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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.03.2021, RV/7100571/2021

Progressionsvorbehalt iZm deutschen Rente

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Unger in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom betreffend Einkommensteuer 2019, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

Mit dem hier angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde die Einkommensteuer des Beschwerdeführers für das Jahr 2019 fest. Dabei wurde der auf das inländische Einkommen (22.012,07 €) angewendete Durchschnittssteuersatz iHv 15,35 % unter Berücksichtigung ausländischer Einkünfte iHv 1.138,80 € ermittelt.

Zur Begründung führte die belangte Behörde ua aus:

"Laut dem vorgelegten Schreiben des Finanzamt Neubrandenburg betrug die Rente im Kalenderjahr 2019 € 1.407.

Der angeführte steuerfreie Teil von € 494 und der Werbungskosten-Pauschbetrag von € 102 wurde nach deutschem Steuerrecht beurteilt.

In Österreich gibt es für Pensionisten keinen Werbungskosten-Pauschbetrag. Es war somit der Betrag von € 1.407 als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Von diesem Betrag wurden die, von der Pensionsversicherungsanstalt, einbehaltenen Krankenversicherungsbeträge von € 107,60 in Abzug gebracht, sodass sich zu berücksichtigende Pensionseinkünfte von € 1.299,40 ergeben.

Wir haben Ihre ausländischen Einkünfte um den anteiligen Veranlagungsfreibetrag von 160,60 Euro gekürzt."

In seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer erkennbar gegen die Anwendung des Progressionsvorbehaltes im Zusammenhang mit dem Bezug seiner deutschen Rente, da er dessen Anwendung für verfassungswidrig halte und ihm ein auf das Steuerrecht spezialisierter Rechtsanwalt zur "Berufung" (gemeint wohl: Beschwerde) geraten habe.

Mit Vorlagebericht vom nahm die belangte Behörde unter Hinweis auf § 262 Abs 3 BAO die Beschwerde- und Aktenvorlage gemäß § 265 BAO vor.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Der Beschwerdeführer hatte im Streitjahr seinen Wohnsitz in Österreich.

Der Beschwerdeführer bezog im Streitjahr steuerpflichtige Bezüge aus einer inländischen Pension (bezugsauszahlende Stelle: Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) iHv 22.721,88 €. Zudem bezog er Bezüge aus der deutschen Rentenversicherung iHv 1.407 €.

Beweiswürdigung

Der österreichische Wohnsitz des Beschwerdeführers wurde im Verfahren nicht bestritten und liegt auch während des gesamten Jahres eine aufrechte inländische Meldung laut Zentralen Melderegister vor.

Die Höhe der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ausbezahlten Bezüge wurde im Verfahren auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich zudem aus dem aktenkundigen Lohnzettel der Sozialversicherungsanstalt.

Die Höhe der ausbezahlten deutschen Rente wurde im Verfahren auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ergibt sich zudem aus der von ihm selbst vorgelegten aktenkundigen Mitteilung des Finanzamtes Neubrandenburg vom .

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsstellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen.

Rechtliche Beurteilung

Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

Der Beschwerdeführer rügt die von der belangten Behörde vorgenommene Berücksichtigung seiner ausländischen Pensionseinkünfte bei Ermittlung des auf seine inländischen Einkünfte anzuwendenden Steuersatzes. Dieser Einwand ist unbegründet.

Gemäß § 18 Abs 2 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl III 2002/182 (in Folge: DBA Deutschland), dürfen Bezüge aus einer deutschen Sozialversicherungsrente nur in Deutschland besteuert werden.

Art 23 Abs 2 DBA-Deutschland lautet auszugsweise:

Bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

"a) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.

[...]

d) Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden."

Doppelbesteuerungsabkommen entfalten bloß eine Schrankenwirkung insofern, als sie eine sich aus originär innerstaatlichem Steuerrecht ergebende Steuerpflicht begrenzen. Ob ein Steueranspruch besteht, ist zunächst stets nach innerstaatlichem Steuerrecht zu beurteilen. Ergibt sich aus dem innerstaatlichen Steuerrecht eine Steuerpflicht, ist in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob das Besteuerungsrecht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen eingeschränkt wird (vgl zB ; ; ).

Gemäß § 1 Abs 2 EStG sind jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte. Der Steuersatz bemisst sich nach dem (Gesamt)Einkommen, worin innerstaatlich der Progressionsvorbehalt seine Rechtsgrundlage findet (vgl zB ; , mwN; ; sowie zB Millauer in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn (Hrsg), EStG9 § 1 Tz 49f, mwN; und Fuchs in Hofstätter/Reichel (Hrsg), Die Einkommensteuer45 § 1 Tz 13, mwN).

Aus § 1 Abs 2 EStG iVm Art 18 Abs 2 und Art 23 Abs 2 lit d DBA-Deutschland ergibt sich somit, dass zwar das Besteuerungsrecht an den deutschen Pensionseinkünften des Beschwerdeführers Österreich entzogen ist, dass jedoch zur Berechnung des auf die übrigen (inländischen) Pensionseinkünfte anzuwendenden (Durchschnitts-)Steuersatzes auch die ausländischen, in Österreich befreiten Einkünfte miteinzubeziehen sind.

Soweit der Beschwerdeführer die Verfassungswidrigkeit des Progressionsvorbehaltes behauptet, wird er darauf hingewiesen, dass dieser bereits - unmittelbar im Zusammenhang mit dem DBA Deutschland - vom Verfassungsgerichtshof geprüft und als verfassungskonform beurteilt wurde (vgl ; ; und ):

"Gegen den Progressionsvorbehalt im Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich, […], sind an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes entstanden, weil sich die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 EStG […] grundsätzlich auf sämtliche Einkünfte bezieht und es daher nicht unsachlich ist, wenn im Falle, als ein Teil dieser Einkünfte wegen Auslandsbeziehungen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen ausgeschieden wird, der Rest der Einkünfte so besteuert wird, wie er besteuert worden wäre, wenn die Begünstigung nicht Platz gegriffen hätte."

Wenn die belangte Behörde daher im (auch) vorliegenden Fall zur Ermittlung des maßgeblichen (Durchschnitts-)Steuersatzes auch die deutschen Pensionseinkünfte herangezogen hat, so geschah dies im Einklang mit der nationalen und internationalen (Verfassungs-)Rechtslage.

Im Übrigen, vor allem hinsichtlich der konkreten rechnerischen Darstellung einer Anwendung des Progressionsvorbehaltes im Falle des Beschwerdeführers wird auf das hg. Erkenntnis vom , RV/7103419/2019, betreffend die Einkommensteuer 2017 des Beschwerdeführers verwiesen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt II. (Revision)

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht ist mit dem vorliegenden Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, sondern folgt der in den Erkenntnissen vom , 2004/15/0051, vom , 2010/15/0021, mwN, vom , 2013/13/0027, und vom , Ro 2015/15/0010, zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie.

Es war daher gemäß § 25a Abs 1 VwGG spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7100571.2021

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
PAAAC-27258