR ***2***. ausgefolgt. Diese Liste habe einige Bankverbindungen doppelt und eine sogar dreimal enthalten, diese seien "natürlich nur einmal relevant".

- Die Liste des Finanzamts sei im Format A 3 erstellt und nach Girokonten (1 Seite) und Inhaberkonten (3 Seiten) gegliedert.

- Diese Liste sei am "und zwar nur in der Hinsicht" korrigiert worden, dass "das FA Übertragungsfehler von seiner ausgedruckten Kontenübersieht in die Excel-Liste berichtigte". Fehler, die durch Meldungen der Bank entstanden sind, seien darin nicht berichtigt werden.

- Daher enthalte diese Liste keine Dreifacherfassung des Kontos bei der ***95*** ***16***, "wohl aber - auf Grund unterschiedlicher Laufzeitmeldungen durch die Bank - dessen Zweifachmeldung laut Kontenregister, weiters zusätzlich eine bei den ausgedruckten Ersatzdaten aufscheinende Doppelerfassung eines Kontos". Die von KR ***2*** bemängelte, "an letzter Stelle fehlerhafte Kontonummer" sei ebenfalls korrigiert worden.

- Es seien daher folgende Korrekturen notwendig:

[...]

2.5. Prüfung der Ehegattin sowie einer Firma ohne Prüfungsauftrag und Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnis an KR ***2***

Tz 27 KR ***2*** hat im Zuge einer am beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs abgehaltenen Akteneinsicht Unterlagen seiner Ehegattin ***71*** ***2*** ("insgesamt 52 Seiten mit sensiblen steuerlichen Daten ihrer Person") aufgefunden und diese in Kopie erhalten."

Tz 28 Diese Unterlagen stammen nach den Feststellungen der steuerlichen Vertretung von ***71*** ***2*** aus Abfragen des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs aus deren persönlichen Steuerakt, der beim Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf geführt wird. Es sei "seitens Ihres Finanzamtes FA 08 (Wien 12/13/14 Purkersdorf) ersichtlich, dass Unterlagen von Herrn Amtsdirektor ***11*** (Finanzamt Amstetten) eingesehen und abgefragt wurden". Vom Finanzamt sei der Abgabenpflichtigen aber weder ein Prüfungsauftrag noch ein Erhebungsauftrag übermittelt werden. Wie diesem Schreiben zu entnehmen ist, haben die abgefragten Daten ua auch Daten zur Umsatzsteuer und Einkommensteuer der Jahre 2009 bis 2015 von ***71*** ***2*** enthalten:

[...]

Tz 29 Laut ***71*** ***2*** sei es ihr nie zur Kenntnis gebracht werden, dass sie abgabenbehördlich überprüft werde. Es sei auch keine Verständigung über die abgefragten Daten erfolgt. ***71*** ***2*** habe auch nie ihre Zustimmung dazu erteilt, dass 52 Seiten mit höchstpersönlichen Daten an KR ***2*** ausgefolgt werden. Diese Unterlagen würden "höchst sensible Daten" wie "SV Nummer und Geburtsdaten der Kinder, Daten der Familienbeihilfe, Daten sämtlicher ihrer Liegenschaftskaufverträge und weiterer ausschließlich nur für mich bestimmter Informationen" beinhalten.

Tz 30 Übergeben worden seien diese Daten an KR ***2*** von AD ***14*** "in Anwesenheit von Herrn ***38*** ***39*** MA Amtsfachbereich Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs".

Tz 31 Zudem würden im Steuerakt von KR ***2*** auch "Abfragen beim Zollamt sowie in der Abteilung I/9 Betrugsbekämpfung Steuer und Zoll durch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (FA 15) hinsichtlich der Person von ***71*** ***2*** aufliegen, "ob sie Gelder geschleust hätte". Diese Unterlagen seien KR ***2*** zwar nicht ausgefolgt werden, hätten vom ihm aber eingesehen werden. können.

Tz 32 Die Abfragen seien von AD ***11*** beim Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs "verarbeitet und geprüft" werden."

Tz 33 Vom BMF {Mag ***22***) wurde zu dieser Vorgangsweise in einem am an ***71*** ***2*** gerichteten Schreiben ua festgehalten, dass "ungerechtfertigte Datenzugriffe Ihre Person betreffend sowie eine Verletzung des Steuergeheimnisses oder eine Prüfung Ihrer Person durch ein unzuständiges Finanzamt jedenfalls nicht festgestellt werden können". Die Abfragen seien "im Rahmen der Außenprüfung jedenfalls zwingend erforderlich" gewesen. Die Einkünfte von ***71*** ***2*** habe der Prüfer von Amts wegen ermitteln müssen, "da sie bei der Vermögensdeckungsrechnung zu Gunsten des Pflichtigen zum Ansatz zu bringen sind." ***71*** ***2*** sei "Alleineigentümerin der ehelichen Villa und auch Dienstnehmerin bei einer Firma des Ehegatten. Die beiden gemeinsamen Kinder und die genannte wirtschaftliche Verflechtung" würden ***71*** ***2*** "zu einer nahen Angehörigen im Sinne der Bundesabgabenordnung" machen. Ihre Einkommen- und Vermögensverhältnisse würden "einen wesentlichen Einfluss auf eine erforderliche Schätzung der Lebenshaltungskosten" nehmen.

Tz 34 Weitere im Rahmen einer Akteneinsicht von KR ***2*** in seinem Steuerakt aufgefundene Daten betreffen die ***73*** Bau AG:

[...]

Tz 36 Seitens des Datenschutzbeauftragten des BMF habe es keinerlei Bedenken gegen die vom Finanzamt gepflogene Vorgangsweise gegeben.

3. GUTACHTEN

3.1. Zur Aufbauorganisation der Finanzämter

Tz 37 Abgabenbehörden des Bundes sind die im AVOG aufgezählten Behörden (BMF, Finanzämter, Zollämter).

Tz 38 Die Finanzämter sind ihrerseits grundsätzlich in die folgenden Organisationseinheiten strukturiert:

- Geschäftsleitung

- Amtsfachbereich

- Organisationsteam

- Team(s) Infocenter

- Team(s) Allgemeinveranlagung

- Team(s) Betriebsveranlagung/-prüfung

- Team(s) Abgabensicherung

Tz 39 Die Betriebsveranlagung/-prüfung ist somit eine eigenständige Organisationseinheit, die innerhalb der einzelnen Finanzämter angesiedelt ist.

Diese Organisationseinheit wurde im Zuge der Reform der Finanzverwaltung mit durch Zusammenlegung der Veranlagungsabteilungen und der Betriebsprüfungsabteilungen geschaffen." Sie ist in Teams gegliedert, deren Anzahl von der Größe eines Finanzamts abhängt. Jedes dieser Teams wird durch einen Teamleiter geleitet. Die Teamleitung unterliegt der direkten Dienstaufsieht und Fachaufsicht des Finanzamtsvorstands. Ein Musterteam ("BV-Team") besteht aus einer Teamleiterin bzw einem Teamleiter, vier Innendienstmitarbeitern und. acht Prüfern.

[...]

3.2. Zur Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung

Tz 42 Die innere Einrichtung einer Behörde, ihre Gliederung in Sektionen, Abteilungen usw kann durch interne Verwaltungsmaßnahmen geregelt werden. Demgegenüber ist die Behördenzuständigkeit entweder im Gesetz selbst zu regeln oder so festzulegen, dass sie in verfassungsrechtlich zulässiger Weise auf ein Gesetz zurückgeführt werden kann.

Tz 43 Für die Zuständigkeit der Abgabenbehörden des Bundes ist grundsätzlich das AVOG 2010 maßgeblich (§ 52 BAO).

Tz 44 Nach dessen Bestimmungen gilt als Wohnsitzfinanzamt jenes, in dessen Bereich der Abgabepflichtige mit Hauptwohnsitz (§ 1 Abs 7 Meldegesetzes) angemeldet ist (§ 20 Abs 1 AVOG).

Tz 45 Somit ist im Hinblick auf die aufrechte Meldung des Hauptwohnsitzes in ***3*** das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Wohnsitzfinanzamt für den Abgabenpflichtigen ***2*** zuständig.

Tz 46 In die Zuständigkeit des Wohnsitzfinanzamts fällt ua die Erhebung der Einkommensteuer (§ 20 Abs 2 AVOG).

Tz 47 Unter Erhebung sind alle der Durchführung der Abgabenvorschriften dienenden abgabenbehördlichen Maßnahmen zu verstehen (§ 49 Abs 2 BAO). Zu den abgabenbehördlichen Maßnahmen iSd § 49 Abs 2 BAO gehören alle der Durchsetzung von Abgabenansprüchen dienenden behördlichen Maßnahmen, die die Ermittlung, Festsetzung, Einhebung (einschließlich Rückzahlung und Nachsicht) und zwangsweise Einbringung zum Ziel haben.

Tz 48 Die Definition der Erhebung iSd § 49 Abs 2 BAO gilt dem § 7 Abs 3 AVOG zufolge auch im AVOG 2010. Somit ist das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf auch für die Abhaltung einer Außenprüfung zuständig.

Demgegenüber ist dem Befund zu entnehmen, dass es im Zuge der gegenständlichen Außenprüfung zu einem regelmäßigen Auftreten des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs gegenüber dem Abgabenpflichtigen kommt.

Tz 49 Zudem liegt ein Schriftstück des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf vom (Sachbearbeiter Dr ***12*** ***15***" - Bei dem Sachbearbeiter Dr ***12*** ***15*** handelt es sich laut der vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vorgenommener Niederschrift (Sachbearbeiter ***13*** ***14***) vom um einen der "Fachexperten" des "aktenführenden" Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf) vor, in dem dieses gegenüber dem Abgabenpflichtigen zwischen seinen Mitarbeitern und jenen des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs unterscheidet: "Ich ersuche Sie daher mit den die Prüfung durchführenden Mitarbeitern des Finanzamts Amstetten/Melk/Scheibbs in derselben Weise zusammenzuarbeiten wie Sie es mit Prüfern zB des FA Wien 12/1 3/14 Purkersdorf halten würden".

Diesem Schreiben ist weiters zu entnehmen, dass die Durchführung der Prüfung nach Ansicht des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf einem Organ des Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs ("einer anderen Behörde") übertragen werden sei. Dieser Vorgang sei aber nicht zu beanstanden, da "dadurch, dass die Prüfung einem Organ einer anderen Behörde übertragen wird", die "örtliche Zuständigkeit für die Bescheiderlassung nicht berührt" und der Prüfer "als Organ der örtlich zuständigen Behörde, dh des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf tätig" werde. Dem Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf sollen dennoch "alle Maßnahmen zur Durchführung und Verwaltung" der Prüfung und die "Genehmigung der abschließenden Bescheide" obliegen.

Tz 50 Obwohl in diesem Schreiben von "die Prüfung durchführenden Mitarbeitern" (Mehrzahl) des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs gesprochen wird, ist im vom Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf ausgestellten Bescheid über einen Prüfungsauftrag vom nur eine einzige Person als Prüfungsorgan angeführt. Bei dieser handelt es sich um ***12*** ***11***. Dieser ist dienstrechtlich dem Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs zugeordnet.

Tz 51 Bescheidadressat eines Prüfungsauftrags ist entgegen seiner Bezeichnung nicht das in ihm genannte Prüfungsorgan, sondern der zu prüfende Abgabenpflichtige. Ihm gegenüber begründet der Bescheid nämlich Pflichten. Bei diesen Pflichten handelt es sich einerseits um die Pflicht, die Prüfung zu dulden und andererseits um die sich aus § 141 BAO ergebenden Duldungs-, Auskunfts- und Beistellpflichten.

TZ 52 Zu den laut dem genannten Schreiben vom weiteren "die Prüfung durchführenden Mitarbeitern des Finanzamts Amstetten/Melk/Scheibbs gehört laut dem Befund ***13*** ***14***, der gegenüber dem Abgabenpflichtigen auf dem Briefpapier des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs als "verantwortlicher Teamleiter und Approbant" auftritt.

Tz 53 In wieweit sich die Einbindung des mit dem Prüfungsauftrag nicht bevollmächtigten Teamleiters schon aus dessen unmittelbaren Dienstaufsicht als direkter Vorgesetzter des Außenprüfers ***11*** ergibt, braucht im Hinblick auf diese Darlegung nicht weiter untersucht zu werden. Festzuhalten ist an dieser Stelle allerdings, dass nur die in dem Prüfungsauftrag genannten Organwalter berechtigt sind, Prüfungshandlungen zu setzen.

TZ 54 Ein Teamleiter ist nach den Erfahrungen der Praxis im Regelfall sowohl bei der Amts- als auch der Großbetriebsprüfung nicht auf dem Prüfungsauftrag vermerkt und in Folge dessen auch nicht berechtigt, Prüfungshandlungen zu setzen. Soll der Teamleiter solche Handlungen wie ZB die Anforderung von Unterlagen beim geprüften Unternehmen setzen, so müsste er auf dem Prüfungsauftrag als Prüfungsorgan hinzugefügt werden.

TZ 55 Nun ist es nicht schädlich, dass ein mit der Prüfung betreutes Organ nicht (dienstrechtlich) dem Personalstand der den Prüfungsauftrag erteilenden (sachlich und örtlich) zuständigen Abgabenbehörde angehört. Dies trifft in der Praxis insbesondere auf die Prüfer der Großbetriebsprüfung zu, die wie eingangs dargestellt, keine Abgabenbehörde ist. Allerdings hat das Prüforgan als Organ des zuständigen Finanzamts zu handeln."

Tz 56 Zu den Gründen für das Tätigwerden von Außenprüfern des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs wurde der Abgabenpflichtige von dieser Behörde (somit nicht vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf) mit Schreiben vom (Sachbearbeiter ***14***) dahingehend belehrt, dass das Beiziehen des Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs auf eine "Nachbarschaftshilfe" zurückzuführen sei: "Im Zuge unseres persönlichen Gespräches am wurden --auf Ihre Frage hin - auch über die sog Nachbarschaftshilfe für das aktenführende Finanzamt Wien 12/13/14/Purkersdorf gesprochen".

Tz 57 Eine Rechtsgrundlage für ein Einschreiten von in einem Prüfungsauftrag nicht bevollmächtigten Organen eines nicht örtlich zuständigen Finanzamts unter dem Titel einer Nachbarschaftshilfe ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen.

Tz 58 Das Institut der Nachbarschaftshilfe war vielmehr nur erlassmäßig für Fälle geregelt, in denen "die Durchführung eines Prüfungsverfahrens durch Organe der örtlich zuständigen Behörde" entweder "unzulässig, nicht möglich" oder "es auch Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßig" erscheine, "die Prüfung auch Organen einer anderen Behörde" zu "übertragen". Die Nachbarschaftshilfe betraf somit ausdrücklich Fälle, in denen es zu keinem Einsatz von Organen der örtlich zuständigen Behörde kam.

Tz 59 Die diesbezüglichen erlassmäßigen Regelungen des Organisationshandbuch (OHB) der Finanzverwaltung wurden in der Fassung der Wiederverlautbarung vom gestrichen. Wodurch diese Streichung veranlasst war, kann weder dem OHB noch - soweit ersichtlich - dem einschlägigen Schrifttum entnommen werden. Hinzuweisen ist aber in diesem Zusammenhang auf die auffällige zeitliche Nähe zu am und ergangenen Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenats, in denen sich dieser ua mit Fragen der gesetzlich Deckung der einschlägigen Bestimmungen im OHB zur Nachbarschaftshilfe auseinandersetzte und hierbei zu einer mangels gesetzlicher Deckung ablehnenden Beurteilung dieser behördlichen Praxis kam.

[...]

Tz 60 Zur im Schreiben des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs vom (Sachbearbeiter ***14***) festgehaltenen Tätigkeit des im Prüfungsauftrag nicht als bevollmächtige Person angeführten Teamleiters ***14*** als "Approbant" ist festzuhalten, dass unter der Aufgabe "Approbation" ie Genehmigung/Unterfertigung der zur Umsetzung der Prüfungsergebnisse ergehenden Bescheide zu verstehen ist.

