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VfGH 10.03.1967, B213/66

VfGH 10.03.1967, B213/66

Rechtssatz


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Normen
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 Z 3 EStG 1953, wonach zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit die "Rentenbezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung" gehören, bezieht sich nur auf Renten aus einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung. Es bleibt daher nichts anderes übrig, als Renten aus einer ausländischen Pensionsversicherung unter sonstige Einkünfte gemäß § 22 Abs. 1 lit. b EStG 1953 einzureihen.

Die Regelung des § 93 Abs. 1 lit. b EStG 1953 ist zwar auf den Normalfall der inländischen Einkünfte abgestellt, erfaßt aber bei unbeschränkt Steuerpflichtigen grundsätzlich auch ausländische Einkünfte, weil sich die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 zweiter Satz EStG 1953 auf sämtliche Einkünfte erstreckt.

Die Regelung wird nicht dadurch unsachlich, daß es zufolge von Auslandsbezügen nur wegen dieser Bestimmung zu einer Veranlagung mit einer Steuervorschreibung kommt.

Gegen den Progressionsvorbehalt im Abkommen zwischen Deutschland und Österreich BGBl. Nr. 221/1955 (Art. 15 Abs. 3) bestehen aus dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Entscheidungstext

Beachte

Metadaten: DVD Recht compact, Verlag Österreich, Wien 2014 - Judikaturquelle (PDF): Sammlung der Erkenntnisse [und wichtigsten Beschlüsse] des Verfassungsgerichtshofes NF 1–32 (1920–1932/33, 1945/46–1967) / Erkenntnisse und Beschlusse des Verfassungsgerichtshofes NF 33–44 (1968–1979)

Spruch

Siehe PDF-Dokument

Begründung

Siehe PDF Dokument

Zusatzinformationen


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Normen
Sammlungsnummer
5482
Schlagworte
Einkommensteuer Doppelbesteuerung Abgaben Staatsverträge Gleichheitsrecht Gesetz
ECLI
ECLI:AT:VFGH:1967:B213.1967
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-83689