KontRegG § 10. Pflichten der Abgabenbehörde gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten, BGBl. I Nr. 116/2015, gültig ab 15.08.2015

4. Teil Rechtsschutzbeauftragter

§ 10. Pflichten der Abgabenbehörde gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten

(1) Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Z 3) hat die Abgabenbehörde gegenüber dem gemäß § 74a FinStrG bestellten Rechtsschutzbeauftragten bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben folgende Pflichten:

1. jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren,

2. ihm auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich auszufolgen

3. ihm die Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Abs. 3) zugänglich zu machen und

4. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Abgabenbehörde kann sich gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten weder auf die Amtsverschwiegenheit (Art. 20 Abs. 3 B-VG) noch auf die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) berufen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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