Tz 62 Das gesetzliche Erfordernis einer Approbation ist im § 96 BAO zu finden, wonach alle schriftlichen Erledigungen der Abgabenbehörden grundsätzlich neben der Bezeichnung der Behörde und einem Datum mit der Unterschrift dessen versehen sein müssen, "der die Erledigung genehmigt hat". Auf die Bedeutung der im letzten Satz des § 96 BAO normierten unwiderlegbaren Genehmigungsvermutung für in Abgabenverfahren automationsunterstützt erlassene Erledigungen ist im Folgenden noch gesondert einzugehen.

Tz 63 Aus der Verwaltungspraxis ist zur im Schreiben des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs vom dargelegten Approbation durch den Teamleiter ***14*** allgemein bekannt, dass die von einem Prüfer erstellten Entwürfe des Prüfungsberichts vom "zuständigen Gruppenleiter einer Kontrolle in materieller und formeller Hinsicht zu unterziehen und - nach einer allfälligen Verbesserung durch den Betriebsprüfer - zu approbieren sind". Vorstehend zitierte Vorschrift stammt allerdings aus der Dienstanweisung BP, die im Jahr 2010 vom 0HB ersetzt wurde. Hinweise auf eine diesbezüglich unveränderte Praxis auch nach Einführung des OHB sind dem Schrifttum zu entnehmen, wonach dem Teamleiter unverändert "das Recht und nötigenfalls die Pflicht ... obliegt dem Bpr Weisungen für die Erstellung des Prüfungsberichts und des Aktenvermerks zu erteilen. Sobald der Bpr eine verbesserte Version geliefert hat, kontrolliert der Teamleiter nochmals kurz, ab wirklich alle Mängel beseitigt sind und schreitet zur Approbation des Bp-Berichts".

Tz 64 Im Hinblick auf diesen zeitlichen Ablauf ist festzuhalten, dass nach dem Gesetz "nach Beendigung der Außenprüfung" eine Schlussbesprechung abzuhalten (so ausdrücklich § 149 Abs 1 BAO) und über deren Ergebnis ein schriftlicher Bericht zu erstatten ist (§ 150 BAO). Auch diese Tätigkeiten werden in der Praxis regelmäßig noch von der Außenprüfung vorgenommen.

Tz 65 Nicht mehr von der Aufgabe "Außenprüfung" und somit auch nicht vom Prüfungsauftrag gem § 148 Abs 1 BAO umfasst ist jedoch die Aufgabe "Approbation", die wie schon erwähnt, die Genehmigung bzw Unterfertigung der zur Umsetzung der Prüfungsergebnisse ergebenden Bescheide umfasst. Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen, mit denen das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf die Approbationsbefugnis an nicht dem zuständigen Finanzamt zugeordnete Organwalter erlauben könnte.



Tz 66 Allerdings stufte der Verfassungsgerichtshof die Erteilung der Approbationsbefugnis an eine Person, deren Dienststelle nicht die erteilende Behörde ist (bzw die dieser nicht dienstzugeteilt sind), im Jahre 1993 im Rahmen seiner Erwägungen zur Großbetriebsprüfung als zulässig ein: "Gewiss darf der Leiter des als monokratische Behörde eingerichteten Finanzamts den Organen der mit der Betriebsprüfung betrauten Großbetriebsprüfung die Gestaltung des Ermittlungsverfahrens und die (vorläufige) rechtliche Würdigung überlassen und Approbation erteilen. Aber er bleibt nur dann Herr des Verfahrens, wenn er von Amts wegen oder über Anregung eines Verfahrensbeteiligten jederzeit in das Ermittlungsverfahren eingreifen, die rechtliche Würdigung an sich ziehen und die Approbationsbefugnis zurücknehmen kann. Denn nur dann kann das Verhalten der Organe der Großbetriebsprüfung der Behörde Finanzamt wirklich zugerechnet werden und diese auch die Verantwortung für dieses Verhalten tragen. Mit anderen Worten: Die Behörde, an die sich der Rechtsunterworfene förmlich und in der Suche zu wenden hat, weil sie das Verfahren ihrer Organe steuern kann und verantwortet, muss das Finanzamt sein. Nur dann bleibt die Großbetriebsprüfung bloßer Hilfsapparat dieses Finanzamts und ihre nähere organisatorische Einrichtung eine interne Frage der Verwaltung" ( ...) In Folge dieser Ansicht hatte der VfGH ua jene Bestimmung der im Amtsblatt der österreichischen Finanzverwaltung verlautbarten DBP aufgehoben, die dahingehend gelautet hatte, dass die Approbation stets vom Vorstand des zuständigen Finanzamts an die Gruppenleiter der Großbetriebsprüfung delegiert ist. Diese Bestimmung wurde vom VfGH als Rechtsverordnung qualifiziert, der Rechtswirkungen für die Allgemeinheit zukommen. Sie wurde aufgrund dessen mangels Kundmachung im Bundesgesetzblatt sowie offenkundigen Fehlens einer für die Wirkungen erforderlichen gesetzlichen Deckung aufgehoben.

Tz 67 Im konkreten Fall wurde die Approbationsbefugnis aber laut den vorliegenden Akten nicht an den im Prüfungsauftrag nicht angeführten Teamleiter ***14*** übertragen. Nur aus. dem Umstand, dass dieser für das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs approbationsbefugt und dienstrechtlich Vorgesetzter des Außenprüfers ***11*** ist, kann für ihn keine Approbationsbefugnis für das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf abgeleitet werden.

Tz 68 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Frage, in welcher Eigenschaft ein Organ auftritt, nach der Rsp des VfGH () "nicht nur eine Frage bescheidförmiger Erledigungen, sondern ihres gesamten Auftretens" darstellt: Das Auftreten als Organs des allein zuständigen Finanzamts darf "keine bloße Fiktion" sein. Eine Amtshandlung kann nur dann dem Finanzamt zugeordnet werden, wenn dieses in allen Stadien für den Steuerpflichtigen erkennbar Herr des Verfahrens bleibt. Somit müsste auch im konkreten Fall jene Behörde, an die sich der Abgabenpflichtige förmlich und in der Sache zu wenden hat, weil sie das Verhalten ihrer Organe steuern kann und verantwortet, das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf sein.

Wie den Briefköpfen der in der Befundaufnahme erwähnten Scheiben zu entnehmen ist, treten die Prüfer ***11*** und der Teamleiter ***14*** aber nicht als Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf, sondern im Namen des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs gegenüber dem Abgabepflichtigen auf. Auch die zwei Kontenregisterabfragen wurde nach den Feststellungen des Rechtschutzauftragten vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vorgenommen.

Tz 69 Zum faktischen Auftreten ist schließlich noch darauf zu verweisen, dass die Umsetzung von Prüfungsfeststellungen eine bescheidmäßige Auswertung des Prüfungsberichts erfordert. "Faktisch" werden die Festsetzungsbescheide in der Praxis nach Prüfungen von den Außenprüfern erlassen, da sie selbst die Eingabebögen für die automationsunterstützte Abgabenfestsetzung erstellen. Hierzu bedient sich nach dem Schrifttum die Finanzverwaltung "des Verfahrens der ,Direktbearbeitung' bzw ,Direkterfassung'", "dh die Betriebsprüfer geben die Daten der zu erstellenden Abgabenbescheide mit ihrem PC im Rahmen eines Bildschirmdialogverfahrens ein. Am nächsten Tag sehen sie, ob im Bundesrechenzentrum (EKZ) während der Nacht eine ordnungsgemäße Verarbeitung durchgeführt werden konnte oder ob ein Fehlercode (FC) eine Berichtigung der Eingabe erforderlich macht Sobald der PC die Meldung ,wartet auf Genehmigung TL (Teamleiter) oder AV (Amtsvorstand)' anzeigt, geben die zuletzt genannten Führungskräfte die Bescheiddaten auf elektronischem Wege frei und das BRZ sorgt für den Ausdruck und den Versand der Abgabenbescheide".

Tz 70 Nun wird die Approbation des Berichts laut dem Schreiben des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs vom im konkreten Fall durch den jedenfalls kein Organ des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf darstellenden Teamleiter ***14*** veranlasst werden. Dieser tritt auch im Rahmen von Akteneinsichten für die Behörde auf. Somit bleiben aber im Hinblick auf die dargestellte Praxis bis zur Bescheidausfertigung durch die Bundesrechenzentrum GmbH keine Handlungen mehr, die vom sachlich und örtlich zuständigen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf tatsächlich vorgenommen werden könnten.

Tz 71 Allerdings wurde durch das BGBl 1987812 in § 96 letzter Satz BAO eine Genehmigungsfiktion für mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide eingefügt: Demnach bedürfen derartige Erledigungen weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt.

Tz 72 Trotz dieser unwiderleglichen Genehmigungsvermutung geht die BAO aber nach der Rsp der Höchstgerichte grundsätzlich vom Verständnis aus, dass ein wirksamer Bescheid nur dann zustande kommt, wenn er auf die Genehmigung eines Organwalters der Behörde und somit auf dessen Willen zurückzuführen ist. Die nach außen in Erscheinung tretende Erledigung muss in jedem Einzelfall auf den Willen des durch das Gesetz zur Entscheidung berufenen Organs zurückführbar sein. Auch der automationsunterstützt erzeugte Bescheid muss tatsächlich von der von ihm angegebenen Verwaltungsbehörde veranlasst werden sein. Eine verfassungsrechtlich nicht tolerierbare Einschränkung: des Rechtschutzes gegenüber der Verwaltung wäre sohin dann anzunehmen, wenn ein Bescheid namens einer Behörde automationsunterstützt von einer anderen Stelle erzeugt und "erlassen" würde, ohne dass die Behörde. in deren Namen der Bescheid gefertigt wurde, den Bescheid veranlasst hat. Die Behörde, der der Bescheid rechtlich zuzurechnen ist und die ihn daher zu verantworten hat, muss auch tatsächlich imstande sein, auf den automationsunterstützt ablaufenden Vorgang der Bescheidausfertigung bestimmenden Einfluss zu nehmen.

3.3. Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister

Tz 73 Zu dem Themenbereich der ,Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister" ist der Befundaufnahme zusammenfassend zu entnehmen, dass das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs eine Kontenregisterabfrage betreffend die Bankverbindungen von KR ***2*** vornahm und diesem seine Ergebnisse vorhielt.

Tz 74 Bei den vorgehaltenen Unterlagen handelte es sich aber nicht um jene Originalunterlagen, die das Finanzamt im Zuge der Kontenabfrage in Form von PDF-Dateien lukrierte. Die vorgehaltenen Daten wurden vielmehr vorn Außenprüfer in eine Excelliste übertragen und bearbeitet.

Tz 75 Wie sowohl von KR ***2*** als auch vom Rechtschutzbeauftragten des BMF festgestellt wurden, waren die vorgehaltenen Daten jedenfalls fehlerhaft. Welches Ausmaß diese Fehler erreichten, ist nach dem gegenständlichen Gutachtensauftrag nicht zu analysieren.

Tz 76 Zu untersuchen ist auftragsgemäß vielmehr nur die Frage, inwieweit das in dieser Hinsicht gepflogene Agieren der Finanzverwaltung gesetzlich gedeckt ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die BAO keine expliziten Normen enthält, die einem Außenprüfer vorschreiben würden, dass sie einem Abgabenpflichtigen im Zuge von Vorhalten nur mit den Originalunterlagen konfrontieren darf. Folglich gibt es aber auch keine Bestimmung, die es einem Außenprüfer untersagen würde, die von ihm aus dem Kontenregister ausgehobenen PDF-Daten zur Auswertung in eine Excel-Tabelle zu übertragenen und danach nur in Form dieser Excel-Tabelle dem Abgabenpflichtigen vorzuhalten.

Tz 77 Im konkreten Fall enthält die am vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (AD ***14*** und AD ***11***) an KR ***2*** übergebene Liste betreffend der vom Kapitalabflussmeldegesetz erfassten Konten und Sparbücher keinen Hinweis (wie bspw einen Briefkopf oder das Logo von Finanzonline) auf deren Herkunft. Gleiches gilt auch für die am übermittelte Aufstellung mit der Bezeichnung "korrigierte Liste Girokonten und korrigierte Liste Einlagenkonten" und die am "neuerlich (in geringem Ausmaß korrigierte und von der Finanzverwaltung neuerlich geprüfte) Liste ...", die jeweils vom Teamleiter AD ***14*** versendet worden waren.

Tz 78 In einem derartigen Fall ergibt sich das vom Gesetz vorgesehene weitere Procedere insbesondere aus den Rechtsinstituten des Parteiengehörs (§ 115 Abs 2 BAO) und der Akteneinsicht (§ 90 BAO).

Tz 79 Das Parteiengehör ist verpflichtend und bezweckt, der Partei Gelegenheit zur Äußerung zu behördlichen Sachverhaltsannahmen und zur Kenntnisnahme der Ergebnisse des Beweisverfahrens und zu dessen Stellungnahme zu geben. Durch diese Bestimmung ist somit sichergestellt, dass der Abgabenpflichtige Kenntnis von den von der Außenprüfung bearbeitenden Daten bekommt.

Tz 80 Zugleich ermöglicht die Vornahme einer Akteneinsicht dem Abgabenpflichtigen, Kenntnis darüber zu erlangen, woher die vorgehaltenen Daten stammen. In einem weiteren Schritt kann er im Zuge einer Akteneinsicht auch. an eine Ablichtung der Originaldaten kommen.

Tz 81 Hinzuweisen ist an dieser Stelle, dass nach den Feststellungen des Rechtschutzbeauftragten das "vollständige Ergebnis der Kontenregisterabfrage vom " nicht vorliegen soll. Zudem soll es nach den - unter Verweis auf bei nicht näher bezeichneten "Experten" des Bundesrechenzentrums eingeholten Auskünften - getroffenen Feststellungen des Rechtschutzbeauftragten auch nicht mehr möglich sein, "ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterazbflage vom " herzustellen. Vielmehr könne - und das auch nur unter Heranziehung der ,,Finanzonline-Eigenabfragen" von KR ***2*** - nur noch ein Ergebnis auf "der Kontenebene, nicht aber auf der Ebene der Bankverbindungen herstellbar" sein.

Tz 82 Ob diese Äußerung des Rechtschutzbeauftragten dahingehend zu interpretieren ist, dass das seinerzeitige Ergebnis der Kontenabfrage (somit die historischen PDF -Ausdrucke) nicht im Arbeitsbogen aufliegt, kann seiner Stellungnahme nicht eindeutig entnommen werden In dieser wurde nämlich nicht dargelegt, welche Akten vom Rechtschutzbeauftragten im Zuge seiner Befundaufnahme eingesehen wurden. Daher ist dieser Stellungnahme auch nicht zu entnehmen, ob und inwieweit der Rechtschutzbeauftragte in den Arbeitsbogen der Außenprüfung Einsicht nahm. Dementsprechend sind auch die Hintergründe, die den Rechtschutzbeauftragten zu dieser Feststellung veranlassten, aus seiner Stellungnahme nicht zu ersehen.

Tz 83 Die zitierten einschlägigen Äußerungen des Rechtschutzbeauftragten stehen allerdings insoweit in Widerspruch zu den Feststellungen des wonach die "Original PDF -Ausdrucke qualitätsgesichert" worden seien.

Tz 84 Sollten die Ergebnisse der seinerzeitigen Abfrage tatsächlich nicht im Arbeitsbogen aufliegen, wäre dies insoweit unerklärlich, als in diesem grundsätzlich sämtliche im (späteren) Prüfbericht getroffenen Prüfungsfeststellungen so zu dokumentieren sind, dass sie aus ihm klar abzuleiten und auch durch sachverständige Dritte leicht und vollständig nachvollzogen werden können. Schließlich hat der Arbeitsbogen durch seine Dokumentation des Prüfungsgeschehens die auftragsgemäße Erfüllung des Prüfungsauftrags darzulegen und muss als Beweismittel für ein allfälliges Beschwerde- bzw Finanzstrafverfahren oder für ein Verfahren vor den Höchstgerichten geeignet zu sein. Er ist Bestandteil des Akts, wobei der Anspruch auf Akteneinsicht auch Aktenteile ua über die Ermittlungshandlungen (und Kontrollrechnungen) erfasst, die nicht zur Begründung eines "Mehrergebnisses" herangezogen werden. Gleiches gilt auch für Beweismittel, die nicht verwertet werden sind.

Tz 85 Dementsprechend sieht auch der Kontenregister- und Konteneinschau-Anwendungserlass explizit vor, dass "das Ergebnis der Registerfrage ... Teil des Arbeitsbogens und entsprechend aufzubewahren ist". Im Zuge der Archivierung des Arbeitsbogens ist der Ausdruck aus dem Kontenregister "gesondert zu erfassen", mit der Bezeichnung "Kontenregister" zu versehen und als "vertrauliches Dokument" zu archivieren." Nach dem Gesetz ist jede "Abfrage und Übermittlung" personenbezogener Daten aus dem Kontenregister so zu protokollieren, dass eine Zuordnung der Abfrage oder Übermittlung zu einem bestimmten Organwalter möglich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind zehn Jahre aufzubewahren und dann zu löschen.

Tz 86 Sollten die Darlegungen des Rechtschutzbeauftragten daher so zu verstehen sein, dass, "ein vollständiges Ergebnis der Kontenregisterabfrage vom " nicht im Arbeitsbogen vorliegt und anhand der zur Verfügung stehenden Daten auch nicht mehr herzustellen ist, läge zumindest ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Kontenregister- und Konteneinschauerlasses und wohl auch gegen das KontRegG vor.

Tz 87 Es könnte sich hierbei nicht um den einzigen Verstoß gegen die Anweisungen des Kontenregister- und Konteneinschauerlasses handeln. Dieser sieht nämlich zudem für jede Registerabfrage ein "strenge(s) Vieraugenprinzip" wie folgt vor:

- "Für jede Registerabfrage ist ein Auftrag der zuständigen Teamleiterin/des zuständigen Teamleiters bzw deren/dessen Genehmigung erforderlich. Die Registerabfrage ist durch die beauftragte Mitarbeiterin/den beauftragten Mitarbeiter durchzuführen. Bei Verhinderung der Teamleiterin/des Teamleiters ist die/der mit der Vertretung beauftragte Bedienstete befugt, die Einsicht in das Kontenregister zu beauftragen oder zu genehmigen".

- "Bei selbst zu bearbeitenden Fällen sind Prüfungsaufträge oder Anordnungen zur Einsichtnahme in das Kontenregister von einer anderen Teamleiterin/einem anderen Teamleiter zu erstellen. Diese teamübergreifende Vertretungsregelung ist in einer internen Amtsverfügung festzulegen".

Tz 85 Im Hinblick auf das laufend dokumentierte Einschreiten des (vom Prüfungsauftrag nicht erfassten und daher kein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf darstellenden) Teamleiters AD ***14*** vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs stellt sich in Folge dessen die Frage, ob dieser der "zuständige Teamleiter" iS von Pkt 1.3. des Kontenregister- und Konteneinschauerlasses sein kann Meines Erachtens dürfe hierfür richtigerweise nur jener Teamleiter des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf in Frage kommen, in dessen sachliche Zuständigkeit die Durchführung der Außenprüfung fällt.

Tz 89 Schließlich ist zu dieser Thematik noch auf eine weitere formelle Anforderung des Kontenregistererlasses zu verweisen. Dieser sieht nämlich weiters vor, dass als "formelle Voraussetzung im Steuerbereich" der Fall auf dem Prüfplan eines Prüfers zugeteilt sein und "ein von der Teamleiterin/vom Teamleiter unterschriebener Prüfungsauftrag zur Durchführung einer Außenprüfung mit einem Prüfungszeitraum von mindestens einem Jahr oder zur Durchführung einer Umsatzsteuersonderprüfung mit einem Prüfungszeitraum von mindestens sechs Monaten vorliegen muss ...". Die Erteilung des Prüfungsauftrags muss "im Verfahren nachvollziehbar sein. Ein Prüfungsauftrag, in dem sowohl Prüferin/Prüfer als auch Genehmigende/Genehmigender ident sind, ist für die Durchführung einer Registerabfrage nicht zulässig (strenges Vieraugenprinzip)''.

Tz 90 Auch im Hinblick auf diese Anforderung wäre wohl zu untersuchen, welche Person die beiden vorliegenden Prüfungsaufträge "iV" unterschrieben hat und ob diese ein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf ist. Sollte dem nicht so sein, wären die Prüfungsaufträge nicht von einem Organ des sachlich zuständigen Finanzamts unterfertigt werden.

Im Zuge der Befundaufnahme wurde in diesem Zusammenhang zu Vergleichszwecken auf eine ebenfalls aktenkundigen Unterschrift eines AD ***27*** auf einer vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs erstellten Niederschrift hingewiesen. Bei diesem soll es sich laut Personen- und Organisationsverzeichnis der österreichischen Bundesverwaltung um einen Angehörigen der Dienstelle Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs handeln, der analog zu AD ***14*** und AD ***11*** dem Team "Betriebsveranlagung Team 02" zugeordnet ist. Es wäre daher anhand der vorliegenden Akten nicht nachvollziehbar, warum er einem Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf vorbehaltene Aufgaben wahrnehmen könnte.

Es ist aber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Verfasser keine sachverständigen Kenntnisse im Bereich der Graphologie hat und sich daher jeder Stellungnahme über eine allfällige Ähnlichkeit der Unterschriften enthält. Eine Klärung der Frage, vom wem die Prüfungsaufträge unterschrieben wurden und ob diese Person zum damaligen Zeitpunkt ein Organ des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf war, hat vielmehr im Rahmen einer Akteneinsicht gem § 90 BAO zu erfolgen.

Tz 91 Im Hinblick auf die im Rahmen einer Nachbarschaftshilfe laufende Außenprüfung und das bereits angesprochene Verständnis der Höchstgerichte vom § 96 BAO ist zudem an dieser Stelle die Frage aufzuwerfen, ob diese beiden Prüfungsaufträge überhaupt vom Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf rechtswirksam erlassen wurden:

- Wie schon erwähnt bedürfen mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheide nach dem Gesetz weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung bedürfen und gelten, "wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen" als durch den Leiter der auf der Ausfertigung bezeichneten Abgabenbehörde als genehmigt (§ 96 letzter Satz BAO).

- Nun weisen die gegenständlichen (automationsunterstützten) Prüfungsaufträge jedoch dennoch eine (unleserliche) Unterschrift mit dem zusätzlichen Vermerk "iV" (somit in Vertretung) aus. Die im konkreten Fall somit gegebene Konstellation des Vorliegens einer mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigung, die dennoch handschriftlich unterfertigt wurde, ist im Gesetz nicht explizit geregelt.

Wer die unterzeichnende Person ist und ob es sich bei dieser um einen genehmigungsbefugten Organwalter des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf handelt, kann aus diesen Ausfertigungen wie schon erwähnt nicht ersehen werden.

Tz 92 Zu dieser Frage kann daher derzeit keine abschließende Beurteilung vorgenommen werden. Hinzuweisen ist jedoch, dass die Verwertbarkeit eines Beweismittels im Abgabenverfahren nicht dadurch ausgeschlossen wird, dass es durch eine Rechtsverletzung in den Besitz der Abgabenbehörde gelangte. Die BAO sieht (im Unterschied zu § 98 Abs 4 FinStrG) kein Beweisverwertungsverbot vor. Vielmehr normiert § 166 BAO, dass als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht kommt, war zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Wie der VwGH in ständiger Rsp betont, enthalten die gesetzlichen Vorschriften über die Gestaltung abgabenrechtlicher Prüfungen kein Beweisverwertungsverbot für Ergebnisse solcher Prüfungen, mit. welche diese Vorschriften verletzt wurden."

Tz 93 Verstöße gegen Form- und Ordnungsvorschriften gelten zudem als minderschwer und ziehen daher kein Verwertungsverbot nach sich, wenn bzw weil die Behörde das Beweis-/Tatsachenmaterial auch legal gewinnen hätte können. Damit ist die Nichteinhaltung letztlich sanktionsloser Form- und Ordnungsvorschriften ohne praktische Bedeutung. Dies gilt nach der Rsp bswp neben der schon erwähnten Durchführung von Außenprüfungen ohne oder über einen bestehenden Prüfungsauftrag hinaus (, 0133; , 93/13/0018; , 92/14/0212; , 94/13/0200; , 2003/13/0147) auch für das Unterlassen einer Ankündigung einer Außenprüfung gem § 148 Abs 5 BAO".

3.4. Zur Information über die Kontenregistereinsicht

Tz 94 Vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs wurden zwei Kontenregistereinsichten am und am durchgeführt.

Tz 95 Über die zweite dieser Abfragen gelangte KR ***2*** erst über ein Schreiben des von ihm angerufenen Rechtsschutzbeauftragten Dr ***44*** vom in Kenntnis.

Tz 96 Es ist daher auf die Bestimmungen des § 4 Abs 6 KontRegG zu verweisen, wonach der Abgabenpflichtige über Finanzonline über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht von der Abgabenbehörde zu informieren ist.

Tz 97 Wie dem Kontenregister- und Konteneinschauerlass zu entnehmen ist, hat diese Verständigung alle an einem Tag für einen Abgabenpflichtigen veranlassten Registerabfragen zu enthalten. Sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus dieser Regelung folgt, dass über die erst in beträchtlichem zeitlichen Abstand am vorgenommenen zweite Abfrage ebenfalls eine gesonderte Benachrichtigung an KR ***2*** hätte ergehen müssen.

Tz 98 Zum Zeitpunkt der Benachrichtigung ist dem Gesetzeswortlaut keine explizite Darlegung zu entnehmen. Eine Rsp ist zu dieser Frage noch keine ergangen. Im Kontenregister-Anwendungserlass wird diesbezüglich dargelegt, dass die Verständigung im Abgabenverfahren nach Null Uhr des zweiten Tages (bzw im Abgabensicherungsverfahren nach Null Uhr des vierten Tages) der auf den Tag der Abfrage folgt "automatisch in Finanzonline" ohne Berücksichtigung von Sonn- und Feiertagen zu ergehen hat."

Tz 99 Da über Finanzonline bis dato aber überhaupt noch keine (somit auch keine verfristete) Information an den Abgabenpflichtigen über die zweite Kontenregistereinsicht vorgenommen hat, ist in diesem Punkt jedenfalls eine Rechtsverletzung zu attestieren.

3.5. Prüfung einer Privatperson nach § 147 BAO

Tz 100 Zur Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der Abgabenpflichtige KR ***2*** "ungeachtet seiner Eigenschaft als Privatperson fiktiv als Unternehmer mit Aufzeichnungspflichten behandelt" wird, ist Folgendes festzuhalten:

Tz 101 Abgabenpflichtige sind nach Maßgabe der §§ 124 ff BAO zur Führung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet. Unter "Büchern" sind hierbei geschlossene Rechnungskreise derart zu verstehen, dass die einzelnen Eintragungen kontenmäßig aufeinander abgestimmt sind. "Aufzeichnungen" stellen demgegenüber "getrennte Aufschreibungen rechtserheblicher Vorgänge" dar.

Tz 102 Eine Analyse der die Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten dem Grunde nach regelnden Bestimmungen der BAO (§§ 124 bis 126) zeigt, dass sich § 124 BAO (nur) auf Abgabenpflichtige bezieht, die nach dem Unternehmensgesetzbuch oder anderen gesetzlichen Vorschriften zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und Aufzeichnungen verpflichtet sind. Ebenso regelt § 125 BAO (nur) eine Buchführungspflicht von Unternehmern für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bei Übersteigen von gewissen Wertgrenzen im Falle nicht bereits nach § 124 BAO bestehender Buchführungsverpflichtung. Aus der BAO könnte eine allfällige Aufzeichnungsverpflichtung für sonstige Abgabenpflichtige daher nur aus dem § 126 BAO abgeleitet werden.

Tz 103 Nun normiert § 126 BAO in seinem Absatz 1, dass "die Abgabenpflichtigen" und die zur Einbehaltung und Abfuhr von Abgaben verpflichteten Personen jene Aufzeichnungen zu führen haben, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabenpflichtigen Tatbestände dienen. Ob aus dieser Vorschrift folgt, dass tatsächlich "alle Verhältnisse. Vorgänge und tatsächlichen Umstände, an die abgabenrechtliche Folgerungen anknüpfen"", aufzuzeichnen sind, ist fraglich.

Tz 104 Tatsächlich sollte die Stammfassung des § 126 (diese entspricht der nunmehrigen Regelung des Abs 1) der am in Kraft getretenen BAO nur sicherstellen, dass Aufzeichnungspflichten aufgrund einzelner Abgabenvorschriften außerhalb der BAO durch deren Inkrafttreten nicht berührt werden.

Tz 105 Allerdings wurde im Einführungserlass zur BAO auch die Auffassung vertreten, dass aufgrund von § 126 BAO Aufzeichnungen ganz allgemein (und somit auch ohne eine weitere ausdrückliche Regelung) immer dann zu führen sind, wenn sie der Erfassung abgabenpflichtiger Tatbestände dienen.

Tz 106 Dieser im Schrifttum "nicht unumstrittenen"" Ansicht des Einführungserlasses hat sich der VwGH in mehreren Entscheidungen angeschlossen [...]

[...]

Tz 115 Nun wurde im konkreten Fall im Prüfungsauftrag gar nicht begründet, warum KR ***2*** aufzeichnungspflichtig sein soll. In den Begründungen der Prüfungsaufträge wird vielmehr letztlich nur formelhaft den Gesetzestext des § 144 Abs 1 bzw § 147 BAO wiedergeben. Es genügt zur Begründung einer Entscheidung aber nicht, die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen. [...]

Tz 116 Diesen Anforderungen wurde in den Begründungen der Prüfungsaufträge nicht entsprochen. Gegenteilig geht aus den Darlegungen des Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf hervor, dass es selbst nach einer bereits rd eineinhalb Jahre anhängigen Außenprüfung noch immer nicht weiß, aufgrund welchen konkreten gesetzlichen Tatbestands vom Vorliegen einer Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht auszugehen sei. [...]

[...]

3.6. Zur Verweigerung der Akteneinsicht

Tz 119 Grundsätzlich besteht auf Akteneinsicht ein Rechtsanspruch der Parteien. Eine Einschränkung sieht nur § 90 Abs 2 BAO insoweit vor, als Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und. sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde, von der Akteneinsicht ausgenommen sind.

Tz 120 Nach dem Gesetzeswortlaut ist der Partei Einsicht allerdings nur in Akten(teile) zu gewähren, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist.

Tz 121 Diese Einschränkung wurde von der Judikatur jedoch aufgegeben:

- Bereits im E vom , 97/16/0471 wurde vom VwGH betont, dass das Recht auf Akteneinsicht auch zur Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens, und damit nicht zur unmittelbaren Verfolgung eines abgeben-, sondern eines zivilrechtlichen Interesses zuzuerkennen ist. Dem Gerichtshof schien eine Interpretation des § 90 Abs 1 BAO im Gleichklang mit § 17 Abs 1 AVG geboten, da kein Grund für eine Privilegierung der Finanzverwaltung gegenüber der allgemeinen staatlichen Verwaltung erkennbar sei, "wenn man davon ausgehe, dass die Akteneinsicht den typischen Weg zur Informationsaufnahme zwecks Stellung von Sachbehauptungen für eine Amtshaftungsklage darstelle". Nun wird vom VwGH in seiner Rsp zum § 17 Abs 1 AVG aber betont, dass die Behörde, wenn Parteistellung gegeben ist, nicht weiter zu prüfen hat, aus welchen Gründen Akteneinsicht begehrt wird. Folglich steht das Recht auf Akteneinsicht unabhängig von deren Zweck zu. Daher ist die Partei nach der zum AVG ergangenen Judikatur auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt.

- Mit Verweis auf dieses Judikat hat der VwGH im seinen B vom , Ro 2017/ 15!0021 neuerlich betont, dass es für die Berechtigung eines Antrags auf Akteneinsicht nicht auf ein gesondertes abgabenrechtliches Interesse der Partei ankomme.

Tz 122 Zudem ist für die Beurteilung des gegenständlichen Falls zu betonen, dass das Recht auf Akteneinsicht im engsten Zusammenhang mit dem Recht auf Gehör steht. Die Akteneinsicht soll der Partei ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde zu erlangen. Hierdurch kann die Partei kontrollierend und vorbeugend allfälligen Fehlannahmen der Behörden und auf unzutreffenden Vermutungen der Behörde beruhenden Verfahrensrichtungen entgegen treten. Dies ermöglicht der Partei, ihre Rechtschutzinteressen präventiv zu wahren und damit verfahrensabkürzend zu wirken. Durch die Akteneinsicht können nämlich verfehlte Ermittlungsschritte und verfehlte Sachverhaltsannahmen wahrgenommen und durch entsprechende Beiträge der Partei zur Erkenntnis über den tatsächlichen Sachverhalt bereits im Stadium der Bescheiderstellung verhindert werden, wodurch sie nicht erst repressiv bekämpft werden müssen.

Tz 123 Wie aus den obigen Ausführungen folgt, kann es daher mehrere Gründe für die Vornahme einer Akteneinsicht geben, die von der Verteidigung von abgabenrechtlichen Interessen bis zur Sammlung von Material für die Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen reichen. Schon die Wahrnehmung dieser unterschiedlichen Interessen bedingt, dass das Recht zur Akteneinsicht auch mehrmals zusteht. Auch die Lehre und die Rsp gehen davon aus, dass das Recht auf Akteneinsicht auf Verlangen auch mehrmals zusteht.

Tz 124 Folglich kann eine Akteneinsicht nicht mit der Begründung verwehrt werden, dass bereits in Aktenteile Einsicht genommen werden konnte "und es keine Neuigkeiten in merito gäbe". Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass eine nochmalige Akteneinsicht nur dann zulässig wäre, wenn es in der Sache selbst Neuigkeiten gibt.

Tz 125 Nachdem laut Auftragsschreiben vom die Ablehnung der mit Eingabe vom erfolgten Akteneinsicht mit Email vom erfolgte, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass die (gänzliche oder teilweise) Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Abgabenbehörde stets mit Bescheid zu erfolgen hat.

3.7. Prüfung der Ehegattin sowie einer Firma ohne Prüfungsauftrag und Ausfolgung der Unterlagen unter Verletzung des Steuergeheimnisses an KR ***2***

Tz 126 lm Zusammenhang mit der Beischaffung von Daten über ***71*** ***2*** und die ***73*** Bau AG sind zwei Themenkreise zu untersuchen:

- War die Einholung der Daten über diese beiden Abgabenpflichtigen im Rahmen einer bei KR ***2*** abgehaltenen Außenprüfung rechtmäßig?

- Durften bzw mussten die über diese beiden Abgabenpflichtigen eingeholten Daten im Rahmen einer Akteneinsicht KR ***2*** zur Kenntnis gebracht werden?

[...]

Tz 133 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze muss festgehalten werden, dass nicht nachvollziehbar ist, welchen konkreten Zweck die über ***71*** ***2*** und die ***79***. Bau AG eingeholten Informationen im Abgabenverfahren von KR ***2*** dienen könnten:

- Die Höhe der Einkünfte der ***73*** Bau AG, deren Umsätze oder Veranlagungsstand der Jahre 2014 bis 2016 haben keinen ersichtlichen Bezug zum Umfang der in den Jahren 2015 bis 2017 gegebenen Abgabenpflicht von KR ***2***.

- Gleiches gilt auch für die Steuerdaten seiner Ehegattin ***71*** ***2***. Deren Daten wurden zudem auch für die Jahre 2009 bis 2014 und somit ebenfalls (auch) für einen Zeitraum eingeholt, der außerhalb des Prüfungszeitraums von KR ***2*** von 2015 bis 2017 liegt.

Daher kann auch keine Notwendigkeit zur Beischaffung bzw Übermittlung dieser Daten im gegenwärtigen Prüfungsstadium erkannt werden.

Tz 134 Folglich muss festgehalten werden, dass die Weitergabe bzw Einholung der aktenkundigen Daten von ***71*** ***2*** und der ***73*** Bau AG mE nicht durch den Wortlaut des § 48a Abs 4 lit a BAO gedeckt ist.

[...]

T2 136 Zur Stellungnahme des BMF (Mag ***22***), wonach die abgefragten Daten von ***71*** ***2*** für eine "Vermögensdeckungsrechnung ... zwingend erforderlich" gewesen sein sollen, ist auf die folgenden Punkte zu verweisen.

- Eine Vermögensdeckungsrechnung ist eine Schätzungsmethode'" und kommt somit im Rahmen des § 184 BAO zur Anwendung. Nach dieser Bestimmung hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für eine Abgabenerhebung zu schätzen, "soweit" sie diese "nicht ermitteln oder berechnen kann" (§ 184 Abs 1 BAO). Es ist insbesondere dann zu schätzen, "wenn der Abgabenpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert", die für die Ermittlung der Grundlagen für eine Abgabenerhebung wesentlich sind (§ 184 Abs 2 BAD).

- Eine Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen. Sie ist als "ultima ratio "' und somit nur als letztes Mittel zum Einsatz zu bringen. "Bloße Schwierigkeiten" sachlicher oder rechtlicher Natur lösen hingegen keine Schätzungsbefugnis aus. Wie der VwGH ausdrücklich betont, mag deren "Überwindung Mühe kosten", "die aber aufzuwenden ist".

- Folglich könnte auch nicht deshalb geschätzt werden, weil bspw eine Mitwirkungspflicht verletzt wurde, sondern nur dann, "wenn als Folge dieser Pflichtverletzung eine genaue Ermittlung (Berechnung) der Besteuerungsgrundlagen unmöglich" ist.

T2 137 Nun ist im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand des Ermittlungsverfahrens aber nicht nachvollziehbar, warum eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen von KR ***2*** für den Prüfungszeitraum erforderlich gewesen sein könnte (und deshalb die Daten über ***71*** ***2*** beigeschafft wurden). Hinweise auf allfällige nicht versteuerte und nicht aufgezeichnete Bareinnahmen liegen der Abgabenbehörde keine vor. Die Prüfung hat vielmehr gegenwärtig Kapitalabflussmeldungen zum Gegenstand. Diese stammen aus der Abgabenbehörde gemeldeten und somit bekannten Bankkonten, deren Bewegungen folglich grundsätzlich (selbst ohne Mitwirkung des Abgabenpflichtigen) im Detail untersucht werden können. Es darf in diesem Zusammenhang nur auf das Rechtsinstitut der Konteneinschau gem § 8 KonRegG verwiesen werden, dessen Einsatz aber aus verfassungsrechtlichen Gründen an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. Es würde bei der gegebenen Aktenlage einen eklatanten Rechtsmißbrauch darstellen, zum gegenwärtigen Zeitpunkt statt der notwendigen, von Amts wegen vorzunehmenden (und auch möglichen) Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen deren Schätzung vorzunehmen. Schließlich ist einer Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent.

Tz 138 Daher ist auch unter Berücksichtigung der Darlegungen des keine Notwendigkeit zur Beischaffung bzw Übermittlung der Daten V über ***71*** ***2*** im gegenwärtigen Prüfungsstadium zu erkennnen.

Im Übrigen darf zu dieser Thematik auch noch auf die Systematik der BAO verwiesen werden, wonach abgabenrelevante Umstände beim Abgabenpflichtigen zuerst selbst zu klären und Dritte nur ausnahmsweise heranzuziehen sind.

T2 139 Zur zweiten zu beantwortenden Frage, nämlich ob die über die ***71*** ***2*** und der ***73*** Bau AG eingeholten Daten KR ***2*** im Rahmen seiner Akteneinsicht zur Kenntnis gebracht werden durften, ist vorweg auf den Meinungsstand im Schrifttum zu verweisen.

T2 140 Demnach ist strittig, ob das Recht auf Akteneinsicht sämtliche in einem Akt erliegende bzw ihm beigeschlossene Unterlagen oder nur Beweismittel im engeren Sinn umfasst:

- Geht man davon aus, dass eine Akteneinsicht den gesamten Gang des Verfahrens aufhellen muss, also wann und wie ein konkretes Verfahren zustande gekommen ist, abgebrochen, unterbrochenen oder gar nicht eingeleitet wurde, kann eine Akteneinsicht nicht auf die Beweismittel im engeren Sinn beschränkt werden. Entscheidend sei vielmehr nur, dass ein Bezug zu einer bestimmten Person als Partei besteht. Der Anspruch habe daher auch Aktenteile über Ermittlungshandlungen und Kontrollrechnungen, die nicht zur Begründung eines Mehrergebnisses herangezogen wurden sowie nicht verwertete Beweismittel zu umfassen.

- Demgegenüber wird aber auch die Ansicht vertreten, dass nicht als Beweismittel herangezogene Kontrollmitteilungen nicht der Akteneinsicht unterliegen, da sie kein abgabenrechtliches Interesse der Partei iSd § 90 Abs 1 erster Satz BAO begründen.

Tz 141 Welcher dieser beiden Rechtsansichten zuzustimmen ist, dürfte für die Beurteilung des gegenständlichen Falls keine besondere Relevanz zukommen, da die gegenständlichen Daten jedenfalls keinen Bezug zu den Einkünften oder dem Einkommen von KR ***2*** aufweisen. Dies ergibt sich ja schon aus dem Umstand, dass die im Akt von - KR ***2*** aufliegenden Daten aus den Steuerakten von ***71*** ***2*** und der ***73*** Bau AG teilweise nicht einmal die Jahre seines Prüfungszeitraums betreffen.

Tz 142 Vielmehr ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Verhältnisse und Umstände des einen Abgabenpflichtigen dem anderen Abgabenpflichtigen in dessen Verfahren nicht in einer Weise bekannt gemacht werden dürfen, die ihm über die sachbezogene Notwendigkeit hinausgehende Einblicke in die ihm bis dahin nicht bekannt gewesenen Verhältnisse anderer verschafft. Der Rahmen des Notwendigen darf somit auch in diesem Punkt nicht überschritten werden. § 90 Abs 2 BAO sieht nämlich (wie schon erwähnt) vor, dass von der Akteneinsicht neben Beratungsprotokollen, Amtsvorträge und Erledigungsentwürfen auch "sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden, Meldungen, Berichte und dergleichen)" ausgenommen sind, deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.

Tz 143 Der Schutz der berichtigen Interessen Dritter gilt hierbei ua auch für Umstände, die in die höchstpersönliche Sphäre einer Person hineinreichen und deren Kenntnis durch andere den Schutz der Person und ihres Familienlebens ernsthaft beeinträchtigen könnte. Von § 48a BAO erfasst sind schlussendlich nicht nur steuerliche (zB Gewinn- und Umsatzhöhe) und betriebliche (wie etwa Kalkulationen, Geschäftsverbindungen, Zahl der Arbeitnehmer etc), sondern auch persönliche Verhältnisse (wie zB Sorgepflicht für ein außereheliches Kind, Gesundheitszustand, Doppelwohnsitz, Wohnverhältnisse, Vorstrafen etc).

Tz 144 Zusammenfassend ist daher die zweite Frage dahingehend zu beantworten, dass die Abgabenbehörde von der Akteneinsicht jene Unterlagen hätte ausnehmen bzw schwärzen müssen, die keinerlei erkennbaren Bezug zur Abgabenpflicht von KR ***2*** haben.

Tz 145 Dies gilt aber sowohl für die gegenständlichen Daten von ***71*** ***2*** als auch für jene der ***73*** Bau AG.

Tz 146 Abseits von den beiden eingangs aufgelisteten Frage ist im Hinblick auf die unter Pkt 3.1. des Gutachtens getätigten Ausführungen über die fehlende gesetzliche Deckung einer "Nachbarschaftshilfe" bzw die fehlende Organstellung für das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf des im Prüfungsauftrag nicht angeführten Teamleiters AD ***14*** noch auf den folgenden Umstand hinzuweisen:

Tz 147 Das Offenbaren des Akteninhalts (§ 48a Abs 2 lit b BAO) kann nicht nur durch mündliche oder schriftliche Mitteilung an einen anderen erfolgen, sondern auch dadurch, dass einem Unbeteiligten die Möglichkeit der Akteneinsicht gegeben wird. Unbefugt iSd § 48a BAO ist jede Person, die nicht Partei des Verfahrens ist bzw nicht als Organwalter oder Sachverständiger mit der Bearbeitung des Aktes befasst ist. Dies kann somit auch ein bei der derselben Behörde beschäftigter (unzuständiger) Beamter sein, da die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht nicht nur zwischen Abgabenbehörden des Bundes, sondern auch innerhalb derselben Abgabenbehörde besteht. Durch § 48a Abs 4 lit a BAO nicht gedeckt ist daher bspw die Weitergabe geschützter Tatsachen an andere Bedienstete derselben Behörde, wenn diese Informationen nicht für die Durchführung eines Abgabenverfahren benötigten werden, sondern etwa für Personalangelegenheiten oder zur Befriedigung privater Neugier zugänglich gemacht werden.

Tz 148 Es stellt sich daher die Frage, ob nicht bereits die Offenbarung des Akteninhalts vom für das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als Organ tätigen Außenprüfers an seinen Vorgesetzten im Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (Teamleiter ***14***, der nur Organ einer für die Abgabenerhebung bei KR ***2*** unzuständigen Behörde ist) zu einem Verstoß gegen das Amtsgeheimnis geführt hat. Gleiches würde auch für die vermutete Involvierung von AD ***27*** in das Prüfungsverfahren gelten. Tatsächlich hat das BMF (Mag ***22***) in seiner Stellungnahme vom explizit dargelegt, dass die Prüfung dem Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs "zugeteilt" bzw vom diesem durchgeführt wird. Gleiches wurde vom BMF auch gegenüber ***71*** ***2*** festgehalten.

Tz 149 Es ist zu derartigen Überlegungen abschließend darauf hinzuweisen, dass der Schutzzweck des § 48 Abs 2 lit b BAO nicht nur die Interessen der Partei, sondern auch jene der Behörde ist." Die Wahrung des Steuergeheimnisses ist auch im öffentlichen Interesse gelegen, da sie eine unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben der Abgabenerhebung bildet und im Vertrauensbereich die Grundlage für den geordneten und vorausgesetzten Ablauf des Verfahrens schafft.

4. ZUSAMMENFASSUNG

T2 150 Die vorstehenden gutachtlichen Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

4.1. Zur zuständigen Abgabenbehörde

Tz 151 Für die Abhaltung einer Außenprüfung bei KR ***2*** ist das Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zuständig.

Tz 152 Sowohl die Abgabenbehörden als auch das BMF gehen davon aus, dass die gegenständliche Prüfung dem Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs im Rahmen einer sog Nachbarschaftshilfe übertragen werden konnte. Dies würde auch erklären, warum die Prüfungsaufträge eventuell vom jemand handschriftlich unterfertigt wurden, der gar kein Organ des zuständigen Finanzamts Wien 12/1 3/ 14 Purkersdorf ist.

Tz 153 Derartige Nachbarschaftshilfen waren ursprünglich im Organisationshandbuch der Finanzverwaltung erlassmäßig geregelt. Diese Bestimmungen wurden allerdings mit der Fassung vom gestrichen Dieser Streichung gingen in unmittelbarer zeitlicher Nähe Erkenntnisse des UFS vom jeweils und voraus, in denen festgehalten wurde, dass die Approbation von als Bescheiden gedachten behördlichen Erledigungen durch ein Organ, dass nur der im Rahmen der Nachbarschaftshilfe tätigen Behörde zuzurechnen ist, zu keiner rechtswirksamen bescheidmäßigen Erledigung führt.

Tz 154 Im gegenständlichen Fall ist gegenwärtig noch kein Abschluss der Außenprüfung erfolgt. Daher ist derzeit auch noch nicht bekannt, wer die Approbation allfälliger nach Prüfungsabschluss ergehender Bescheide vornehmen wird. Nach den Äußerungen des Finanzamt Amstetten Scheibs Melk und dessen bisherigen Auftreten soll die Approbation aber offenkundig durch den Teamleiter AD ***14*** und somit durch kein Organ des zuständigen Finanzamts vorgenommen werden. In einem derartigen Fall würden keine rechtswirksamen Erledigungen des Finanzamts Wien 12/13/l4 Purkersdorf ergehen.

Tz 155 Der Außenprüfer AD ***11*** ist im Hinblick auf seine Erfassung in den Prüfungsaufträgen grundsätzlich als Organ des Finanzamts Wien 12/13/l4 Purkersdorf zu qualifizieren (sofern diesen Prüfungsaufträgen im Hinblick auf die sich aus der handschriftlichen Unterfertigung aufgezeigten Zweifelsfragen überhaupt Bescheidqualität zu kommt). Allerdings ist nach dem überwiegenden bisherigen Prüfungsablauf festzuhalten, dass dieser regelmäßig faktisch nicht als Organ dieses Finanzamts auftritt und zudem mit dem Teamleiter AD ***14*** zumindest eine weitere Person in die Prüfungshandlungen eingebunden ist, die jedenfalls keine Organfunktion des zuständigen Finanzamts innehat. Es muss daher unter Berücksichtigung des Gesamtbilds der Verhältnisse davon ausgegangen werden, dass die Außenprüfung nicht von dem laut AVOG zuständigen Finanzamt vorgenommen wird.

Tz 156 Nachdem nach den Feststellungen des Rechtschutzbeauftragten auch die Kontenregisterauskünfte vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs eingeholt wurden ist auch diese Abfrage nicht von einer zuständigen Abgabenbehörde vorgenommen werden.

Tz 157 Da die BAO aber kein Beweisverwertungsverbot für derartige Fälle kennt, ist in Beantwortung der Frage 1 festzuhalten, dass sich das Agieren der Finanzverwaltung zur Thematik der Zuständigkeit zwar als gesetzeswidrig darstellt.

Tz 158 In Beantwortung der Frage 2 ist jedoch zu betonen, dass dieses Agieren grundsätzlich zu keiner Nichtigkeit des bisherigen Prüfungsverfahrens führt. Eine Nichtigkeit könnte vielmehr erst dann hinsichtlich behördlicher Erledigungen "entstehen", wenn allfällige nach Prüfungsabschluss ergebende "Bescheide" vom Teamleiter AD ***14*** und somit in Verkennung (bzw Negierung) der Rechtslage faktisch durch kein Organ des zuständigen Finanzamts approbiert werden würden.

Tz 159 Zur Frage 3, ob ein derartiges Agieren zu einer disziplinären oder strafrechtlichen Verantwortlichkeit von einzelnen Personen führt, ist darauf zu verweisen, dass die diese Frage Rechtsgebiete betrifft, die nicht in das Fachgebiet eines Wirtschaftstreuhänders fallen. Daher kann diese Frage schon aus berufsrechtlichen Gründen nicht beantwortet werden.

4.2. Zur Prüfung einer Privatperson gem § 147 BAO

Tz 160 Vom zuständigen Finanzamt wurde vor Erlassen der Prüfungsaufträge keine Feststellung darüber getroffen, welcher konkrete Tatbestand vorliegt, der zu einer im Prüfungszeitraum gegebenen Aufzeichnungspflicht führt. Auch in den Begründungen der beiden Prüfungsaufträge sind keine diesbezüglichen Darlegungen enthalten.

Tz 161 Die Erlassung eines auf § 147 (oder auch § 144 BAO) gestützten Prüfungsauftrags setzt aber voraus, dass eine Buchführungs- oder Aufzeichnungspflicht vorliegt [arg "... verpflichtet ist" bzw "zu führen haben"]. Es ist daher rechtswidrig, auf § 147 oder § 144 BAO gestützte Prüfungshandlungen vorzunehmen, um in Erfahrung zu bringen, ob ein Abgabenpflichtiger überhaupt derartigen Prüfungshandlungen unterworfen werden kann.

Tz 162 In Beantwortung der Frage 1 ist daher festzuhalten, dass sich das Agieren der Finanzverwaltung auch hinsichtlich der Vornahme einer Außenprüfung bzw einer Nachschau als gesetzeswidrig darstellt.

Tz 163 In Beantwortung der Frage 2 ist jedoch darauf zu verweisen, dass dieses Agieren zu keiner Nichtigkeit des bisherigen Prüfungsverfahrens führt. Da die BAO kein Beweisverwertungsverbot kennt, dürfen die im Zuge der Prüfungshandlungen gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich von einer zuständigen Abgabenbehörde verwertet werden.

Tz 164 Zur Frage nach einer allfälligen strafrechtlichen oder disziplinarrechtlichen Verantwortung ist auf die bereits unter Pkt 4.1. getätigte Äußerung zu verweisen.

4.3. Zur Abänderung von Daten aus dem amtlichen Kontenregister

Tz 165 Die BAO kennt keine Norm, aufgrund derer es der Abgabenbehörde verwehrt wäre, die im Zuge einer Kontenabfrage generierten PDF-Dateien in eine Excel-Liste zu transferieren und einem Abgabenpflichtigen in dieser Form vorzuhalten.

Tz 166 In Beantwortung der Fragen 1, 2 und 3 ist somit festzustellen, dass sich das Agieren der Finanzverwaltung hinsichtlich der Form der vorgehaltenen Daten insoweit grundsätzlich als gesetzeskonform darstellt.

Tz 167 Nicht verständlich ist: jedoch, dass die (ursprüngliche) Kontenregisterabfrage des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs und jene von KR ***2*** einen unterschiedlichen Datensatz ergab. Bei einem mittels EDV gespeisten und beim BMF geführten Register müssten über Finanzonline getätigte Abfragen selbstverständlich unabhängig von der Person des Abfragers (Abgabenbehörde oder Betroffener) immer den gleichen Datensatz ergeben.

4.4. Zur Weitergabe von Daten unter Verletzung des Steuergeheimnisses

Tz 168 Die Einholung der aktenkundigen Daten über ***71*** ***2*** und die ***73*** Bau AG waren für die Durchführung einer Außenprüfung bei KR ***2*** nicht notwendig und daher nicht durch den Wortlaut des § 48 Abs 4 lit a BAO gedeckt. Insoweit ist daher von einem Verstoß gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht ausgehen.

Tz 169 Ein weiterer Verstoß gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht dürfte auch insofern zu attestieren sein, als diese - für die Durchführung des gutachtengegenständlichen Abgabenverfahren nicht notwendigen - Daten KR ***2*** im Zuge einer Akteneinsicht ungeschwärzt zur Kenntnis gebracht wurden.

Tz 170 Darüber hinaus könnte ein Verstoß gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht schon dadurch begründet worden sein, dass der als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Finanzamts Wien 12/13/14 Purkersdorf tätige Außenprüfer die ihm kraft seiner Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben bekannt gewordenen Umstände Mitarbeitern des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs offenbart hat, die keine Organe des zuständigen Finanzamts sind.

Tz 171 Frage 4 ist dahingehend zu beantworten, dass nach meiner Wahrnehmung als Steuerpraktiker Verstöße gegen die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht kein gebräuchlicher Usus im Rahmen der Finanzverwaltung sind.

Soweit diese Verstöße letztlich aus dem Umstand resultieren, dass scheinbar sowohl von den Finanzämtern als auch dem BMF als Aufsichtsbehörde negiert wird, dass einer Zuweisung einer Außenprüfung unter dem Titel einer Nachbarschaftshilfe an eine örtlich nicht zuständige Organisationseinheit die gesetzliche Deckung fehlt, könnte aber befürchtet werden, dass es sich hierbei um keinen Einzelfall handelt.

4.5. Zur Verweigerung der Akteneinsicht

Tz 172 Frage 5 ist zusammenfassend dahingehend zu beantworten, dass eine (neuerliche) Akteneinsicht nicht mit der Begründung verweigert werden darf, dass es in der Sache selbst keine Neuigkeiten gäbe.

Tz 173 Eine derartige Interpretation der Rechtslage würde dem Zweck dieses Rechtsinstitutes widersprechen, das nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur in der Verteidigung und Geltendmachung von abgabenrechtlichen Interessen oder der Erfüllung von abgabenrechtlichen Verpflichtungen, sondern auch in einer Informationsaufnahme zwecks Stellung von Sachbehauptungen für eine Amtshaftungsklage liegt.

4.6. Zur unterlassenen Information über die zweite Kontenregistereinsicht

Tz 174 Die Abgabenbehörde ist gem § 4 Abs 6 KontRegG verpflichtet, den Abgabenpflichtigen über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht über Finanzonline zu informieren.

Tz 175 Eine derartige Benachrichtigung ist über die zweite Kontenregistereinsicht vom nicht erfolgt. KR ***2*** gelangte vielmehr erst am nach Anrufung des Rechtsschutzbeauftragten in Kenntnis von dieser Maßnahme.

Tz 176 Somit ist die Frage 6 dahingehend zu beantworten, dass eine Kontenregistereinsicht von Organen einer unzuständigen Behörde unzulässig ist. Nach Wissensstand und Erfahrungsschatz des Verfassers entspricht es auch keiner gängigen Praxis, die gesetzlich vorgeschriebene Information über eine vorgenommene Kontenregistereinsicht zu unterlassen.

[...]

Keine Einwendungen gegen die Niederschrift

Gegen die am 24. und am zugestellte mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Vollschrift der unter Verwendung eines Schallträgers abgefassten Niederschrift wurden innerhalb der Fristen des § 87 Abs. 6 BAO und § 87 Abs. 7 BAO keine Einwendungen erhoben.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Rechtsgrundlagen

Art. 8 EMRK lautet:

Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 18 Abs. 1 B-VG lautet:

Artikel 18. (1) Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.

Art. 83 B-VG lautet:

Artikel 83. (1) Die Organisation und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte werden durch Bundesgesetz geregelt. Die Sprengel der Bezirksgerichte sind durch Verordnung der Bundesregierung festzulegen.

(2) Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

§ 48a BAO i. d. g. F. lautet:

§ 48a. (1) Im Zusammenhang mit der Durchführung von Abgabenverfahren, Monopolverfahren (§ 2 lit. b) oder Finanzstrafverfahren besteht die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung.

(2) Ein Beamter (§ 74 Abs. 1 Z 4 Strafgesetzbuch) oder ehemaliger Beamter verletzt diese Pflicht, wenn er

a) der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich kraft seines Amtes in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren anvertraut oder zugänglich geworden sind,

b) den Inhalt von Akten eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder

c) den Verlauf der Beratung und Abstimmung der Senate im Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren

unbefugt offenbart oder verwertet.

(3) Jemand anderer als die im Abs. 2 genannten Personen verletzt die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht, wenn er der Öffentlichkeit unbekannte Verhältnisse oder Umstände eines anderen, die ihm ausschließlich

a) durch seine Tätigkeit als Sachverständiger oder als dessen Hilfskraft in einem Abgaben- oder Monopolverfahren oder in einem Finanzstrafverfahren,

b) aus Akten(inhalten) oder Abschriften (Ablichtungen) eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens oder

c) durch seine Mitwirkung bei der Personenstands- und Betriebsaufnahme

anvertraut oder zugänglich geworden sind, unbefugt offenbart oder verwertet.

(4) Die Offenbarung oder Verwertung von Verhältnissen oder Umständen ist befugt,

a) wenn sie der Durchführung eines Abgaben- oder Monopolverfahrens oder eines Finanzstrafverfahrens dient,

b) wenn sie auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt oder wenn sie im zwingenden öffentlichen Interesse gelegen ist,

c) wenn ein schutzwürdiges Interesse offensichtlich nicht vorliegt oder ihr diejenigen zustimmen, deren Interessen an der Geheimhaltung verletzt werden könnten oder

d) soweit sie nach § 48b Abs. 2, 3 oder 4 befugt ist.

§ 49 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 49. Die Bundesfinanzverwaltung besteht aus

1. den Abgabenbehörden des Bundes, nämlich:

a) dem Bundesminister für Finanzen,

b) den Finanzämtern, und zwar

- dem Finanzamt Österreich und

- dem Finanzamt für Großbetriebe und

c) dem Zollamt Österreich;

2. dem Amt für Betrugsbekämpfung,

3. den Zentralen Services und

4. dem Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge.

§ 51 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 51. Die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde des Bundes oder einer Abgabenbehörde der Länder und Gemeinden ergibt sich aus dem jeweils durch Bundes- oder Landesgesetz, Staatsvertrag oder Verordnung für sie festgelegten Aufgabenbereich.

§ 52 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 52. (1) Über einen Zuständigkeitsstreit zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat jede Abgabenbehörde des Bundes in ihrem Amtsbereich die notwendigen Amtshandlungen unter gleichzeitiger Verständigung der anderen Behörde vorzunehmen.

§ 53 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 53. Die Abgabenbehörden haben ihre Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei ihnen Anbringen ein, für deren Behandlung sie nicht zuständig sind, haben sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu verweisen.

§ 54 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 54. (1) Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes können zur Gewinnung von für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Daten

1. allgemeine Aufsichtsmaßnahmen (§ 143 und § 144),

2. Ersuchen um Beistand (§§ 158 bis 160) sowie

3. die notwendigen Aufsichts-, Kontroll- und Beweissicherungsmaßnahmen gemäß § 146a und § 146b

vornehmen.

(2) Bei Gefahr im Verzug können Organe jeder Abgabenbehörde des Bundes auch

1. Sicherstellungsaufträge (§ 232) erlassen sowie

2. Vollstreckungshandlungen (§§ 31, 65 ff und 75 der Abgabenexekutionsordnung - AbgEO, BGBl. Nr. 104/1949) und

3. Sicherungsmaßnahmen (§ 78 AbgEO)

vornehmen.

(3) Bei der Durchführung von Amtshandlungen im Sinn des Abs. 1 oder 2 werden die Organe als Organe der jeweils zuständigen Einrichtung der Bundesfinanzverwaltung tätig.

(4) Sonstige Befugnisse, die sich aus anderen rechtlichen Bestimmungen ergeben, bleiben unberührt.

§ 56 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 56. (1) Der Wirkungsbereich der Finanzämter erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet. Für jedes der beiden Finanzämter hat der Bundesminister für Finanzen mit Verordnung den Sitz festzulegen.

(2) Die Leitung der Finanzämter erfolgt jeweils durch einen Vorstand. Ihm obliegt insbesondere die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung. Davon ausgenommen ist die Erteilung fachlicher Weisungen in Angelegenheiten des § 61 Abs. 4 Z 7.

(3) Dem Vorstand des Finanzamtes Österreich können für die organisatorische, personelle, wirtschaftliche und finanzielle Leitung Bereichsleiter und für die fachliche Leitung Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

(4) Dem Vorstand des Finanzamtes für Großbetriebe können für die fachliche Leitung zwei Fachbereichsleiter zur Seite gestellt werden.

§ 57 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 57. (1) Ein Finanzamt kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, die Erhebung einer Abgabe auf das andere Finanzamt mit Bescheid befristet oder unbefristet übertragen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen.

(2) Die Übertragung der Zuständigkeit auf das andere Finanzamt kann auch auf Antrag des Abgabepflichtigen erfolgen, wenn wahrscheinlich ist, dass das andere Finanzamt zu einem späteren Zeitpunkt zuständig werden wird.

(3) Bei der Übertragung der Zuständigkeit geht die Zuständigkeit im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides auf das andere Finanzamt über. § 58 ist nicht anzuwenden.

§ 58 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 58. Die Zuständigkeit des einen Finanzamtes endet in dem Zeitpunkt, in dem das andere Finanzamt von den seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt. Vom Übergang der Zuständigkeit ist der Abgabepflichtige zu verständigen. Solange er nicht verständigt worden ist, kann er Anbringen an jedes Finanzamt richten.

§ 59 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 59. Die Übertragung oder der Übergang der Zuständigkeit von einem Finanzamt auf ein anderes berührt nicht die Zuständigkeit des bisher zuständig gewesenen Finanzamtes im Beschwerdeverfahren betreffend der von diesem erlassenen Bescheide.

§ 60 Abs. 1 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 60. (1) Das Finanzamt Österreich ist zuständig für

1. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einer Abgabenbehörde übertragen ist, wenn weder die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen, noch für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe noch jene für die Zuständigkeit des Zollamtes Österreich vorliegen,

2. die Wahrnehmung einer Aufgabe, die einem Finanzamt übertragen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht vorliegen.

§ 76 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 76. (1) Organe der Abgabenbehörden und der Verwaltungsgerichte haben sich der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

a) wenn es sich um ihre eigenen Abgabenangelegenheiten oder um jene eines ihrer Angehörigen (§ 25), oder um jene einer Person unter ihrer gesetzlichen Vertretung handelt;

b) wenn sie als Vertreter einer Partei (§ 78) noch bestellt sind oder bestellt waren;

c) wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;

d) im Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten überdies, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder der Beschwerdevorentscheidung (§ 262) mitgewirkt oder eine Weisung im betreffenden Verfahren erteilt haben oder wenn einer der in lit. a genannten Personen dem Beschwerdeverfahren beigetreten ist.

(2) Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen. Dies gilt nicht in den in Abs. 1 lit. a bezeichneten Fällen.

§ 85 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 85. (1) Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) sind vorbehaltlich der Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).

(2) Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.

(3) Die Abgabenbehörde hat mündliche Anbringen der im Abs. 1 bezeichneten Art entgegenzunehmen,

a) wenn dies die Abgabenvorschriften vorsehen, oder

b) wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, oder

c) wenn die Schriftform dem Einschreiter nach seinen persönlichen Verhältnissen nicht zugemutet werden kann.

Zur Entgegennahme mündlicher Anbringen ist die Abgabenbehörde nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden verpflichtet, die bei der Abgabenbehörde durch Anschlag kundzumachen sind.

(4) Wird ein Anbringen (Abs. 1 oder 3) nicht vom Abgabepflichtigen selbst vorgebracht, ohne daß sich der Einschreiter durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen kann und ohne daß § 83 Abs. 4 Anwendung findet, gelten für die nachträgliche Beibringung der Vollmacht die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäß.

(5) Der Einschreiter hat auf Verlangen der Abgabenbehörde eine beglaubigte Übersetzung einem Anbringen (Abs. 1 oder 3) beigelegter Unterlagen beizubringen.

§ 85a BAO i. d. g. F. lautet:

§ 85a. Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

§ 86 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 86. Anbringen, die nicht unter § 85 Abs. 1 fallen, können mündlich vorgebracht werden, soweit nicht die Wichtigkeit oder der Umfang des Anbringens Schriftlichkeit erfordert, in welchem Fall § 85 Abs. 3 mit Ausnahme von lit. a und b sinngemäß anzuwenden ist.

§ 86a BAO i. d. g. F. lautet:

§ 86a. (1) Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, daß sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf. Die für schriftliche Anbringen geltenden Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Fehlen einer Unterschrift keinen Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde und das Verwaltungsgericht können jedoch, wenn es die Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen läßt, dem Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis auftragen, daß dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung im Sinn des Abs. 1 erster Satz bestimmen,

a) unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden und an Verwaltungsgerichte zugelassen sind,

b) daß für bestimmte Arten von Anbringen bestimmte Arten der Datenübertragung ausgeschlossen sind und

c) welche Unterlagen wie lange vom Einschreiter im Zusammenhang mit bestimmten Arten der Datenübertragung aufzubewahren sind.

§ 87 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 87. (1) In den Fällen der unmittelbaren oder sinngemäßen Anwendung des § 85 Abs. 3 ist das Anbringen, soweit nicht in Abgabenvorschriften anderes bestimmt ist, seinem wesentlichen Inhalt nach in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Niederschriften sind ferner über die Einvernahme von Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen sowie über die Durchführung eines Augenscheines aufzunehmen.

(3) Niederschriften sind derart abzufassen, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und Inhalt der Amtshandlung richtig und verständlich wiedergegeben wird. Außerdem hat jede von einer Abgabenbehörde aufgenommene Niederschrift zu enthalten:

a) Ort, Zeit und Gegenstand der Amtshandlung und, wenn schon frühere, darauf bezügliche Amtshandlungen vorliegen, erforderlichenfalls eine kurze Darstellung des dermaligen Standes der Sache;

b) die Benennung der Abgabenbehörde und die Namen des Leiters der Amtshandlung und der sonst mitwirkenden amtlichen Organe, der anwesenden Parteien und ihrer Vertreter sowie der etwa vernommenen Auskunftspersonen, Zeugen und Sachverständigen;

c) die eigenhändige Unterschrift des die Amtshandlung leitenden Organs.

(4) Jede Niederschrift ist den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen vorzulegen und von ihnen durch Beisetzung ihrer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen. Kann eine Person nicht oder nur mittels Handzeichen unterfertigen, hat sie die Unterfertigung verweigert oder sich vor Abschluß der Niederschrift oder des ihre Aussage enthaltenden Teiles der Niederschrift entfernt, so ist unter Angabe des Grundes, aus dem die Unterfertigung nicht erfolgte, die Richtigkeit der schriftlichen Wiedergabe von dem die Amtshandlung leitenden Organ ausdrücklich zu bestätigen.

(5) In der Niederschrift darf nichts Erhebliches ausgelöscht, hinzugefügt oder verändert werden. Durchstrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen des Vernommenen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einen Nachtrag aufzunehmen und abgesondert zu bestätigen.

(6) Die Behörde kann sich für die Abfassung der Niederschrift eines Schallträgers bedienen oder die Niederschrift in Kurzschrift abfassen, wenn weder von der vernommenen noch von einer sonst beigezogenen Person dagegen Einwand erhoben wird. Die Schallträgeraufnahme und die in Kurzschrift abgefaßte Niederschrift sind nachträglich in Vollschrift zu übertragen. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift der Niederschrift, zu deren Abfassung sich die Behörde eines Schallträgers bedient hat, beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung der Schallträgeraufnahme erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Schallträgeraufnahme frühestens einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erhebung von Einwendungen gelöscht werden; ansonsten darf sie frühestens einen Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.

(6a) Eine nachträgliche Übertragung der Schallträgeraufnahme in Vollschrift kann unterbleiben, wenn keine der in Abs. 6 erster Satz genannten Personen spätestens bei Beendigung der betreffenden Amtshandlung dagegen Einwand erhoben hat. Eine solche Schallträgeraufnahme ist auf einem Datenträger aufzubewahren.

(7) Niederschriften, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung, insbesondere unter Einsatz von Textverarbeitungsprogrammen, erstellt worden sind, bedürfen nicht der Unterschrift des Leiters der Amtshandlung und der beigezogenen Personen, wenn sichergestellt ist, dass auf andere Weise festgestellt werden kann, dass der Leiter der Amtshandlung den Inhalt der Niederschrift bestätigt hat. Die vernommene oder sonst beigezogene Person kann spätestens bei Beendigung der Amtshandlung die Zustellung einer Abschrift einer solchen Niederschrift beantragen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.

(8) Von der gemäß Abs. 1 aufgenommenen Niederschrift ist der Partei, von der gemäß Abs. 2 aufgenommenen Niederschrift der vernommenen Person über Verlangen eine Abschrift auszufolgen.

§ 89 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 89. (1) Amtliche Wahrnehmungen und Mitteilungen, die der Abgabenbehörde telephonisch zugehen, ferner mündliche Belehrungen, Aufforderungen und Anordnungen, über die keine schriftliche Ausfertigung erlassen wird, schließlich Umstände, die nur für den inneren Dienst der Abgabenbehörde in Betracht kommen, sind, wenn nicht anderes bestimmt und kein Anlaß zur Aufnahme einer Niederschrift gegeben ist, erforderlichenfalls in einem Aktenvermerk kurz festzuhalten.

(2) Der Inhalt des Aktenvermerkes ist vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Vom Erfordernis der Unterschrift kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass das Amtsorgan auf andere Weise festgestellt werden kann.

§ 90 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 90. (1) Die Abgabenbehörde hat den Parteien die Einsicht und Abschriftnahme der Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer abgabenrechtlichen Interessen oder zur Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten erforderlich ist. Blinden oder hochgradig sehbehinderten Parteien, die nicht durch Vertreter (§§ 80 ff) vertreten sind, ist auf Verlangen der Inhalt von Akten und Aktenteilen durch Verlesung oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Beratungsprotokolle, Amtsvorträge, Erledigungsentwürfe und sonstige Schriftstücke (Mitteilungen anderer Behörden Meldungen, Berichte und dergleichen), deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen herbeiführen würde.

(3) Gegen die Verweigerung der Akteneinsicht ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 90a BAO i. d. g. F. lautet:

§ 90a. (1) Soweit durch Verordnung zugelassen, kann die Abgabenbehörde der Partei sowie den in den §§ 80 ff bezeichneten Vertretern ermöglichen, personenbezogene Daten dieser Partei aus Akten oder Aktenteilen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung abzufragen. Bei der Ausgestaltung dieser Abfragemöglichkeit sind die in § 48e Abs. 1 Z 1 bis 6, § 90 Abs. 2 und Art. 15 Abs. 4 DSGVO angeführten Beschränkungen unter sinngemäßer Anwendung zu beachten.

(2) Von der gemäß Abs. 1 einem Vertreter eingeräumten Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei ist die Partei ungeachtet einer Zustellungsbevollmächtigung umgehend zu verständigen. Dem Vertreter ist die gemäß Abs. 1 eingeräumte Möglichkeit zur Abfrage von personenbezogenen Daten der Partei dann unverzüglich zu verwehren, wenn die erforderliche Vertretungsbefugnis nicht (mehr) vorhanden ist oder Zweifel über deren Inhalt, Umfang oder Bestand aufkommen.

(3) Der technische und organisatorische Ablauf des dabei anzuwendenden Verfahrens ist durch Verordnung zu bestimmen. In der Verordnung kann vorgesehen werden, daß sich die Abgabenbehörde einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen kann.

(4) Der Bund leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der abgefragten Daten.

§ 92 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 92. (1) Erledigungen einer Abgabenbehörde sind als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen

a) Rechte oder Pflichten begründen, abändern oder aufheben, oder

b) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen, oder

c) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses absprechen.

(2) Bescheide bedürfen der Schriftform, wenn nicht die Abgabenvorschriften die mündliche Form vorschreiben oder gestatten.

§§ 114, 115 BAO i. d. g. F. lauten:

§ 114. (1) Die Abgabenbehörden haben darauf zu achten, daß alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften erfaßt und gleichmäßig behandelt werden, sowie darüber zu wachen, daß Abgabeneinnahmen nicht zu Unrecht verkürzt werden. Sie haben alles, was für die Bemessung der Abgaben wichtig ist, sorgfältig zu erheben und die Nachrichten darüber zu sammeln, fortlaufend zu ergänzen und auszutauschen.

(2) Hiefür darf eine elektronische Dokumentation angelegt werden (Dokumentationsregister). Diese Dokumentation hat insbesondere Daten betreffend die Identität des Abgabepflichtigen und die Klassifizierung seiner Tätigkeit zu umfassen.

(3) Die Abgabenbehörde kann Anbringen und andere das Verfahren betreffende Unterlagen mit automationsunterstützter Datenverarbeitung erfassen. Diese Erfassung beeinträchtigt nicht die Beweiskraft, wenn sichergestellt ist, dass die so erfassten Unterlagen nachträglich nicht unbemerkbar verändert werden können.

(4) Abgabenbehörden dürfen personenbezogene und nicht personenbezogene Daten für Zwecke des automationsunterstützten Risikomanagements und der Betrugsbekämpfung verarbeiten, soweit dies nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeignet, erforderlich und angemessen ist.

§ 115. (1) Die Abgabenbehörden haben die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt.

(2) Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

(3) Die Abgabenbehörden haben Angaben der Abgabepflichtigen und amtsbekannte Umstände auch zugunsten der Abgabepflichtigen zu prüfen und zu würdigen.

(4) Solange die Abgabenbehörde nicht entschieden hat, hat sie auch die nach Ablauf einer Frist vorgebrachten Angaben über tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse zu prüfen und zu würdigen.

§ 119 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.

(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.

§ 141 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 141. (1) Die Abgabepflichtigen haben den Organen der Abgabenbehörde die Vornahme der zur Durchführung der Abgabengesetze notwendigen Amtshandlungen zu ermöglichen. Sie haben zu dulden, daß Organe der Abgabenbehörde zu diesem Zweck ihre Grundstücke, Geschäfts- und Betriebsräume innerhalb der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit betreten, haben diesen Organen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und einen zur Durchführung der Amtshandlungen geeigneten Raum sowie die notwendigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.

(2) Die im Abs. 1 geregelten Verpflichtungen treffen auch Personen, denen nach den Abgabenvorschriften als Haftungspflichtigen die Entrichtung oder Einbehaltung von Abgaben obliegt sowie Personen die zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet sind.

§ 143 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 143. (1) Zur Erfüllung der im § 114 bezeichneten Aufgaben ist die Abgabenbehörde berechtigt, Auskunft über alle für die Erhebung von Abgaben maßgebenden Tatsachen zu verlangen. Die Auskunftspflicht trifft jedermann, auch wenn es sich nicht um seine persönliche Abgabepflicht handelt.

(2) Die Auskunft ist wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung schließt die Verbindlichkeit in sich, Urkunden und andere schriftliche Unterlagen, die für die Feststellung von Abgabenansprüchen von Bedeutung sind, vorzulegen oder die Einsichtnahme in diese zu gestatten.

(3) Die Bestimmungen der §§ 170 bis 174 finden auf Auskunftspersonen (Abs. 1) sinngemäß Anwendung.

(4) Die Bestimmungen über Zeugengebühren (§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen werden.

§ 144 BAO lautet:

§ 144. (1) Für Zwecke der Abgabenerhebung kann die Abgabenbehörde bei Personen, die nach abgabenrechtlichen Vorschriften Bücher oder Aufzeichnungen zu führen haben, Nachschau halten. Nachschau kann auch bei einer anderen Person gehalten werden, wenn Grund zur Annahme besteht, daß gegen diese Person ein Abgabenanspruch gegeben ist, der auf andere Weise nicht festgestellt werden kann.

(2) In Ausübung der Nachschau (Abs. 1) dürfen Organe der Abgabenbehörde Gebäude, Grundstücke und Betriebe betreten und besichtigen, die Vorlage der nach den Abgabenvorschriften zu führenden Bücher und Aufzeichnungen sowie sonstiger für die Abgabenerhebung maßgeblicher Unterlagen verlangen und in diese Einsicht nehmen.

§ 146 BAO lautet:

§ 146. Die mit der Vornahme einer Nachschau beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person und darüber auszuweisen daß sie zur Vornahme einer Nachschau berechtigt sind. Über das Ergebnis dieser Nachschau ist, soweit erforderlich eine Niederschrift aufzunehmen. Eine Abschrift hievon ist der Partei auszufolgen.

§ 147 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 147. (1) Bei jedem, der zur Führung von Büchern oder von Aufzeichnungen oder zur Zahlung gegen Verrechnung mit der Abgabenbehörde verpflichtet ist, kann die Abgabenbehörde jederzeit alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse prüfen (Außenprüfung).

(2) Auf Prüfungen, die nur den Zweck verfolgen, die Zahlungsfähigkeit eines Abgabepflichtigen und deren voraussichtliche Entwicklung festzustellen, finden die Bestimmungen des § 148 Abs. 3 und die §§ 149 und 150 keine Anwendung.

§ 148 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 148. (1) Die von der Abgabenbehörde mit der Vornahme von Außenprüfungen beauftragten Organe haben sich zu Beginn der Amtshandlung unaufgefordert über ihre Person auszuweisen und den Auftrag der Abgabenbehörde auf Vornahme der Prüfung (Prüfungsauftrag) vorzuweisen.

(2) Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung zu umschreiben. Soweit es sich nicht um eine unter § 147 Abs. 2 fallende Prüfung handelt, hat der Prüfungsauftrag die den Gegenstand der Prüfung bildenden Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen.

(3) Für einen Zeitraum, für den eine Außenprüfung bereits vorgenommen worden ist, darf ein neuerlicher Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden

a) zur Prüfung von Abgabenarten, die in einem früheren Prüfungsauftrag nicht enthalten waren;

b) zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303) gegeben sind;

c) im Beschwerdeverfahren auf Veranlassung (§ 269 Abs. 2) des Verwaltungsgerichtes, jedoch nur zur Prüfung der Begründung der Bescheidbeschwerde (§ 250 Abs. 1 lit. d) oder neuer Tatsachen und Beweise (§ 270).

(3a) Für ein Veranlagungsjahr bzw. - bei nicht zu veranlagenden Abgaben - für ein Kalenderjahr, für das ein Bescheid gemäß § 153d gilt, darf ein Prüfungsauftrag ohne Zustimmung des Abgabepflichtigen nur erteilt werden

1. zur Prüfung von Abgabenarten, die nicht von einem Auftrag zur begleitenden Kontrolle (§ 153f Abs. 3) umfasst waren,

2. aufgrund eines Amts- oder Rechtshilfeersuchens oder einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit nach dem Recht der Europäischen Union,

3. im Zuge einer Gegenberichtigung anlässlich einer Verrechnungspreiskorrektur,

4. zur Überprüfung von Nachrichten im Sinne des § 114 Abs. 1 zweiter Satz,

5. in den Fällen des § 148 Abs. 3 lit. c,

6. in den Fällen des § 99 Abs. 2 FinStrG sowie

7. im Falle einer Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG.

(4) Gegen den Prüfungsauftrag ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Außenprüfungen sind dem Abgabepflichtigen oder seinem Bevollmächtigten tunlichst eine Woche vorher anzukündigen, sofern hiedurch der Prüfungszweck nicht vereitelt wird.

§ 177 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 177. (1) Wird die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen.

(2) Die Abgabenbehörde kann aber ausnahmsweise auch andere geeignete Personen als Sachverständige heranziehen, wenn es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint.

(3) Der Bestellung zum Sachverständigen hat Folge zu leisten, wer zur Erstattung von Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellt ist oder wer die Wissenschaft, die Kunst oder die Tätigkeit, deren Kenntnis die Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich als Erwerb ausübt oder zu deren Ausübung öffentlich angestellt oder ermächtigt ist.

§ 179 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 179. (1) Die Vorschriften des § 76 finden auf die Sachverständigen sinngemäß Anwendung.

(2) Sachverständige können von den Parteien abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft machen, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Die Ablehnung kann vor der Vernehmung des Sachverständigen, später aber nur dann erfolgen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unüberwindlichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte. Gegen den über die Ablehnung ergehenden Bescheid der Abgabenbehörde ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§ 268 BAO i. d. g. F. lautet:

§ 268. (1) Den Parteien steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates mit der Begründung abzulehnen, dass einer der im § 76 Abs. 1 aufgezählten Befangenheitsgründe vorliegt.

(2) Den Parteien (§ 78) steht das Recht zu, den Einzelrichter oder ein Mitglied des Senates abzulehnen, wenn anzunehmen ist, dass die Bekanntgabe der zu erörternden Tatsachen an diese Person die Wettbewerbsfähigkeit der Partei (§ 78) gefährden könnte.

(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 sind beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Gründe für die Ablehnung sind glaubhaft zu machen.

Dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zugrunde liegender Antrag

Der Antrag, der vom verfahrensgegenständlichen Abweisungsbescheid abgewiesen wurde, begehrte eine "schriftliche Bescheidausfertigung, dass weder das FA Amstetten Melk Scheibbs noch dessen Organe AD ***12*** ***11***. AD ***13*** ***14*** sowie auch AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Amtshandlungen im Zusammenhang mit meiner obig zitierten Außenprüfung und Nachschau zuständig und befugt sind." Die zutreffende Schreibweise von Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** ist "***27***" und nicht "***27a***".

Keine ausdrückliche Regelung zur Erlassung eines Bescheids betreffend Zuständigkeit

Die Bundesabgabenordnung sieht eine ausdrückliche bescheidmäßige Feststellung allein zur Frage, ob eine bestimmte Abgabenbehörde oder ein bestimmtes Organ einer Abgabenbehörde zu Amtshandlungen zuständig und befugt sind, nicht vor.

Es ist daher zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erlassung eines allgemeinen Feststellungsbescheids vorliegen.

Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheids

Gemäß § 92 Abs. 1 lit. b BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen.



Ein derartiger Feststellungsbescheid hat zu ergehen, wenn dies einerseits im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist (etwa Bescheide nach § 188 BAO) oder andererseits dies von einer Partei beantragt wird, die ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat (vgl. ; ; ; ), es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt (vgl. ) oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt; dies jeweils unter der weiteren Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 92 Rz 9 unter Hinweis auf ; ; ; ferner etwa ; ; ; ). Solche Bescheide dienen der Abwendung künftiger Rechtsgefährdung (vgl. ; ).

Ein solcher Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf ist nicht zu erlassen, wenn die Rechtsfrage in einem anderen gleichwertigen Verfahren geklärt werden kann (vgl. ; ; ; ; ; ), insbesondere wenn die strittige Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens entschieden werden kann (vgl. ; ).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung mehrfach ausgesprochen, dass kein Feststellungsbescheid zu erlassen ist, wenn die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich ist. Ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (vgl. ; ; ; ; ).

Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung

Das Verwaltungsgericht hat im Allgemeinen seiner Entscheidung grundsätzlich die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgebliche Sach- und Rechtslage zugrunde zu legen (vgl. für viele ; ; , jeweils m. w. N.).

Es ist daher der Antrag vom nicht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung, sondern nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung, also am , zu beurteilen.

Daher sind die Ausführungen im Sachverständigengutachten von Prof. Dr. Thomas Keppert vom , soweit sie sich auf die Rechtslage vor dem , dem Inkrafttreten der Organisationsreform der Bundesfinanzverwaltung, beziehen, für eine Entscheidung, der die Rechtslage nach dem zugrunde zu legen ist, nicht unmittelbar übertragbar. Bei den von Prof. Dr. Thomas Keppert getätigten umfassenden Darlegungen, auf die im Übrigen in Bezug auf die allgemeine Darstellung der Rechtslage, soweit sich diese nicht zwischenzeitig geändert hat, grundsätzlich ergänzend zu verweisen ist, soweit diese den hier relevanten Verfahrensgegenstand betreffen, ist daher zu berücksichtigen, dass unterdessen sowohl des Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf als auch das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs, was das gegenständliche Abgaben- und Prüfungsverfahren anlangt, in das Finanzamt Österreich eingegliedert wurden und seit keine eigenständigen Abgabenbehörden, sondern unselbständige Dienststellen der Abgabenbehörde Finanzamt Österreich sind.

In diesem Verfahren ist nicht zu beurteilen, ob Amtshandlungen der vom Bf genannten Organwalter in der Vergangenheit befugt vorgenommen worden sind oder ob das ehemalige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs im Prüfungsverfahren des Bf zuständig gewesen ist.

Soweit der Bf hier von Rechtsverletzungen in der Vergangenheit ausgeht, stehen diesbezüglich andere Verfahren zur Beurteilung, ob er mit dieser Auffassung im Recht ist, zur Verfügung.

Zu den einzelnen Feststellungsanträgen

Der Bf begehrt zusammengefasst die bescheidmäßige Feststellung, dass das (ehemalige) Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs sowie dessen (ehemalige) Organwalter Amtsdirektor ***12*** ***11***, Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** nicht zur Vornahme von Handlungen in Zusammenhang mit der bei ***1*** ***2*** zur Auftragsbuchnummer ***10***/18 stattfindenden Außenprüfung gemäß § 147 BAO betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2015 und 2016 "zuständig und befugt" sind.

Zuständigkeit des Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs

Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs existiert als Abgabenbehörde nicht mehr, an seine Stelle ist in Bezug auf das gegenständliche Verfahren gemäß § 323b BAO das Finanzamt Österreich getreten.

Im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses kann daher ein Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs keine wie immer gearteten Handlungen in Zusammenhang mit der im Feststellungsantrag genannten Außenprüfung beim Bf tätigen.

Es kann daher durch ein Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs keine künftige Rechtsgefährdung erfolgen.

Das Finanzamt Österreich hat in seiner Beschwerdevorentscheidung hierauf verwiesen.

Im Vorlageantrag hat der Bf eingeräumt, eine "fortwirkende Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nicht zu erkennen."

Darauf wurde auch von der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

Zuständige Abgabenbehörde ist gemäß § 60 BAO für das gegenständliche Außenprüfungsverfahren das Finanzamt Österreich.

Dass das Finanzamt Österreich infolge seines bundesweiten Aufgabenbereichs in mehrere Dienststellen untergliedert ist, ist eine Angelegenheit der inneren Organisation dieses Finanzamts. Welche Dienststelle bzw. welche Organwalter welcher Dienststelle des Finanzamts Österreich für dieses tätig werden, ist daher keine Frage der Zuständigkeit, sondern nur eine Frage der inneren Gliederung der Behörde (vgl. ; ; ). Die funktionelle Zuständigkeit der einzelnen Abteilung bzw. Dienststelle ist bloß Sache der inneren organisatorischen Gliederung, der nach außen keine rechtliche Bedeutung zukommt (; ; ).

Zuständigkeit von Amtsdirektor ***12*** ***11***, Amtsdirektor ***13*** ***14*** und Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27***

Die Herren Amtsdirektoren ***12*** ***11*** und ***13*** ***14*** gehören derzeit - Februar 2022 - laut den Daten des Bundesministeriums für Finanzen dem Finanzamt Österreich, Dienststelle Amstetten Melk Scheibbs (FA15.FA15), FA15 - FA BV02 Betriebsveranlagung Team 02 an.

[...]

Betreffend Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** (Schreibweise der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in diesem Verfahren: ***27a***, die richtige Schreibweise ist unterdessen klargestellt) sind derzeit - Februar 2022 - keine Daten ersichtlich:

[...]

Amtsdirektor ***12*** ***11***

Wie eingangs ausgeführt, wurde am dem Bf ein Prüfungsauftrag gemäß § 148 Abs. 1 BAO des Finanzamts Österreich vom bekannt gegeben. Dieser Prüfungsauftrag nennt ***12*** ***11*** und ***28*** ***29*** als Prüfungsorgane.

Ein Prüfungsauftrag nach § 148 BAO ist ein Bescheid (vgl. unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar, 1647; Ritz/Koran, BAO 7. A., § 148 Tz 1; Tanzer in Althuber/Tanzer/Unger, BAO Handbuch, § 148, 436; Fischerlehner, Abgabenverfahren 2. A., § 148 BAO Anm 2 iVm § 94 Anm 3; Ellinger u.a., BAO 9. Ergänzungslieferung, § 148 BAO Anm 2 und 3). Adressat dieses Bescheides ist nicht das in ihm genannte Prüfungsorgan, sondern der zu prüfende Abgabepflichtige; diesem gegenüber begründet der Bescheid Pflichten, nämlich die Prüfung zu dulden (§ 141 BAO; vgl. unter Hinweis auf Ritz/Koran, aaO, § 148 Tz 3; Ellinger u.a., aaO, § 148 Anm 3).

Der Prüfungsauftrag hat den Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung sowie die prüfungsgegenständlichen Abgabenarten und Zeiträume zu bezeichnen (vgl. Ritz/Koran, BAO 7. A. § 148 Rz 1), den Namen oder Bezeichnung des zu Prüfenden sowie den Namen des Prüfers oder der Prüfer (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1647). Ziel einer Außenprüfung sind objektive Feststellungen im Sachverhaltsbereich, um dadurch die Grundlage für eine gesetzmäßige (richtige) Besteuerung zu schaffen (vgl. , unter Hinweis auf Stoll, BAO-Kommentar 1622 f.).

Nach Ritz/Koran, BAO 7. A. § 148 Rz 3 m. w. N. sind nur die auf dem Prüfungsauftrag genannten Organwalter berechtigt, Prüfungshandlungen zu setzen. Dem ist beizupflichten. Sowohl § 148 Abs. 1 BAO für Außenprüfungen als auch für § 146 BAO für Nachschauen regeln, dass der jeweilige Auftrag das Prüfungs- bzw. Nachschauorgan (die Prüfungs- bzw. Nachschauorgane) zur Vornahme der Außenprüfung bzw. Nachschau berechtigt. Mit anderen Worten: Wer nicht im Außenprüfungs- oder Nachschauauftrag als Prüfer genannt ist, darf eine Außenprüfung oder Nachschau gegenüber dem zu Prüfenden nicht vornehmen.

Der Außenprüfer wird bei der Außenprüfung als Organ der zuständigen Abgabenbehörde tätig mit dem Auftrag, die Einhaltung der abgabenrechtlichen Pflichten zu prüfen (vgl. ). Auch wenn der Prüfer dienstliche Schriftstücke mit einem Kopf, der das Finanzamt, dem er dienstrechtlich angehört, ausweist, erstellt, oder Datenbankabfragen mit einer Benutzerkennung durchführt, die den User als Mitarbeiter des Finanzamts, dem er dienstrechtlich angehört, ausweist, weil dies jeweils technisch vorgegeben ist und vom Prüfer nicht verändert werden kann, ändert dies nichts daran, dass die Handlungen des Prüfers, wenn sie ersichtlich als Prüfer im jeweiligen Außenprüfungsverfahren erfolgen, dem auftraggebenden Finanzamt zuzurechnen sind und nicht dem Finanzamt, dem der Prüfer dienstrechtlich angehört.

Wer als Prüfer zur Vornahme einer Außenprüfung betraut ist, ergibt sich aus dem Prüfungsauftrag (§ 148 Abs. 1 BAO).

Wie das Erkenntnis zeigt, ist ein Prüfungsauftrag zwar nicht gesondert anfechtbar, die Rechtmäßigkeit seines Spruchs kann aber in einem Verfahren betreffend Bescheidaufhebung nach § 299 BAO geprüft werden. Es besteht daher Rechtsschutz in Bezug auf einen Prüfungsauftrag.

Für eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung, dass eine Person Prüfungshandlungen setzen darf, zusätzlich zum Bescheid betreffend den Prüfungsauftrag besteht kein Rechtsschutzinteresse.

Aus dem Prüfungsauftrag vom ergibt sich, dass derzeit Amtsdirektor ***12*** ***11*** (und ***28*** ***29***) "zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom ) zuständig und befugt" ist.

Es bedarf diesbezüglich keiner weiteren Feststellung.

Im Umkehrschluss hieraus ergibt sich freilich, dass weder Amtsdirektor ***13*** ***14*** noch Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** zur Vornahme der genannten Außenprüfung "zuständig und befugt" sind.

Darauf hat der Bf in der mündlichen Verhandlung vom zutreffend hingewiesen.

Amtsdirektor ***13*** ***14***

Amtsdirektor ***13*** ***14*** ist nach dem Vorbringen der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Vorgesetzter (Teamleiter) von Amtsdirektor ***11*** und gehört wie dieser nunmehr dem Personalstand des Finanzamts Österreich an.

Die Durchführung einer Außenprüfung ist in der Bundesabgabenordnung im 4. Abschnitt "Allgemeine Bestimmungen über die Erhebung der Abgaben" geregelt. Sie ist eine Maßnahme zur Umsetzung der in den §§ 114, 115 BAO grundsätzlich umschriebenen Aufgaben der Abgabenbehörden, insbesondere der Verpflichtung der Abgabenbehörden, "die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind".

Auch wenn der mit Prüfungsauftrag ausgewiesene Prüfer als Organwalter der zuständigen Abgabenbehörde auftritt und namens dieser Behörde Prüfungshandlungen, vor allem Ermittlungen in tatsächlicher Hinsicht durchführt, aber auch rechtliche Beurteilungen in Bezug auf die maßgebenden Tatbestände vornimmt, ist es doch die Behörde, und zwar die zuständige Behörde, die die abschließenden Entscheidungen trifft (vgl. Stoll, BAO-Kommentar 1650).

Im Außenprüfungsverfahren, das dem gegenständlichen Antrag des Bf zugrunde liegt, ist zuständige Abgabenbehörde gemäß § 60 BAO nunmehr das Finanzamt Österreich.

Ist zur Vollziehung eines bestimmten Gesetzes eine bestimmte Behörde zuständig, werden Menschen, die im Rahmen der betreffenden Behörde Organfunktion auszuüben haben (Organwalter), zur Setzung von Rechtsakten ermächtigt (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 14. A. Rz 106). Organe mit gesetzlich zugeordneter monokratischer Entscheidungsbefugnis können diese Befugnis innerhalb ihrer Behörde delegieren, wobei die Entscheidung dem delegierenden Organ zuzurechnen ist (vgl. m. w. N.).

In der monokratisch organisierten Behörde "Finanzamt Österreich" obliegt die Befugnis zur Setzung von Rechtsakten dem Behördenleiter (Vorstand, § 56 Abs. 2 BAO). Dieser kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter seiner Behörde dazu ermächtigen, in seinem Namen zu entscheiden und ihn bei Amtshandlungen zu vertreten. Hat eine Person grundsätzlich die Befugnis der Entscheidung für den Behördenleiter, sind von dieser approbierte Entscheidungen der Behörde zuzurechnen, selbst wenn sie unter Überschreitung der Approbationsbefugnis ergangen sein sollten (vgl. m. w. N.). Die Regelung der Approbation ist eine Angelegenheit der inneren Organisation; die Zuständigkeit und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird dadurch ebenso wenig wie die einfach gesetzlich geregelte Zuständigkeit berüht. Ein subjektives Recht auf Entscheidung durch die nach der internen Behördenorganisation intern zuständigen Person oder Personen besteht nicht (vgl. ).

Eine Außenprüfung dient gemäß § 147 Abs. 1 BAO zur Prüfung aller für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse.

Ziel der Außenprüfung ist es, objektive Feststellungen im Sachverhaltsbereich zu treffen, die -weil orts-, sach-, geschehens und betriebsnah erhoben - ein besonders hohes Maß ihres Zutreffens haben können, rechtmäßige Beurteilungen vorzunehmen, hiermit Grundlagen für eine gesetzmäßige Besteuerung auszuarbeiten und damit auch der Verwirklichung des Gleichheitsgebots zu dienen (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 1622).

Die Durchführung einer Außenprüfung ändert nichts an der Zuständigkeit des Finanzamts, für das der Prüfer tätig wird, das Ermittlungsverfahren zu führen, Feststellungen zu treffen und diese rechtlich zu würdigen. Das (zuständige) Finanzamt ist Herr des Verfahrens, dieses kann Bescheide während des Prüfungsverfahrens und nach dessen Abschluss erlassen.

Der Prüfungsauftrag nach § 148 Abs. 1 BAO dient zum einen der Information des Abgabepflichtigen, dass eine Außenprüfung vorgenommen wird und was Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung ist (§ 148 Abs. 2 BAO). Zum anderen legt der Prüfungsauftrag jene Person oder Personen fest, denen gegenüber den Abgabepflichtigen jene etwa in § 141 BAO, aber auch in den §§ 119, 136 - 140 BAO näher ausgeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten besteht.

Das heißt, zur Vornahme jener Amtshandlungen im Zuge einer Außenprüfung, die eine Duldung der körperlichen Anwesenheit des Prüfers (der Prüfer) auf Grundstücken oder in Räumlichkeiten in der Verfügungsgewalt des Abgabepflichtigen durch den Abgabepflichtigen voraussetzen, wie das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen, Bereitstellung eines zur Prüfung geeigneten Raums sowie von Hilfsmitteln (§ 141 BAO), Einsicht in das Rechnungswesen sowie in die sonstigen für die Abgabenerhebung wesentlichen Unterlagen (§ 144 Abs. 2 BAO) im Betrieb des Abgabepflichtigen, ist im Zuge einer Außenprüfung nicht jeder Organwalter des Finanzamts befugt, sondern nur diejenigen oder derjenige, die oder der ausdrücklich im Prüfungsauftrag gemäß § 148 Abs. 1 BAO genannt werden bzw. wird. Sollen weitere oder andere Personen mit diesen Prüfungshandlungen betraut werden, ist eine Änderung, Erweiterung oder Neuausstellung des Prüfungsauftrags erforderlich.

Während mit Prüfungsauftrag auch ein Organwalter einer anderen Abgabenbehörde zum Prüfer bestellt werden kann und damit dessen Einschreiten gegenüber dem zu Prüfenden legitimiert ist (siehe ), kann das zuständige Finanzamt während der Außenprüfung auch durch eigene andere Organwalter, die nicht zum Prüfer im jeweiligen Verfahren bestellt wurden, gegenüber dem zu Prüfenden tätig werden, beispielsweise schriftliche Vorhalte erlassen (§ 138 Abs. 1 BAO), zur Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren, Schriften und Urkunden auffordern (§ 138 Abs. 2 BAO), an Besprechungen mit dem zu Prüfenden teilnehmen (§ 165 BAO) usw. Dazu gehört etwa auch die vom Bf in der mündlichen Verhandlung vom angesprochene Gewährung von Akteneinsichten (§ 90 BAO).

Ob Amtsdirektor ***13*** ***14*** als Organwalter des damaligen Finanzamts Amstetten Melk Scheibbs auf Grund seiner Eigenschaft als Vorgesetzter des vom damaligen Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf (letztlich unwirksam, siehe ) mit der Durchführung der Außenprüfung betrauten Prüfers Amtsdirektor ***12*** ***11*** befugt gewesen ist, in der Vergangenheit (vor dem , dem Inkrafttreten der Organisationsänderungen in der Finanzverwaltung) im Abgabenverfahren des Bf mitzuwirken und auch für das damalige Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf zu handeln (etwa Genehmigung von Schreiben dieses Finanzamts), was vom Bf in der mündlichen Verhandlung vom bestritten wurde, ist - wie oben ausgeführt - in diesem Feststellungsverfahren nicht zu beurteilen.

Dass Amtsdirektor ***13*** ***14*** zum Tätigwerden als nunmehriger Organwalter des Finanzamts Österreich für dieses Finanzamt "zuständig und befugt" ist, ergibt sich aus der Aktenlage. Dies wird vom Bf auch nicht bestritten.

Es ergibt sich weiters aus der Aktenlage, dass Amtsdirektor ***13*** ***14*** nicht zum Außenprüfer im gegenständlichen Prüfungsverfahren bestellt worden ist.

Damit sind die Befugnisse von Amtsdirektor ***13*** ***14*** im Sinne der vorstehenden Ausführungen für die Zukunft klargestellt.

Es ist daher auch in Bezug auf Amtsdirektor ***13*** ***14*** kein gesonderter Feststellungsbescheid geboten.

Zu der vom Bf in der mündlichen Verhandlung vom behaupteten Verletzung der Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 4 B-VG, § 310 StGB) und der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung des schutzwürdigen Interesses an der Geheimhaltung unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalles nach einem objektiven Maßstab zu erfolgen hat (vgl. u.a.) und nach § 48a Abs. 4 lit. a BAO die Offenbarung oder Verwertung von an sich geheim zuhaltenden Verhältnissen oder Umständen unter anderem dann befugt erfolgt, wenn sie der Durchführung eines Abgabenverfahrens dient. Der Bf zitiert Ritz, BAO, 6. A., § 48a Rz 22 unvollständig: Ritz verweist zwar darauf, dass durch § 48a Abs. 4 lit. a BAO die Weitergabe geschützter Daten an andere Bedienstete derselben Behörde nicht decke, schränkt aber im selben Satz unter anderem ein, "wenn diese Informationen nicht für die Durchführung eines Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafverfahrens benötigt werden, sondern etwa für Personalangelegenheiten oder zur Befriedigung privater Neugier zugänglich gemacht werden (Unger, Geheimnisschutz, 83)."

Die Mitwirkung des unmittelbaren Vorgesetzten des Prüfers im Prüfungsverfahren dient der Durchführung eines Abgabenverfahrens. Ebenso kann die Mitwirkung eines zur Beurteilung von Fachfragen zuständigen Finanzamtsmitarbeiters der Durchführung eines Abgabenverfahrens dienen. Ob dies für den Vorgesetzten auch dann gilt, wenn Vorgesetzter und Prüfer nicht Organwalter des zuständigen Finanzamts sind, ist - siehe oben - in diesem Feststellungsverfahren nicht zu beurteilen, da nunmehr Vorgesetzter und Prüfer auch Organwalter des zuständigen Finanzamts Österreich sind. Welcher Dienststelle des Finanzamts Österreich diese angehören, ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung.

Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27***

Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** (Schreibweise der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auch ***27a***, richtige Schreibweise laut Mitteilung des Finanzamts Österreich vom "***27***") befindet sich laut Mitteilung des Finanzamts Österreich vom seit im Ruhestand. Er gehört daher nicht mehr dem aktiven Personalstand der Bundesfinanzverwaltung an.

Es ergibt sich auch nicht aus der Aktenlage, dass Amtsdirektor i. R. Ing. ***26*** ***27*** noch im Prüfungsverfahren in irgendeiner Form tätig ist. Die letzten Amtshandlungen des Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** wurden vom Bf im Jahr 2018 angegeben (Datenabfrage vom , Eingabe des Bf vom , Seite 371; Unterfertigung des Prüfungsauftrags vom , Niederschrift vom , Vorlageantrag vom im Verfahren ; im Schreiben des Bf vom , OZ 26, wird Amtsdirektor i. R. Ing. ***26*** ***27*** im Verteiler etwa nicht mehr erwähnt).

In der mündlichen Verhandlung hat der Bf bestätigt, dass es nach der Akteneinsicht vom keine Amtshandlung von Amtsdirektor Ing. ***26*** ***27*** im Prüfungsverfahren bzw. im Abgabenverfahren des Bf mehr gegeben habe.

Da ein weiteres Tätigwerden von Amtsdirektor i. R. Ing. ***26*** ***27*** im Prüfungsverfahren vom Bf nicht dargelegt wurde und ein solches auf Grund dessen Pensionierung auch nicht zu erwarten ist, fehlt es schon deswegen an einem rechtlichen Interesse, Feststellungen über ein künftiges Einschreiten von Amtsdirektor i. R. Ing. ***26*** ***27*** im Prüfungsverfahren zu treffen.

Amtsdirektor i. R. Ing. ***26*** ***27*** ist weder in einem verfahrensgegenständlichen Prüfungsauftrag als Prüfer genannt noch ist er seit seiner Pensionierung Organwalter einer Abgabenbehörde.

Sollte Amtsdirektor i. R. Ing. ***26*** ***27*** in Zukunft Handlungen in Zusammenhang mit der gegenständlichen Außenprüfung setzen, wofür es keinerlei Anhaltspunkte gibt, handelt er als Privatperson. Derartige künftige Handlungen könnten den Tatbestand der Amtsanmaßung nach § 314 StGB erfüllen. Der Bf könnte Handlungen einer Privatperson im Außenprüfungsverfahren schlichtweg ignorieren oder schlichtweg nicht dulden. Dazu bedarf es keiner bescheidmäßigen Feststellung. Sowohl das Zivilrecht als auch das Strafrecht bieten geeignete Instrumente, um sich gegen derartige Handlungen zu schützen.

Es ist aber nicht erforderlich, gemäß § 92 BAO bescheidmäßig festzustellen, dass eine Privatperson keine Amtshandlungen im Zuge eine Außenprüfung setzen darf.

Rechtsschutz bei Verfahrensmängeln während der Außenprüfung

Der Feststellungsantrag bezieht sich auf eine beim Bf anhängige Außenprüfung. Nach Beendigung der Außenprüfung ist eine Schlussbesprechung abzuhalten (§ 149 BAO) und in weiterer Folge ein schriftlicher Bericht zu erstatten (§ 150 BAO).

Im Anschluss an eine Prüfung können verfahrensrechtliche Bescheide (etwa Wiederaufnahmebescheide gemäß § 303 BAO) oder Abgabenbescheide (etwa Einkommensteuerbescheide nach § 39 EStG 1988 i. V. m. § 198 BAO) ergehen.

Allfällige Verfahrensmängel während der Außenprüfung können in einer Beschwerde gegen auf Grund der Ergebnisse der Außenprüfung ergangene Bescheide geltend gemacht werden. Bei unterlassener Wiederaufnahme zu Gunsten des Geprüften kann dieser eine solche beantragen.

Hierdurch wird dem Rechtsschutzinteresse des Geprüften Rechnung getragen, sodass es nach der ständigen Rechtsprechung keines Feststellungsbescheids bedarf.

Zur Eingabe vom und zum Eventualantrag vom

Aus dem Erkenntnis folgt nicht, dass die "Beschwerde zufolge absoluter Nichtigkeit des Prüfungsauftrages als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen" oder "die Beschwerde zufolge materieller Klaglosstellung zurückzuweisen" ist. Es folgt hieraus auch nicht, dass der hier angefochtene Abweisungsbescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet ist.

Angefochtener Bescheid im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist der Bescheid vom , mit welchem der Antrag vom auf Erlassung eines Bescheids, dass das Finanzamt "Amstetten Melk Scheibbs respektive AD ***12*** ***11***, AD ***13*** ***14*** und AD ***26*** ***27a*** nicht zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der Außenprüfung gem. § 147 BAO der Est 2015-2016 Auftragsbuch-Nr. ***10***/18 (Prüfungsauftrag vom ) zuständig und befugt sind", abgewiesen wurde.

Dem Erkenntnis liegt zwar die Beurteilung zugrunde, dass der Prüfungsauftrag vom nicht dem Rechtsbestand angehört.

Damit ist entschieden, dass der Prüfungsauftrag vom nicht die Grundlage "zur Vornahme von Handlungen im Zusammenhang mit der Außenprüfung" bieten kann.

Das Feststellungsbegehren beschränkt sich aber nicht auf den Prüfungsauftrag vom . Die Beisetzung ist in Bezug auf die Präzisierung der Außenprüfung zu verstehen, nicht aber darauf, ob dieser Prüfungsauftrag die Behörde oder ihre Organwalter zu Amtshandlungen legitimiere.

Durch das Erkenntnis wird der Bf in Bezug auf den hier gegenständigen Bescheid vom nicht i. S. v. § 261 BAO klaglos gestellt und ist die Beschwerde daher nicht nach dieser Bestimmung als gegenstandslos zu erklären, da dieses Erkenntnis nicht an die Stelle des hier angefochtenen Bescheids getreten ist.

Der Bf ist durch das Erkenntnis auch nicht materiell klaglos gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren ist zu beurteilen, ob ein Feststellungsbescheid im Sinne des Antrags vom zu erlassen ist.

Die Frage, ob für eine gesonderte bescheidmäßige Feststellung, dass eine Person Prüfungshandlungen setzen darf, zusätzlich zum Bescheid betreffend den Prüfungsauftrag kein Rechtsschutzinteresse besteht, erübrigt sich nicht deswegen, da der Prüfungsauftrag vom nicht dem Rechtsbestand angehört, da im Zeitpunkt der hier zu treffenden Entscheidung der Prüfungsauftrag vom Grundlage für Befugnisse oder Nichtbefugnisse der vom Bf in seinem Antrag vom genannten Personen bietet.

Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids

Der angefochtene Bescheid ist daher nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet; die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.

Revisionsnichtzulassung

Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weswegen die Revision nicht zuzulassen ist.

Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 8 KontRegG, Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, BGBl. I Nr. 116/2015
§ 161 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 83 Abs. 2 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 51 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 8 EMRK, Europäische Menschenrechtskonvention, BGBl. Nr. 210/1958
§ 48a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 54 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 49 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 56 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 147 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 148 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 53 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 59 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 143 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 92 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 57 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 58 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 60 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 144 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 115 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 141 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise





















/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7102838.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at